{"status":"available","doknr":"OLD427346","ecli":"ECLI:DE:LGMEINI:2012:0103.2QS179.11.0A","court":"Landgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2012-01-03","aktenzeichen":"2 Qs 179/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nDer zur Zeit der Beschlagnahme oder formlosen Sicherstellung nicht besitzende Eigentümer kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO stellen, wenn ein Rückforderungsrecht, dass ihm gegen den Gewahrsamsinhaber zusteht, durch die Beschlagnahme oder die formlose Sicherstellung beeinträchtigt oder er durch sie gehindert wird, selbst den Gewahrsam auszuüben.(Rn.10)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend AG Meiningen, 7. September 2011, Gs 754/11, Beschluss\n\nTenor\n\n1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen wird der\nBeschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 07.09.2011 aufgehoben.\n\n2. Der Antrag der Antragstellerin vom 08.07.2011 auf\ngerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.\n\n3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nzu tragen.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nAm 23.02.2011 wurde im Rathaus der Stadt S. die Ausstellung mit\ndem Titel „Neofaschismus in Deutschland“ eröffnet.\nVeranstalter dieser Ausstellung war das Bündnis für Demokratie und\nToleranz, gegen Rechtsextremismus, lokale Koordinierungsstelle im\nJugend- und Schulverwaltungsamt der Stadt S.. In diesem Bündnis\nhaben sich verschiedene Bürger sowie Vereine und kommunale\nEinrichtungen zusammengefunden, um gegen Rechtsextremismus Farbe zu\nbekennen. Das Bündnis wird durch einen Sprecher/Innenrat vertreten.\nHandlungsbevollmächtigt ist unter anderem Frau S. S., die\nstellvertretende Amtsleiterin des Jugend- und Schulverwaltungsamtes\nder Stadt S.. Zur Durchführung der oben genannten Ausstellung\nmietete das Bündnis für Demokratie und Toleranz – vertreten\ndurch Frau S.S. - mit Vertrag vom 07.02.2011 für den Zeitraum vom\n21.02.2011 - 31.03.2011 die Ausstellung „Neofaschismus in\nDeutschland“ (26 Tafeln, DIN A1) inklusive Transportkisten\nvon der Antragstellerin. In der vertraglichen Vereinbarung wurde\nunter anderem vereinbart: „Die Ausleiher verpflichten sich,\ndie Ausstellung vollständig zu zeigen. Die Ausleiher verpflichten\nsich während der Ausleihzeit oder beim Transport beschädigte oder\nverlorene Ausstellungstafeln zu ersetzen. Schäden und/oder Verluste\nsind unverzüglich zu melden. Die Kosten für Hin- und Rücktransport\nder Ausstellung tragen die Ausleiher.“\n\n2\n\nMit Telefaxschreiben vom 22.02.2011 erstattete die\nLandesgeschäftsstelle der CDU „Strafanzeige, bzw.\nStrafantrag“ wegen Verleumdung von Roland Koch, Thilo\nSarrazin, Erika Steinbach und Guido Westerwelle gegen den Verein\n„Verfolgte des Naziregimes und Bund der Antifaschistinnen und\nAntifaschisten e.V.“. Nach dem Vorbringen der\nAnzeigenerstatterin werde im Teil 4 der oben genannten Ausstellung\nsuggeriert, dass die oben genannten Personen Wegbereiter des\n„Neofaschistischen“ Lagers seien.\n\n3\n\nDie zuständige Kriminalpolizeiinspektion in S. begab sich\ndaraufhin am 22.02.2011 gegen 18:00 Uhr in die Ausstellungsräume\nund stellte unter Anwesenheit des Oberbürgermeisters der Stadt S.,\nHerrn J. T., zwei Ausstellungstafeln (Nr. 21 und Nr. 22), auf denen\ndie angeführten Politiker, bzw. die Vorsitzende des Bundes der\nVertriebenen, Frau Steinbach, dargestellt wurden, sicher. Die\nHerausgabe der Tafeln erfolgte durch den Oberbürgermeister der\nStadt S. freiwillig. Der zuständige Staatsanwalt entschied am\ndarauffolgenden Morgen, dass die Tafeln herauszugeben sind.\n\n4\n\nDie Tafeln waren vor Beginn der Ausstellung wieder an dem vom\nVeranstalter zugedachten Platz.\n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 03.05.2011 forderte der\nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin die Staatsanwaltschaft\nMeiningen unter Fristsetzung bis zum 16.05.2011 auf, eine Erklärung\ndes Inhaltes abzugeben, dass die Sicherstellung der Stelltafeln\nrechtswidrig war. Mit Verfügung vom 10.05.2011 lehnte die\nStaatsanwaltschaft Meiningen die Abgabe einer solchen Erklärung ab.\nZugleich wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass keine\nBeschlagnahme, sondern lediglich eine Sicherstellung nach § 94 StPO\nvorgenommen wurden sei. Dabei seien die zwei Plakattafeln\nfreiwillig durch den gesetzlichen Vertreter der Stadt S., den\nOberbürgermeister, herausgegeben worden. Eine Beschlagnahme wäre\nnur dann erforderlich gewesen, wenn die Plakattafeln nicht\nfreiwillig herausgegeben worden wären. Wer neben dem\nGewahrsamsinhaber der Eigentümer der Plakattafeln sei, sei in\ndiesem Zusammenhang unerheblich.\n\n6\n\nMit weiterem Schriftsatz vom 08.07.2011 beantragte die\nAntragstellerin beim Amtsgericht S. die gerichtliche Entscheidung\ngemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog mit dem Antrag festzustellen,\ndass die am 22.02.2011 durch die Polizei S. erfolgte Sicherstellung\nder Ausstellungstafeln Nr. 21 und Nr. 22 der Ausstellung mit dem\nTitel „Neofaschismus in Deutschland“ im Rathaus der\nStadt S. rechtswidrig war. Begründend führt die Antragstellerin\naus, dass die Sicherstellung der Ausstellungstafeln als\nBeschlagnahme und nicht lediglich als formlose Sicherstellung zu\nqualifizieren sei. Die Antragstellerin hätte als Veranstalter der\nAusstellung Mitgewahrsam an den Ausstellungstafeln besessen. Eine\nAnfrage, ob die Veranstalter mit einer Mitnahme/Sicherstellung der\nStelltafeln einverstanden gewesen sein, sei nicht erfolgt. Eine\nsolche Einwilligung habe auch nicht vorgelegen. Im Fall vom\nMitgewahrsam müssten jedoch alle Personen in die Sicherstellung\neinwilligen. Erfolge dies nicht, sei gemäß § 94 Abs. 2 StPO eine\nBeschlagnahme der Stelltafeln erforderlich. Diese Anordnung hätte\njedoch durch das Gericht erfolgen müssen. Gefahr im Verzug habe\noffenkundig nicht vorgelegen, da die Eröffnung der Ausstellung erst\nfür den folgenden Tag vorgesehen war. Mangels Einholung eines\nrichterlichen Beschlusses sei die Maßnahme daher rechtswidrig.\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der\nAntragstellerin vom 08.07.2011 Bezug genommen.\n\n7\n\nNach Anhörung der Staatsanwaltschaft Meiningen stellte das\nAmtsgericht Meiningen mit dem angefochtenen Beschluss die\nRechtswidrigkeit der Maßnahme fest.\n\n8\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft\nMeiningen vom 21.09.2011.\n\nII.\n\n9\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n10\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Tafeln lediglich sichergestellt\nwurden oder ob es einer Beschlagnahme bedurft hätte. Der Antrag der\nAntragstellerin ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin ist\nkeine Betroffene im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und damit\nnicht antragsberechtigt. Betroffener im Sinne dieser Vorschrift ist\njeder, in dessen Gewahrsam durch die Beschlagnahme eingegriffen\nwird. Die Antragstellerin hatte vorliegend jedoch keinen Gewahrsam\nan den Ausstellungstafeln. Ausweislich des Mietvertrages mit dem\n„Bündnis für Demokratie und Toleranz, gegen\nRechtsextremismus“ vom 07.02.2011 hat die Antragstellerin\nihren Gewahrsam an den Ausstellungstafeln vollständig an dieses\nBündnis übertragen. Ein Zugriff auf die Tafeln war der\nAntragstellerin aus tatsächlichen sowie aus rechtlichen Gründen für\ndie Dauer des Mietverhältnisses nicht mehr möglich. Damit hatte sie\nauch kein Mitgewahrsam an den Ausstellungstafeln (vgl. bereits BGH\nGA 1962, 78; RGSt 37, 198; 56, 115). Zwar kann der zur Zeit der\nBeschlagnahme oder formlosen Sicherstellung nicht besitzende\nEigentümer ebenfalls den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nstellen. Dies jedoch nur dann, wenn ein Rückforderungsrecht, dass\nihm gegen den Gewahrsamsinhaber zusteht, durch die Beschlagnahme\noder die formlose Sicherstellung beeinträchtigt oder er durch sie\ngehindert wird, selbst den Gewahrsam auszuüben (vgl. Schäfer in\nLöwe-Rosenberg, 24. Auflage, § 98 Rn. 48). Ein solches\nRückforderungsrecht wurde durch die Sicherstellung, bzw.\nBeschlagnahme der Tafeln bei der Antragstellerin nicht\nbeeinträchtigt, da die Tafeln bereits am 23.02.2011 und damit noch\nim Zeitraum des mit dem Bündnis für Demokratie und Toleranz\ngeschlossenen Mietvertrages erfolgte. In dieser Zeit hätte der\nAntragstellerin ein Rückforderungsrecht gegenüber dem Bündnis für\nDemokratie und Toleranz aufgrund des Mietvertrages nicht\nzugestanden.\n\n11\n\nAuch der Umstand, dass die Antragstellerin im vorliegenden\nVerfahren Beschuldigte ist, führte nicht zu einem Antragsrecht. Der\nBeschuldigte als solcher ist nicht Betroffener im Sinne des § 98\nAbs. 2 Satz 2 StPO. Er kann sich gegen Ermittlungshandlungen, die\nlediglich Rechte Dritter berühren nicht wenden.\n\n12\n\nDamit war die Antragstellerin unter keinem rechtlichen\nGesichtspunkt berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Auf die\nBeschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen war daher der Beschluss\ndes Amtsgerichts Meiningen aufzuheben und der Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.\n\nIII.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-meiningen/2012-01-03/2-qs-179-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-meiningen/2012-01-03/2-qs-179-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427346","retrieved":"2026-07-09 06:46:20.990449+00:00"}}