{"status":"available","doknr":"OLD427426","ecli":"ECLI:DE:LGMEINI:2011:1027.HKO118.10.118.0A","court":"Landgericht Meiningen","senate":null,"decided":"2011-10-27","aktenzeichen":"HK O 118/10 (118)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Die Auslobung einer \"Rezeptprämie bis zu 3,00 € geschenkt\" für die Einlösung eines Rezeptes in der Apotheke des Beklagten verstößt gegen die festgesetzte Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente, denn die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, was bei der ausgelobten Rezeptprämie der Fall ist.(Rn.20)\n \n\n \n\n2. Die Gewährung eines Einkaufsgutscheins von bis zu 3,00 € pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel ist nicht mehr als geringfügige Kleinigkeit zu werten und führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung etwaiger Mitbewerber, da die Bonusgewährung von 3,00 € pro Rezept für den Kunden einen nicht zu vernachlässigenden Vorteil darstellt und der Kunde sich durch die in Aussicht gestellte Rezeptprämie bei seiner Einlösungsentscheidung leiten lässt.(Rn.23)\n \n\nTenor\n\n1. Der Kläger wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden\nFall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu\n250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu\n6 Monaten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei\nEinlösung eines Rezeptes betreffend verschreibungspflichtige\npreisgebundene Arzneimittel eine Prämie von mehr als 1,00 €\nanzukündigen und/oder zu bewerben und/oder einzulösen.\n\n2. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 208,65 €\nnebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit 15.2.2011 zu zahlen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.\n\n4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 %\ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig\nvollstreckbar.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über die Auslobung einer Rezeptprämie.\n\n2\n\nDer Kläger ist Apotheker in H.. Er lobte mit einem Flyer eine\nRezeptprämie von bis zu 3,00 € aus (Anlage K1). Diese war so\nausgestaltet, dass der Kunde für die Einlösung eines Rezepts pro\nverschreibungspflichtigem Arzneimittel einen „1,00 €\nEinkaufsgutschein“ erhält. Pro Rezept erhält der Kunde\nmaximal für drei Arzneimittel einen Einkaufsgutschein. Dieser\nEinkaufsgutschein kann beim Kauf von nicht rezeptpflichtigen\nArtikeln in der Apotheke eingelöst werden.\n\n3\n\nDer Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 9.12.2010 wegen\nVerstoßes gegen die Arzneimittelpreisverordnung ab und forderte die\nAbgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wonach es der\nBeklagte unterlassen sollte, im geschäftlichen Verkehr bei\nEinlösung eines Rezeptes eine Prämie von mehr als 1,00 €\nanzukündigen und/oder zu bewerben und/oder einzulösen.\n\n4\n\nDer Kläger hielt die Abmahnung für unbegründet und begehrt mit\nKlage vom 17.12.2010 die Feststellung, dass dem Beklagten ein\nderartiger Unterlassungsanspruch nicht zusteht.\n\n5\n\nEr führt aus, ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gegen\ndie Arzneimittelpreisverordnung liege nicht vor. Der BGH habe mit\nverschiedenen Urteilen vom 9.9.2010 entschieden, dass bei der\nAbgabe von Werbegaben, Bonuspunkten, Talern oder Gutscheinen für\nein verschreibungspflichtiges Arzneimittel die\nwettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsgrenze nicht überschritten ist,\nwenn die Werbung den Wert von 1,00 € nicht übersteigt.\nEntgegen der Auffassung des Beklagten habe der BGH diese\n„1,00 € Grenze“ nicht auf ein Rezept, sondern\nkonkret auf jedes einzelne verschreibungspflichtige Arzneimittel\nbezogen (Az.: I ZR 98/08 – Bonuspunkte). Mit der Werbung des\nKlägers werde die wettbewerbsrelevante Spürbarkeitsgrenze nicht\nüberschritten. Diese liege laut Bundesgerichtshof bei 1,00 €\npro Arzneimittel. Nach der Entscheidung des BGH habe es der Werber\nzu unterlassen, bei Einlösung von Rezepten Bonuspunkte für jedes\ngekaufte rezeptpflichtige Medikament zu gewähren. Die Wertgrenze\nvon 1,00 € beziehe sich auf das Arzneimittel und nicht auf das\nRezept. Das sei folgerichtig, weil auf einem Rezept der\ngesetzlichen Krankenversicherung maximal drei Arzneimittel\nverordnet werden dürften. Anderenfalls gebe es keine\nLeistungspflicht der Krankenkasse. Eine Werbegabe von 5,00 €\nfür ein Rezept bedeute einen Bonus pro Arzneimittel von mindestens\n1,66 €. Dieser liege über der Wertgrenze von 1,00 €, so\ndass das Verbot des BGH konsequent sei. Gleiches gelte für den\nSachverhalt der Entscheidung des BGH, wonach der 5,00 €\nGutschein an ein Rezept mit zwei verschreibungspflichtigen\nMedikamenten geknüpft worden sei. Dies bedeute, dass pro\nverschriebenem Arzneimittel ein Bonus von 2,50 €, der\nebenfalls über der 1,00 € Grenze liege, gewährt werde.\n\n6\n\nIm Übrigen sei das Anknüpfen an ein Rezept wenig sinnvoll, da\nein Arzt Medikamente in mehreren Einzelrezepten verordnen könnte.\nEs komme weder auf den Gesamteinkauf noch auf eine Rezepteinlösung\nan. Ein Anlocken oder eine Lenkungswirkung sei mit der\nRezeptwerbung bis 3,00 € nicht verbunden. Die Wertgrenze von\n1,00 € pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel sei zudem\nnicht absolut. Der BGH habe sich dazu geäußert, das Boni von 2,50\n€ und 5,00 € unzulässig, in Höhe von 1,00 € aber\nzulässig sind. Für die dazwischen liegende „Grauzone“\nhabe der Bundesgerichtshof keine Aussage getroffen.\n\n7\n\nDer Kläger hat zu nächst beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, dass der Beklagte keinen Anspruch hat, dass es\nder Kläger unterlässt,\n\n„im geschäftlichen Verkehr bei Einlösung eines Rezeptes eine\nPrämie von mehr als 1,00 Euro anzukündigen und/oder zu bewerben\nund/oder einzulösen.“\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen und den Kläger auf Widerklage zu\nverurteilen,\n\n1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen\nOrdnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise\nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei Einlösung eines Rezeptes\nbetreffend verschreibungspflichtige Arzneimittel eine Prämie von\nmehr als 1,00 € anzukündigen und/oder zu bewerben und/oder\neinzulösen;\n\n hilfsweise,\n\nes bei eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen\nOrdnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise\nOrdnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen,\nim geschäftlichen Verkehr bei Einlösung eines Rezepts betreffend\nverschreibungspflichtige preisgebundene Arzneimittel eine\nPrämie von mehr als 1,00 € anzukündigen und/oder zu bewerben\nund/oder einzulösen.\n\n 2. an den Beklagten 208,65 € nebst Zinsen hieraus in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n11\n\nDer Beklagte macht geltend, die streitgegenständliche Auslobung\neiner Rezeptprämie durch den Kläger bis zu 3,00 € bzw. von\n1,00 € pro verschreibungspflichtigen Arzneimittel verstoße\ngegen die Arzneimittelpreisverordnung. Er habe daher den Kläger mit\nSchreiben vom 9.12.2008 abgemahnt und zur Abgabe einer\nstrafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dem sei der\nKläger nicht nachgekommen. Stattdessen habe er unter dem 17.12.2010\nnegative Feststellungsklage erhoben. Auf Grund der Widerklage des\nBeklagten, die u. a. ein Unterlassungsantrag enthalte, sei das\nrechtliche Interesse des Klägers für die negative\nFeststellungsklage entfallen. Dem Kläger fehle insoweit das\nRechtsschutzbedürfnis.\n\n12\n\nDer Widerklageantrag sei begründet. Die Abgabe\nverschreibungspflichtiger Medikamente unterliege gemäß dem\nArzneimittelgesetz der Preisbindung. Damit solle eine\nflächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit\nArzneimitteln sichergestellt werden. Nach der höchstrichterlichen\nRechtsprechung des BGH liege ein Verstoß gegen die\narzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann vor, wenn eine\nApotheke ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als den\nnach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis ausgebe.\nDie Preisbindung werde auch dann verletzt, wenn für das\npreisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt, dem\nKunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile\ngewährt werden, die den Erwerb für ihn günstiger erscheinen ließen.\nDer vom Kläger angekündigte und auf einen bestimmten Geldbetrag\nlautende Gutschein stelle einen Vorteil in diesem Sinne dar und\nverstoße gegen das Arzneimittelgesetz und die\nArzneimittelpreisverordnung. Der Verstoß sei gleichzeitig auch ein\nVerstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Die Bestimmungen\ndes Arzneimittelrechts stellten Marktverhaltensregeln dar. Der\nVerstoß des Klägers sei geeignet, die Interessen der\nMarktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Nach der jüngsten\nRechtsprechung des BGH liege die Wertgrenze von 1,00 € für die\nBonusgewährung nicht bei je gekauftem verschreibungspflichtigen\nArzneimittel, sondern pro Rezepteinlösung bzw. pro Apothekenbesuch.\nFür die Frage der Spürbarkeit komme es nicht darauf an, wie viele\nVerschreibungsposten ein Rezept aufweise. Entscheidend sei die Höhe\ndes Wertes der Werbeabgabe. Die Grenze zur Spürbarkeit sei bei\neinem angekündigten Gutscheinwert von 3,00 €\nüberschritten.\n\n13\n\nDass sich der Unterlassungsanspruch der Beklagten lediglich auf\nverschreibungspflichtige preisgebundene Arzneimittel beziehe,\nergebe sich bereits aus der Begründung. Die hilfsweise Einführung\ndes Wortes „preisgebunden“ in den Klageantrag stelle\nlediglich eine deklaratorische Klarstellung dar. Im Übrigen seien\nder Widerklage- und der Hilfswiderklageantrag hinreichend bestimmt.\nDer Beklagte könne im Rahmen der Widerklage von der\naußergerichtlich geforderten Unterlassungserklärung abweichen. Die\nWiderklage müsse kein Spiegelbild des Klageanspruchs sein. Es\ngenüge, dass diese mit dem Anspruch im Zusammenhang stehe.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n16\n\nUnter Bezugnahme auf die Begründung seiner Feststellungsklage\nmeint er, die auf die Unterlassung der Werbung gerichtete\nWiderklage des Beklagten sei unbegründet, weil diese zu weit auf\nalle verschreibungspflichtigen Arzneimittel und nicht nur auf\npreisgebundene Arzneimittel gerichtet sei. Außerdem liege bei der\nGewährung eines Einkaufsgutscheins von 3,00 € für drei\nverschreibungspflichtige Arzneimittel auf einem Rezept keine\nwesentliche Beeinflussung des Kunden vor. Mit drei Arzneimitteln\nsteige der Gesamtwert der Verordnung. Der Wert des\nEinkaufsgutscheins sinke dadurch in Relation zu dem Rezeptwert. Die\nKlagebefugnis und der pauschalisierte Aufwendungsersatz des\nBeklagten für die Abmahnung seien unstreitig. Die negative\nFeststellungsklage des Klägers sei begründet gewesen.\n\n17\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des\nFeststellungsantrages des Klägers aufgrund der sachgleichen\nWiderklage des Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt\n\n18\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die\neingereichten und gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n20\n\nDer Beklagte hat gegenüber dem Kläger einen\nUnterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 78\nAbs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV.\nDie Auslobung einer „Rezeptprämie bis zu 3,00 €\ngeschenkt!“ für die Einlösung eines Rezepts in der Apotheke\ndes Klägers verstößt gegen die in § 78 Abs. 2 S. 2 AMG und §§ 1 und\n3 AMPreisV festgesetzte Preisbindung für verschreibungspflichtige\nMedikamente. Diese Regelungen sollen insbesondere gewährleisten,\ndass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und\ngleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln\nsichergestellt ist. Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche\nPreisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein\npreisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der\nArzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die\nBestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch\ndann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der\nkorrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem\nErwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb\nfür ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH, Urteil vom\n9.9.2010, Az.: I ZR 193/07; WRB 2010, 1482 ff.). Insbesondere ein\nüber einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen\nsolchen Vorteil dar. Dies ist auch bei der durch den Kläger\nausgelobten Rezeptprämie bis zu 3,00 € mit einem\nEinkaufsgutschein von 1,00 € pro verschreibungspflichtigem\nArzneimittel der Fall.\n\n21\n\nDie Bestimmungen der §§ 78 AMG, 1 und 3 AMPreisV sind nach ihrem\nZweck dazu bestimmt, den (Preis-) Wettbewerb unter den Apotheken zu\nregeln. Sie stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH, a .a. O.).\n\n22\n\nDas beanstandete Verhalten des Klägers ist geeignet, den\nWettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen\nMarktteilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu\nbeeinträchtigen. Bei einem Einkaufsgutschein pro\nverschreibungspflichtigem Arzneimittel in Höhe 1,00 Euros bis 3,00\n€ pro Rezept handelt es sich nicht um eine geringwertige\nKleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem\nSinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein\nGegenstände von so geringem Wert, die eine relevante unsachliche\nBeeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheinen\nlassen. Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere\nZugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner\nKundenfreundlichkeit darstellen. Bei einer Publikumswerbung ist im\nHinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten\nvon einer niedrigen Wertgrenze auszugehen. Diese ist nach\nAuffassung des BGH bei einer Werbegabe im Wert von 5,00 €\nüberschritten (BGH, a. a. O.). Dies gilt auch bei der Auslobung\neines Gutscheins im Wert von 5,00 € für jedes Rezept mit zwei\nverschreibungspflichtigen Medikamenten (BGH, Urteil vom 9.9.2010,\nAz.: I ZR 37/08, recherchiert unter JURIS).\n\n23\n\nDie Gewährung eines Einkaufsgutscheins in Höhe von einem Euro\npro verschreibungspflichtigem Arzneimittel bis zu 3,00 € pro\nRezept führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung etwaiger\nMitbewerber. Ein Betrag von 3,00 € pro Rezept ist nicht als\ngeringfügige Kleinigkeit im Sinne der arzneimittelrechtlichen\nVorschriften zu werten. Die Gewährung eines Bonus von 3,00 €\npro Rezept ist nicht mehr Ausdruck einer allgemeinen\nKundenfreundlichkeit, sondern stellt für den Kunden bereits einen\nnicht zu vernachlässigenden wirtschaftlichen Vorteil dar. Es ist\nanzunehmen, dass der Kunde sich durch die in Aussicht gestellte\nRezeptprämie bis zu 3,00 € bei seiner Einlösungs- oder\nKaufentscheidung von dem versprochenen Vorteil leiten lässt.\nInsoweit liegt eine unsachliche Beeinflussung der Kaufentscheidung\ndes Kunden vor.\n\n24\n\nNach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt die\nGeringwertigkeitsgrenze bei einem Euro. Ausschlaggebend ist dabei\nnicht, ob sich dies auf das verschreibungspflichtige Arzneimittel\noder das Rezept bezieht. Maßgeblich für die grundsätzlich zulässige\nAufmerksamkeit im Rahmen der Kundenfreundlichkeit mit einem\ngeringfügigen Wert ist die Auswirkung auf das Kaufverhalten des\nKunden. Diese ist bei einer möglichen Rezeptprämie bis zu 3,00\n€ auch im Hinblick auf die Entscheidungen des\nBundesgerichtshofes (Überschreitung der Wertgrenze bei 5,00 €\nbzw. 2,50 €) nicht gewahrt. Eine Rezeptprämie in Höhe von 3,00\n€ bei drei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit einem\njeweiligen Einkaufsgutscheinswert von 1,00 € stellt einen\nspürbaren Anreiz für den Käufer dar, die Arzneimittel in der\nApotheke wegen der Boni einzulösen und dadurch bei mehreren\nRezepten bzw. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen nicht\nunerheblichen Betrag für den Einkauf anderer Produkte in der\nApotheke zu erlangen. Das Gericht sieht insoweit keinen ungeklärten\n„Graubereich“ zwischen den Beträgen von 1,00 € pro\nArzneimittel bzw. 5,00 €. Bereits bei der Überschreitung einer\nPrämie von über 1,00 € pro Rezept liegt nach Auffassung der\nKammer keine geringfügige Kleinigkeit im Sinne der\narzneimittelrechtlichen Bestimmungen vor. Anderenfalls würden durch\nden gewährten Gutschein die Kosten eines Zweitgeschäftes abgedeckt\nbzw. überwiegend realisiert werden können. Nach OVG Lüneburg ist\nauch die an die wettbewerbsrechtliche\n„Spürbarkeitschwelle“ zu orientierende\naufsichtsbehördliche „Eingriffschwelle“ überschritten,\nwenn eine Versandapotheke Einkaufsgutscheine mit einem\nbetragsmäßigen Wert von 3,00 € pro Rezept über mindestens ein\nverschreibungspflichtiges Arzneimittel ausgibt (vergl.: OVG\nLüneburg, Beschluss vom 8.7.2011, Az.: 13 ME 94/11 und Az.: 13 ME\n95/11).\n\n25\n\nNach alledem hatte die Widerklage Erfolg. Die Spezifizierung der\nWiderklage auf verschreibungspflichtige preisgebundene\nArzneimittel stellt eine zulässige Konkretisierung dar, die aus der\nAnspruchsbegründung folgt.\n\n26\n\nDer Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus\n§§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91, 91 a ZPO und\nüberträgt die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger als unterlegene\nPartei. Die hilfsweise Konkretisierung des Antrages des Beklagten\nin der Widerklage auf verschreibungspflichtige\npreisgebundene Arzneimittel folgt aus dem Sachzusammenhang\nnebst Begründung und stellt kein teilweises Unterliegen dar. Dies\ngilt auch für die übereinstimmende Erledigung des\nFeststellungsbegehrens des Klägers. Aus dem Sachzusammenhang von\nAbmahnung und begehrter Unterlassungserklärung des Beklagten vom\n09.12.2010 folgt der Bezug auf verschreibungspflichtige\npreisgebundene Arzneimittel.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 709 S 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-meiningen/2011-10-27/hk-o-118-10-118","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AMPreisV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AMPreisV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-meiningen/2011-10-27/hk-o-118-10-118","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427426","retrieved":"2026-07-09 06:46:30.426319+00:00"}}