{"status":"available","doknr":"JPORTAL-ST-NJRE001106540","ecli":"ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0209.5O1519.11.0A","court":"Landgericht Magdeburg","senate":"5. Zivilkammer","decided":"2012-02-09","aktenzeichen":"5 O 1519/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den restlichen\nVerbindlichkeiten in Höhe von 4.146,27 € aus der Rechnung vom\n21.12.2010 gegenüber der Autohaus E GmbH freizustellen.\n\nDie Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 3.150,00\n€ nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus\neinem Betrag von 1.650,00 € seit dem 12.02.2011 und aus einem\nBetrag von 1.500,00 € seit dem 29.11.2011 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des\njeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDer Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am\n12. November 2010 in M.\n\nRandnummer2\n\nEr ist Eigentümer des durch den Verkehrsunfall beschädigten\nFahrzeuges VW EOS mit dem amtlichen Kennzeichen … 1501. Das\nunfallgegnerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …\n10 war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten\nhaftpflichtversichert.\n\nRandnummer3\n\nDie alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen\nden Parteien unstreitig.\n\nRandnummer4\n\nDas nicht fahrbereite Fahrzeug des Klägers wurde am 12.11.2010\nin die Reparaturwerkstatt der Autohaus E GmbH verbracht. Noch am\nselben Tag beauftragte der Kläger das KfZ-Sachverständigenbüro B\nmit der Erstellung eines Gutachtens über die Unfallschäden sowie\nüber die Reparaturkosten.\n\nRandnummer5\n\nVon dem am 13.11.2010 vom Gutachter Herrn Karl B erstellten\nGutachten, erhielt der Kläger erstmals am 15.11.2010 Kenntnis.\n\nRandnummer6\n\nEin Mitarbeiter der Autohaus E GmbH forderte die Beklagte sodann\nerfolglos auf, die Übernahme der Reparaturkosten zu erklären.\n\nRandnummer7\n\nNachdem der Kläger eine Finanzierung über Drittmittel ab dem\n29.11.2010 ermöglichte, erteilte er am 30.11.2010 der Autohaus E\nGmbH den Reparaturauftrag.\n\nRandnummer8\n\nWährend der Reparaturarbeiten stellten Mitarbeiter der Autohaus\nE GmbH eine Beschädigung des Motors des streitgegenständlichen\nFahrzeugs fest. Daraufhin erweiterte der Gutachter Dipl.-Ing. B am\n07.12.2010 das Gutachten vom 13.11.2010 um diese\nSchadensposition.\n\nRandnummer9\n\nDer Zeuge J informierte die Beklagte. Ein Mitarbeiter der\nBeklagten, Herr V, bestätigte bei einer Besichtigung am 09.12.2010\nden Schaden am Motor des Fahrzeuges und beauftragte die Autohaus E\nGmbH mit der Reparatur.\n\nRandnummer10\n\nNachdem die Reparatur am 17.12.2010 abgeschlossen war, wurde der\nPkw dem Kläger am 18.12.2010 übergeben.\n\nRandnummer11\n\nMit Rechnung vom 21.12.2010 stellte die Autohaus E GmbH dem\nKläger 10.539,18 € Reparaturkosten in Rechnung. Hierauf zahlte\nder Kläger einen Betrag von 1.500,00 €.\n\nRandnummer12\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2011 wurde die Beklagte u.\na. zur Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von\n1.850,00 € (37 x 50,00 €) bis zum 15.01.2010\naufgefordert, woraufhin die Beklagte u. a. für 4 Tage\nNutzungsausfallentschädigung in Höhe von 200,00 € zahlte.\n\nRandnummer13\n\nDie Beklagte wurde erfolglos mit anwaltlichem Schreiben vom\n28.01.2011 zur Zahlung der restlichen Nutzungsausfallentschädigung\nin Höhe von 1.650,00 € bis zum 11.02.2011 aufgefordert.\n\nRandnummer14\n\nDie Beklagte zahlte insgesamt auf die Reparaturkosten einen\nBetrag von 4.892,91 €.\n\nRandnummer15\n\nDer Kläger begehrt die Freistellung von den unfallbedingten\nReparaturkosten in Höhe eines Restbetrages von 4.146,27 €, die\nZahlung der von ihm auf die Rechnung der Autohaus E GmbH gezahlten\n1.500,00 € und der restlichen Nutzungsausfallentschädigung in\nHöhe von 1.650,00 €.\n\nRandnummer16\n\nDer Kläger behauptet, der Motorschaden sei unfallbedingt\neingetreten.\n\nRandnummer17\n\nEr beantragt nunmehr,\n\nRandnummer18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den\nVerbindlichkeiten aus der Rechnung vom 21.12.2010 gegenüber der\nAutohaus E GmbH freizustellen;\n\nRandnummer19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.150,00 € nebst\n5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in\nHöhe von 1.650,00 € seit dem 16.01.2011 und über den Betrag in\nHöhe von 1.500,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\nRandnummer20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die nicht\nanrechenbaren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe\nvon 426,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nRandnummer21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nRandnummer22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nRandnummer23\n\nSie behauptet, es handele sich bei dem Motorschaden um einen\n(mittelbaren) Folgeschaden, der seine Ursache darin gehabt habe,\ndass der beschädigte Wagen des Klägers über Tage hinweg unsachgemäß\nabgestellt gewesen sei, so dass dann ein „Wasserschlag“\nzu der Beschädigung geführt habe.\n\nRandnummer24\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Motorschaden nicht zu\nvertreten. Die Nutzungsausfallentschädigung sei lediglich für den\nim „ersten“ Gutachten des Dipl.-Ing. B benannten\nReparaturzeitraum von 4 Tagen zu zahlen.\n\nRandnummer25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen\nverwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer26\n\nDie zulässige Klage ist überwiegend begründet.\n\nRandnummer27\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch\ngemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 823\nAbs. 1, 249 BGB.\n\nRandnummer28\n\nDie Beklagte haftet für die Schäden aus dem Verkehrsunfall\nunstreitig zu 100 %.\n\nRandnummer29\n\nSie hat dementsprechend dem Kläger alle kausal aus dem\nSchadensereignis entstandenen Schäden zu ersetzen. Der Kläger muss\nso gestellt werden, als wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand,\nder Unfall, nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB.\n\nRandnummer30\n\nDie Beklagte hat dem Kläger die auf die Reparaturrechnung der\nAutohaus E GmbH gezahlten 1.500,00 € zu ersetzen und den\nKläger von den restlichen Reparaturkosten in Höhe von 4.146,27\n€ freizustellen.\n\nRandnummer31\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten war hier die Ursache des\nMotorschadens nicht durch ein Sachverständigengutachten\naufzuklären. Sofern der Motor durch den Unfall beschädigt wurde,\nmuss die Beklagte den Schaden ohnehin ersetzen. Aber auch falls der\nMotorschaden durch einen „Wasserschlag“ infolge\nunsachgemäßer Abstellung des Fahrzeugs erfolgt ist, ist die\nBeklagte zum Ersatz des Schadens bzw. zur Freistellung\nverpflichtet.\n\nRandnummer32\n\nDie Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf\nMehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße\nMaßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind\n(vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, zitiert nach juris).\nSofern die vom Kläger beauftragte Werkstatt das\nstreitgegenständliche Fahrzeug unsachgemäß abgestellt hat, dadurch\nWasser in den Motorraum eindringen konnte und es dann beim Anlassen\ndes Fahrzeugs zu einem „Wasserschlag“ kam, beruht der\nMotorschaden zwar nicht unmittelbar auf dem Unfallgeschehen. Jedoch\nwird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis\nund dem geltend gemachten Schaden durch das Verhalten der Werkstatt\nnicht unterbrochen. Dem Schädiger können auch solche Fehler\nzugerechnet werden, die Personen unterlaufen, denen sich der\nGeschädigte zur Beseitigung des Schadens bedient (vgl. LG Hagen\n(Westfalen), Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).\nEs würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen,\nwenn der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis im\nVerhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen\nder Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem\nEinfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die\nSchadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch\nnicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden\nmuss (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, zitiert nach\njuris; LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09,\nzitiert nach juris).\n\nRandnummer33\n\nDem Kläger ist auch ein etwaiges Verschulden der Autohaus E GmbH\nnicht zuzurechnen. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung\nbeauftragte Reparaturwerkstatt ist nicht sein Erfüllungsgehilfe im\nSinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass der Kläger\nnicht das sog. Werkstattrisiko trägt (vgl. LG Hagen (Westfalen),\nUrteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).\n\nRandnummer34\n\nDer Ersatzpflicht der Beklagten steht auch kein Mitverschulden\ndes Klägers entgegen. Zwar ist im Rahmen der Bewertung des\n„erforderlichen Herstellungsaufwands“ gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 254 BGB sinngemäß anwendbar. Jedoch\nwäre, selbst wenn man in diesem Zusammenhang die Grundsätze des § 278 BGB berücksichtigen müsste, hierin keine tragfähige Grundlage\nfür eine Entlastung der Beklagten von dem Mehraufwand der\nSchadensbeseitigung zu sehen, welcher allein auf ein Fehlverhalten\nder Reparaturwerkstatt zurückzuführen ist. Ein etwaiges\nAuswahlverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Kläger\ndurfte bei der Reparaturvergabe an die Autohaus E GmbH davon\nausgehen, dass sein Fahrzeug in fachkundiger Weise ordnungsgemäß in\nStand gesetzt werden würde (vgl. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom\n04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).\n\nRandnummer35\n\nDer Kläger hat außerdem, nachdem die Beklagte 200,00 €\nNutzungsausfall-entschädigung gezahlt hat, noch einen Anspruch auf\nZahlung von weiteren 1.650,00 € Nutzungsausfallentschädigung.\nEr kann von der Beklagten insgesamt Nutzungsausfall für den\nZeitraum vom 12.11.2010 bis zum 18.12.2010, also für 37 Tage zu je\n50,00 € verlangen. Die Dauer des Nutzungsausfalls richtet sich\nbei einem nicht mehr fahrbereiten Fahrzeug nach der tatsächlichen\nDauer des Ausfalls bei unverzüglicher Reparatur. Sie ist nicht auf\nden im Gutachten als angemessenen Reparaturzeitraum angegebenen\nZeitraum beschränkt. Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte dafür,\ndass der Kläger die Schadensbehebung herausgezögert hat. Der Kläger\nmusste hier, nachdem die Beklagte die Übernahme der Reparaturkosten\nnicht erklärte, zunächst Drittmittel beschaffen, um den\nReparaturauftrag erteilen zu können. Es ist nicht erforderlich,\ndass der Geschädigte sofort nach Erhalt des Gutachtens den\nReparaturauftrag erteilt, insbesondere wenn der gegnerische\nVersicherer seine Eintrittspflicht noch nicht bestätigt hat (vgl.\nOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07, zitiert nach\njuris). Auch ist die längere Reparaturdauer aufgrund des\nMotorschadens dem Kläger nicht anzulasten. Der Geschädigte muss\nsich Verzögerungen bei der Reparatur nicht zurechnen lassen, wenn\nsie, wie hier, nicht von ihm verursacht wurden (vgl. OLG\nDüsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07, zitiert nach juris).\nIm Übrigen hat die Beklagte trotz des Hinweises des Gerichts nichts\ndazu vorgetragen, dass der Kläger gegen seine\nSchadensminderungspflicht verstoßen hätte.\n\nRandnummer36\n\nDer Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung der\naußergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 426,55 €.\nZwar sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich\nals Kosten der Rechtsverfolgung vom Schädiger zu ersetzen.\nAllerdings hat der Kläger schon nicht dargetan, dass ihm ein\nSchaden entstanden ist. Dieser entsteht erst, wenn der Rechtsanwalt\ngegenüber dem Kläger abrechnet und der Kläger die Rechnung bezahlt.\nHier ist nicht einmal vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte\ndes Klägers diesem die vorgerichtliche Tätigkeit in Rechnung\ngestellt hat. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es nach § 139\nAbs. 2 Satz 1 ZPO nicht, da lediglich eine Nebenforderung betroffen\nist.\n\nRandnummer37\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der\nNutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.650,00 € aus §§ 280\nAbs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB und bezüglich der 1.500,00 € aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Soweit der Kläger Verzugszinsen hinsichtlich\nder Nutzungsausfallentschädigung schon seit dem 16.01.2011\nverlangt, hat er hierauf keinen Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286\nBGB. Die Beklagte ist erst mit Ablauf der mit Schreiben vom\n28.01.2011 gesetzten Frist in Verzug geraten. Bei dem anwaltlichen\nSchreiben des Klägers vom 08.01.2011 handelt es sich nicht um eine\nMahnung gemäß § 286 Abs. 1 BGB, sondern lediglich um eine\nZahlungsaufforderung. Der Verzugszinsenanspruch ergibt sich auch\nnicht aus der Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1\nBGB, da hierfür eine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist.\nEine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt nicht. § 286\nAbs. 3 BGB konnte hier keine Anwendung finden, da es sich bei der\nKlageforderung (Schadensersatzanspruch) nicht um eine\nEntgeltforderung im Sinne der Vorschrift handelt. Dies sind\nlediglich Zahlungen eines Entgelts als Gegenleistung für die\nLieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen (vgl.\nBGH, NJW 2010, 1872).\n\nRandnummer38\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1\nZPO.\n\nRandnummer39\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2\nZPO.\n\nRandnummer40\n\nStreitwert: Gebührenstufe bis 8.000,00 €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2012-02-09/5-o-1519-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2012-02-09/5-o-1519-11","retrieved":"2026-10-26 05:21:38.684361+00:00"},"card":{"id":"lg-magdeburg/2012-02-09/5-o-1519-11","court":"LG Magdeburg","court_id":"lg-magdeburg","court_as_stated":"Landgericht Magdeburg","panel":"5. 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