{"status":"available","doknr":"OLD119143","ecli":"ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0428.36O246.09.0A","court":"Landgericht Magdeburg","senate":null,"decided":"2010-04-28","aktenzeichen":"36 O 246/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung\nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\nStreitwert: 170.870,00 €.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin begehrt die Rückzahlung von Entgelten, die die\nehemalige L.. - D.Z. der Energie GmbH & Co. KG, an die Beklagte\nfür die Stromdurchleitung zahlte.\n\n2\n\nDie L.. - D.Z. der Energie GmbH & Co. KG, leitete in dem\nZeitraum Oktober bis Dezember 2006 durch das Netz der Beklagten\nStrom durch, die Abrechnung wurde auf der Grundlage des\nPreisblattes vorgenommen, dass nach § 23 a Energiewirtschaftsgesetz\nneue Fassung aufsichtsbehördlich genehmigt worden war (Anlage\nK3).\n\n3\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe insgesamt 632.755,04 €\nEntgelt an die Beklagte geleistet in dem Zeitraum.\n\n4\n\nSie ist der Ansicht, dass eine Überprüfung der Entgelte auch bei\neinem genehmigten Preisblatt sowohl nach den Vorschriften des GWB\nals auch nach § 315 BGB zulässig sei, da zum Einen die\nAufsichtsbehörden nur eine provisorische Prüfung vorgenommen hätten\nund im Übrigen nur eine Höchstpreiskontrolle vorgenommen werde.\nInsofern habe sich die Rechtslage im Vergleich zu den Genehmigungen\nnach § 12 BTO ELT und der dazu ergangenen Rechtssprechung des\nBundesgerichtshofes (X ZR 60/04) vom 05.07.2005 = RDE 2005, Seite\n268 ff. nicht geändert.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndas Gericht möge das billige Netznutzungsentgelt einschließlich\nder Mess- und Verrechnungsentgelte für die Nutzung des\nStromversorgungsnetzes der Beklagten durch die ehemalige L.. - D.Z.\nder Energie GmbH & Co. KG, zur Energieversorgung ihrer Kunden,\ndie sie in dem Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 im\nNetzgebiet der Beklagten angemeldet und versorgt hat,\neinschließlich der Nutzung der vor gelagerten Netze bestimmen\n\n7\n\nsowie die Beklagte zu verurteilen, die Differenz zwischen den\nausweislich der Auflistung\n\n8\n\nAnlage K1\n\n9\n\ntatsächlich gezahlten Entgelten für die Netznutzung für den\nZeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 in Gesamthöhe von\n632.755,04 Euro (netto) und dem von dem Gericht bestimmten billigen\nEntgelt für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 für die\nNetznutzung zzgl. Umsatzsteuer nebst gesetzlicher\nRechtshängigkeitszinsen an die L.. - D.Z. der Energie GmbH &\nCo. KG, zu zahlen\n\n10\n\nsowie hilfsweise\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in\nHöhe des vom Gericht nach § 287 ZPO festgestellten Schadens durch\ndie kartellrechtswidrigen überhöhte Berechnung der Entgelte für die\nNetznutzung für den Zeitraum vom 01.10.2006 - 31.12.2006 nebst\nZinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab\nRechtshängigkeit des Hauptantrages zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass kein Platz für eine\nzusätzliche Kontrolle nach den Vorschriften des GWB oder der BGB\nnach der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes aus dem Jahr\n2005 bestehe.\n\n15\n\nErgänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Überprüfung der gezahlten\nNetzentgelte - in welcher Höhe sie immer gezahlt sind - sowohl nach\nden Vorschriften des GWB als auch nach § 315 BGB. In der Neufassung\ndes Energiewirtschaftsgesetzes ist in § 111 festgehalten, die §§ 19\nund 20 des GWB nicht anzuwenden sind, soweit aufgrund dieses\nGesetzes eine abschließende Regelung getroffen worden ist. Die\nBeklagte hat unstreitig eine Genehmigung nach dem\nEnergiewirtschaftsgesetz und der entsprechenden Verordnung für den\nZeitraum seit Oktober 2006 erhalten (§ 23a\nEnergiewirtschaftsgesetz). Somit liegt die entsprechende\nabschließende Regelung vor. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck\ndieser Normierung. Bundesnetzagentur oder die entsprechenden\nLänderbehörden haben nach der Neufassung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes die geforderten Entgelte im Detail zu\nprüfen und zu genehmigen oder aber eine entsprechende Genehmigung\nzu versagen. Zudem sind Regelungen vorgesehen, Abschöpfungen\nvorzunehmen. Bei einer solchen intensiven Kontrolle - wie intensiv\nsie tatsächlich ausgeführt wird - mag dahinstehen, wäre es aber\nkontraproduktiv, wenn mehrere Behörden sich zu dem gleichen\nSachverhalt einlassen und mit ihm beschäftigen müssten. Es könnte\nhier zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen, die die\nGesamtsystematik der gesetzlichen Regelung und die entsprechende\nAufsicht kontakariert bzw. problematisch macht. Alleine der\nHinweis, dass es sich um eine lediglich Höchstpreiskontrolle nach\ndem Energiewirtschaftsgesetz handelt, ergibt insofern nichts\nanderes, da nicht ersichtlich ist, dass die Kontrolle nach dem GWB\nnennenswert andere Ansätze hat. Auch wenn nach der BTO ELT die\ndaneben herlaufende Kontrolle möglich gewesen sein sollte, spricht\ndies nicht dagegen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes und einer bis dahin unbekannten\nKontrollintensität nunmehr eine abweichende Regelung geschaffen hat\nund schaffen wollte.\n\n18\n\nAus diesem Grund ist auch eine Anwendung des § 315 BGB in der\nWeise, erst dieser neben den festgesetzten Entgelten zur Anwendung\nkommt und eine weitere Kontrollschiene bildet, nicht anzunehmen. Zu\nRecht weist die Beklagte darauf hin, dass § 30 Abs. 1 Nr. 5\nEnergiewirtschaftsgesetz neue Fassung eine inhaltliche Kontrolle\nvorsieht und den genehmigten Entgelten eine sachliche\nRechtfertigung unterstellt. Hierbei spielt es keine Rolle, wie\nintensiv die Kontrolltätigkeit der Bundesnetzagentur oder der\nanderen Aufsichtsbehörden ist und ob sie immer den Maßstab\nfestlegen, der sich bei der Prüfung des billigen Ermessen im Rahmen\ndes § 315 BGB ergeben würde. Zu berücksichtigen ist nämlich auch\nhier, dass der Gesetzgeber ein umfassendes Aufsichtsregime mit\nSanktionsmöglichkeiten, Abschöpfung und dergleichen vorgesehen hat,\nwas kontakariert würde, wenn es Sache der jeweiligen Gerichte wäre,\nvon der Bundesnetzagentur festgesetzte Entgelte im Rahmen des § 315\nBGB in jedem Einzelfall zu prüfen mit der Folge, dass es zum Einen\nunterschiedliche Entscheidung unterschiedlicher Gerichte geben kann\nund zudem Abweichungen einzelner Gerichte von Entscheidungen der\nBundesnetzagentur. Dann hätten letztlich die Entscheidungen der\nBundesnetzagentur auch für die Netzbetreiber keine verbindliche\nWirkung, sie könnten sich nicht auf diese verlassen, was bei dem\nMassengeschäft, um dass es vorliegend geht, ein sehr\nunbefriedigender Zustand wäre. Zudem stellen sich eine Reihe von\nRechtsfragen zu dem Verhältnis der jeweiligen Gerichtsentscheidung\nund der zukünftigen Verhaltensweisen der Bundesnetzagentur. Sollte\ndas Gericht niedrigere Tarife für angemessen erachten, als die\nBundesnetzagentur genehmigt hat, stellt sich z. B. die Frage, wer\nfür die dann zurückzuzahlenden Entgelte in der Zukunft einzustehen\nhat, kann der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur geltend\nmachen, dass er erhöhte Kosten aus der Vergangenheit hatte, weil\ndie genehmigten Tarife letztlich nicht durchgestanden haben oder\nmüsste die Bundesnetzagentur im Gegenzug weitere Abschöpfung\nvornehmen, weil der Netzbetreiber bei anderen Beteiligten zu hohe\nEntgelte trotz der genehmigten Tarife eingenommen hat. Dies alles\nzeigt schon, dass jedenfalls seit der Neufassung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes ein Nebeneinander der Entscheidung der\nBundesnetzagentur und der Prüfungstätigkeiten der Gerichte nach §\n315 BGB unpraktikabel und unangemessen ist. Soweit die Klägerin\nsich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n01.07.2009 (Anlage K9) bezieht, erstreckt sich diese Entscheidung\noffensichtlich auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Neufassung\ndes Energiewirtschaftsgesetzes im Jahre 2005, so dass schon sehr\nzweifelhaft ist, dass aus dieser Entscheidung etwas herzuleiten\nist.\n\n19\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu Recht\nerwähnt, dass der Bundesgerichtshof selbst für die Übergangszeit\nbis zur ersten Genehmigung des Entgeltes nach der Neufassung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes und der entsprechenden Verordnung eine\nRückerstattung ausschließt, was in der Diktion dem jetzigen\nBegehren der Klägerin auch entgegen steht (vgl. BGH vom 14.08.08,\nNvWZ 2008, S. 1392).\n\n20\n\nEin Verstoß gegen die EG-Regeln zum Wettbewerbsrecht liegt nicht\nvor. Das EG-Recht ist allerdings vorrangig, aber ein Verstoß ist\nnicht hinreichend dargelegt. Wegen Art. 86 Abs. 2 EGV ist ein\nVerstoß gegen Art. 81 EGV nicht ersichtlich, angesichts der Prüfung\nder Entgelte ist nicht zu erkennen, dass - sollte es tatsächlich\neinzelne ungünstige Positionen geben, diese nicht als Missbrauch\neiner marktbeherrschenden Stellung wahrzunehmen sind.\n\n21\n\nInsgesamt ist deshalb die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDas gilt auch für den Hilfsantrag, da insoweit keine andere\nRechtsgrundlage hat.\n\n23\n\nDie Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/119143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2010-04-28/36-o-246-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/119143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/119143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2010-04-28/36-o-246-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/119143","retrieved":"2026-07-09 00:11:30.675374+00:00"}}