{"status":"available","doknr":"OLD123831","ecli":"ECLI:DE:LGLANPF:2010:0923.1S120.10.0A","court":"Landgericht Landau in der Pfalz","senate":null,"decided":"2010-09-23","aktenzeichen":"1 S 120/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Kammer beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung\ngegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom\n21.05.2010, Az. 5 C 1719/09, durch\neinstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil\ndas Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache\nauch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts\nerfordern.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Die Berufung hat nach derzeitiger Ansicht der Kammer keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n2\n\nAuf Grundlage des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts\nhat das Amtsgericht zu Recht eine Aufsichtspflichtverletzung der\nBeklagten verneint.\n\n3\n\n1. Das Amtsgericht hat seine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO\nhier in zulässiger Weise (vgl. BGHZ 82, 12, 20) auf die - durch\ninformatorische Anhörung weiter aufgeklärte - Parteibehauptung\ngestützt, die Beklagte habe ihren Sohn zu Fuß begleitet und dieser\nsei ihr auf Grund eines Missverständnisses „entwischt“.\nAn diese Feststellung, deren Richtigkeit keinen konkreten Zweifeln\nunterliegt, sieht sich die Kammer gem. § 529 Abs. 1 ZPO\ngebunden.\n\n4\n\n2. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht, die gem. § 832 Abs. 1\nS. 2 BGB grundsätzlich vermutet wird, scheidet bei diesem\nSachverhalt aus.\n\n5\n\nZwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Frage, ob und unter\nwelchen Umständen die Eltern eines an Autismus erkrankten Kindes\ndiesem ein Fahrrad zur eigenständigen Teilnahme am Straßenverkehr\nohne Verletzung ihrer Aufsichtspflicht überlassen dürfen, hier\neiner weiteren Aufklärung bedurft hätte, wenn feststünde, dass die\nBeklagte ihrem Sohn eine selbstständige, unbeaufsichtigte Teilnahme\nam Straßenverkehr gestattet hätte. So liegt der Fall aber nicht.\nVielmehr steht, wie oben ausgeführt, fest, dass die Beklagte ihren\nSohn zu Fuß begleitete und dieser überraschend davon fuhr. Eine\nAufsichtspflichtverletzung der Beklagten kann hierin nicht erblickt\nwerden. Die Ansicht des Amtsgerichts, dass auch an Autismus\nleidenden Kindern unter elterlicher Aufsicht ein Fahrrad überlassen\nwerden darf, teilt die Kammer. Jede andere Auffassung würde die\nEntwicklungsmöglichkeiten des betreffenden Kindes unangemessen\nbeschränken.\n\n6\n\n3. Der geschädigte Kläger hat damit im Ergebnis die Härte zu\ntragen, die sich letztlich aus der gesetzgeberischen Entscheidung,\nKinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres von einer Haftung im\nStraßenverkehr grundsätzlich freizustellen (§ 828 Abs. 2 BGB),\nergibt.\n\n7\n\nII. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und\neine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nerforderlich ist, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für\neinen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor.\n\n8\n\nDem Kläger wird angeraten, zur Vermeidung weiterer Kosten die\nBerufung zurückzunehmen. Er erhält Gelegenheit, bis zum\n15.10.2010 Stellung zu nehmen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-landau-pfalz/2010-09-23/1-s-120-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/123831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/123831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-landau-pfalz/2010-09-23/1-s-120-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/123831","retrieved":"2026-07-09 00:16:42.380919+00:00"}}