{"status":"available","doknr":"OLD226315","ecli":"ECLI:DE:LGLANPF:2000:1017.3T98.00.0A","court":"Landgericht Landau in der Pfalz","senate":null,"decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"3 T 98/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Der Beschluss des Amtsgerichts –Vollstreckungsgerichts\n- Landau vom 29.05.2000 wird, aufgehoben.\n\n2) Das Amtsgericht wird angewiesen, über den\nKostenfestsetzungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung der\nKammer sachlich zu entscheiden.\n\n3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Schuldner zur\nLast.\n\n4) Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen\nBetrag bis 3.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Antragsteller hat die Zwangsvollstreckung aus der\nvollstreckbaren Urkunde des Notars ... vom 18.08.1988 - UR.Nr.\n1421/88 - betrieben. Mit Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts\nZweibrücken vom 12.04.1999 - 7 U 231/98 ist die Zwangsvollstreckung\nlediglich insoweit für unzulässig erklärt worden, als sie den\nBetrag von 66.626 28 DM übersteigt.\n\n2\n\nNach Zahlung eines entsprechenden Betrages ist die\nvollstreckbare Ausfertigung der Urkunde dem Antragsgegner vom\nGerichtsvollzieher ausgehändigt worden.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat die Festsetzung von\nZwangsvollstreckungskosten beantragt.\n\n4\n\nMit Beschluss vom 29.05.2000 hat das Amtsgericht\nVollstreckungsgericht - den Kostenfestsetzungsantrag\nzurückgewiesen, da die vollstreckbare Ausfertigung des\nHauptsachetitels nicht vorgelegt worden sei.\n\n5\n\nGegen diesen, am 13.06.2000 zugestellten Beschluss richtet sich\ndie am 21.06.2000 eingegangene sofortige Beschwerde des\nAntragstellers.\n\n6\n\nEs gebe keine gesetzliche Vorschrift, wonach die vollstreckbare\nAusfertigung des Hauptsachetitels vorgelegt werden müsse. Diese\nVorlage sei auch nicht möglich, da der Titel zurecht dem Schuldner\nnach Zahlung ausgehändigt worden sei.\n\nII.\n\n7\n\nDas in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende\nRechtsmittel hat in der Sache Erfolg.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Vorlage des\nVollstreckungstitels nicht notwendige Voraussetzung für die\nFestsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO.\nBei der Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten geht es nicht um\ndie Zwangsvollstreckung selbst, deren Grundlage ein Titel sein\nmuss, sondern um die Schaffung des Vollstreckungstitels (§ 794 Abs.\n1 Nr. 2 ZPO).\n\n9\n\nDie Beendigung der Zwangsvollstreckung und die in der Regel\ndamit verbundene Herausgabe des Titels an den Schuldner hindern\nzwar die unmittelbare Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO\n(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,. ZPO, § 788 Rdn 14,) nicht\naber die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs.\n2 -ZPO. Diese Vorschrift geht schon ihrem Wortlaut nach davon aus,\ndass die Beendigung der Zwangsvollstreckung der Festsetzung nicht\nentgegensteht; denn sie trifft eine Zuständigkeitsregelung auch für\nden Fall der vollständigen Beendigung der Zwangsvollstreckung in\nder Hauptsache.\n\n10\n\nDass die Festsetzung der Kosten nicht selbst unmittelbar eine\nMaßnahme der Zwangsvollstreckung ist und deshalb auch nicht die\nFörmlichkeiten voraussetzt, die bei der Zwangsvollstreckung zu\nbeachten sind, wird ferner daran deutlich, dass nach herrschender\nAuffassung auch die dem Schuldner entstandenen Kosten in den in §\n788 Abs. 3 ZPO genannten Fällen festgesetzt werden können.\n\n11\n\nRichtig ist allerdings, dass für eine Festsetzung der\nZwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO dann kein Raum\nist, wenn der zugrunde liegende Vollstreckungstitel aufgehoben\nworden ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung, Rdn. 832; OLG Hamburg\nMDR 79,\n\n12\n\n944). Eine derartige Aufhebung liegt aber nicht schon dann vor,\nwenn nach Beitreibung die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner\nausgehändigt wird (§ 757 Abs. 1 ZPO). Die Aushändigung führt dazu,\ndass der Titel für eine Zwangsvollstreckung nicht mehr zur\nVerfügung steht, der Schuldner also vor der weiteren\nInanspruchnahme trotz Zahlung gesichert ist. Die\nAblieferungspflicht nach § 757 Abs. 1 ZPO besteht allerdings nur\ndann, wenn nicht nur die Hauptsache, sondern auch die Kosten\nbeigetrieben worden sind. Wird die Ausfertigung versehentlich\nausgehändigt, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, die Kosten\nalso noch nicht beigetrieben sind, besteht die Möglichkeit der\nErteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733\nZPO. Hindert demnach die Aushändigung der vollstreckbaren\nAusfertigung noch nicht einmal endgültig die Beitreibung der Kosten\nnach § 788 Abs. 1 ZPO, steht dieser Umstand noch weniger der\nnachträglichen Festsetzung der Kosten im\nKostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO entgegen.\n\n13\n\nBei der Kostenfestsetzung ist lediglich zu prüfen, ob die\nZwangsvollstreckungskosten notwendig waren und ob sie tatsachlich\nangefallen sind. Nicht zu prüfen ist die Erfüllung\n(Baumbach/Lauterbach/Albert/Hartmann,ZPO, § 104 Rdn 13; van\nEicken/Lappe, Kostenfestsetzung A 23). Es bedarf deshalb auch nicht\nder Vorlage des Vollstreckungstitels zum Beleg dafür, dass die\nKosten noch nicht bezahlt worden sind.\n\n14\n\nDass ein Vollstreckungstitel vorliegt und dieser nicht\naufgehoben worden ist, lässt sich im vorliegenden Fall aus dem\nvorgelegten Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken\nvom 12.04.1999 entnehmen.\n\n15\n\nDie weitere Entscheidung überträgt die Kammer gem. § 575 ZPO dem\nAmtsgericht, das nach Anhörung des Gegners über die beantragte\nKostenfestsetzung zu entscheiden hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/226315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-landau-pfalz/2000-10-17/3-t-98-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 757","ref_norm":"757","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 733","ref_norm":"733","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/226315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/226315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-landau-pfalz/2000-10-17/3-t-98-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/226315","retrieved":"2026-07-09 01:47:06.050073+00:00"}}