{"status":"available","doknr":"OLD385026","ecli":"ECLI:DE:LGKR:2022:1006.7O156.20.00","court":"Landgericht Krefeld","senate":null,"decided":"2022-10-06","aktenzeichen":"7 O 156/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Krefeld vom 08.03.2022 (Aktenzeichen: 7 O 156/20) wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.08.2022 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe:\n\n2\n\nDer Einspruch war zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann gemäß § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Behandlung ergehen.\n\n3\n\nDie Frist beträgt nach § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung.\n\n4\n\nSie ist hier nicht gewahrt, weil die angefochtene Entscheidung bereits am 17.06.2022 zugestellt worden ist, der Einspruch jedoch erst am 17.08.2022 bei Gericht eingegangen ist.\n\n5\n\nDie Kammer hat das Versäumnisurteil am 8. März 2022 erlassen und mit Beschluss\n\n6\n\nvom selben Tag seine öffentliche Zustellung bewilligt. Mit Beschluss vom 29. März\n\n7\n\n2022 hat die Kammer das Versäumnisurteil und den Beschluss über die Bewilligung\n\n8\n\nder öffentlichen Zustellung berichtigt. Im Berichtigungsbeschluss hat sie die\n\n9\n\nEinspruchsfrist auf zwei Wochen festgesetzt. Eine Festsetzung der Einspruchsfrist auf vier Wochen war nicht erforderlich, weil infolge der Anordnung der öffentlichen Zustellung eine Zustellung im Ausland nicht erfolgte.\n\n10\n\nDie Bekanntmachung vom 12. Mai 2022 über die öffentliche Zustellung wurde am\n\n11\n\n16. Mai 2022 an der Gerichtstafel angebracht. Der Aushang vom 12. Mai 2022 hat\n\n12\n\nalle Anforderungen des § 186 Abs. 2 ZPO erfüllt, insbesondere die Parteien sowie\n\n13\n\ndas Versäumnisurteil und den Berichtigungsbeschluss genau bezeichnet und den\n\n14\n\nWarnhinweis nach § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO enthalten. Mit Ablauf der Monatsfrist\n\n15\n\ndes § 188 Satz 1 ZPO und damit am 17. Juni 2022 sind die Wirkungen der\n\n16\n\nöffentlichen Zustellung eingetreten. Seitdem gilt das Versäumnisurteil in der Fassung\n\n17\n\ndes Berichtigungsbeschlusses als zugestellt.\n\n18\n\nDie Einspruchsfrist wurde auf zwei Wochen festgesetzt und ist somit seit dem\n\n19\n\n01.07.2022 abgelaufen.\n\n20\n\nEin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt. Der\n\n21\n\nverspätet eingegangene Einspruch ist in der Sache weder begründet worden noch\n\n22\n\nwurde ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt.\n\n23\n\nDie öffentliche Zustellung ist wirksam. Es ist gerichtsbekannt -insoweit verweist die\n\n24\n\nKammer auf das Arrestverfahren 7O 143 / 20- dass Zustellungen an die Beklagte\n\n25\n\nin China nicht erfolgten. Dies entspricht den Erfahrungen weiterer Gerichte mit Zustellungsersuchen in China. Die unbedingt erhobene Klage sowie der PKH-Antrag nebst Anlagen, die prozessleitende Verfügung sowie die Einleitungsverfügung und der PKH-Beschluss wurden nach Übersetzung in die chinesische Sprache mit einem Zustellungsersuchen an Justizministerium in Beijing zum Zwecke der Zustellung übersandt.\n\n26\n\nDie Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Klageschrift nebst Anlagen und\n\n27\n\nprozessleitenden Verfügungen erfolgte am 04.11.2021 (GA 233). Die\n\n28\n\nBerichtigungsbeschlüsse datieren vom 22. und 25.11.2021. Auch hierfür wurde die\n\n29\n\nöffentliche Zustellung bewilligt. Eine Zustellung erfolgte nicht.\n\n30\n\nSowohl in dem Arrestverfahren als auch in dem hiesigen Verfahren wurden alle Schriftstücke nochmals an die Beklagte übersandt unter der bekannten und korrekten Anschrift.\n\n31\n\nDie Anordnung der öffentlichen Zustellung war zulässig und geboten gemäß § 185 Nr. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Zustellungsersuchen wurde nicht ausgeführt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägervertreters haben die mit der Zustellung beauftragten Zustellungsbeamten unter der Anschrift der Beklagten die Zustellung nicht vorgenommen, weil ein Nachbar behauptet hatte, die Beklagte sei länger nicht mehr zu Hause gewesen. Dies belegt den mangelnden Zustellungswillen.\n\n32\n\nDer Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist zurückzuweisen. Das Versäumnisurteil ist nach den obigen Ausführungen in gesetzmäßiger Weise ergangen.\n\n33\n\nDer in dem Antrag als minus enthaltene Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ist zurückzuweisen, da der Einspruch bereits unzulässig ist.\n\n34\n\nBei der getroffenen Entscheidung wurde zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt, dass die von ihr erteilte Vollmacht wirksam ist.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.\n\n36\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n37\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n38\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n39\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.\n\n40\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n41\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.\n\n42\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n43\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n44\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n45\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\n\n46\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/385026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2022-10-06/7-o-156-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/385026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/385026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2022-10-06/7-o-156-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/385026","retrieved":"2026-07-09 05:40:44.256947+00:00"}}