{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/krefeld/lg_krefeld/j2021/7_T_34_21_Beschluss_20210427","ecli":"ECLI:DE:LGKR:2021:0427.7T34.21.00","court":"Landgericht Krefeld","senate":"7. Zivilkammer","decided":"2021-04-27","aktenzeichen":"7 T 34/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nI. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen - Mahngericht - vom 00.00.0000, Az. 20-2102834-0-9, der dem Schuldner am 00.00.0000 zugestellt wurde. Die Beteiligte stellte dem Schuldner am 00.00.0000 ihr Schreiben vom 00.00.0000 zu ihrem Az. N01 zu, mit dem sie ihn zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 00.00.0000 in ihrem Büro lud. Die Zustellung der Ladung erfolgte durch Übergabe an den Sohn des Schuldners.\n\n\r\n\nMit einer an die Beteiligte gerichteten E-Mail vom 00./000000 hat der Schuldner „Einspruch gegen den Bescheid vom 0.0.00\" eingelegt.\n\n\r\n\nDie Beteiligte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.\n\n\r\n\nDas Amtsgericht hat der Erinnerung mit Beschluss vom 00.00.0000 zurückgewiesen.\n\n\r\n\nHiergegen hat der Schuldner mit Schreiben vom 00.00.0000 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. auf die pandemiebedingten und seine gesundheitlichen Einschränkungen verwiesen.\n\n\r\n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 00.00.0000 nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. Hier lag sie dem Unterzeichner am 00.00.0000 vor. Auf telefonischer Nachfrage der Kammer vom selben Tag erklärte die Beteiligt, dass der Termin am 00.00.0000 nicht stattgefunden habe und stattdessen eine Ratenzahlung mit dem Schuldner vereinbart worden sei.\n\n\r\n\nDer Schuldner erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Rücknahme der Beschwerde, um weitere Kosten zu vermeiden. Eine Reaktion innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht.\n\n\r\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n\r\n\nDie Rückgängigmachung einer bereits beendeten Vollstreckung kann nicht nach Art einer Folgenbeseitigung im Wege der Erinnerung durchgesetzt werden. Es gibt auch nicht etwa in Anlehnung an § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren, wenn eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme beendet ist oder die Situation, die ein Vollstreckungsorgan herbeigeführt hat, nicht mehr zu ändern ist. Denn die Erinnerung dient dem Zweck, Abhilfe zu schaffen, nicht aber, die Rechtswidrigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen festzustellen (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 766 Rn. 49).\n\n\r\n\nDie Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.\n\n\r\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n\r\n\nGründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2021/7_T_34_21_Beschluss_20210427.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2021-04-27/7-t-34-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2021/7_T_34_21_Beschluss_20210427.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2021/7_T_34_21_Beschluss_20210427.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2021-04-27/7-t-34-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2021/7_T_34_21_Beschluss_20210427.html","retrieved":"2026-09-30 06:31:18.938824+00:00"}}