{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/krefeld/lg_krefeld/j2019/2_S_14_19_Beschluss_20190910","ecli":"ECLI:DE:LGKR:2019:0910.2S14.19.00","court":"Landgericht Krefeld","senate":"2. Zivilkammer","decided":"2019-09-10","aktenzeichen":"2 S 14/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 13.03.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (1 C 292/18) wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.780,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem zwischen Ihnen bestehenden Mietverhältnis. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 13.03.2019 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten zur Räumung des Hauses I-str. XX in L., zur Zahlung rückständiger Mietzinsen von 19.960,00 €, zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie im Wege des Anerkenntnisurteils gem. dem Klageantrag zu 3. zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung bis zur Räumung verurteilt.\n\nDas Urteil wurde der Beklagten am 13.03.2019 zugestellt. Die Berufungsschrift vom 15.04.2019 ging am 17.04.2019 beim Landgericht Krefeld ein. Mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 17.04.2019 beantragte die Klägerin zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sie habe am Abend des 15.04.2019 versucht, die Berufungsschrift per Fax zu übermitteln. Das Faxgerät des Gerichts sei jedoch nicht empfangsbereit gewesen und andere Übertragungsmöglichkeiten hätten ihr nicht zur Verfügung gestanden. Ihre Bevollmächtigte halte zwar das besondere elektronische Anwaltspostfach bereit, jedoch habe sie die qualifizierte Signatur noch nicht erhalten und deswegen sei eine Übertragung nicht möglich gewesen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Klage bis auf den Klageantrag zu 3. abzuweisen und ihr Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nII.\n\nDie Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Gemäß § 517 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat beginnend mit der Zustellung des Urteils. Das angefochtene Urteil wurde der Berufungsklägerin am 13.03.2019 zugestellt. Das Ende der Frist fiel damit auf Samstag, den 13.04.2019. Damit endete die Berufungsfrist mit Ablauf des nächsten Werktags, mithin am 15.04.2019. Die Berufungsschrift ging jedoch erst am 17.04.2019 ein.\n\nDen Beklagten kann auch eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht gewährt werden, denn dies setzt gemäß § 233 Abs. 1 ZPO voraus, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.\n\nDabei kommt es auf die Frage, ob das Faxgerät des Gerichts am Abend des 15.04.2019 empfangsbereit war, nicht an. Denn die Beklagtenvertreterin war verpflichtet, in diesem Fall die Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu übermitteln. Seit dem 01.01.2019 sind alle Anwälte verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach bereit zu halten und zu betreiben. Dass die Beklagtenvertreterin zur qualifizierten Signatur des Schriftsatzes nicht in der Lage war, ist belanglos. Denn gemäß § 130a I, III, IV Nr. 2 ZPO können elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht eingereicht werden. Ausreichend ist es danach nämlich, wenn das elektronische Dokument von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – XII ZB 573/18, Rdn. 11). Als sicheren Übermittlungsweg definiert § 130 IV Nr. 2 explizit die Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Eine einfache Signatur besteht in der Namenswiedergabe der verantwortenden Person am Ende des Textes des elektronischen Dokuments; die verantwortende Person muss dabei Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sein (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl. §c 130a Rdn. 9).\n\nDen Beklagten wurde mit gerichtlichem Hinweis vom 16.08.2019, zugestellt am 30.08.2019, mitgeteilt, dass die Kammer beabsichtigt die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Innerhalb der einwöchigen Frist ist eine weitere Stellungnahme nicht eingegangen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2019-09-10/2-s-14-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2019-09-10/2-s-14-19","retrieved":"2026-10-28 16:09:36.996457+00:00"},"card":{"id":"lg-krefeld/2019-09-10/2-s-14-19","court":"LG Krefeld","court_id":"lg-krefeld","court_as_stated":"Landgericht Krefeld","panel":"2. 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