{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/krefeld/lg_krefeld/j2012/11_O_33_12_Urteil_20120801","ecli":"ECLI:DE:LGKR:2012:0801.11O33.12.00","court":"Landgericht Krefeld","senate":"1. Kammer für Handelssachen","decided":"2012-08-01","aktenzeichen":"11 O 33/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.481,79 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2009 sowie vorgerichtliche Mahnkosten i. H. v. 395,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.03.2012 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nStreitwert: 6.481,79 Euro\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte beantragte im Dezember 2007 bei der N. GmbH, die 2008 in E. GmbH umfirmierte, den Abschluss eines Leasingvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeuges vom Typ N XX. Der zu finanzierende Kaufpreis belief sich auf einen Nettobetrag i. H. v. 20.000,00 Euro. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von 48 Monaten haben. Die monatliche Nettoleasingrate betrug 353,56 Euro und war jeweils am Monatsersten im Voraus fällig. Die N. GmbH bestätigte den Leasingvertrag nach Zulassung und Aushändigung des Fahrzeuges am 21.12.2007.\n\nZwischen November 2008 und Januar 2009 wurden die jeweils fälligen Darlehensraten mangels Deckung rückbelastet, wodurch der N. GmbH Rückbelastungskosten i. H. v. insgesamt 30,00 Euro entstanden.\n\nDie N. GmbH kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 09.01.2009 fristlos und forderte die Beklagte zur Herausgabe vergeblich auf. Sie beauftragte die X. GmbH mit der Sicherstellung und dem Ausfindigmachen des Fahrzeuges, was dieser am 24.02.2009 gelang. Durch diese Tätigkeit entstanden der N. GmbH Kosten in Höhe eines Nettobetrages von 450,00 Euro. Im Auftrage der N. GmbH ermittelte der TÜV den Fahrzeugwert mit einem Nettobetrag i. H. v. 10.100,00 Euro. Hierdurch entstanden der N. GmbH Nettokosten i. H. v. 60,00 Euro.\n\nDas TÜV-Gutachten übersandte die N. GmbH der Beklagten mit Schreiben vom 26.03.2009 und gab ihr Gelegenheit, Kaufinteressenten zu benennen. Eine Benennung erfolgte nicht. Die N. GmbH verkaufte das Fahrzeug am 17.04.2009 zu einem Nettobetrag i. H. v. 13.634,35 Euro.\n\nDie E. GmbH beauftragte die Klägerin - nachdem sie ihre Ansprüche unter Fristsetzung bis zum 25.05.2009 vergeblich angemahnt hatte - mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Diese forderte die Beklagte mehrfach vergeblich zur Zahlung auf. Für diese Tätigkeit entstanden der Klägerin Mahn- und Inkassokosten i. H. v. 395,00 Euro.\n\nDie N. GmbH hat bei der Schadensberechnung die ausstehenden Nettoleasingraten ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe bis zum vereinbarten Vertragsende mit 33,87 Leasingraten, insgesamt mit 11.975,08 Euro abzüglich der ersparten Refinanzierungskosten mit 11.193,31 Euro errechnet und von diesem Betrag den Wertvorteil, berechnet nach dem Verkaufserlös abzüglich des hypothetischen Wertes, der bei 8.200,00 Euro bei Vertragsende gelegen hätte, berechnet. Hiervon hat sie den Zinsvorteil abgezogen und den Barwert für den Fahrzeugwert bei ordentlicher Vertragsbeendigung mit 5.434,45 Euro errechnet.\n\nDie N. GmbH hat den ihr durch die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages entstandenen Kosten wie folgt berechnet:\n\n33,87 Leasingraten á netto 353,56 Euro abzüglich der ersparten Refinanzierungszinsen i. H. v. 5 % mit                                                                                                                                                          11.193,31 Euro.\n\nHiervon hat sie den Wertvorteil, bedingt durch die vorzeitige Rückgabe des Leasingfahrzeuges mit                                                                                                                                                                           5.434,45 Euro\n\nund den Zinsvorteil mit                                                                                                             1.077,19 Euro\n\nin Abzug gebracht. Zudem hat sie ihren ersparten Verwaltungsaufwand pauschal mit 10,00 Euro pro Monat mithin                                                                                                                                        338,70 Euro\n\nberücksichtigt. Diesem Betrag hat sie die Rückbelastungsspesen i. H. v.                                            30,00 Euro\n\nsowie die Schätzkosten i. H. v.                                                                                                     450,00 Euro\n\nsowie die Sicherstellungskosten i. H. v.                                                                                          60,00 Euro\n\nsowie die rückständigen Bruttoleasingraten i. H. v.                                                                     1.538,82 Euro\n\nhinzugesetzt und ihren Schaden mit                                                                                          6.481,79 Euro\n\nberechnet.\n\nDie Klägerin behauptet, der Verwertungserlös habe der Marktsituation entsprochen.\n\nSie beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 6.481,79 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2009 sowie vorgerichtlichen Mahnkosten i. H. v. 395,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie behauptet, bei ordnungsgemäßer Veräußerung habe ein Veräußerungsgewinn von 17.500,00 Euro netto erzielt werden können. Die ihr mit Schreiben vom 26.03.2009 bis zum 16.04.2009 gesetzte Frist, von ihrem Drittbenennungsrecht Gebrauch zu machen, sei nicht ausreichend gewesen. Sie vertritt die Ansicht, die Gutachterkosten seien nicht erstattungsfähig, da das Gutachten den Wert des Fahrzeuges fehlerhaft ermittelt habe. Die ersparten Kosten für den Vorteilsausgleich seien mit 25 Euro monatlich mindestens zu bewerten.\n\nSie behauptet, die Klägerin sei außergerichtlich nicht tätig gewesen, sodass die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht zu erstatten seien.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage der Klägerin hat in sachlicher Hinsicht Erfolg. Ihr steht der geltend gemachte Schadensbetrag aus §§ 535 Abs. 2, 543 Abs. 2 S. 2, 280 BGB i. V. m. § 398 BGB i. V. m. den Leasingbedingungen zu. Die Klägerin hat den der Leasinggeberin entstandenen Schaden schlüssig dargelegt. Die Beklagte ist dieser Darlegung nicht substanziiert entgegen getreten.\n\nDer Schaden umfasst die errechneten Leasingraten zwischen der KFZ-Rückgabe und dem Regelvertragsende abzüglich des Zinsvorteiles, den die Klägerin entsprechend der von der Rechtsprechung aufgestellten Rentenbarwertformel errechnet hat (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011, 24 U 73/10, Rand-Nr. 11 ff., recherchiert nach Juris). Sie hat entsprechend den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen den nachvollziehbar errechneten und nicht angegriffenen Wertvorteil und den Zinsvorteil in Abzug gebracht. Ferner hat sie den ersparten Verwaltungsaufwand in Form von ersparten Vertragsüberwachungskosten zu Recht mit 10,00 Euro pro Monat angesetzt. Sie folgt damit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf A.a.O., Rand-Nr. 36 m.w.N.), der sich die Kammer anschließt. Diese Kosten liegen mithin bei 338,70 Euro.\n\nZu Recht hat die Klägerin diesen Beträgen die unstreitigen Rückbelastungsspesen  i. H. v.  30,00 Euro\n\nsowie die Schätzkosten und die Sicherstellungskosten i.H.v. insgesamt 510,00 Euro\n\nsowie die unstreitig offenstehende Bruttoleasingraten von                                               1.598,82 Euro\n\nhinzugesetzt.\n\nSoweit die Beklagte sich gegen die Schätzkosten i. H. v. 60,00 Euro wendet, ist ihr Bestreiten nicht geeignet, diesen Betrag aus der Berechnung herauszunehmen. Die Beklagte hat versäumt vorzutragen, warum das Gutachten so grob fehlerhaft ist, dass ein Anspruch des Sachverständigen nicht besteht. Allein aus dem Umstand, dass die Leasinggeberin einen höheren Wert erzielt hat, ergibt sich nicht, dass das Gutachten unbrauchbar ist.\n\nSoweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes verstoßen, ist ihr dahingehender Vortrag, es habe sich ein Erlös von 17.500,00 Euro erzielen lassen, unsubstantiiert. An dieser Stelle hätte es eines genaueren Vortrages bedurft, z. B. in Form von Gutachten, Verkaufsanzeigen oder Angeboten von Kaufinteressenten.\n\nAuch der Vortrag der Beklagten, die ihr gesetzte Frist zur Benennung eines Drittinteressenten sei zu kurz bemessen gewesen, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Zum einem hätte eine längere Frist – wie der mangelnde Vortrag zu weiteren Interessenten belegt –  nicht dazu geführt, dass die Beklagte Interessenten beigebracht hätte, die einen höheren Kaufpreis gezahlt hätten und zum anderen hätte es der Beklagten jederzeit freigestanden, die E. GmbH um eine Fristverlängerung zu bitten. Auch dies hat sie unterlassen.\n\nDie Übrigen, von der Klägerin zu Recht eingesetzten Positionen hat die Beklagte weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten.\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die N. GmbH hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 25.05.2009 unter Fristsetzung bis zum 15.06.2009 in Rechnung gestellt.\n\nDie N. GmbH hat ihre Ansprüche – wie sich aus der Forderungsabtretungserklärung vom 04.03.2011 ergibt – an die Klägerin abgetreten. Diese hat die Abtretung angenommen.\n\nDie Klägerin kann zudem infolge des Verzuges der Beklagten die vorgerichtlich entstandenen Mahn- und Inkassokosten, die der Höhe nach angemessen und von der Beklagten nicht bestritten sind, verlangen. Aus den vorgelegten Mahnschreiben vom 19.04., 03.05. und 18.05.2011 ist ersichtlich, dass die Klägerin bereits vor Einleitung des Mahnverfahrens (Antrag 29.06.2011) tätig geworden ist. Der Zinsanspruch insoweit resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2012-08-01/11-o-33-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2012-08-01/11-o-33-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:21.468300+00:00"},"card":{"id":"lg-krefeld/2012-08-01/11-o-33-12","court":"LG Krefeld","court_id":"lg-krefeld","court_as_stated":"Landgericht Krefeld","panel":"1. 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