{"status":"available","doknr":"OLD271352","ecli":"ECLI:DE:LGKR:2006:0630.5O51.06.00","court":"Landgericht Krefeld","senate":null,"decided":"2006-06-30","aktenzeichen":"5 O 51/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, in der xy Arzneimittel GmbH & Co. KG mit dem Sitz in L für den Gesellschaftsanteil der Klägerin das Stimmrecht bei der Wahl eines Abschlussprüfers auszuüben. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist im Hinblick auf die Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. \n\n1\n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Vaters in eigener Person\ndas Stimmrecht in der xy Arzneimittel GmbH & Co KG (nachfolgend \"xy KG\" oder \"Gesellschaft\"\ngenannt) ausüben darf oder ob dies dem Beklagten als Testamentsvollstrecker zusteht.\n\n2\n\nDie Klägerin ist aufgrund des Testaments vom 26.01.1998 alleinige Erbin ihres am 08.10.2004 verstorbenen\nVaters, Herrn G, geworden.\n\n3\n\nDer Erblasser gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 04.02.1985 als Kommanditist zusammen mit der xy\nArzneimittelverwaltungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er bis zu seinem Tod war, die Gesellschaft.\nGemäß § 3 Abs. 1 ist allein die oben genannte GmbH die persönlich haftende Gesellschaft.\n\n4\n\n§ 22 2. des Gesellschaftsvertrags lautet wie folgt:\n\n5\n\n\"Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Kein Gesellschafter\nkann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht\nschriftlich fixiert ist.\"\n\n6\n\nIn das Handelsregister wurden seit Gründung der Gesellschaft einige Änderungen der\nGesellschaftsverhältnisse eingetragen.\n\n7\n\nSo wurde am 10.07.1987 die Kommanditeinlage der Erblasser erhöht sowie weitere Kommanditisten\naufgenommen. Am 24.03.1992 und am 14.10.1996 wurden weitere Erhöhungen der Einlagen in das Handelsregister\neingetragen. Am 21.05.1999 wurde das Ausscheiden eines Kommanditisten eingetragen und die Einlage des Erblassers w\neiter erhöht.\n\n8\n\nAm 04.01.2001 wurde in das Handelsregister eingetragen, dass der Erblasser als Kommanditist aus der\nGesellschaft ausgeschieden und seitdem Komplementär der Gesellschaft ist. Diese Anmeldung wurde von\nallen Gesellschaftern unterschrieben (vgl. Anlage K 6 d. A.).\n\n9\n\nBei keiner der oben genannten Änderungen wurde der Gesellschaftsvertrag vom 04.02.1985 neugefasst\noder ergänzt.\n\n10\n\nDer Erblasser verstarb am 08.10.2004. Er war zu 99,7 % Mehrheitsgesellschafter der xy Arzneimittel GmbH\n& Co KG mit Sitz in Langenfeld. Das Testament vom 26.01.1998 enthält keine Regelung über die\nseit dem Jahre 1998 bestehende Beteiligung des Erblassers.\n\n11\n\nEs wurde Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres der Klägerin angeordnet.\nDer Beklagte wurde zum Testamentsvollstrecker bestellt. Er ist gleichzeitig der Steuerberater der Gesellschafter\nund erstellte in dieser Funktion unter anderem ihre Jahresabschlüsse.\n\n12\n\nDer Beklagte ließ im Januar 2005 den Entwurf einer Handelsregisteranmeldung erstellen (Anlage K7 der\nAkte). Darin heißt es unter anderem, dass die Klägerin als Erbin die Stellung eines persönlich\nhaftenden Gesellschafters nicht übernehmen, sondern als Kommanditistin eintreten werde. Im März 2005\nwurde ein zweiter Entwurf erstellt (Anlage K2 der Akte), nach dem die Klägerin als weitere persönlich\nhaftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eintrete.\n\n13\n\nAm 18.03.2005 teilte der Beklagte der Klägerin in einem Brief mit, dass es nur gut sei, wenn sie die\nKomplementärstellung ihres Vaters übernehme.\n\n14\n\nSeit Beginn der Testamentsvollstreckung kam es zwischen den Parteien zu Differenzen. Mit anwaltlichem Schreiben\nvom 26.08.2005 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass ihr als persönlich haftender\nGesellschafterin weitgehende Informations- und Stimmrechte zustünden. Der Beklagte teilte der Klägerin\nmit anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2005 mit, dass der Erblasser Kommanditist sei und das Handelsregister nicht\nmit der materiellen Rechtslage übereinstimme.\n\n15\n\nAm 27.09.2005 fand eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, in welcher die Jahresabschlüsse 2003\nund 2004 genehmigt worden sind. Die Klägerin regte ferner an, den Jahresabschluss der Gesellschaft künftig\ndurch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.\n\n16\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2005 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Gesellschaft entsprechend\ndem oben genannten Vorschlag beabsichtigte, eine neutrale Wirtschaftsprüfergesellschaft mit der Prüfung\nfür das Jahr 2005 zu beauftragen. \n\n17\n\nDie Klägerin ließ daraufhin am 05.12.2005 anwaltlich erklären, dass Auswahl eines\nAbschlussprüfers Sache der Gesellschaftsversammlung ist und legte ein Angebot einer\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft bei.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 12.12.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass am 21.12.2005 eine\nGesellschafterversammlung stattfinden und er diesen Termin für die Klägerin wahrnehmen werde.\nNachdem diese Gesellschafterversammlung abgesagt wurde, schlug der Beklagte als Vertreter der Klägerin\neinen Umlaufbeschluss vor. In dieser Weise wurde durch Beschluss das Unternehmen P AG beauftragt.\n\n19\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, sie sei – wie ihr Vater – Komplementär(in) der\nGesellschaft. Die Testamentsvollstreckung erfasse wegen §§ 2206 BGB nicht die Ausübung von\nStimmrechten bei mit persönlicher Haftung verbundenen Gesellschafterstellungen. Ansonsten könne\nder Beklagte Handlungen ausführen, die zu ihrer persönlichen Haftung führten.\n\n20\n\nDer Gesellschaftsvertrag habe auch geändert werden können, da der Schriftformklausel lediglich\ndeklaratorische Bedeutung zukomme und durch langjährige andere Übung bei sämtlichen bisherigen\nÄnderungen des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter stillschweigend außer Kraft gesetzt\nworden sei und sie sich somit einstimmig über die Schriftformklausel hinweggesetzt hätten.\n\n21\n\nDes Weiteren erlaube der Gesellschaftsvertrag nicht, dass Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker\nausgeübt werden. Daher könne der Beklagte nicht in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker an\neiner Gesellschafterversammlung teilnehmen, selbst wenn sie, die Klägerin, nur Kommanditistin wäre.\n\n22\n\nSchließlich sei sie auch nicht verpflichtet, dem Beklagten in ergänzender Auslegung des Testamentes\neine Vollmacht zur Ausübung von Stimmrechten zu erteilen. Eine Andeutung in Hinsicht einer Ersatzlösung\nkomme schon deshalb nicht in Betracht, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments noch\nKommanditist gewesen sei.\n\n23\n\nSie habe auch ein Interesse daran feststellen zu lassen, dass der Beklagte nicht für sie Stimm- oder\nTeilnahmerecht in Gesellschafterversammlungen in Anspruch nehme.\n\n24\n\nSie behauptet ferner, dass sowohl die Komplementär-GmbH als auch der Beklagte selbst davon\nausgegangen seien, dass sie, die Klägerin, persönlich haftende Gesellschafterin geworden sei.\nDies ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte bei den Jahresabschlüssen 2003 und 2004 den Erblasser\nals Komplementär benannt habe und die Abschlüsse in der letzten ordentlichen Gesellschafterversammlung\nder Gesellschaft am 29.05.2005 durch sämtliche Gesellschafter genehmigt worden seien.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\nfestzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, in der xy Arzneimittel GmbH & Co. KG mit dem Sitz in\nLangenfeld für den Gesell-schaftsanteil der Klägerin das Stimmrecht bei der Wahl eines Abschluss-prüfers\nauszuüben.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei – wie der Erblasser – lediglich Kommanditist der\nGesellschaft. Die Eintragung im Handelsregister stimme mit der materiellen Rechtslage nicht überein. Dazu\nbehauptet er, der Erblasser habe sich nur deshalb als Komplementär eintragen lassen, um der gesetzlich neu\neingeführten Publizitätspflicht entgehen zu können. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages sei\nnicht gewollt gewesen.\n\n30\n\nFerner ist er der Ansicht, der Vertrag habe nur schriftlich geändert werden können, da es sich um eine\nkonstitutive Schriftformklausel handele und keine schriftliche Fixierung einer abweichenden tatsächlichen\nÜbung vorliege. Diese sei nach der neueren Rechtsprechung auch für Nichtkaufleute bindend.\n\n31\n\nAuch reiche die schriftliche Anmeldung zum Handelsregister nicht aus, um auch eine Änderung des\nGesellschaftsvertrages anzunehmen, da es sich um eine andere Willenserklärung mit anderem Adressaten handele.\n\n32\n\nSchließlich begegne der mit dem Klageantrag verfolgte Zweck der Arglisteinrede, so dass eine ergänzende\nTestamentsauslegung gemäß § 2084 BGB dahingehend erfolgen müsse, dass sich die Klägerin\ndurch den Beklagten bei der Bestellung eines Wirtschaftsprüfers vertreten lassen müsste. Dem Testament\nsei eindeutig zu entnehmen, dass die Erbin erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres die Führung des Unternehmens\nübernehmen sollte. Eine persönliche Haftung sei faktisch ohnehin ausgeschlossen.\n\n33\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst\nAnlagen verwiesen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe\n\n35\n\nDie Klage ist zulässig und begründet und hat daher in der Sache Erfolg.\n\n36\n\nI)\n\n37\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das gemäß § 256 ZPO erforderliche\nFeststellungsinteresse. Die Klägerin hat ein eigenes, persönliches Interesse an der begehrten\nFeststellung, da der Beklagte bereits bei der Beschlussfassung für das Jahr 2005 im Wege des Umlaufverfahrens\ndas Stimmrecht für die Klägerin ausgeübt hat und sich weiterhin dieses Rechtes berühmt.\n\n38\n\nII)\n\n39\n\nDie Klage ist in der Sache auch begründet.\n\n40\n\nDer Beklagte ist nicht berechtigt, in der xy Arzneimittel GmbH & Co. KG für den Gesellschaftsanteil\nder Klägerin das Stimmrecht bei der Wahl eines Abschlussprüfers auszuüben.\n\n41\n\nDie Klägerin ist als Erbin des verstorbenen Vaters wie dieser Komplementär(in) der Gesellschaft\ngeworden. Der Gesellschaftsvertrag wurde im Januar 2001 dahingehend geändert, dass der Erblasser die Stellung\nals Komplementär der Gesellschaft wahrnimmt. Die angeordnete Testamentsvollstreckung erfasst nicht die\nAusübung von Stimmrechten bei mit persönlicher Haftung verbundener Gesellschafterstellung.\nSchließlich kann das Testament auch nicht so ausgelegt werden, dass die Testamentsvollstreckung auch\ndie Wahrnehmung von Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung betrifft.\n\n42\n\n1)\n\n43\n\nDie Klägerin ist Komplementärin der Gesellschaft, da sie durch das Testament vom 26.01.1998\nalleinige Erbin des Erblassers geworden ist, der ebenfalls bei der xy KG die Stellung eines Komplementärs\ninne hatte.\n\n44\n\nZwar hat der Erblasser im Jahre 1985 die xy KG als Kommanditist zusammen mit der xy Arzneimittelverwaltungs-GmbH\nals einziger Komplementärin gegründet. Der Gesellschaftsvertrag ist jedoch im Januar 2001 dahingehend\ngeändert worden, dass der Erblasser die Stellung eines Komplementärs inne hat. Dementsprechend wurde\nder Erblasser auch als Komplementär ins Handelsregister eingetragen.\n\n45\n\na)\n\n46\n\nDiese Änderung ist nach Ansicht des Gerichts möglich, obwohl der Vertrag nicht ausdrücklich\nschriftlich geändert worden ist. Zwar schreibt § 22 2. des Gesellschaftsvertrags vor, dass Änderungen\ndes Vertrags nur schriftlich erfolgen können und dass sich kein Gesellschafter auf eine vom Vertrag abweichende\nÜbung berufen kann, solange diese nicht schriftlich fixiert worden ist.\n\n47\n\nDabei kann dahin stehen, ob die Schriftform bereits durch die Unterschrift der Gesellschafter unter die\nHandelsregisteranmeldung eingehalten worden ist, wofür nach Ansicht des Gerichtes einiges spricht.\n\n48\n\nJedenfalls hat die Schriftformklausel entgegen der Auffassung des Beklagten nur deklaratorische Wirkung\nund stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne des § 125 S. 2 BGB dar.\n\n49\n\nGemäß § 125 S. 2 BGB hat der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form im Zweifel\ngleichfalls Nichtigkeit zur Folge. Diese Auslegungsregel kann aber vorliegend angesichts der besonderen\nVerhältnisse, die für eine Kommanditgesellschaft maßgeblich sind, auf den vorliegenden Fall nicht\nangewendet werden. Mit Rücksicht auf die lange Geltungsdauer und die wirtschaftliche Bedeutung der\nGesellschaftsverträge liegt es in ihrer Natur, dass sie häufigen und vielfältigen Veränderungen\nunterliegen. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft sich an ständig ändernde wirtschaftliche\nVerhältnisse anpassen muss. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass die Anpassung meist in allmählicher\nAbwandlung kaufmännischer Gepflogenheiten stattfindet und auch Bereiche erfasst, die im Gesellschaftsvertrag\ngeregelt sind. Dies führt dazu, dass eine Schriftformklausel in der Regel keine Wirksamkeitsvoraussetzung\ngemäß § 125 S.2 BGB darstellt, sondern dass ihr eine Klarstellungsfunktion zukommt (vgl. BGHZ 49,\n364-368).\n\n50\n\nDiese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, obwohl § 22 2. des Gesellschaftsvertrags den\nZusatz enthält, dass sich kein Gesellschafter auf eine abweichende Übung berufen kann, solange diese\nnicht vertraglich fixiert ist.\n\n51\n\nNach Auffassung des Bundesgerichtshofs, welcher sich das Gericht anschließt, können nur Kaufleute\neine rechtsverbindliche Klausel treffen, durch welche auf das Formerfordernis nur durch eine schriftliche\nErklärung verzichtet werden kann (vgl. BGH 66, 378, 381 = NJW 1976, 1395). Das Gesetz gesteht Kaufleuten\nbei Abgabe bestimmter Willenserklärungen in stärkerem Maße Formfreiheit zu, als anderen Teilnehmern\nam privaten Rechtsverkehr (vgl. § 350 HGB), so dass sie sich auch einer größeren freiwilligen Bindung\nunterwerfen können. In einem solchen Fall verdient die vertragliche Vereinbarung im Hinblick auf die\nVertragsfreiheit den Vorrang.\n\n52\n\nDer § 22 2. des Gesellschaftsvertrages wurde aber zwischen Nichtkaufleuten vereinbart. Haben in einem\nsolchen Fall die Parteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung gewollt,\nso gilt die formfreie Absprache, da sich die Gesellschafter wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit die\nSchriftformklausel mündlich abbedingen können.\n\n53\n\nDem steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht das vom Beklagten angeführte Urteil des BAG vom 24.06.2003\nentgegen (BAG NJW 2003, 3725), nachdem eine betriebliche Übung nicht entsteht, wenn die Änderung der\nSchriftformklausel ihrerseits einer besonderen Form unterstellt worden ist.\n\n54\n\nDie beiden Fälle sind nämlich nicht vergleichbar. § 22 (2) des Gesellschaftsvertrags regelt\nnicht, dass die Schriftformklausel nur schriftlich aufgehoben werden kann, sondern ist allgemeiner gehalten und\nbezieht sich auf Änderungen des Vertrags durch betriebliche Übung. Die Klausel ist so zu verstehen,\ndass eine vom Vertrag abweichende, dauerhafte Übung der Gesellschafter nur dann wirksam ist, wenn sie\nschriftlich fixiert wird. Sie verbietet jedoch nicht, dass einzelne Veränderungen, wie der Wechsel eines\nKommanditisten in die Stellung des Komplementärs, nicht auch ohne Beachtung der Schriftformklausel\ngeschlossen werden können.\n\n55\n\nZum anderen hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob eine betriebliche Übung zustande gekommen ist.\nDabei sind andere Grundsätze anzusetzen als bei einem auf längere Zeit ausgerichteten Gesellschaftsvertrag,\nbei dem sich die Gesellschaft sich ständig ändernden wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen muss.\n\n56\n\nGerade der vorliegende Fall zeigt, dass sich die Gesellschafter über das Schriftformerfordernis\nhinwegsetzen wollten und können müssen. Seit 1985 wurde trotz wiederholter Änderungen (mehrfache\nErhöhung der Kommanditeinlage, Eintritt und Ausscheiden weiterer Kommanditisten, Übertragung von\nAnteilen) der Gesellschaftsvertrag nicht neu gefasst. In jedem Fall wurde die Änderung nur durch eine\nentsprechende Anmeldung zum Handelsregister vorgenommen. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Gesellschafter\ngerade unter Außerachtlassung der Schriftformklausel die Gesellschaft an die wechselnden Verhältnisse\nanpassen wollten.\n\n57\n\nb)\n\n58\n\nDer Gesellschaftsvertrag ist durch die Handelsregisteranmeldung auch dahingehend geändert worden, dass\nder Erblasser in die Stellung eines Komplementärs gewechselt ist.\n\n59\n\nAm 04.01.2001 wurde diese Umwandlung in das Handelsregister eingetragen und von sämtlichen Gesellschaftern\nunterschrieben. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Eintragung zum Handelsregister ein\nIndiz für eine vorausgegangene ausdrückliche Vertragsänderung oder jedenfalls eine konkludente\nVertragsänderung darstellen kann (vgl. Schlegelberger § 105 Rn. 163 m. w. N.).\n\n60\n\nDas Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Gesellschafter den Vertrag in dieser Hinsicht ändern\nwollten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass alle bisherigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages, auch\nz. B. das Ausscheiden von Kommanditisten, lediglich durch Eintragung ins Handelsregister bestätigt worden\nsind. Zum anderen wollten die Gesellschafter durch die Eintragung des Erblassers als Komplementär unstreitig\nzumindest der Publizitätspflicht entgehen. Diesen Erfolg konnten sie nur durch eine Änderung des\nGesellschaftsvertrages erreichen.\n\n61\n\nSoweit der Beklagte vorträgt, es handele sich um zwei unterschiedliche Erklärungen und die\nGesellschafter hätten nach außen der Prüfungspflicht durch Eintragung eines Komplementärs entgehen,\naber den Vertrag nicht ändern wollen, folgt das Gericht dem nicht.\n\n62\n\nDas Gesetz sieht keine nur nach außen existierende Komplementärsstellung vor. Daher ist nicht\nentscheidend, dass es sich um zwei Willenserklärungen mit verschiedenen Adressaten handelt. Der\nPrüfungspflicht kann gerade nur dann entgangen werden, wenn eine Person persönlich für die\nVerpflichtungen der Gesellschaft einsteht. Sollte dabei tatsächlich – wie der Beklagte vorträgt\n– der innere Vorbehalt dahingehend vorgelegen haben, dass nur nach außen der Eindruck einer\nKomplementärsstellung erweckt werden sollte, so ist dies nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich.\n\n63\n\nDenn eine nur zum Schein abgegebene Willenserklärung ist gemäß § 117 BGB dann nicht\nnichtig, wenn der erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes voraussetzt. Dieser\nRechtsgedanke muss nach Auffassung des Gerichts auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Das Umgehen\nder Prüfungspflicht konnte nur dadurch erreicht werden, dass die Stellung eines persönlich Haftenden\ninnerhalb der Gesellschaft geschaffen wurde. Eine Aufteilung – wie vom Beklagten vorgenommen –\nstellt daher eine unzulässige Konstruktion dar.\n\n64\n\n2)\n\n65\n\nDer Beklagte darf in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker nicht die Stimmrechte in der\nGesellschafterversammlung für die Klägerin ausüben, da sie als Erbin auch in die\nKomplementärsstellung eingerückt ist. Ein Testamentsvollstrecker darf nicht in die inneren\nAngelegenheiten der Gesellschaft eingreifen und Mitgliedschaftsrechte ausüben (Palandt § 2205 Rn. 14).\n\n66\n\nDies ist Folge daraus, dass der Testamentsvollstrecker den Erben nur im Rahmen des Nachlassvermögens\nverpflichten kann, während die Klägerin als Komplementärin der Gesellschaft persönlich\nund unbeschränkt haftet. Dies führt dazu, dass die Testamentsvollstreckung im Wesentlichen auf die\nAußenseite der Beteiligung, also Wahrnehmung und Erhaltung der übertragenen Vermögensrechte,\ngerichtet ist, während die Geschäftsführung oder sonst zu einer möglichen Haftung der\nGesellschaft führende Handlungen nicht erfasst sind (Müller, Beck’sches Handbuch der\nPersonengesellschaften, § 8, Rn. 127f. ).\n\n67\n\nDem steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass – wie behauptet – eine\npersönliche Haftung aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Umstände der Gesellschaft\nausgeschlossen sei. Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin im rechtlichen Sinne für\ndie Handlungen des Beklagten persönlich und unbeschränkt und nicht nur mit der Erbmasse haftet.\nDessen ungeachtet ist die Testamentsvollstreckung auch bis zum 02.04.2013 angeordnet, so dass die wirtschaftliche\nLage des Unternehmens sich durchaus ändern könnte.\n\n68\n\n3)\n\n69\n\nSchließlich ergibt sich auch nicht aus dem Testament des Erblassers, dass sich die Klägerin durch\nden Beklagten bei Ausübung ihres Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen muss. Es\nist nicht erkennbar, dass der Erblasser die Klägerin verpflichten wollte, dem Beklagten eine entsprechende\nVollmacht zu erteilen (sog. Vollmachtslösung) oder eine treuhändische Übertragung des Geschäfts\nauf ihn vorzunehmen (sog. Treuhandslösung).\n\n70\n\nDabei ist bereits äußerst fraglich, ob der Erbe überhaupt durch eine Auflage rechtswirksam\nverpflichtet werden könnte, einem Testamentsvollstrecker die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte zu\nüberlassen (vgl. BGB WM 1969, 492 f.)\n\n71\n\nDas kann aber dahinstehen, da das Testament nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Erblasser\ndie Klägerin verpflichten wollte, sich bei Ausübung ihrer Stimmrechte durch den Beklagten vertreten\nzu lassen. Daher kann auch dahinstehen, ob – wie der Beklagte vorträgt – mit einer solchen\ntestamentarischen Gestaltung keine unzumutbaren Gefahren für den Erben verbunden sind, weil er die\nErbschaft ausschlagen könnte.\n\n72\n\na)\n\n73\n\nEine einfache Testamentsauslegung kommt nicht in Betracht, da der Wortlaut des Testaments des Erblassers\neindeutig und daher nicht auslegungsbedürftig ist (vgl. Palandt § 2084 Rn. 1). Der Wortsinn lässt\nalso keine verschiedenen Auslegungen zu. Darüber hinaus kann der Erblasser mit seinen Worten keinen anderen\nSinn verbunden haben, da er zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments lediglich Kommanditist der Gesellschaft\nwar.\n\n74\n\nb)\n\n75\n\nAuch eine ergänzende Auslegung des Testaments führt nicht dazu, dass sich die Klägerin auf\nirgendeine Weise durch den Beklagten in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen muss.\n\n76\n\nDie ergänzende Testamentsauslegung hat den Zweck, Lücken zu schließen, welche sich daraus\nergeben, dass zwischen Errichtung des Testaments und dem Erbfall Veränderungen eingetreten sind, die der\nErblasser nicht bedacht hat (Palandt § 2084 Rn. 8). Dazu ist erforderlich, dass im Testament selbst eine\nerkennbare Willensrichtung des Erblassers, also ein Anhaltspunkt, vorhanden ist. (BGH NJW 81, 1737). Dann kann\ndie Auslegung des Testaments in Richtung des vom Erblasser gewollten, aber verfehlten Zieles erfolgen.\n\n77\n\nAus dem Testament und den äußeren Umständen lässt sich aber kein eindeutiger Wille für\nden Fall entnehmen, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments die weitere Entwicklung der Gesellschaft\nin Betracht gezogen hätte. Des Weiteren ist zu bedenken, dass seit der Eintragung des Erblassers als\nKomplementär in das Handelsregister und dem Erbfall mehr als drei Jahre vergangen sind, ohne dass jener\nsein Testament geändert hat.\n\n78\n\nDie Tatsache, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung zu einer Zeit angeordnet hat, als er lediglich\ndie Stellung eines Kommanditisten inne hatte, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass er auch die\nKlägerin, seine Tochter, für Entscheidungen des Beklagten persönlich und unbeschränkt haften\nlassen wollte. Aus der Testamentsvollstreckung mag sich der Wille des Erblassers entnehmen, dass seiner jungen\nErbin es nicht möglich sein sollte, ihren Anteil an der Gesellschaft zu veräußern. Selbst wenn\nder Erblasser durch die Testamentsvollstreckung auch verhindern wollte, dass die Klägerin vor der Vollendung\ndes 28. Lebensjahres die Führung und Verantwortung für das Unternehmen übernehmen sollte, bedeutet\ndies nicht, dass er, hätte er die Änderung seiner Stellung bedacht, die Klägerin dazu verpflichten\nwollte, dem Beklagten eine Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte zu erteilen. Dann würde man dem\nErblasser unterstellen, er habe gewollt, dass seine Tochter, die Klägerin, persönlich und unbeschränkt\nfür die Handlungen eines Dritten, des Beklagten, haften solle. Ebenso wäre es aber auch denkbar, dass\ner in diesem Fall die von der Klägerin angesprochene Lösung eines Beirates entsprechend § 10 des\nGesellschaftsvertrages gewählt hätte, um die Geschäftsführung zu überwachen und zu\nüberprüfen. Es mag zutreffen, dass dies zu einer gemischten Verantwortung geführt hätte.\nDer Erblasser hat aber die Testamentsvollstreckung zu einem Zeitpunkt angeordnet, als eine persönliche\nHaftung der Erbin ausgeschlossen war. Aus dem Testament sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass\ner die Vollmachtslösung dem oben genannten Beirat vorgezogen hätte.\n\n79\n\nNach Ansicht des Gerichts steht dem auch nicht entgegen, dass zur Zeit des Erbfalls eine persönliche\nHaftung laut Angabe des Beklagten aufgrund der wirtschaftlichen Situation faktisch ausgeschlossen ist, da die\nTestamentsvollstreckung bis zum Jahr 2013 angeordnet und die wirtschaftliche Lage nicht vorhersehbar ist und war.\n\n80\n\nSchließlich begegnet nach dem oben Gesagten der Anspruch der Klägerin auch nicht der Arglisteinrede,\nda ihr als Komplementärin der Gesellschaft trotz der angeordneten Testamentsvollstreckung die Ausübung\ndes Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung zusteht und auch eine Auslegung des Testaments zu keinem anderen\nErgebnis führt.\n\n81\n\nIII)\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\nberuht auf § 709 ZPO, da Kosten in Höhe von mehr als 1.500 € vollstreckbar sind.\n\n83\n\nIV)\n\n84\n\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 36.000,00 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2006-06-30/5-o-51-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2084","ref_norm":"2084","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2206","ref_norm":"2206","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2006-06-30/5-o-51-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271352","retrieved":"2026-07-09 02:41:37.624270+00:00"}}