{"status":"available","doknr":"OLD275880","ecli":"ECLI:DE:LGKR:2005:1209.5O414.04.00","court":"Landgericht Krefeld","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"5 O 414/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nDie Parteien schlossen im Juli 2002 einen Gebäudeversicherungsvertrag, den Haus- und Grundbesitz der\nKlägerin, M Straße in W betreffend. Wegen des genauen Inhaltes des Versicherungsantrages vom 15.07.2002\nund des Versicherungsscheines vom 30.07.2002 wird auf deren zu den Gerichtsakten gereichten Kopien (Blatt 8 f. d.A.)\nBezug genommen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden\ngegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden, VGB 88 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom\n27.01.2005) zu Grunde. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages war die Klägerin durch einen Mitarbeiter der\nAgentur S dem Zeugen D, betreut und beraten worden, wobei der Versicherungsantrag nicht am Ort des Gebäudes,\nsondern mit Herrn D in der Wohnung der Klägerin aufgenommen wurde.\n\n2\n\nIn dem Objekt war seit 1999 ein Bordell untergebracht. Die Klägerin hatte es durch notariellen Vertrag vom\n08.06.2000 (Blatt 123 ff. d.A.) von dem vorherigen Eigentümer, dem Zeugen B, gekauft. Mit dem Erwerb des\nObjektes übernahm die Klägerin auch sämtliche bestehende Mietverträge. In diesem Zusammenhang\nbestand seit dem 01.12.1999 ein Gewerberaummietvertrag mit Frau Sch über einen Gewerberaum von 12 qm\nGröße (vormals Kiosk). Ebenfalls bestand seit diesem Zeitpunkt ein Wohnraummietvertrag mit ihr über\neine Wohnfläche von 140 qm nebst Garten und Garagen. Am 16.01.2001 wurde über dieselben Räumlichkeiten\nein Wohnungsmietvertrag mit Herrn L abgeschlossen. Vor dem Erwerb hatte die Klägerin das Objekt besichtigt und\ndabei festgestellt, dass sich an dem Haus zur Straßenfront ein Schild mit einer Breite von ca. 40 bis 50 cm mit\neinem weißen Pferd befand, auf dem jedenfalls \"White Horse\" stand. In einem zur Straßenseite\ngelegenen Fenster stellte sie eine Leuchtreklame in Form eines roten Mundes fest. Im Zeitraum von Dezember 2000 bis\nEnde Mai/Anfang Juni 2003 betrat die Klägerin das Hausgrundstück jedenfalls viermal.\n\n3\n\nAm 04.05.2004 kam es in dem Objekt zu einem erheblichen Brandschaden. Am 06.05.2004 wurde ein Ortstermin\ndurchgeführt, an dem die Zeugen P, C, R sowie die Klägerin persönlich teilnahmen. Wegen des Zustandes\nund des Aussehens der Räume nach dem Brand wird auf die als Anlage B 3 zu den Gerichtsakten gereichten Fotos\n(Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 27.01.2005) Bezug genommen. Noch vor Ort kam es zwischen dem Zeugen P und der\nKlägerin zu einer Unterredung, deren Inhalt im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14.05.2004 (Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.01.2005) kündigte die Beklagte das\nVersicherungsverhältnis wegen Gefahrerhöhung. Mit Schreiben vom 06.10.2004 (Anlage B 11 zum Beklagtenschriftsatz\nvom 27.01.2005) erklärte die Beklagte darüber hinaus die Anfechtung.\n\n5\n\nSeit dem 19.08.2004 besteht für das Objekt eine Wohngebäudeversicherung bei der P-versicherung.\n\n6\n\nHinsichtlich eines Bordells besteht bei der Beklagten ein absolutes Zeichnungsverbot.\n\n7\n\nDie Klägerin behauptet, ihr sei es nicht bekannt gewesen, dass in dem Objekt ein Bordell betrieben wurde; sie\nhabe vor Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Beklagten lediglich von der Immobilien GmbH erfahren, dass dort\nein \"Saunaclub\" betrieben werde; dies habe sie dem Zeugen D beim Ausfüllen des Versicherungsantrages\nmitgeteilt; bei ihren Besuchen seien in den Gebäuden keinerlei bordelltypische Besonderheiten vorhanden gewesen.\nIm Erdgeschoss habe sich eine Küche, ein Wohnzimmer und ein Badezimmer befunden; im Obergeschoss habe sich ein\nSchlafzimmer, ein Wohnzimmer, ein Badezimmer befunden; im Kellergeschoss habe sich die Sauna befunden; hierbei habe\nes sich um eine Sauna normaler Größe gehandelt; insgesamt hätten sich im Kellergeschoss drei Räume\nbefunden; als sie, die Klägerin, nach dem Brand das Objekt wieder betreten habe, hätte sie erhebliche\nbauliche Veränderungen festgestellt, die sie vorher nicht gekannt habe; wenn man das Gebäude betreten\nhabe, habe sich in diesem Raum eine riesige Theke befunden; die tragende Wand sei dadurch ersetzt worden, dass\nkleine Mauerreste am Rand stehen gelassen worden seien und ein großer Holzbalken unter die Decke auf diese\nMauerreste gelegt worden sei. Dabei ist dieser Zustand des Objektes zum Zeitpunkt des Brandes zwischen den Parteien\nunstreitig.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie gemeinsam mit der LBS Münster (zu Darlehen-Nr. ..., CpD-Nr. ...,\nWest-LB Münster, Konto ..., BLZ ...) 130.288,51 € nebst Zinsen in Höhe von 1 % unter dem Basiszinssatz\nim Sinne von § 1 DÜG mindestens jedoch 4 % und höchstens 6 % seit dem 17.05.2004 bis zum 24.08.2004\nund 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2004 zu zahlen.\n\n10\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin gemeinsam mit der LBS\nMünster (zu Darlehen-Nr. .., CpD-Nr. ..., West-LB Münster, Konto ..., BLZ ....) für\nMietausfallschäden monatlich 1.533,87 €, beginnend mit dem 01.11.2004 für maximal weitere 18\nMonate, längstens jedoch bis zur Wiederherstellung des Gebäudes M Straße in W zu zahlen.\n\n11\n\n3. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten unter dem 14.05.2004 erklärte Kündigung des\nVersicherungsvertrages Nr. ... gemäß §§ 6 und 23 ff. VVG und § 10 der VGB unwirksam ist.\n\n12\n\n4. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten unter dem 06.10.2004 wegen arglistiger Täuschung\nerklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages Nr. ... unwirksam ist. \n\n13\n\nBeklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages einen Bordellbetrieb bewusst verschwiegen,\num auf diesem Wege Versicherungsschutz zu erlangen; bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen P und der Klägerin\nam 06.05.2004 vor Ort habe die Klägerin zwar zunächst angegeben, nicht gewusst zu haben, dass es sich um\neinen Bordellbetrieb handele; als der Zeuge P jedoch darauf hingewiesen habe, dass dies offenkundig nicht stimmen\nkönne, habe die Klägerin herumgedruckst; nach mehrfachem Nachfragen habe sie eingeräumt, dass ihr\npositiv bekannt gewesen sei, dass es sich um einen Saunaclub gehandelt habe, bei dem auch weitergehende Wünsche\nder Kunden erfüllt würden; auf Grund der Einrichtung sei die Nutzung des Objektes als Bordellbetrieb\nunschwer erkennbar gewesen; im Erd- und Kellergeschoss hätten die Räumlichkeiten gelegen, in denen sich\ndie Freier die Prostituierten aussuchen; im Obergeschoss hätten sich einzelne Räume befunden, in die\nsich die Gäste mit den Prostituierten zurückziehen hätten können. In den einzelnen Räumen\nseien ferner Videorecorder und Fernseher angebracht gewesen; dort wären die Gäste mit pornographischen\nFilmen unterhalten worden; dass es sich - unstreitig - um ein Bordell gehandelt habe, sei stadtbekannt gewesen.\n\n16\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 09.06.2005 (Blatt 112 ff. d.A.)\nund vom 11.10.2005 (Blatt 156 d.A.).\n\n17\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.11.2005 (Blatt 194 ff. d.A.)\nBezug genommen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\nund zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Während die Klageanträge zu 1. und 2. unbegründet sind, sind die\nKlageanträge zu 3. und 4. bereits unzulässig.\n\n21\n\nI.\n\n22\n\nHinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. ist die Klage unbegründet.\n\n23\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen\nVersicherungsvertrag.\n\n24\n\nDie Beklagte hat den Versicherungsvertrag nämlich mit ihrem Schreiben vom 06.10.2004 wirksam gemäß\n§ 123 Abs. 1 BGB, 22 VVG angefochten.\n\n25\n\nDie Klägerin hat die Beklagte bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die tatsächliche\nNutzung des versicherten Objektes als Bordell getäuscht.\n\n26\n\nDass das Gebäude seit 1999, also bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Bordell genutzt worden\nist, ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\n27\n\nDie Klägerin bestreitet nur hiervon Kenntnis gehabt zu haben.\n\n28\n\nDass die Klägerin indessen diese Kenntnis hatte, steht zur Überzeugung des Gerichtes nach der\ndurchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes fest.\n\n29\n\nDabei hat das Gericht die zu § 286 ZPO in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten\nGrundsätze berücksichtigt. Der Begriff der richterlichen Überzeugung schließt die\nMöglichkeit eines anderen als des festgestellten Sachverhaltes nicht aus; denn im Bereich der vom\nTatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über\nden Hergang verschlossen. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Streitfalles ist daher allein, dass der\nobige Geschehensablauf für das Gericht von so hoher Wahrscheinlichkeit ist, dass es die Gewissheit gerade\ndieses Herganges erlangt hat. Da es für die Tatsachenfeststellung nach § 286 ZPO allein auf diese\npersönlichen Gewissheit des erkennenden Richters ankommt und danach von obigem Geschehensablauf auszugehen\nist, musste das Vorliegen der Anfechtungsvorraussetzungen bejaht werden.\n\n30\n\nDer Zeuge P hat in diesem Zusammenhang bekundet, nach seiner Begehung des Objektes nach dem Brandfall mit\nder Klägerin gesprochen zu haben; dabei habe er ihr seinen Eindruck, dass es sich um ein Bordell handele,\ngeschildert; er, der Zeuge, hätte dabei den Eindruck gehabt, dass sich die Klägerin irgendwie ertappt\nfühlte und gedacht habe, mein Gott, jetzt wisse Herr P ja auch, dass es sich nicht um einen Saunabetrieb\nmit rein medizinischem Hintergrund handelt; sein Eindruck, so der Zeuge, sei es gewesen, dass die Klägerin\nirgendwie schon gedacht habe, dass dies irgendeine Reaktion des Versicherers auslösen könne; er, der\nZeuge, könne sich genau an seine Worte, die er an die Klägerin gerichtet habe, erinnern; sie hätten\ngelautet: \"War Ihnen bekannt, dass in dieser Sauna auch weitergehende Wünsche der Kunden erfüllt\nworden sind ?\"; dies habe die Klägerin letztlich bejaht, nachdem sie zuvor etwas \"herumgedruckst\"\nhabe.\n\n31\n\nDie Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist in sich geschlossen, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.\nFür ihre Überzeugungskraft spricht insbesondere, dass sich der Zeuge im Detail an den Geschehensablauf,\ninsbesondere den Inhalt der Äußerungen der Klägerin, erinnern konnte. Darüber hinaus wusste er\ndem Gericht auch seine subjektiven Eindrücke während dem Gespräch mit der Klägerin zu vermitteln,\nwas der Aussage eine besondere Überzeugungskraft vermittelt.\n\n32\n\nDas Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Beklagten durchaus ein eigenes Interesse\nam Ausgang des Rechtsstreites hat. Dieser Umstand ist für sich alleine genommen jedoch nicht geeignet, die\nÜberzeugungskraft seiner Aussage in Zweifel zu ziehen. Dieser Überzeugungskraft stehen auch nicht die\nBekundungen des Zeugen R entgegen. Dieser Zeuge konnte sich nämlich daran, was bei dem Gespräch\nerörtert wurde, nicht mehr genau erinnern, wie er selbst ausgeführt hat. Soweit er bekundet hat,\ner könne sich nicht vorstellen, dass seine Frau eingeräumt habe, dass sie gewusst habe, dass es ein\nbordellartiger Betrieb gewesen sei, denn das habe sie gar nicht gewusst, handelt es sich letztlich um eine\nbloße Mutmaßung des Zeugen, zumal es ohne weiteres denkbar ist, dass die Klägerin von der\nBordellartigkeit des Betriebes wusste, ohne dies dem Zeugen mitgeteilt zu haben. Dies liegt dabei schon deshalb\nnah, weil der Zeuge bekundet hat, er habe mit dem Objekt nichts zu tun, er habe nur die handwerklichen Sachen\ngemacht, alles andere habe seine Frau gemacht.\n\n33\n\nSteht nach allem daher fest, dass die Klägerin von dem bordellartigen Betrieb gewusst hat, ist das\nGericht auch davon überzeugt, dass sie diese Kenntnis bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages\ngehabt hat. Hierfür spricht zunächst die glaubhafte Aussage des Zeugen B, der bekundet hat, er gehe\ndavon aus, dass die Klägerin gewusst habe, was dort betrieben wird; sie, also die Klägerin und der\nZeuge seien zusammen in dem Objekt gewesen und das Haus sei auch von der Inneneinrichtung her nicht so gewesen,\nwie ein normales Haus. Dabei spricht für diese Betrachtung auch, dass die Klägerin in ihrer\nmündlichen Anhörung im Termin vom 09.06.2005 selbst bekundet hat, sie habe auf der Leuchtreklame\neinen roten Mund gesehen. Dass die Klägerin sich hierum nicht weiter gekümmert hat und der Art\nder betrieblichen Nutzung nicht auf den Grund gegangen ist, erscheint dem Gericht schlechthin nicht\nnachvollziehbar, zumal sie, wie die Zeugin B glaubhaft bekundet hat, sich auf der anderen Seite sämtliche\nOriginalmietverträge hat vorlegen lassen. Es erscheint dem Gericht aber nicht nachvollziehbar, dass sich\ndie Klägerin einerseits genauestens mit der Mietsituation in dem Objekt beschäftigt hat, sie aber\nandererseits trotz eines großen Kussmundes im Fenster hinsichtlich der Nutzung des Objektes nicht auf\nder Hand liegende Erwägungen bzw. nicht unter diesem Gesichtspunkt Ermittlungen angestellt hat.\n\n34\n\nSchließlich kommt hinzu, dass sich die Einrichtung des Objektes nach eigenem Vortrag der Klägerin\nseit der ersten Besichtigung bis zum letzten Besuchstermin 2003 nicht verändert hat. Steht aber nach dem\noben Gesagten fest, dass die Klägerin von dem Betrieb als Bordell Kenntnis hatte, kann dies bei lebensnaher\nBetrachtung nach Auffassung des Gerichtes nur den Schluss darauf zulassen, dass sie diese Kenntnis jedenfalls\nim Zusammenhang mit der ersten Besichtigung erlangt hat, bestand doch letztlich gerade im Zusammenhang mit dem\nErwerb des Objektes besonderer Anlass, sich mit der Objektnutzung zu beschäftigen.\n\n35\n\nEbenfalls sind die subjektiven Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung durch die Klägerin\ngegeben. In der Rechtsprechung ist es zwar anerkannt, dass wissentlich falsche Angaben allein hierzu nicht\nausreichen (OLG Köln, Recht und Schaden, 1991, S. 138). Liegen aber objektive Falschangaben, wie hier\nvor, ist es Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu den\nobjektiv falschen Angaben gekommen ist (OLG München, Recht und Schaden, 2001, 85; OLG Hamm, VersR 1990, 765).\n\n36\n\nHieran fehlt es indessen. Die arglistige Täuschung war auch kausal für den Annahmeentschluss\ndes Versicherers. Mit Schriftsatz vom 17.10.2005 hat die Beklagtenseite nämlich - von der Klägerseite\nunbestritten - vorgetragen, ein Bordell werde von ihr nicht gezeichnet; diesbezüglich bestehe ein absolutes\nZeichnungsverbot.\n\n37\n\nDaß der Zeuge D bei Abschluß des Vertrages Kenntnis vom Vorhandensein eines Bordells hatte,\ndie der Beklagten zugerechnet werden müsste, steht nicht fest. Selbst wenn die Klägerin gegenüber\ndem Zeugen angegeben haben sollte, dass es sich um einen Saunaclub handelt, was zwischen den Parteien streitig ist,\nergebe sich hierraus noch keine Kenntnis. Schließlich hatte die Klägerin nach eigenem Vortrag, obwohl sie\nwusste, dass ein Saunaclub in Rede steht, keine Kenntnis davon, dass es sich tatsächlich um ein Bordell handelt.\nDer Begriff \"Saunaclub\" ist nämlich, wie auch die Beklagtenseite vorträgt nicht eindeutig.\nDann steht auch bei –unterstellter- Verwendung des Begriffes gegenüber dem Zeugen D keine Kenntnis\nvom Vorliegen eines Bordelles fest.\n\n38\n\nII.\n\n39\n\nDie gestellten Anträge zu 3. und 4. sind bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig.\nEin Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO besteht nur, wenn der Kläger ein berechtigtes\nInteresse an der Feststellung hat (LAG Hamm, MDR, 1999, 1391). Hierüber muss das Gericht in freier,\nweiter, nicht förmelnder Auslegung entscheiden, also nach dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit\n(OLG Koblenz, BB, 1980, 855). Nach diesen Grundsätzen ist das Feststellungsinteresse hinsichtlich der\nAnträge zu 3. und 4 aber zu verneinen. Ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der erklärten\nAnfechtung bzw. Kündigung ist nämlich nicht ersichtlich. Insoweit wird klägerseits zwar\nargumentiert, es bestehe die Möglichkeit, dass die Klägerin im Hinblick auf einen zukünftigen\nGebäudeversicherungsvertrag höhere Prämien zu entrichten hat. Mit Schriftsatz vom 31.05.2005\nhat die Beklagte jedoch unwidersprochen vorgetragen und dies durch die Kopie eines Versicherungsscheines belegt\n(Blatt 103 d.A.), dass bereits seit dem 19.08.2004 eine neue Gebäudeversicherung bei der P-Vers. besteht.\nDann ist aber ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen nicht ersichtlich, zumal die\nKlägerseite nicht einmal die Höhe der an die P-Vers. zu zahlenden Prämien mit der\nPrämienhöhe den Versicherungsvertrag mit der Beklagten betreffend vergleicht.\n\n40\n\nIII.\n\n41\n\nDie prozessualen Nebenentscheidung folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.\n\n42\n\nStreitwert: 141.491,73 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2005-12-09/5-o-414-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2005-12-09/5-o-414-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275880","retrieved":"2026-07-09 02:48:01.897907+00:00"}}