{"status":"available","doknr":"OLD315067","ecli":"ECLI:DE:LGKR:1990:0912.2S43.90.00","court":"Landgericht Krefeld","senate":null,"decided":"1990-09-12","aktenzeichen":"2 S 43/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 20.02.1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nettetal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nUnter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Kläge-rin 1.326,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.09.1989 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des 1. Rechtszuges haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.\n\n Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe:\n\n 2\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n 3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 5,- DM Erfolg. Insoweit hält die Kammer an ihrer ständigen Rechtsprechung fest, wonach die allgemeine Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO auf 30,- DM geschätzt wird.\n\n 4\n\nIm Übrigen hat das Amtsgericht den Beklagten zu Recht verurteilt, 50 % des der Klägerin entstandenen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 19.07.1989 zu ersetzen. Es ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine Schadensteilung je zur Hälfte angemessen ist. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des angefochtenen Urteils und schließt sich ihnen an.\n\n 5\n\nAuch die Berufungsbegründung gibt der Kammer nach erneuter Überprüfung keinen Anlass, eine andere Entscheidung zu treffen.\n\n 6\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin den Schaden nicht bereits deshalb allein zu tragen, weil nach seinem Vortrag der Zeuge A sein Fahrzeug nur langsam abgebremst hat. Ein Mitverschulden des Beklagten würde nur dann entfallen, wenn das unbeaufsichtigte Herumlaufenlassen des Hundes keinen Einfluss auf das Unfallgeschehen gehabt hätte. Insoweit war der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis konnte der Beklagte nicht führen. Die Aussagen des Zeugen A sind insoweit zu vage und beruhen letztlich auf seiner subjektiven Einschätzung der Verkehrssituation. Zweifel in diesem Punkt gehen aber zu Lasten des Beklagten, da aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass der Unfall auf das unbeaufsichtigte Herumlaufenlassen des Hundes, vermittelt durch den Abbremsvorgang des Zeugen A, zurückzuführen ist.\n\n 7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 u.Abs. 2 ZPO.\n\n 8\n\nStreitwert für den Berufungsrechtszug: 1.331,99 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/1990-09-12/2-s-43-90","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/1990-09-12/2-s-43-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315067","retrieved":"2026-07-09 03:47:19.986735+00:00"}}