{"status":"available","doknr":"OLD315316","ecli":"ECLI:DE:LGKR:1988:1026.2S13.88.00","court":"Landgericht Krefeld","senate":null,"decided":"1988-10-26","aktenzeichen":"2 S 13/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 14.12.1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe:\n\n 2\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n 3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n 4\n\nZu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes für unbegründet erachtet, weil der von der Beklagten gezahlte Betrag von 800,-- DM mit Hinblick auf Art und Schwere der erlittenen Unfallverletzung ausreichend und angemessen ist.\n\n 5\n\nDie Berufungskammer hält die Ausführungen des angefochtenen Urteils für zutreffend und schließt sich ihnen in vollem Umfang an.\n\n 6\n\nAuch die Berufungsbegründung gibt der Kammer nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, eine andere Entscheidung zu treffen.\n\n 7\n\nAusweislich der von der Beklagten eingeholten und mit der Klageerwiderung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 30.12.1986 lag keine erhebliche Verletzung vor und war die Beweglichkeit der Halswirbelsäule nicht eingeschränkt, sondern lediglich schmerzhaft erschwert, weshalb als Therapie das Anlegen einer Schanz'schen Krawatte angeordnet wurde. Weitere Behandlungsmaßnahmen waren – ausweislich des vom Kläger vorgelegten Attestes vom 25.03.1988 – nicht erforderlich.\n\n 8\n\nDie Verletzung war auch nicht so gravierend, daß der Kläger gehindert war, ein Fahrzeug zu führen; mit Ausnahme körperlicher Arbeiten waren ihm – ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 30.12.1986 – alle Tätigkeiten erlaubt.\n\n 9\n\nDas vom Kläger für erforderlich gehaltene Schmerzensgeld von insgesamt 2.000,-- DM ist von der Kammer bisher nur bei Halswirbelsäulen-Schleudertraumen schweren Grades, die weitere Behandlungsmaßnahmen und Erwerbsminderungen über Monate hinweg zur Folge hatten, oder bei Vorliegen weiterer Verletzungen zuerkannt worden.\n\n 10\n\nVon einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n 11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n 12\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 1.235,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/1988-10-26/2-s-13-88","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/1988-10-26/2-s-13-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315316","retrieved":"2026-07-09 03:47:42.012844+00:00"}}