{"status":"available","doknr":"OLD315687","ecli":"ECLI:DE:LGKR:1984:0607.3S220.83.00","court":"Landgericht Krefeld","senate":null,"decided":"1984-06-07","aktenzeichen":"3 S 220/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 05. Juli 1983 ver-\n\nkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (8 C 159/83) wird\n\nauf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1\n\n 3\n\nZPO abgesehen.\n\n 4\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache selbst je-\n\n 5\n\ndoch ohne Erfolg.\n\n 6\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 812\n\n 7\n\nBGB aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung\n\n 8\n\nauf Rückzahlung des klageweise geltend gemachten Betrages in\n\n 9\n\nHöhe von 775,43 DM nach Maßgabe seiner Berechnung vom 27. 01.\n\n 10\n\n1983 (Blatt 8 der Akten).\n\n 11\n\nDie Beklagte hat die in § 6 des Fernwärmelieferungs-Vertrages\n\n 12\n\nin seiner letzten Fassung vereinbarte Preisgleitklausel zum\n\n 13\n\n01.06.1981 rechtswirksam geändert.\n\n 14\n\nMithin war der Kläger zur Zahlung derjenigen Beträge ver-\n\n 15\n\npflichtet, deren Rückerstattung er nunmehr klageweise ver-\n\n 16\n\nlangt.\n\n 17\n\nDie Befugnis der Beklagten, den bestehenden Fernwärmelieferungs-\n\n 18\n\nvertrag, insbesondere die ursprünglich vereinbarte Preisgleit-\n\n 19\n\nklausel, einseitig zu ändern, ergibt sich aus § 24 Abs. 3 der\n\n 20\n\nAVB-Fernwärme. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß dieser\n\n 21\n\nVerordnung wiederum folgt aus § 27 AGBG.\n\n 22\n\nIn Übereinstimmung mit der 1. Zivilkammer des Landgerichts\n\n 23\n\nKrefeld (Urteil vom 22.12.1982 1 S 143/82) steht die Kammer\n\n 24\n\nauf dem Standpunkt, daß die Beklagte nach Maßgabe der zitierten Vorschriften grundsätzlich dazu berechtigt ist, in der hier vorgenommenen Form die bisher vereinbarte Preisgleitklausel einseitig zu ändern. Insbesondere ist die rückwirkende\n\n 25\n\nEinbeziehung \"alter Verträge\" unter die AVB-Fernwärme als ver-\n\n 26\n\nfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen.\n\n 27\n\n§ 27 AGBGB entspricht den Erfordernissen des Artikel 80 Abs. 1\n\n 28\n\nGrundgesetz, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der den Verordnungs-\n\n 29\n\ngebern erteilten Ermächtigung gesetzlich hinreichend bestimmt\n\n 30\n\nsein müssen und ist daher als Verordnungsgrundlage wirksam.\n\n 31\n\nDiesen Bestimmtheitserfordernissen nach Artikel 80 Grundgesetz\n\n 32\n\nsteht nicht entgegen, daß § 27 AGBGB dem Verordnungsgeber auf-\n\n 33\n\ngibt, die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fern-\n\n 34\n\nwärme \"ausgewogen\" zu gestalten. Der Begriff der Ausgewogenheit\n\n 35\n\nstellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der inhaltlich be-\n\n 36\n\nstimmbar und daher gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. dazu Witzel,\n\n 37\n\nDie Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung\n\n 38\n\nmit Fernwärme (Seite 30; LG Krefeld a.a.0.).\n\n 39\n\nAVB-Fernwärme wiederum, insbesondere der hier maßgebliche\n\n 40\n\n§ 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme, findet ihre Rechtsgrundlage in § 27\n\n 41\n\nAGBGB.\n\n 42\n\nDie Kammer stimmt der von der 1. Zivilkammer vertretenen Auf-\n\n 43\n\nfassung zu, daß auch die Regelung der Preisgleitklausel durch § 27\n\n 44\n\nAGBGB gedeckt ist. § 27 AGBGB sieht vor, daß durch Rechtsverordnung\n\n 45\n\nRegelungen über den Vertragsschluß, den Gegenstand und die Be-\n\n 46\n\nendigung der Verträge getroffen sowie die Rechte und Pflichten\n\n 47\n\nder Vertragspartner festgelegt werden können. Dem muß entnommen\n\n 48\n\nwerden, daß alle für einen Energielieferungsvertrag wesentlichen\n\n 49\n\nElemente unter die Verordnungsermächtigung fallen. Zu diesen\n\n 50\n\nwesentlichen Elementen des Vertrags ist insbesondere die Zahlung\n\n 51\n\ndes Entgelts als Pflicht des Fernwärmeabnehmers zu rechnen. Berück-\n\n 52\n\nsichtigt man ferner, daß es sich beim Fernwärmelieferungsvertrag\n\n 53\n\num ein Dauerschuldverhältnis handelt, so stellt eine Preisänderungs-\n\n 54\n\nklausel bei einem solchen auf längere Zeit angelegten Vertragsver-\n\n 55\n\nhältnis ein wesentliches Element dieses Vertrags dar. Insofern\n\n 56\n\nwird daher die Regelung der Preisgleitklausel nach Maßgabe des §\n\n 57\n\n24 Abs. 3 AVB-Fernwärme durch die Ermächtigungsnorm § 27 AGBG ge-\n\n 58\n\ndeckt.\n\n 59\n\nDie Bestimmung des § 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme ermöglicht ferner die Er-\n\n 60\n\nmächtigung zur einseitigen Änderung von Preisgleitklauseln auch\n\n 61\n\nin bestehende Verträge. In Übereinstimmung mit der zitierten Ent-\n\n 62\n\nscheidung ist festzuhalten, daß die rückwirkende Einbeziehung\n\n 63\n\nalter Verträge unter die AVB-Fernwärme verfassungsrechtlich unbe-\n\n 64\n\ndenklich ist. Es handelt sich nämlich hier nicht um einen Fall\n\n 65\n\nechter, sondern um einen solchen unechter Rückwirkung. Unechte\n\n 66\n\nRückwirkung deshalb, weil es hier um eine Einwirkung auf gegen-\n\n 67\n\nseitige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbe-\n\n 68\n\nziehungen geht. In Fällen dieser Art ist das Vertrauen des\n\n 69\n\neinzelnen auf den Fortbestand einer Regelung (so des Vertrages)\n\n 70\n\nmit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der\n\n 71\n\nAllgemeinheit abzuwägen (LG Krefeld a.a.O.). Die Abwägung er-\n\n 72\n\ngibt, daß das Vertrauen des einzelnen Abnehmers zurückzutreten\n\n 73\n\nhat hinter Belangen des Allgemeinwohls. Die Möglichkeit der ein-\n\n 74\n\nseitigen Änderung der Preise bei der Versorgung mit Fernwärme\n\n 75\n\nist geschaffen worden, um alle Bezieher möglichst unter gleichen\n\n 76\n\npreislichen Bedingungen beliefern zu können. Dies dient insbe-\n\n 77\n\nsondere in Zeiten der Verknappung und Verteuerung der Energie dem\n\n 78\n\nAllgemeinwohl. Das bedeutet, daß im Einzelfall die Änderung der\n\n 79\n\nbisherigen Rechtsposition hingenommen werden muß. Verfassungs-\n\n 80\n\nrechtliche Bedenken bestehen daher nicht (LG Krefeld a.a.O.).\n\n 81\n\nII.\n\n 82\n\nEs stellt sich jedoch die Frage, ob die Beklagte im vorliegenden\n\n 83\n\nFall darüber hinaus den Erfordernissen des § 24 Abs. 3 AVB-Fern--\n\n 84\n\nwärme gerecht geworden ist, als sie im April 1981 die Änderung der\n\n 85\n\nbisher vereinbarten Preisänderungsklausel vornahm.\n\n 86\n\n§ 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme schreibt vor, daß Preisänderungs-\n\n 87\n\nklauseln nur so gestaltet sein dürfen, daß sie sowohl die Kosten-\n\n 88\n\nentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch\n\n 89\n\ndas Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem\n\n 90\n\nWärmemarkt angemessen berücksichtigen. Ferner müssen die maßgeb-\n\n 91\n\nlichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein ver-\n\n 92\n\nständlicher Form ausgewiesen werden.\n\n 93\n\nDiesen Erfordernissen ist die Beklagte, jedenfalls in dem hier\n\n 94\n\nzu entscheidenden Fall, in ausreichender Weise gerecht geworden.\n\n 95\n\nWie sich aus der Formulierung von § 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme er-\n\n 96\n\ngibt, müssen bei Preisänderungsklauseln die maßgeblichen Be-\n\n 97\n\nrechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher\n\n 98\n\nForm ausgewiesen werden. Diesem Erfordernis hat die Beklagte\n\n 99\n\nRechnung getragen. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderungsklausel vom 08.04.1981(veröffentlicht am 15.04.1981, Blatt 40 der Akten) hat die Beklagte die neue Preisänderungsklausel erläutert, indem sie die\n\n 100\n\nBerechnungsformel dargelegt hat, nach der der nunmehr geforderte\n\n 101\n\nPreis berechnet wird. Ferner hat sie die einzelnen Elemente der\n\n 102\n\nFormel jedenfalls soweit näher bezeichnet, daß für den Abnehmer\n\n 103\n\nerkennbar war, aus welchen Elementen sich die neue Klausel zu-\n\n 104\n\nsammensetzt und zu welchen Prozentsätzen die einzelnen Berechnungs-\n\n 105\n\nfaktoren Anwendung gefunden haben. Zwar ist dem Kläger zuzugeben,\n\n 106\n\ndaß es für einen Laien nicht immer einfach ist, die einzelnen\n\n 107\n\nKriterien der neuen Preisänderungsklausel zu erfassen und nachzu-\n\n 108\n\nvollziehen. In dem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, daß\n\n 109\n\ndie branchenüblichen Preisänderungsklauseln bei der Fernwärmever-\n\n 110\n\nsorgung grundsätzlich verhältnismäßig kompliziert sind, anderer-\n\n 111\n\nseits aber eine wesentliche Vereinfachung kaum möglich sein\n\n 112\n\ndürfte (vgl. dazu Hermann Recknagel-Schmidt-Salzer, Kommentar\n\n 113\n\nzu den allgemeinen Versorgungsbedingungen, Band II § 24 Anmerkung 33)\n\n 114\n\nDie hier streitige Klausel war jedoch hinreichend erläutert , wobei anzumerken ist, dass der Kläger selbst in seiner Berechnung (Bl. 40d.A.) it der Formel zu arbeiten weiß.\n\n 115\n\nIm vorliegenden Falle hat die Beklagte die maßgeblichen Berechnungsfaktoren, nämlich die wesentlichen Kosteneinflußgrößen ( Brennstoffkosten, Lohn usw.) dargelegt. So ist auch für einen Laien bei sorgfaltigem Studium der Preisänderungsklausel erkennbar, zu welchen Prozentsätzen welche Berechnungsfaktoren in die neue Formel Eingang gefunden haben. Höhere Anforderungen wird man angesichts der nicht zu vermeidenden Schwierigkeit des\n\n 116\n\nSachverhaltes jedenfalls im Rahmen des § 24 Abs. 3 AVB-Fern-\n\n 117\n\nwärmeverordnung nicht fordern können. Eine andere Frage ist,\n\n 118\n\nob die Beklagte bei der Gestaltung der hier, streitigen neuen\n\n 119\n\nPreisänderungsklausel den weiteren Erfordernissen des § 24 Abs.\n\n 120\n\n3 AVB-Fernwärme Rechnung getragen hat.\n\n 121\n\nIn dem Zusammenhang kam die bereits mehrmals zitierte Ent-\n\n 122\n\nscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts zu dem Ergebnis,\n\n 123\n\ndaß die Beklagte in dem damals zu entscheidenden Fall nicht\n\n 124\n\nausreichend dargelegt habe, die jeweiligen Verhältnisse auf dem\n\n 125\n\nWärmemarkt angemessen berücksichtigt zu haben. Dieser Dar-\n\n 126\n\nlegungsverpflichtung ist die Beklagte nunmehr jedoch in aus-\n\n 127\n\nreichender Weise nachgekommen. Sowohl in ihrem Schreiben an den\n\n 128\n\nKläger vom Februar 1983 als auch im Rahmen ihres Prozeßvor-\n\n 129\n\ntrages hat sie im einzelnen dargelegt, welche Kriterien für\n\n 130\n\ndie Abfassung der Preisänderungsklausel in der neuen Form maß-\n\n 131\n\ngeblich gewesen sind. Gegen die detaillierten Ausführungen der Be-\n\n 132\n\nklagten hat sich der Kläger nicht gewandt, so daß das Vorbringen der Beklagten insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln war. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen der Erläuterung der Klausel nach § 24 III AVB -Fernwärme verpflichtet war, bereits vorprozessual darzulegen, ob und inwieweit den den Verhältnissen aus dem Wärmemarkt Rechnung getragen worden ist. Dieses Erfordernis ist § 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme nicht zu entnehmen, so dass bezüglich der Preisänderungsklausel nur die Berechnungsfaktoren selbst zu erläutern sind. Unter Berechnungsfaktoren sind die einzelnen Klauselbestandteile zu verstehen (Witzel a.a.O. S. 111). Diese hat aber die Beklagte in verständlicher Form aufgeschlüsselt.\n\n 133\n\nDaß dabei die mathematisch ausgedrückte Preisänderungsklausel\n\n 134\n\nden Kriterien des § 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme nicht in der ge-\n\n 135\n\nbotenen Weise Rechnung getragen hat, kann nicht festgestellt\n\n 136\n\nwerden.\n\n 137\n\n§ 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme soll das Versorgungsunternehmen ver-\n\n 138\n\npflichten, in Preisänderungsklauseln sowohl Kostenentwicklungen\n\n 139\n\nals auch die Verhältnisse am Wärmemarkt zu berücksichtigen, und\n\n 140\n\nzwar in angemessener Weise. Dabei betrifft die zu berück-\n\n 141\n\nsichtigende Kostenentwicklung sowohl die Kosten der Erzeugung\n\n 142\n\nals auch die der Bereitstellung. Die Erzeugungskosten werden über-\n\n 143\n\nwiegend durch die Brennstoffkosten und erst in zweiter Linie\n\n 144\n\ndurch Lohnkosten beeinflußt, während die Bereitstellungskosten\n\n 145\n\nüberwiegend auf Lohnkosten beruhen und nur in geringerem Maße\n\n 146\n\nauch durch Materialkosten bestimmt werden. Die einfachste\n\n 147\n\nMöglichkeit, § 24 Abs. 3 zu entsprechen, ist somit ein Kosten-\n\n 148\n\nfaktor, der ein Brennstoff- und ein Lohnelement enthält. Es\n\n 149\n\nkönnen allerdings auch andere oder eine Kombination von mehreren\n\n 150\n\nanderen Kostenfaktoren benutzt werden, wie dies die Beklagte ge-\n\n 151\n\ntan hat (vgl. Witzel a.a.0. Seite 106). So hat die Beklagte in\n\n 152\n\ndie Klausel einen Fixanteil von 30 % einfliessen lassen, auf den\n\n 153\n\nÄnderungen beim Lohn, beim Preis für leichtes Heizöl und\n\n 154\n\nbeim Kohlepreis keine Auswirkungen haben können. Die Einfügung\n\n 155\n\neines derartigen konstanten Elementes unterliegt keinen Be-\n\n 156\n\ndenken, da es letztlich kundenfreundlich ist, weil dadurch die\n\n 157\n\njeweiligen Preissteigerungen der Energie und der Löhne nicht in\n\n 158\n\nvollem Umfang an die Kunden weitergegeben werden. Im übrigen hat\n\n 159\n\ndie Beklagte, was den variablen Teil des Preises betrifft, 20 %\n\n 160\n\nan den Lohn und 40 % an den Preis für leichtes Heizöl gebunden.\n\n 161\n\nHinzu tritt eine 10 %-ige Bindung des variablen Teils des\n\n 162\n\nPreises an den Kohlepreis. Damit hat die Beklagte die jeweiligen\n\n 163\n\nVerhältnisse auf dem Wärmemarkt im Sinne von § 24 Abs. 3 AVB\n\n 164\n\nangemessen berücksichtigt. Insbesondere die starke Bindung des\n\n 165\n\nPreises an den Preis für leichtes Heizöl entspricht den Markt-\n\n 166\n\nverhältnissen, da allgemein der Preis für leichtes Heizöl den\n\n 167\n\nder anderen Energieträger mitbestimmt. Gesichtspunkte, die gegen\n\n 168\n\nein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Marktorientierung\n\n 169\n\nin der hier streitigen Klausel sprechen, haben sich jedenfalls nicht\n\n 170\n\nergeben und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen. Auch die weiteren Ausführungen der Beklagten zu ihrer Kostensituation und dem Betriebsergebnis ihrer Betriebsstelle lassen nicht erkennen, daß in die Preisgleitklausel Elemente ein-\n\n 171\n\ngeflossen sind, die mit der AVB-Fernwärmeverordnung nicht in Ein-\n\n 172\n\nklang zu bringen sind.\n\n 173\n\nDie Beklagte hat somit in diesem Verfahren schlüssig dargelegt,\n\n 174\n\nhinsichtlich der hier streitigen Preisgleitklausel den gesetzlich\n\n 175\n\nvorgeschriebenen Erfordernissen in ausreichender Weise Rechnung\n\n 176\n\ngetragen zu haben.\n\n 177\n\nHinzuzufügen ist, daß die Preisgleitklausel nach der Recht-\n\n 178\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes einer Genehmigung der zu-\n\n 179\n\nständigen Landeszentralbank nach § 3 Satz 2 Währungsgesetz nicht\n\n 180\n\nbedarf (vgl. BGH BB 1979, 1214). \n\n 181\n\nDa somit die neue Preisgleitklausel als wirksam zu behandeln ist,\n\n 182\n\nbesteht der klageweise geltend gemachte Rückzahlungsanspruch des\n\n 183\n\nKlägers nicht. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. \n\n 184\n\nStreitwert: 775,43 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/1984-06-07/3-s-220-83","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/1984-06-07/3-s-220-83","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315687","retrieved":"2026-07-09 03:48:15.247624+00:00"}}