{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGKLE:2016:0427.1O301.14.00","court":"Landgericht Kleve","senate":"die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve","decided":"2016-04-27","aktenzeichen":"1 O 301/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Betrag i.H.v. 7511,40 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2014 sowie 10 Euro außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin vermittelt Monteurzimmer und –wohnungen für Firmen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Abbruchunternehmen.\n\nIch Am 11.08.2014 wandte sich die Zeugin L für die Beklagte an die Klägerin. Sie erkundigte sich nach Unterkünften für sechs Personen im Zeitraum vom 17.08.2014 bis zum 16.11.2014. Der Inhalt des Gespräches, insbesondere der Umstand, ob sich die Parteien bereits auf eine Anmietung geeinigt hatten, ist zwischen den Parteien im Streit.\n\nIn der Folge des Gespräches richtete die Klägerin am 11.08.2014 ein Schreiben an die Beklagte, in dem es heißt:\n\n„Sehr geehrte Frau L, vielen Dank für ihren ersten Auftrag. Das können wir ihnen bestätigen:\n\n„Sechs Personen in ca. 2-3 Zimmern, Baustelle xx, á 390 € pro Monat und Person vom 17.08.2014 bis zum 16.11.2014 = drei Monate gleich 18 Einheiten 7020 €.\n\n…\n\n1/3 der Rechnung, hier also 2503,80 €, zahlbar per Überweisung bis 14.08.2014 auf unser Konto.“\n\nEs erfolgte am 12.08.2014 ein weiteres Telefongespräch zwischen den Parteien, dessen Inhalt ebenfalls streitig ist. Streitig ist auch, ob die Klägerin am 12.08.2014 folgendes Schreiben an die Beklagte geschickt hat: „Vielen Dank für ihre Zusage, dass unsere Rechnung von gestern bereits in ihrer Buchhaltung zur Zahlung ist. Wir haben für sie Zimmern noch näher anwesend gefunden und zwar im Haus Am xxx xx,47xxxx xxxxxx“.\n\nDie Klägerin behauptet, bereits in dem ersten Telefongespräch sei eine Einigung über die Anmietung erfolgt. Deshalb sei auch das Bestätigungsschreiben herausgeschickt worden. In dem weiteren Telefongespräch am 12.08.2014 seien lediglich weitere Einzelheiten besprochen worden. Die Zeugin L habe zugesagt, dass die Rechnung der Klägerin bereits in der Buchhaltung sei. Deshalb sei auch das Schreiben vom 12.08.2014 an die Beklagte geschickt worden.\n\nIn der Folge brach der Kontakt zunächst ab. Die Beklagte zahlte die erste Teilrate nicht an die Klägerin. Mit Schreiben vom 15.08.2014 mahnte die Klägerin deshalb die Rate nochmals an.\n\nAm 18.08.2014 gab es ein weiteres Telefongespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten, in der die Beklagte mitteilte, dass man sich für ein anderes Objekt entschieden habe und sich nicht mehr an die getroffene Vereinbarung gebunden sehe.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag i.H.v. 7511,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2014 sowie zehn Euro außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie behauptet, in dem ersten Telefongespräch habe sich die Zeugin L lediglich danach erkundigt, ob die Klägerin gegebenenfalls Unterkünfte vermieten könne. Die Klägerin sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, die Unterkünfte genauer zu spezifizieren. Durch die Übersendung der Auftragsbestätigung sei die Beklagte überrascht worden. Die Zeugin L habe deshalb unmittelbar nach Erhalt des Schreibens nochmals bei der Klägerin angerufen und klargestellt, dass man keinen Auftrag erteilt habe.\n\nDas Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L und des Zeugen X. Auf die gerichtlichen Niederschriften vom 16.06.2015 und 15.03.2016 wird verwiesen.\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß          § 535 Abs. 2 BGB Zahlung des Mietzinses für den Zeitraum vom 17.08.2014 bis zum 16.11.2015 verlangen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag zu den von der Klägerin behaupteten Konditionen zustande gekommen ist.\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Vertragsschluss bereits in dem Telefongespräch am 11.08.2014 erfolgt ist, jedenfalls durch das Schreiben vom selben Tage ist ein Vertrag nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zustande gekommen.\n\nDas Schreiben der Klägerin vom 11.08.2014 erfüllt die Anforderungen, die die Rechtsprechung an ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben stellt. Es gibt dem Inhalt der aus Sicht der Klägerin erfolgten telefonischen Einigung wieder und macht deutlich, dass die Klägerin von einem wirksamen Vertragsschluss ausgeht.\n\nDie Behauptung der Beklagten, sie habe dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben widersprochen, ist in der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt worden. Zwar hat die Zeugin L ausgesagt, sie habe in dem Telefongespräch am 12.08.2014 dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt, es habe am 11.08.2014 noch kein Auftrag erteilt werden sollen, das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Schilderung jedoch nicht überzeugt.\n\nSo war die Zeugin war in ihrem Aussageverhalten unsicher und Ihre Aussage enthielt nur wenige Einzelheiten. Die Zeugin hat immer wieder nur in allgemeiner Form bekundet, dass „deutlich gemacht worden sei, dass nur ein Angebot eingeholt werden solle.“\n\nIm Übrigen lässt sich die Schilderung der Zeugin auch schlecht damit vereinbaren, dass nach der eigenen Aussage der Zeugin die Klägerin die einzige Anbieterin war, bei der sich die Zeugin erkundigt hat. Dies spricht vielmehr eher dafür, dass auch die Zeugin davon ausging, dass die Klägerin eine Unterkunft zur Verfügung stellen wollte.\n\nSchließlich spricht auch die Aussage des Zeugen X, der bekundet hat, er habe gegenüber der Klägerin erklärt, wenn man einen Auftrag mündlich erteilt habe, dann könne man ihn auch mündlich kündigen Anführungszeichen dafür, dass die Beklagte zunächst von einem Vertragsschluss ausgegangen ist.\n\nDemgegenüber war die Schilderung des Geschäftsführers der Klägerin sicher und plausibel. Der Geschäftsführer der Klägerin hat den üblichen Verfahrensablauf bei der Klägerin in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Er deckt sich mit den von der Klägerin vorgelegten Schriftstücken.\n\nEs verbleiben damit jedenfalls Unsicherheiten, die zu Lasten der Beklagten gehen, weil diese die Beweislast dafür trägt, dass sie dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben widersprochen hat.\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 280, 286 BGB.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO..\n\nUnterschrift","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2016-04-27/1-o-301-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2016-04-27/1-o-301-14","retrieved":"2026-10-28 16:04:17.418525+00:00"},"card":{"id":"lg-kleve/2016-04-27/1-o-301-14","court":"LG Kleve","court_id":"lg-kleve","court_as_stated":"Landgericht Kleve","panel":"die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve","date":"2016-04-27","dockets":["1 O 301/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGKLE:2016:0427.1O301.14.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LGKLE:2016:0427.1O301.14.00"},"cite_as":"LG Kleve, Urteil vom 27.04.2016 – 1 O 301/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2016-04-27/1-o-301-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Betrag i.H.v. 7511,40 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2014 sowie 10 Euro außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/535","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"535","label":"§ 535 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:04:17.418525+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}