{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/kleve/lg_kleve/j2014/1_O_17_12_Urteil_20141203","ecli":"ECLI:DE:LGKLE:2014:1203.1O17.12.00","court":"Landgericht Kleve","senate":"die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve","decided":"2014-12-03","aktenzeichen":"1 O 17/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 40 % der Leistungen zu erstatten, die diese aufgrund der durch den Unfall am 22.02.2010 unmittelbar an der Kreuzung Gelderner T-Straße M2 480/W-T-Straße/Fürstenberg in 46509 Xanten verursachten Verletzungen des Herrn E an diesen und seine Pflegeperson E2 bereits erbracht hat und zukünftig noch erbringen wird, insbesondere\n\na)      die an Herrn E ab dem 08.04.2010 unfallbedingt erbrachten und zukünftig noch zu erbringenden Beihilfeleistungen sowie\n\nb)      die an Frau E2 ab dem 19.11.2010 unfallbedingt gezahlten und zukünftig noch zu zahlenden monatlichen Rentenversicherungsbeiträge.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 40 %.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin macht auf sie übergegangene Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 22.02.2010 in Xanten ereignete und bei dem der bei der Klägerin als Beamter tätige und beihilfeberechtigte Zeuge E verletzt wurde.\n\nDie Beklagte zu 1) befuhr am 22.02.2010 gegen 18.20 Uhr mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen WESxxxxx, für das bei der Beklagten zu 2) eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, den Augustusring in Xanten von der B 57 kommend in Richtung Geldern. Sie befuhr die außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindliche T-Straße mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h; die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Zum Unfallzeitpunkt regnete es und die Dämmerung war angebrochen.\n\nAn der Einmündung der W-T-Straße beabsichtigte der Zeuge M gemeinsam mit seiner Ehefrau den Augustusring an der sich dort befindlichen Querungshilfe zu überqueren. Nachdem sie einige Fahrzeuge passieren gelassen hatten, betrat der Zeuge  xy die Fahrbahn, wobei das von der Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug den Zeugen M erfasste.\n\nDieser erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen. Er zog sich unter anderem eine Gehirnblutung, einen Bruch des linken Schulterblattes, eine Rippenserienfraktur und einen Pneumothorax zu. Er ist bis zum heutigen Tag arbeitsunfähig und pflegbedürftig.\n\nDa der Geschädigte beihilfeberechtigt ist, übernahm die Klägerin zu 70% sowohl die bei der stationären und ambulanten Behandlung angefallenen Kosten, als auch die bisher angefallenen Pflegekosten. Die Klägerin zahlt derzeit monatliche Beihilfeleistungen für den Geschädigten und Rentenversicherungsbeiträge für seine Ehefrau B. M als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson. Bis April 2014 beliefen sich die seitens der Klägerin erbrachten unfallbedingten Aufwendungen auf ca. 320.000,00 €.\n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe im Zeitpunkt des Unfalls ihr Abblendlicht nicht eingeschaltet gehabt. Zudem habe sie ihre Geschwindigkeit nicht den Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin die M zu erstatten, die die Klägerin aufgrund der durch den Unfall am 22. Februar 2010 unmittelbar an der Kreuzung Geldener T-Straße M-T-Straße in 46509 Xanten verursachten Verletzungen des Herrn E an diesen und seine Pflegeperson E2 bereits erbracht hat und zukünftig noch erbringen wird, insbesondere\n\na)      die an Herrn E ab dem 8.April 2010 unfallbedingt erbrachten und zukünftig noch zu erbringenden Beihilfeleistungen sowie\n\nb)      die an Frau E2 ab dem 19. November 2010 unfallbedingt gezahlten und zukünftig noch zu zahlenden monatlichen Rentenversicherungsbeiträge.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie behaupten, der Unfall sei allein auf die Unaufmerksamkeit des Zeugen M zurück zu führen.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E2 sowie Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung und die Gutachten verwiesen.\n\nDie Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Kleve – Az. 801 Js 173/10 – und die Akte des Amtsgericht Rheinberg – Aktenzeichen 13 C 33/11 – sind zu Beweiszwecken beigezogen worden.\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig und in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.\n\nDie Feststellungsklage ist zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dass die Klägerin bereits einen Teil der Schadensforderung beziffern und eine Leistungsklage erheben könnte, ändert nichts an dem Bestehen des Feststellungsinteresses, da sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet. Infolge des Unfalls ist der Geschädigte berufsunfähig und pflegebedürftig geworden. Es ist ungewiss, wie der weitere Heilungsverlauf sein wird und welche M die Klägerin gegenüber dem beihilfeberechtigten Geschädigten noch erbringen wird.\n\nDie Klage ist in der zugesprochenen Höhe auch begründet. Die Klägerin hat nach § 82 LBG NRW i. V. m. §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG sowie § 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz von 40 % des dem Zeugen M wegen des Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens.\n\nNach § 82 LBG NRW geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der einem Beamten im Falle einer Körperverletzung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherren über, als dieser infolge der Körperverletzung zur Gewährung von M verpflichtet ist. Infolge des Unfalls erbringt die Klägerin gegenüber dem Zeugen M nach § 80 Abs. 2 LBG NRW. Nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI trägt sie auch anteilig die Rentenversicherungsbeiträge seiner Ehefrau, da diese den Geschädigten, der wegen seiner Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen erhält, pflegt. Nach § 5 a Abs. 2 S. 5 BVO NRW sind Aufwendungen für M zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 170 Absatz 1 Nummer 6 SGB VI) beihilfefähig.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Unfall (auch) auf fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 1) zurück zu führen ist, weil diese unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 StVO kein Abblendlicht eingeschaltet hatte.\n\nAus der Aussage der Zeugin M  ergibt sich, dass die Beklagte zu 1), obwohl die Dämmerung bereits eingesetzt hatte, das Abblendlicht ihres Fahrzeuges nicht eingeschaltet hatte. Die Zeugin hat nachvollziehbar und detailreich geschildert, dass sie und ihr Mann an der T-Straße standen, um diese zu überqueren und zuvor bereits ein paar Fahrzeuge passieren ließen, bei denen die Scheinwerfer deutlich erkennbar waren. Erst als sie der Überzeugung waren, die Fahrbahn überqueren zu können, weil sie kein anderes Fahrzeug mehr wahrgenommen haben, hätte ihr Mann die Fahrbahn betreten.\n\nDiese Schilderung ist glaubhaft und plausibel. An der Unfallstelle verläuft die T-Straße gerade, so dass herannahende Fahrzeuge frühzeitig gesehen werden können. Die Zeugin und ihr Ehemann sind stehengeblieben, um den Vorrang des Fahrzeugverkehrs zu respektieren, es ist deshalb davon auszugehen, dass sie auch ein weiteres beleuchtetes Fahrzeug gesehen hätten. Es ist auszuschließen, dass der Zeuge M die Fahrbahn betreten hätte, wenn sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) beleuchtet genähert hätte.\n\nDemgegenüber ist die Schilderung der Beklagten zu 1), sie sei sicher, das Abblendlicht angeschaltet zu haben, wenig überzeugend. Die Beklagte zu 1) hat ihre Fahrt in Moers bei Tageslicht angetreten. Es bestand daher keinerlei Anlass, besonders auf die Beleuchtung des Fahrzeuges zu achten.\n\nAuch steht der Wertung der Kammer nicht entgegen, dass die Zeugin M ausgesagt hat, als es zu dem Zusammenstoß gekommen sei, sei „irgendwie Licht da gewesen“, denn er ist völlig offen, welcher Lichtquelle (anderes Kfz, Laternen) dieser Eindruck zuzuordnen ist.\n\nDer Verstoß gegen § 17 Abs. 1 StVO war auch ursächlich für den Unfall. Hierfür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Kommt es bei schlechten Sichtverhältnissen zu einer Kollision mit einem unbeleuchteten Fahrzeug, so ist diese Kollision typischerweise (auch) auf die schlechtere Wahrnehmbarkeit des unbeleuchteten Fahrzeuges zurückzuführen.\n\nAuch der Zeuge M hat durch schuldhaftes Verhalten zu dem Unfall beigetragen.  Ihm ist ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorzuwerfen, weil er sich nicht hinreichend vergewissert hat, dass kein Fahrzeug herannaht.\n\nDie Sachverständigen Dr. C und Dr. I3 haben in ihrem Gutachten ausgeführt, dass der Pkw der Beklagen zu 1) auch ohne eingeschaltetes Abblendlicht bereits aus der Entfernung von 50 m für den Zeugen M erkennbar war. Der Zeuge M hätte daher bei ausreichender Aufmerksamkeit sein Vorhaben, die Fahrbahn zu überqueren zurückstellen können und müssen.\n\nDiesem Ergebnis steht die Aussage der Zeugin E2 nicht entgegen. Auch die Kammer geht, wie bereits oben ausgeführt, davon aus, dass die Zeugin und ihr Ehemann nach Fahrzeugen geschaut haben, dabei haben sie jedoch das Fahrzeug der Beklagten zu  1) wegen dessen schlechterer Wahrnehmbarkeit übersehen.\n\nEine Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 1) und des Geschädigten führt zu dem Ergebnis, dass aufseiten des Geschädigten eine Quote von 60 % und aufseiten der Beklagten zu 1) eine Quote von 40 % anzusetzen ist. Bei der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung ist in erster Linie auf das Maß der gegenseitigen Verursachung, außerdem auf den Umfang des beiderseitigen Verschuldens abzustellen. Dies führt zu einer stärkeren Belastung des Geschädigten, dem aufgrund seines sorgfaltswidrigen Verhaltens ein grober Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist, den sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Der Geschädigte hätte bei der gerade verlaufenden T-Straße, auf der Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit fahren, besondere Sorgfalt aufbringen müssen. Auch ist es bei einbrechender Dämmerung, kein untypisches (Fehl)verhalten, dass einzelne Fahrzeuge noch ohne eingeschaltetes Licht unterwegs sind. Aufseiten der Beklagten zu 1) ist zu berücksichtigen, dass diese durch ihr verkehrswidriges Verhalten gerade die Gefahr verursacht hat, die sich in dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall realisiert hat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2014-12-03/1-o-17-12","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BVO NRW","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2014-12-03/1-o-17-12","retrieved":"2026-10-28 16:02:49.988150+00:00"},"card":{"id":"lg-kleve/2014-12-03/1-o-17-12","court":"LG Kleve","court_id":"lg-kleve","court_as_stated":"Landgericht Kleve","panel":"die 1. 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