{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGKLE:2013:0109.2O263.12.00","court":"Landgericht Kleve","senate":"die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve","decided":"2013-01-09","aktenzeichen":"2 O 263/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.914,40 Euro (in Buchstaben: dreitausendneunhundertvierzehn 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 391,30 Euro zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte70 %.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin wurde am 03.04.2005 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Aufgrund der erlittenen Verletzungen ist sie bis heute zu 60 % nicht in der Lage, Tätigkeiten im Haushalt selbst auszuüben. Die Beklagte ist der Klägerin zum Ersatz des gesamten aus diesem Unfall entstandenen Schadens verpflichtet. Vorliegend streiten die Parteien über die Höhe des der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 30.06.2012 zustehenden Haushaltsführungsschadens.\n\nDie Klägerin ist seit dem 31.08.2010 verheiratet und bewohnt mit ihrem Ehemann eine Doppelhaushälfte mit 170 qm Wohnfläche und einem Garten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Haushaltsführung einen Aufwand von 4,5 Stunden pro Tag erfordert. Der Ehemann der Klägerin ist ganztägig berufstätig, die Klägerin führt den Haushalt.\n\nDie Beklagte hat an die Klägerin für den streitigen Zeitraum einen Betrag in Höhe von 11.184,- Euro gezahlt.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der bestehenden Wohnverhältnisse sei der Stundensatz auf 9,- Euro festzusetzen. Sie berechnet ihren Ersatzanspruch wie folgt:\n\n4,5 Stunden/Tag x 9,- Euro = 40,50 Euro/Tag x 60 % = 24,30 Euro, rund: 24,- Euro\n\nStreitiger Zeitraum: 699 Tage x 24,- Euro = 16.776,- Euro\n\nAbzgl. gezahlter 11.184,- Euro = 5.592,- Euro\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1)die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.592,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n2)die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 439,40 Euro zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie ist der Auffassung, die Klägerin habe durch die geleistete Zahlung bereits mehr erhalten als ihr zustehe. Da die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung bereits vor der Eheschließung bestanden habe, könne die Erbringung von 100 % der Haushaltstätigkeiten nicht Gegenstand der von der Klägerin zu erbringenden Unterhaltsleistung sein. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit ihrem Ehemann müsse diese Einschränkung vielmehr von vorneherein berücksichtigen und der Ehemann müsse schon kraft der wechselseitigen Unterhaltspflicht mindestens die Hälfte der anfallenden Arbeiten übernehmen. Auf die Klägerin entfalle damit nur noch ein täglicher Arbeitszeitanteil von 2,25 Stunden, von denen 60 % (1,35 Stunden) durch die Beklagte zu ersetzen seien.\n\nZum Stundensatz meint die Beklagte, dieser sei mit maximal 8,- Euro zu bemessen, auch ein darunter liegender Betrag sei nach dem Entgelttarifvertrag Nahrung-Genuss-Gaststätte / Dt. Hausfrauenbund Landesverband Rheinland e. V. denkbar.\n\nDie Akte des Landgerichts Kleve zum Az. 425/07 wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Klage ist in Höhe von 3.914,40 Euro begründet, im Übrigen unbegründet.\n\nBei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Haushaltsführungsschadens sind zunächst die gesamten 4,5 Stunden täglicher Arbeitszeit in Ansatz zu bringen. Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkt sich die Heirat der Klägerin insoweit nicht zugunsten der Beklagten aus. Eine Geschädigte hat auch dann den Anspruch, zur Leistung eines vollwertigen Unterhaltsbeitrags durch Übernahme der Haushaltsführung instand gesetzt zu werden, wenn ihr die Verletzung vor Eingehung der Ehe zugefügt wurde:\n\n„Ob der Mann den geringeren Beitrag der Frau von vornherein durch erhöhte eigene Unterhaltsleistungen wettmachen muss, oder ob er hierzu bei später erfolgender Verletzung erst im Laufe der Ehe genötigt wird, kann keinen Unterschied machen, weil der Schädiger sich auf diesen Ausgleich in keinem Fall berufen darf.“\n\n(BGH Urt. v. 25.09.1962 – VI ZR 244/61)\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten beansprucht dieser Rechtsgedanke auch unter Berücksichtigung der Abkehr vom gesetzlichen Leitbild der „Hausfrauenehe“ noch Geltung. Der Schaden verwirklicht sich in einem solche Fall erst mit Eingehung der Ehe (Vieweg in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 842 Rn. 123). Die Eheschließung soll den Schädiger aber nicht entlasten.\n\nDer in Ansatz zu bringende Stundensatz unterliegt der gerichtlichen Schätzung, § 287 ZPO. Anhaltspunkt für die Schadenschätzung ist der Nettolohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft, den das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 8,- Euro schätzt. Besondere Umstände, die vorliegend einen höheren Stundensatz rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass die die Klägerin nicht mehr in einer Wohnung, sondern nunmehr in einer – entsprechend größeren – Doppelhaushälfte wohnt, erfordert keine Anhebung des Stundensatzes. Denn diesem Umstand wird bereits durch eine entsprechende Erhöhung der in Ansatz zu bringenden Gesamtstundenzahl angemessen Rechnung getragen.\n\nDer Ersatzanspruch der Klägerin beläuft sich somit auf 699 x 4,5 x 8 x 60 % = 15.098,40 Euro abzüglich gezahlter 11.184,- Euro = 3.914,40 Euro.\n\nDer Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO, der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus Verzugsgesichtspunkten. Anwaltskosten kann die Klägerin allerdings nur auf der Grundlage einer berechtigten Anspruchshöhe von 3.914,40 Euro verlangen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.\n\nDer Streitwert wird auf 5.592,- Euro festgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2013-01-09/2-o-263-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2013-01-09/2-o-263-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:00.611670+00:00"},"card":{"id":"lg-kleve/2013-01-09/2-o-263-12","court":"LG Kleve","court_id":"lg-kleve","court_as_stated":"Landgericht Kleve","panel":"die 2. 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