{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGKLE:2012:1221.8O42.12.00","court":"Landgericht Kleve","senate":"die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve","decided":"2012-12-21","aktenzeichen":"8 O 42/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger wurde nach dem Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin vom 11.06.2008, eingereicht über die xxxx & Dr. C für Unternehmensentwicklung, durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 16.06.2009 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter bestimmt. Die Beklagte ist neben Herrn H der Insolvenzschuldnerin.\n\nEnde März 2008 standen eine Reihe Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin offen, die zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden. Es handelte sich dabei unter anderem um Beitragsrückstände gegenüber der xxx, der xxx, der xxx, der xxx sowie der E3 GmbH, der E2 GmbH, der W AG und der xxx & C2 GmbH. Über Forderungen der Gläubigerin xx in Höhe von 37.929,87 € nebst Zinsen seit dem 07.01.2008 liegt bereits ein Versäumnisurteil des Landgerichts Kleve vor, über Forderungen der U GmbH über 3.289,77 € existiert ein am 20.03.2008 zugestellter Vollstreckungsbescheid, über Forderungen der L GmbH & Co. KG in Höhe von 20.896,24 € zuzüglich Zinsen seit 11.04.2008 ist ein Versäumnisurteil des Landgerichts Münster ergangen und über Forderungen der E GmbH in Höhe von 14.846,23 € existiert ein Vollstreckungsbescheid. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Seite 5 f., Bl. 6 f. GA sowie die Anlagen K 4 bis K 15, Blatt 23 – 37 der Gerichtsakte verwiesen.\n\nDie Insolvenzschuldnerin ließ ihre Buchhaltung und Jahresabschlüsse durch die T GmbH in Moers erstellen aufgrund eines entsprechenden Steuerberatervertrages. Diese Steuerberatungsgesellschaft riet der Insolvenzschuldnerin Ende 2007, die xxx und Dr. C für Unternehmensentwicklung einzuschalten, da die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin sich als schwierig darstellte. Entsprechend dem Rat wurde die Unternehmensberatung mündlich beauftragt. Im März 2008 erstellte die Unternehmensberatung daraufhin Unterlagen zu einem Bankgespräch am 19.03.2008 zu Fragen der Wirtschaftlichkeit, der Ziele und Strategien, der Strukturen, des Controlling, des Personals, der Weiterentwicklung der Unternehmensstruktur (Diskussionsbeitrag) und des Back-up. Wegen der Einzelheiten wird auf die Unterlage Anlage B 2, Blatt 79 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Mit diesen Unterlagen kam es auch zu dem beabsichtigten Bankgespräch, das jedoch ergebnislos blieb und daher zu keiner Verbesserung der Liquidität führte.\n\nDie Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der xxxx ein Geschäftsgirokonto mit einer Kontokorrent-Kreditlinie über 150.000,00 €. Im Rahmen einer Globalabtretung hatte die Insolvenzschuldnerin der Sparkasse unter dem 10.12.2003 die ihr gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen, die aus ihrer Geschäftstätigkeit entstanden sind oder künftig entstehen, abgetreten zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen die Insolvenzschuldnerin aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung. Gemäß Ziffer 9 der Abtretungsvereinbarung war die Insolvenzschuldnerin berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen, solange die Sparkasse von ihren Rechten zur Offenlegung und Verwertung keinen Gebrauch macht. Weiter wurde bestimmt, dass die Insolvenzschuldnerin verpflichtet ist, wenn der Gegenwert einer abgetretenen Forderung in bar oder in anderer Form unmittelbar bei ihr eingeht, die Sparkasse auf ihr Verlangen von dem Empfang unverzüglich unter genauer Bekanntgabe der Forderung, auf die der Gegenwert entfällt, zu benachrichtigen und die eingegangenen Beträge oder sonstigen Gegenwerte an die Sparkasse weiterzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf die Anlage B 3, Bl. 108 ff. GA, Bezug genommen.\n\nIn dem Zeitraum vom 02.05. bis 10.06.2008 gingen auf das durchgängig im Soll geführte Kontokorrentkonto der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse Zahlungen in Höhe von insgesamt 41.116,12 € ein. Wegen der Zahlungseingänge im Einzelnen wird auf die Aufstellung Seite 9 ff. der Klageschrift, Blatt 10 ff. Gerichtsakte sowie auf die Kontoauszüge Anlage K 18, Blatt 54 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Aufgrund von insolvenzrechtlichen Anfechtungen gegenüber der Sparkasse hat diese Zahlungseingänge bezogen auf diesen Zeitraum jedenfalls in Höhe von 9.979,74 € erstattet.\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Ersatz der aufgeführten Zahlungseingänge abzüglich des seitens der Sparkasse erstatteten Betrages in Höhe von 9.979,74 € sowie abzüglich eines Zahlungseinganges in Höhe von 942,24 € am 27.05.2008 sowie eines weiteren Zahlungseingangs in Höhe von 125,00 € ebenfalls am 27.05.2008, bei denen es sich um Rücklastschriften handelt.\n\nDer Kläger behauptet,\n\nmit der Duldung der streitgegenständlichen Zahlungseingänge habe die Beklagte als Mitgeschäftsführerin gegen ihre Masseerhaltungspflicht nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin spätestens Ende März 2008 verstoßen, so dass sie zur Erstattung der Zahlungsbeträge gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. verpflichtet sei. Das Verschulden der Beklagten ergebe sich daraus, dass diese sich zu keinem Zeitpunkt über die finanzielle Situation der Gesellschaft informiert habe und auch aus dem Scheitern des Bankgesprächs vom 19.03.2008 keine Konsequenzen gezogen habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Moers hinsichtlich des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung ausgesagt hat, sie könne zu den Zahlen nichts sagen, Ende des Jahres sei es bergab gegangen, es seien Gespräche geführt worden und es sei gesagt worden, es kämen wieder mehr Aufträge, die Kosten seien aber immer mehr gestiegen.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Globalzession an die Sparkasse vom 10.12.2003 stehe dem geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht entgegen, denn auch bei einer solchen Globalzession habe die Insolvenzschuldnerin aufgrund ihrer Einzugsberechtigung hinsichtlich der abgetretenen Forderungen die eingehenden Zahlungen auf ein anderes Konto umleiten können und müssen, um somit die eingehenden Beträge auf einem Guthabenkonto für die Gläubigergesamtheit zu erhalten und eine bevorzugte Befriedigung der Sparkasse zu verhindern.\n\nEin vorwerfbares Verhalten der Beklagten als Mitgeschäftsführerin liege bereits darin, dass nach Vorliegen der Insolvenzreife noch Waren, die zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehörten, veräußert wurden, da dadurch der erzielte Erlös in Verbindung mit der Globalzession der Gläubigergesamtheit vorenthalten worden sei.\n\nDer Kläger beantragt nach Klagerücknahme hinsichtlich der Beträge von 942,24 € und 125,00 €,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.069,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2011 zu zahlen\n\n              sowie\n\nan den Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 642,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2012 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte behauptet,\n\nnach dem Scheitern des Bankgesprächs vom 19.03.2008 sei die Frage der Insolvenz von der Unternehmensberatung mit dem Mitgeschäftsführer xxx erörtert worden. In diesem Gespräch sei es auch um die Gründung einer Auffanglösung – der T2 GmbH – auf Anraten der Unternehmensberatung gegangen, als feststand, dass die Insolvenzschuldnerin nicht mehr durch neue Kredite würde gerettet werden können. Die Unternehmensberatung habe die Gründung dieser neuen Gesellschaft und die Überleitung des Teilgeschäftsbereichs „Werkstatt“ von der Insolvenzschuldnerin auf die neue Gesellschaft beratend begleiten sollen sowie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen sollen. Sie habe darauf vertraut und auch vertrauen dürfen, dass der Antrag in jedem Fall rechtzeitig erfolgen werde, zumal die Unternehmensberatung dies auch zugesichert habe.\n\nAußerdem habe sie auch darauf vertrauen dürfen, dass die T GmbH einen Hinweis auf eine Insolvenzantragspflicht erteile.\n\nDie Insolvenzschuldnerin sei nicht verpflichtet gewesen, Einzahlungen nicht dem im Soll geführten Kontokorrentkonto bei der Sparkasse zuzuleiten, sondern auf ein anderes Konto umzuleiten, da die Globalzession einem solchen Vorgehen entgegen stehe. Der Bank stehe eine abgesonderte Befriedigung zu, und zwar auch im Hinblick auf den der Insolvenzschuldnerin gegen die andere Bank zustehenden Zahlungsanspruch auf das Guthaben. Ein Vorteil für die Masse wäre daher nicht eingetreten.\n\nAuch der Verkauf der Ware könne nicht als Pflichtverletzung angesehen werden. Im Hinblick darauf, dass der H auch die Pflicht haben kann, den Betrieb aufrechtzuerhalten, um Sanierungsversuche und Chancen für eine Veräußerung nicht zu schmälern, setze dies auch die Aufrechterhaltung des Zahlungs-, Kredit- und Leistungsverkehrs voraus. Dies sei nicht mehr möglich, wenn eine Weggabe von Waren nicht mehr mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns vereinbar wäre.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. nicht zu, denn bei den streitgegenständlichen Zahlungseingängen auf dem Kontokorrentkonto der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse am Niederrhein handelt es sich um Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind, so dass eine Ersatzpflicht der Beklagten als Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin nicht gegeben ist.\n\nSinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. ist es, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGH 25.01.2010, II ZR 258/08). Daher sind in der Regel Zahlungseingänge auf ein im Soll geführtes Kontokorrentkonto bei einer Bank als haftungsbegründende Zahlung an die Bank als Gläubigerin anzusehen, da darin eine bevorzugte Befriedigung der Gläubigerbank gegenüber anderen Insolvenzgläubigern zu sehen ist. Demgegenüber sind Zahlungen von dem im Soll geführten Kontokorrentkonto unter Ausnutzung der Kreditlinie an einen Dritten als Gläubiger in der Regel nicht haftungsbegründend, da dadurch weder die verteilungsfähige Vermögensmasse berührt wird, noch die Zahlungen zum Nachteil der Gläubigergesamtheit gehen. Derartige Zahlungen mit Kreditmitteln haben lediglich einen bloßen masseneutralen Gläubigertausch zur Folge (BGH 26.03.2007, II ZR 310/05 und BGH 25.01.2010, II ZR 258/08).\n\nDiese Bewertung gilt jedoch entsprechend den zuvor zitierten Entscheidungen des BGH ausdrücklich nur, wenn die Bank über keine Gesellschaftssicherheiten verfügt.\n\nVorliegend ist jedoch die zu Gunsten der xxx unter dem 10.12.2003 vereinbarte Globalabtretung zu berücksichtigen, die der Bank ein Absonderungsrecht in der Insolvenz gewährt. Zudem folgt aus den Regelungen unter Ziffer 9 der Globalabtretung, dass auch bei einer anderweitigen Einziehung einer abgetretenen Forderung die Insolvenzschuldnerin verpflichtet sein sollte, die eingegangenen Beträge an die Sparkasse weiterzuleiten.\n\nIn diesem Fall sind daher die der Globalabtretung folgenden Zahlungseingänge auf das im Soll geführte Kontokorrentkonto der Insolvenzschuldnerin bei der xxx als Zahlungen anzusehen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (vgl. OLG Oldenburg 10.03.2004, 1 W 2/04), während demgegenüber gegebenenfalls Auszahlungen von dem im Soll geführten Kontokorrentkonto an Dritte, nicht gesicherte Gläubiger in diesem Fall nicht lediglich zu einem neutralen Gläubigertausch führen (vgl. OLG Celle 23.04.1997, 9 U 189/96), denn die nicht gesicherte Forderung des Dritten wird dabei ersetzt durch die mit der Globalabtretung gesicherte Forderung der Sparkasse gegenüber der Insolvenzschuldnerin aus dem Kontokorrentkredit.\n\nVorliegend wird ein Ersatz derartiger Auszahlungen von dem Kontokorrentkonto an Dritte als Gläubiger jedoch nicht haftungsbegründend geltend gemacht. Derartige Auszahlungen sind nicht streitgegenständlich.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 Abs. 3, 91 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.\n\nStreitwert: bis 35.000,00 Euro.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2012-12-21/8-o-42-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2012-12-21/8-o-42-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:38.531959+00:00"},"card":{"id":"lg-kleve/2012-12-21/8-o-42-12","court":"LG Kleve","court_id":"lg-kleve","court_as_stated":"Landgericht Kleve","panel":"die 1. 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