{"status":"available","doknr":"OLD266379","ecli":"ECLI:DE:LGKLE:2007:0214.4O136.06.00","court":"Landgericht Kleve","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"4 O 136/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,-- Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2005 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des beizutreibenden Betrages für den Kläger vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung im Wege einer Teilklage in Anspruch. \n\n3\n\nDer am 24. Juni 1934 geborene Kläger ist geschäftsunfähig, wobei zwischen den Parteien streitig ist,\nob der Kläger sog. lichte Momente gehabt hat. \n\n4\n\nMit Beschluß des Amtsgerichts Kleve vom 25. November 2004 wurde Herr pp als Vereinsbetreuer des Diakonischen\nWerkes xy zum Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt. Es wurde vom Sachverständigen Dr. cf im Rahmen eines\nGutachtens im Betreuungsverfahren festgestellt, daß seit dem 9. April 2002 völlige Geschäftsunfähigkeit\nbestand. \n\n5\n\nDer Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto mit der Kontonummer 5453261. Am 24. Januar 2003 nahm der\nKläger eine Barabhebung über einen Betrag in Höhe von 55.000,00 € vor. Der Betreuer des Klägers\nforderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 7. April 2005 zur Zahlung auf. Die Beklagte teilte in dem nachfolgend\ngeführten Schriftverkehr mit, nicht zahlen zu wollen. Letztmals wurde die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 2005\nzur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 26. August 2005 aufgefordert.\n\n6\n\nDer Kläger trägt vor:\n\n7\n\nDer Verbleib der 55.000,00 € könne nicht geklärt werden, da er sich nicht mehr erinnern könne,\nwas er mit dem Geld gemacht habe. Der Geldbetrag oder ein adäquater Gegenwert befände sich nicht mehr im\nVermögen des Klägers. Am 23. Januar 2003 habe er auch keinen lichten Moment gehabt. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.500,00 € nebst Zinsen in Höhe\nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2005 zu zahlen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte trägt vor:\n\n13\n\nZum Zeitpunkt der Barabhebung sei der Kläger nicht geschäftsunfähig gewesen. Er sei zu diesem Zeitpunkt\noffensichtlich in der Lage gewesen, seine Geschäfte, zumindest teilweise, ordentlich und verantwortlich zu führen.\nDer Kläger habe trotz festgestellter grundsätzlicher Geschäftsunfähigkeit am 24. Januar 2003 einen\nsogenannten lichten Moment gehabt. Jedenfalls stünden ihr auch bei vorliegender Geschäftsunfähigkeit zum\nZeitpunkt der Abhebung aufrechenbare Gegenansprüche zu. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu der Gerichtsakte gereichten\nSchriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n17\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückbuchung von 5.500,00 € gemäß\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\n18\n\nDer zwischen den Parteien geschlossene Abhebungsvertrag vom 24. Januar 2003 ist aufgrund der\nGeschäftsunfähigkeit des Klägers nichtig gemäß §§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB.\nDie Geschäftsunfähigkeit des Klägers wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Kleve vom 25. November\n2004 (Az.: 18 XVII 419/04) als zumindest seit dem 9. April 2002 bestehend festgestellt. Steht ein allgemeiner Zustand\nnach § 104 Nr. 2 BGB fest, so sind sogenannte lichte Momente von der Gegenpartei zu beweisen (vgl. nur BGH, NJW\n1988, Seite 3011). Die Regeln über Geschäftsunfähigkeit sind zwingend, es folgt kein Schutz des guten\nGlaubens an die Geschäftsfähigkeit (vgl. nur BGH, NJW 1977, Seite 622). \n\n19\n\nZwar trägt die Beklagte vor, der Kläger habe in diesem Zeitraum vernünftig und planvoll Geschäfte\ngetätigt, so etwa eine Immobilie erworben und mit einem Kredit finanziert, der Abschluß solcher Geschäfte\nerzeugt jedoch keinen hinreichenden Anschein, daß Geschäftsunfähigkeit am 24. Januar 2003 nicht vorgelegen\nhabe. Die Beklagte trägt diesbezüglich die Beweislast und hat mit ihrem Vorbringen bezüglich der\nkurzzeitigen Geschäftsfähigkeit des Klägers keinen Erfolg. \n\n20\n\nDie Beklagte hat auch etwas erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB.\n\n21\n\nDie Beklagte wurde durch die Auszahlung von 55.000,00 € in dieser Höhe von ihrer Zahlungsverpflichtung aus\ndem Girovertrag frei. Aufgrund der Nichtigkeit des Abhebungsvertrages ist die Beklagte folglich in Höhe von 55.000,00\n€ rechtsgrundlos bereichert, da sich ihre Buchposition gegenüber dem Kläger um diesen Betrag verbessert\nhat. \n\n22\n\nDie Beklagte kann auch nicht gem. §§ 387, 389 BGB aufrechnen, da sie keinen tauglichen Gegenanspruch gegen\nden Kläger geltend machen kann. Grundsätzlich wäre die Konnexität im Sinne des § 389 BGB bei\neinem beiderseitigen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aus einem nicht zustande gekommenen oder\nnichtigen Vertrag zwar zu bejahen, der Beklagten steht aufgrund des Wegfalls der Bereicherung gemäß §\n818 Abs. 3 BGB auf der Seite des Klägers jedoch kein Gegenanspruch zu, was noch näher ausgeführt wird. \n\n23\n\nZwar obliegt dem Kläger als Bereicherungsschuldner die Darlegung der den Wegfall der Bereicherung begründenden\nUmstände (BGH, WM 2003, Seite 1488 f.), da es sich hierbei um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt. Es\ngenügt jedoch, wenn der Empfänger beweist, daß er im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bereichert ist.\n\n24\n\nInsbesondere können nur solche Vermögensnachteile zu einer Entreicherung des Bereicherungsschuldners\nführen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem die Grundlage der ungerechtfertigten Bereicherung bildenden\nTatbestand jedenfalls in einem adäquaten Zusammenhang stehen. \n\n25\n\nDie Bestreitung der allgemeinen Lebenskosten mit dem empfangenen Betrag reicht für einen Wegfall der Bereicherung\nnicht aus, da es sich hierbei um ersparte Aufgaben handelt, die notwendigerweise auch sonst angefallen wären und\nvon denen anzunehmen ist, daß sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären.\nVon diesen allgemeinen Beweis- und Darlegungsregeln ist auch für den Fall, daß der Schuldner bei Empfang der\nLeistung geschäftsunfähig gewesen ist, keine Ausnahme zu machen (BGH, WM 2002, Seite 1488 f.). \n\n26\n\nDer Kläger kann über den Verbleib der abgehobenen 55.000,00 € gerade aufgrund seiner chronischen\nSchizophrenie keine eindeutige Aussage machen. Der Kläger erklärt, er habe das Geld für\n\"Provisionen\" ausgegeben. Die vom Betreuer vorgelegte Vermögensauflistung belegt jedoch, daß sich\ndieser Betrag nicht mehr im Vermögen des Klägers befindet sowie nicht zur Finanzierung der erworbenen\nImmobilie Königsgarten 8 verwendet wurde. Hierbei ist zu beachten, daß kein Anlaß besteht, an der\nRedlichkeit des Betreuers und der Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses zu zweifeln. Zumal die Beklagte die\nRichtigkeit der Aufstellung auch nicht bestreitet. \n\n27\n\nDer Kläger ist somit nicht mehr bereichert gemäß § 818 Abs. 3 BGB. \n\n28\n\nInsbesondere liegt keine Bereicherung in Form von Ansprüchen gegen Dritte vor. Es läßt sich weder\nklären, an wen noch wann, in welcher Höhe und ob überhaupt Provisionszahlungen geleistet sein sollen. \n\n29\n\nDie Bereicherung wäre zwar grundsätzlich auch dann nicht weggefallen, wenn der Empfänger infolge\nder Weitergabe des Erlangten einen Anspruch gegen Dritte erworben hat. Dann ist der Empfänger zum Wertersatz,\nnicht lediglich zur Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten, verpflichtet. Ist der Anspruch gegen den Dritte\njedoch praktisch wertlos, so ist die Bereicherung weggefallen. Ist die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen den\nDritten zweifelhaft, so ist deren Wert derzeit nicht bestimmbar. In diesem Fall kann der Bereicherungsgläubiger\nnur die Abtretung dieser Ersatzforderung verlangen. Auch ein Anspruch auf Abtretung möglicher Forderungen gegen\nDritte kommt aufgrund fehlender Bereicherung wegen mangelnder Bestimmbarkeit möglicher Forderungen nicht in\nBetracht. \n\n30\n\nDer Vortrag des Beklagten, daß eine Vermögensauflistung durch den Kläger dessen Beweislast nicht\ngenüge, ist unzutreffend. Wie oben dargestellt resultiert die Unmöglichkeit der Benennung der Personen,\nan welche der Kläger das Geld zahlte, gerade aus seiner Erkrankung. \n\n31\n\nDem Schutzzweck der §§ 104, 105 BGB, den Geschäftsunfähigen vor vermögensgefährdenden\nVerfügungen zu schützen und im Fall der Entreicherung zu privilegieren, liefe es zuwider, eine weitergehende\nDarlegungslast zu verlangen. Es ist zu beachten, daß ein und dieselbe Ursache vorliegend zur Nichtigkeit des\nzugrundeliegenden Rechtsgeschäfts und der Unmöglichkeit der weitergehenden Aufklärung bezüglich\ndes Verbleibs des geleisteten Geldes liegt. Denn letztlich muß der Verlust oder die unwirtschaftliche Verwendung\ndes Empfangenen zurechenbar sein. Dies ist aber letztlich aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Klägers\nnicht möglich. \n\n32\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\nfolgt aus § 709, S. 1 ZPO.\n\n34\n\nStreitwert: bis 6.000,-- Euro","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2007-02-14/4-o-136-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2007-02-14/4-o-136-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266379","retrieved":"2026-07-09 02:34:28.364986+00:00"}}