{"status":"available","doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001469490","ecli":"ECLI:DE:LGKIEL:2019:1205.17O220.19.00","court":"Landgericht Kiel","senate":"17. Zivilkammer","decided":"2019-12-05","aktenzeichen":"17 O 220/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers vom 11.11.2019 gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Gerichtskosten in dem durch die als Entwurf beigefügte Klageschrift einzuleitenden Rechtsstreit nur nach einem Streitwert von 15.000,00 € bemisst, wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nDer Antrag gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Gerichtskosten in dem durch die als Entwurf beigefügte Klageschrift einzuleitenden Rechtsstreit nur nach einem Streitwert von 15.000,00€ bemisst, ist unzulässig.\n\n \n\n Randnummer2\n\nEs liegt kein anhängiges Verfahren vor, so dass eine Entscheidung über den Antrag auf Streitwertbegünstigung nach § 12 Abs. 4 S. 1 UWG (noch) nicht möglich ist.\n\n \n\n Randnummer3\n\nWenn Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig sind, setzt das Gericht gem. § 63 Abs.1 Abs. 1 S.1 GKG den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn der Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Davon ausgehend ergibt sich, dass die Festsetzung eines (vorläufigen) Streitwertes die Anhängigkeit der Klage voraussetzt. Nichts anderes gilt für die Streitwertbegünstigung gem. § 12 Abs. 4 UWG. Gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 UWG kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Verpflichtung der Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angemessen Teil des Streitwertes bemisst, wenn die Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Der Antrag auf Streitwertbegünstigung ist nach § 12 Abs. 5 S. 2 UWG grundsätzlich spätestens vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Wie sich aus der Regelung ergibt, setzt dieser Antrag die Geltendmachung des Anspruchs durch Klage in einer Rechtsstreitigkeit voraus. Eine Rechtsstreitigkeit und eine Geltendmachung durch Klage ist frühestens mit Anhängigkeit gegeben. Der Streitwert bemisst sich dann gem. § 51 Abs. 2 GKG nach dem Klägerinteresse. Eine Entscheidung auf Streitwertbegünstigung im Sinne des § 12 Abs 4 S. 1 UWG kann denklogisch erst danach ansetzen und setzt daher notwendigerweise die Anhängigkeit des Verfahrens voraus. Eine Streitwertfestsetzung bzw. -herabsetzung für eine beabsichtigte Klage ist im Gesetz nicht vorgesehen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2019-12-05/17-o-220-19","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2019-12-05/17-o-220-19","retrieved":"2026-10-26 03:51:12.463406+00:00"},"card":{"id":"lg-kiel/2019-12-05/17-o-220-19","court":"LG Kiel","court_id":"lg-kiel","court_as_stated":"Landgericht Kiel","panel":"17. 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