{"status":"available","doknr":"OLD89907","ecli":"ECLI:DE:LGKIEL:2015:0710.17O333.14.0A","court":"Landgericht Kiel","senate":null,"decided":"2015-07-10","aktenzeichen":"17 O 333/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von drei Darlehensverträgen in Anspruch.\n\n2\n\nDie Klägerin schloss als Verbraucherin bei der Kreissparkasse ..., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, am 29. Dezember 2003 drei Darlehensverträge mit den Nr. ..., sowie ... zur Finanzierung des Kaufes des Objektes in ... für 381.000,00 € ab.\n\n3\n\nDie Klägerin löste die Darlehen zum 15. November 2010 ab. Ihr wurden daraufhin Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von ... €, ... € und ... € in Rechnung gestellt, die sie bezahlte. Mit anwaltlichen Schreiben vom 13. Juni 2014 widerrief sie die Darlehensverträge.\n\n4\n\nDie Klägerin ist der Meinung, dass die Belehrungen über das Widerrufsrecht jeweils falsch seien, weil - unstreitig - über die Widerrufsfrist mit folgendem Text belehrt worden sei: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“\n\n5\n\nDie Beklagte könne sich auch nicht auf die seinerzeit geltende Fassung der Textvorgabe zur Widerrufsbelehrung nach der BGB - InfoV berufen, weil es - unstreitig - folgende textliche Abweichungen gebe: In den Widerrufsbelehrungen seien Fußnoten enthalten, die in der Musterwiderrufsbelehrung nicht enthalten seien. Danach soll die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts aufgenommen werden, was auch entsprechend eingefügt worden sei. Des Weiteren solle die Frist im Einzelfall geprüft werden. Es werde auch über „Finanzierte Geschäfte“ belehrt, obwohl solche Geschäfte hier gar nicht abgeschlossen worden seien. In dem Darlehensvertrag mit der Nr. ... sei zudem ein Blatt verwandt worden, in dem in der Kopfzeile der Text „Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte“ enthalten sei. Zudem werde mit der darauf bezogenen Fußnote auf „Nicht für Darlehen“ hingewiesen.\n\n6\n\nSie beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. November 2010 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nIm Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n12\n\nDer Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Rückabwicklungsansprüche aus den §§ 355, 357, 346 ff BGB a. F. zu. Denn der Widerruf der Darlehensverträge war verspätet.\n\n13\n\nZutreffend ist zwar, dass die Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen, weil danach die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnen sollte. Diese Belehrung ist weder eindeutig noch umfassend, sondern irreführend, weil danach der Fristbeginn von etwaigen weiteren Umständen abhängt, die der Verbraucher aus der Belehrung nicht erkennen kann.\n\n14\n\nDie Beklagte kann sich jedoch auf die BGB-InfoV berufen. Ein Unternehmer ist danach gegen die Beanstandung einer Widerrufsbelehrung geschützt, wenn die von ihm verwendete Belehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung der Musterbelehrung vollständig entspricht. Das ist hier der Fall. Denn die Beklagte hat sowohl die äußere Form der Widerrufsbelehrung übernommen wie auch insbesondere keine inhaltlichen Änderungen an der Widerrufsbelehrung vorgenommen.\n\n15\n\nDie Einfügung des konkret betroffenen Geschäfts ist lediglich eine Klarstellung dafür, zu welchem Vertrag die Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Die Fußnote ist eine Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten zur Ausfüllung der Vertragsformulare. Dadurch wird die Belehrung nicht verändert. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Fußnote, wonach die Frist im Einzelfall zu prüfen ist. Auch diese richtet sich ersichtlich an die Mitarbeiter der Beklagten, die die Widerrufsbelehrung insoweit überprüfen sollen. Unschädlich ist auch die weitere Belehrung über finanzierte Geschäfte. Es unerheblich, ob tatsächlich ein finanziertes Geschäft vorliegt, denn durch die weitere Belehrung wird die zuvor erteilte Belehrung nicht infrage gestellt.\n\n16\n\nBei dem Vertrag mit der Nr. ... hat die Beklagte ein falsches Formular verwendet, das eigentlich für Widerrufsbelehrungen für Haustürgeschäfte und nicht für Darlehen vorgesehen war. Darauf weist die Kopfzeile und die dazu entsprechend formulierte Fußnote hin. Diese richtet sich ebenfalls ersichtlich nur an die Mitarbeiter der Beklagten, die angewiesen werden, das richtige Formular zu verwenden. Die Widerrufsbelehrung an sich entspricht jedoch den Vorgaben der Musterwiderrufsbelehrung. Daher liegt auch in diesem Fall keine inhaltliche Abweichung vor. Die äußerliche Gestaltung wurde ebenfalls eingehalten. Da ausdrücklich aufgeführt ist, für welchen Vertrag die Widerrufsbelehrung erteilt wurde, kann der Verbraucher, hier die Klägerin, auch nicht durch die fehlerhafte Kopfzeile des Blattes und der dazu gehörigen Fußnote in die Irre geleitet werden.\n\n17\n\nDie Klage war dementsprechend mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 91, 709 ZPO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/89907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2015-07-10/17-o-333-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/89907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/89907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2015-07-10/17-o-333-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/89907","retrieved":"2026-07-08 23:49:21.532351+00:00"}}