{"status":"available","doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001224586","ecli":"ECLI:DE:LGKIEL:2015:0330.2QS17.15.0A","court":"Landgericht Kiel","senate":"2. Große Strafkammer","decided":"2015-03-30","aktenzeichen":"2 Qs 17/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Kiel vom 7. November 2014 (31 Gs 177/14) rechtswidrig war.\n\n \n\n \n\nDie Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nDie Beschwerde, die auch nach Abschluss der Durchsuchung zulässig ist, hat in der Sache Erfolg und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung.\n\n \n\n Randnummer2\n\nDie Anordnung einer Durchsuchung gem. § 102 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte aufgrund bestimmter Tatsachen einer Straftat verdächtig ist, wobei ein Anfangsverdacht genügt. Nicht ausreichend sind vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen.\n\n \n\n Randnummer3\n\nDer Beschuldigte ist stellvertretender Filialleiter des ...-Marktes in ..., gegen den am Morgen des .... ... 2014 ein Raubüberfall verübt worden ist. Tatverdächtig ist u. a. der gesondert Verfolgte I., der Auszubildender in dieser Filiale ist. Der Beschuldigte telefonierte am 15. September 2014 mit dem gesondert verfolgten I., nachdem er erfahren hatte, dass am selben Tag dessen Wohnung durchsucht worden war, und riet ihm, bei der Polizei nichts zu sagen.\n\n \n\n Randnummer4\n\nDer Ratschlag, vor der Polizei nichts zu sagen, kann vielfältige Gründe haben. Aus einem Interesse des Beschuldigten daran, dass der gesondert Verfolgte vor der Polizei nichts aussagt, ergibt sich noch nicht mit der für einen Anfangsverdacht erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass er selbst an der Tat beteiligt ist. Es handelt sich dabei lediglich um eine vage Vermutung, die den mit einer Durchsuchung verbundenen Eingriff in das Wohnungsrecht des Beschuldigten nicht rechtfertigt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2015-03-30/2-qs-17-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2015-03-30/2-qs-17-15","retrieved":"2026-10-26 03:52:34.465984+00:00"},"card":{"id":"lg-kiel/2015-03-30/2-qs-17-15","court":"LG Kiel","court_id":"lg-kiel","court_as_stated":"Landgericht Kiel","panel":"2. Große Strafkammer","date":"2015-03-30","dockets":["2 Qs 17/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LGKIEL:2015:0330.2QS17.15.0A","ids":{"doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001224586","ecli":"ECLI:DE:LGKIEL:2015:0330.2QS17.15.0A"},"cite_as":"LG Kiel, Beschluss vom 30.03.2015 – 2 Qs 17/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2015-03-30/2-qs-17-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Kiel vom 7. November 2014 (31 Gs 177/14) rechtswidrig war.\n\nDie Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/102","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"102","label":"§ 102 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T03:52:34.465984+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}