{"status":"available","doknr":"OLD99796","ecli":"ECLI:DE:LGKIEL:2011:0825.12O25.11.0A","court":"Landgericht Kiel","senate":null,"decided":"2011-08-25","aktenzeichen":"12 O 25/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) werden unter Einbeziehung der bereits\nrechtskräftigen Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Schleswig\nvom 14.09.2011 (Az.: 10-9794566-2-2N und Az.:\n\n10-9794566-1-4N) verurteilt, an die Klägerin insgesamt -\neinschließlich des Betrages aus den Vollstreckungsbescheiden - zu\nzahlen 231.349,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2004 bis 02.09.2005\n\nauf 24.842,82 € seit dem 03.09.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.03.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.04.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.05.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.06.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.07.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.08.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.09.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.10.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.11.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.12.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.01.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.02.2005\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.03.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.04.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.05.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.06.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.07.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.08.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.10.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.11.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.12.2005\n\nauf 778,23 € seit dem 02.01.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.02.2006\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.03.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.04.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.05.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.06.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.07.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.08.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.09.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.10.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.11.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.12.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.01.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.02.2007\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.03.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.04.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.05.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.06.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.07.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.08.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.09.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.10.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.11.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.12.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.01.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.02.2008\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.03.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.04.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.05.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.06.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.07.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.08.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.09.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.10.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.11.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.12.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.01.2009\n\nauf 778,23 € seit dem 02.02.2009\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.03.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.04.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.05.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.06.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.07.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.08.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.09.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.10.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.11.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.12.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.01.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.02.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.03.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.04.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.05.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.06.2010.\n\nDen Beklagten zu 1) und 2) werden die weiteren Kosten des\nRechtsstreits auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\njeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund einer\nMithaftungsvereinbarung auf Zahlung in Anspruch.\n\n2\n\nDie Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,\nderen Unternehmensgegenstand eine Grundstücksverwaltung ist und die\nvon dem Beklagten zu 2) und dem Ehemann der Klägerin\n………..., dem ehemaligen Antragsgegner zu 3),\nals gleichberechtigte Gesellschafter gegründet wurde. Die\nGesellschafter befinden sich im Streit und wollen die Gesellschaft\nauseinandersetzen, wobei der Gesellschafter ……..\ninzwischen einseitig den Ausschluss des Beklagten zu 2) als\nGesellschafter beschlossen hat. Darüber ob dieser möglich und\nwirksam war, herrscht zwischen den Gesellschaftern und auch\nzwischen den Parteien dieses Rechtsstreits Streit.\n\n3\n\nAm 28.02.1999 fassten die Gesellschafter einen Beschluss (K 1;\nBl. 63 f. d.A.), nach der der Klägerin gegen die GbR aufgrund ihrer\nMithaftung gegenüber der Vereins- und Westbank einen\nZahlungsanspruch in Höhe von 300.000,00 DM gegen die GbR haben\nsollte. Der Anspruch war nach der Vereinbarung in dem Fall, dass\ndie Liegenschaft ………….. in Kiel nicht\nveräußert werden sollte, in jährlichen Beträgen in Höhe von jeweils\n50.000,00 DM jeweils zum 01.03. eines Jahres ab dem Jahre 2004 bis\nzum Jahre 2009 fällig.\n\n4\n\nIn der Vereinbarung heißt es weiter:\n\n5\n\n„Geht der Haftungszeitraum über den 01.03.2004 hinaus,\nso erhält Frau ………… zusätzlich zu den\no.g. Zahlungen DM 2.500,00 monatlich, erstmalig zum 01.03.2004,\nsolange sie mithaftet.\n\n6\n\nGeht der Haftungszeitraum über den 01.03.2009, so erhöht\nsich die Zahlung von Frau ………. von DM 2.500,00\num DM 1.200,00 auf DM 3.700,00, erstmalig am 01.03.2009 zzgl. evtl.\nanfallender MwSt., solange sie mithaftet.“\n\n7\n\nZum genauen Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses wird auf die\nzitierte Anlage Bezug genommen.\n\n8\n\nDie Klägerin erklärte sich am 31.03.1999 mit dem Beschluss\neinverstanden.\n\n9\n\nDie Liegenschaft\n…………………….in\nKiel oder Teile daraus wurden nicht veräußert. Zunächst wurden\njedoch keine Zahlungen an die Klägerin aufgrund der\nMithaftungsvereinbarung bzw. des Gesellschafterbeschlusses vom\n28.02.1999 geleistet. Erstmals am 13.09.2005 erbrachte die Beklagte\nzu 1) eine Zahlung in Höhe von 2.000,00 € an die Klägerin.\nSodann wurden regelmäßig monatliche Zahlungen in Höhe von 500,00\n€ ab dem 06.01.2006 an die Klägerin geleistet. Zu den gesamten\nZahlungen, die sich auf insgesamt 28.500,00 € beliefen, wird\nauf die Aufstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 10.02.2011,\nSeite 5 (Bl. 73 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\n10\n\nDie Klägerin wurde zum 01.07.2010 aus der Mithaftung\nentlassen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat wegen einer Hauptforderung in Höhe von\n223.921,60 € sowie hierauf geforderter Verzugszinsen das\nMahnverfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) und den\nGesellschafter …………betrieben. Nachdem\ndie Beklagten und der weitere Antragsgegner\n……….. keinen Widerspruch gegen den Widerspruch\neingelegt hatten, sind am 14.09.2010 durch das Amtsgericht\nSchleswig gemäß dem Antrag der Klägerin Vollstreckungsbescheide\nerlassen worden. Der Antragsgegner ……….. hat\nkeinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Der\nBeklagte zu 2) hat für sich und für die Beklagte zu 1) als deren\nVertreter Einspruch eingelegt.\n\n12\n\nNach Abgabe des Mahnverfahrens und Anspruchsbegründung durch die\nKlägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin durch\nihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 01.03.2011 die\nKlage erweitert.\n\n13\n\nSie hat beantragt,\n\n14\n\nunter Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids die\nBeklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen\n231.349,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2004 bis 02.09.2005\n\nauf 24.842,82 € seit dem 03.09.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.03.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.04.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.05.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.06.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.07.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.08.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.09.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.10.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.11.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.12.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.01.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.02.2005\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.03.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.04.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.05.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.06.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.07.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.08.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.10.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.11.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.12.2005\n\nauf 778,23 € seit dem 02.01.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.02.2006\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.03.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.04.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.05.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.06.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.07.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.08.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.09.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.10.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.11.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.12.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.01.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.02.2007\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.03.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.04.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.05.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.06.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.07.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.08.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.09.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.10.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.11.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.12.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.01.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.02.2008\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.03.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.04.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.05.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.06.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.07.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.08.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.09.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.10.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.11.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.12.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.01.2009\n\nauf 778,23 € seit dem 02.02.2009\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.03.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.04.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.05.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.06.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.07.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.08.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.09.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.10.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.11.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.12.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.01.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.02.2010\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.03.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.04.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.05.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.06.2010.\n\n15\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) haben zunächst beantragt,\n\n16\n\ndie Vollstreckungsbescheide aufzuheben und die Klage auch\nhinsichtlich des weiteren Betrages, der mit der Klagerweiterung\ngeltend gemacht worden ist, abzuweisen.\n\n17\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beklagten zu 1)\nund 2) zunächst erklärte, dass sich der Einspruch nur gegen die\nZinsen richte, soweit sie auf die Erhöhungsbeträge monatlich\ngeltend gemacht worden seien, und dann den Einspruch\nzurückgenommen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie den Antrag\nhinsichtlich der Zinsen korrigiert hat,\n\n19\n\nunter Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids die\nBeklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen\n231.349,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2004 bis 02.09.2005\n\nauf 24.842,82 € seit dem 03.09.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.03.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.04.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.05.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.06.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.07.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.08.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.09.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.10.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.11.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.12.2004\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.01.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.02.2005\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.03.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.04.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.05.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.06.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.07.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.08.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.10.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.11.2005\n\nauf 1.278,23 € seit dem 02.12.2005\n\nauf 778,23 € seit dem 02.01.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.02.2006\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.03.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.04.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.05.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.06.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.07.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.08.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.09.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.10.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.11.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.12.2006\n\nauf 778,23 € seit dem 02.01.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.02.2007\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.03.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.04.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.05.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.06.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.07.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.08.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.09.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.10.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.11.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.12.2007\n\nauf 778,23 € seit dem 02.01.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.02.2008\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.03.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.04.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.05.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.06.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.07.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.08.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.09.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.10.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.11.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.12.2008\n\nauf 778,23 € seit dem 02.01.2009\n\nauf 778,23 € seit dem 02.02.2009\n\nauf 25.564,59 € seit dem 02.03.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.03.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.04.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.05.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.06.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.07.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.08.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.09.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.10.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.11.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.12.2009\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.01.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.02.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.03.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.04.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.05.2010\n\nauf 1.391,78 € seit dem 02.06.2010.\n\n20\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n21\n\ndie Klage hinsichtlich der Klagerweiterung abzuweisen.\n\n22\n\nSie sind der Auffassung, dass die Klagerweiterung unzulässig\nsei, nachdem der Einspruch zurückgenommen worden ist.\n\n23\n\nZum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet.\n\n25\n\nSoweit die Klägerin ursprünglich die Aufrechterhaltung der\nVollstreckungsbescheide gegen die Beklagten zu 1) und 2) beantragt\nhat, ist dieser Antrag allerdings mit der Rücknahme der Einsprüche\nhinfällig geworden. Der Antrag wurde demnach auch, wie der\nKlägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat,\ninsoweit nur mit der Maßgabe gestellt, dass klargestellt werden\nsollte, dass die Vollstreckungsbescheide aufrechterhalten\nbleiben.\n\n26\n\nEine solche Klarstellung ist aber nicht erforderlich. Im\nHinblick darauf, dass der im Antrag bezifferte Betrag\neinschließlich der Zinsen nicht in der bezifferten Höhe neben dem\nBetrag verlangt wird, der bereits Gegenstand der nach Rücknahme der\nEinsprüche rechtkräftigen Vollstreckungsbescheide ist, wäre die\nTenorierung einer Aufrechterhaltung der Vollstreckungsbescheide\nauch missverständlich.\n\n27\n\nDas Gericht hat allerdings hier den Tenor zur Vereinfachung so\ngefasst, dass der Gesamtbetrag, den die Klägerin verlangen kann,\neinschließlich des Betrages, der bereits in den bereits\nrechtskräftigen Vollstreckungsbescheiden der Klägerin zugesprochen\nworden ist, im Urteil tenoriert worden ist, wobei deutlich gemacht\nworden ist, dass die Vollstreckungsbescheide mit in die\nEntscheidung einbezogen worden sind. So ist ein insbesondere\nhinsichtlich der Zinsforderung unklarer und unübersichtlicher Tenor\nvermieden worden.\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig. Nachdem die Beklagten zu 1) und 2)\njeweils die Zurücknahme ihres Einspruchs gegen den gegen sie\ngerichteten Vollstreckungsbescheid erklärt haben, ist nur noch über\ndie weitergehende Hauptforderung in Höhe von 7.428,22 € und\ndie weitergehenden Zinsen, die sich aufgrund der höheren\nHauptforderung ergeben, zu entscheiden.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Entscheidung\ntrotz der Rücknahme der Einsprüche gegen die\nVollstreckungsbescheide zu treffen. Die Klage ist aufgrund dieser\nRücknahme nicht unzulässig geworden. Eine Klagerweiterung ist im\nstreitigen Verfahren, das gemäß § 700 ZPO nach Einspruch gegen\neinen Vollstreckungsbescheid durchzuführen ist, zulässig. Mit der\nZustellung der Klagerweiterung wird die Klage insoweit auch\nhinsichtlich des erweiterten Betrages rechtshängig. Mit der\nZurücknahme des Einspruchs kann die Rechtshängigkeit des\nerweiternden Klagantrags nicht entfallen. Diese Rücknahme hat nur\nEinfluss auf den ursprünglich ergangenen Vollstreckungsbescheid und\ndie Rechtshängigkeit des damit titulierten Anspruchs. Die Folge der\nEinspruchsrücknahme kann nicht sein, dass ein ursprünglich\nzulässiger Antrag rückwirkend unzulässig wird. Eine solche\nprozessuale Wirkung der Zurücknahme des Einspruchs ist in der\nZivilprozessordnung nicht geregelt. Es kann auch nicht angenommen\nwerden, dass ein Antrag, der einmal rechtshängig geworden ist und\nzulässig gewesen ist, rückwirkend unzulässig wird aufgrund einer\nErklärung des Gegners. Die Fälle der Verfahrenserledigung sind in\nder Zivilprozessordnung abschließend geregelt. Eine solche\nRechtsfolge der Rücknahme des Einspruchs widerspräche im Übrigen\nauch der Prozessökonomie.\n\n30\n\nDer Anspruch der Klägerin ist auch hinsichtlich des erweiterten\nKlagantrags begründet. Er ergibt sich aus der sog.\nMithaftungsvereinbarung, die durch den Gesellschafterbeschluss vom\n28.02.1999 und der Annahme durch die Beklagte am 31.03.1999\ngetroffen wurde. Die Höhe der Hauptforderung der Klägerin\nentsprechend der Vereinbarung für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis\nzum 01.06.2010 belief sich auf 260.349,82 €. Abzüglich der\nunstreitigen Zahlung in Höhe von 28.500,00 € ergibt die\nHauptforderung in Höhe von 231.849,82 €. Die Klägerin macht\nsogar weniger als Hauptforderung geltend, nämlich nur 231.349,82\n€, möglicherweise, weil sie einen Rechenfehler begangen hat\noder weil die Beklagten zu 1) und 2) eine Zahlung in Höhe von\n500,00 € übersehen haben.\n\n31\n\nAuch die Zinsen sind wie in der Forderungsaufstellung der\nKlägerin K 7 (im Anlagenband) im Einzelnen aufgeführt begründet. Es\nsind Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB\ngeschuldet jeweils ab dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptforderung\ngemäß der Mithaftungsvereinbarung vom 28.02.1999/31.03.1999 fällig\nwar. Hinsichtlich der Erhöhungsbeträge war die Fälligkeit monatlich\njeweils zum 1. eines jeden Monats vereinbart. Nur so kann die\nVereinbarung zwischen den Parteien ausgelegt werden. Die\nFormulierung, dass die Klägerin „zusätzlich zu den o.g.\nZahlungen“ in Höhe von 50.000,00 DM „– die\njährlich zu erbringen waren – „2.500 DM monatlich,\nerstmalig zum 01.03.2004“ erhalten sollte, solange sie\nmithaftet, ist vom verobjektivierten Empfängerhorizont nach Treu\nund Glauben so zu verstehen, dass die Zahlungen auch monatlich\njeweils zum 1. eines jeden Monats erbracht werden sollten und nicht\nnur jährlich gemeinsam mit den Grundbeträgen in Höhe von jeweils\n50.000,00 DM, für die eine jährliche Fälligkeit geregelt war. Wäre\neine jährliche Zahlweise vereinbart worden, wie es die Beklagten\nunsubstantiiert und ohne Beweisantritt behaupten, hätte es nahe\ngelegen, einen jährlichen Betrag zu nennen. Auch der Umstand, dass\nab dem 01.01.2007 dann auch monatlich jeweils in den ersten Tagen\neines jeden Monats 500,00 € an die Klägerin flossen, spricht\ndafür, dass auch die Parteien die Vereinbarung so verstanden.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709\nZPO. Klarzustellen ist, dass Sicherheitsleistung nur bei\nVollstreckung der Beträge zu erbringen ist, die noch nicht im\nVollstreckungsbescheid tituliert sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2011-08-25/12-o-25-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/99796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/99796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2011-08-25/12-o-25-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/99796","retrieved":"2026-07-08 23:56:36.605387+00:00"}}