{"status":"available","doknr":"OLD100559","ecli":"ECLI:DE:LGKIEL:2011:0119.3T311.10.0A","court":"Landgericht Kiel","senate":null,"decided":"2011-01-19","aktenzeichen":"3 T 311/10, 3 T 390/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kostenrechnung des Notars vom 5. Dezember 2006 wird auf\n739,82 € herabgesetzt.\n\nDie Kostenrechnung des Notars vom 2.März 2007 wird auf einen\nGuthabenbetrag in Höhe von 30,33 € heraufgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Notar beurkundete am 2. Dezember 2006 einen\nGrundstückskaufvertrag zwischen Herrn ... als Verkäufer und den\nEheleuten .... In § 2 des Kaufvertrages ist unter anderem bestimmt:\n„Für den Fall, dass der Kaufpreis nicht bis zum 01.03.2007\nentrichtet wird, wird dem Verkäufer ein bis zum 15.03.2007\nauszuübendes Rücktrittsrecht von diesem Vertrag\neingeräumt.“\n\n2\n\nIn § 9 des Kaufvertrages heißt es unter anderem: „Der\nVerkäufer ermächtigt hiermit die Käufer, den erworbenen Grundbesitz\nschon vor Eigentumsumschreibung auf sich mit Grundpfandrechten bis\nzur Höhe von 210.000,00 EURO nebst bis zu 25 v.H. jährlichen Zinsen\nund Nebenleistungen seit dem heutigen Tage zu belasten,\neinschließlich der Unterwerfung unter die sofortige\nZwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz.\n\n3\n\nVoraussetzung für die Belastung ist, dass die infrage kommenden\nBestellungsurkunden vor dem heute amtierenden Notar oder dessen\nSozius errichtet werden und er diese beim Grundbuchamt\neinreicht.\n\n4\n\nDer Notar hat zu überwachen, dass von der Belastungsvollmacht\nzunächst nur Gebrauch zur Auszahlung der Valuta durch den oder die\nKreditgeber zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung gemacht wird oder\nder Kaufpreis bereits auf Anderkonto gezahlt ist.\n\n5\n\nDiese Nachweise sind gegenüber dem Grundbuchamt nicht zu\nführen.“\n\n6\n\nDer Notar stellte durch Kostenrechnung vom 5.12.2006 den\nErwerbern seine Kosten in einer Höhe von 825,08 € in Rechnung.\nDarin ist unter anderem eine 5/10-Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in\nHöhe von netto 73,50 € für die „Überwachung und Ausübung\nBelastungsvollmacht“ enthalten. Wegen der Einzelheiten der\nRechnung wird auf Bl. 9 d. A. verwiesen.\n\n7\n\nIn einer weiteren an die Erwerber gerichteten Kostenrechnung vom\n2.3.2007 sind unter anderem zwei 5/10-Gebühren nach § 147 Abs. 2\nKostO in Höhe von jeweils netto 60,00 € angesetzt und zwar\neinmal für „Überwachung der Kaufpreiszahlung“ und ein\nweiteres Mal für „Überwachung Eigentumsumschreibung“\nangesetzt. Die Rechnung beläuft sich unter Hinzufügung verauslagter\nKosten in Höhe von 12,00 € auf insgesamt 821,96 €, wovon\ndem Veräußerer die Hälfte in Rechnung gestellt und der hälftige\nBetrag der Rechnung vom 5.12.2006 abgezogen wird und deshalb mit\neinem Guthaben von 1,56 € endet.\n\n8\n\nDie Präsidentin des Landgerichts Kiel hat nach der letzten\nNotarprüfung den Notar angewiesen, bezüglich der genannten\nRechnungen eine Entscheidung der Notarkostenkammer herbeizuführen.\nDemgemäß hat der Notar diese Rechnungen zum Zwecke der Überprüfung\nder Kammer vorgelegt.\n\n9\n\nDie Präsidentin des Landgerichts Kiel hat dazu am 1.12.2010\nStellung genommen. Daraus ergibt sich, dass die Positionen\n„Überwachung und Ausübung der Belastungsvollmacht“ in\nder Rechnung vom 5.12.2006 sowie die Positionen „Überwachung\nder Kaufpreiszahlung“ sowie „Überwachung der\nEigentumsumschreibung“ in der Rechnung vom 2.3.2007\nbeanstandet werden. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen der\nPräsidentin des Landgerichts wird auf Bl. 15 – 17 d.A.\nverwiesen.\n\n10\n\nDie beanstandeten Kostenrechnungen sind auf die aus dem\nBeschlusstenor ersichtlichen Beträge herab- bzw. heraufzusetzen,\nweil der Notar für die von der Präsidentin des Landgerichts Kiel\nbeanstandeten Tätigkeiten keine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2\nKostO ansetzen kann. Dies gilt zunächst für die Ausübung der\nBelastungsvollmacht in der Rechnung vom 5.12.2006. Die\nBelastungsvollmacht selbst ist in dem Kaufvertrag beurkundet\nworden. In welcher Weise die Belastungsvollmacht überwacht und\nausgeübt worden ist, teilt der Notar nicht mit. Der nahe liegenden\nAnnahme, dass der Notar eine Grundschuldbestellung in Ausübung der\nBelastungsvollmacht beurkundet hat, wie sie die Präsidentin des\nLandgerichts Kiel in ihrer Stellungnahme angenommen hat, hat der\nNotar nicht widersprochen. Davon wird ausgegangen. Neben einer in\nRechnung zu stellenden Gebühr für die Beurkundung einer\nGrundschuldbestellung sowie einer in Rechnung gestellten\nVollzugsgebühr nach § 146 KostO kann eine gesonderte Gebühr nach §\n147 Abs. 2 KostO nicht geltend gemacht werden.\n\n11\n\nZu Recht hat die Präsidentin des Landgerichts Kiel auch den\nAnsatz einer Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in der Rechnung vom\n2.3.2007 für die Überwachung der Kaufpreiszahlung beanstandet.\nHierbei handelt es sich um ein mit der Hebegebühr abgegoltene\nTätigkeit. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. April\n2009 (MDR 2009, Seite 953) fällt neben der Hebegebühr für die\nPrüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit keine weitere Gebühr\nan. Dies gilt auch für die Überwachung der Kaufpreiszahlung. Auf\nden Kaufpreis bezogene notarielle Überwachungstätigkeiten sind\nimmer dann als von der Hebegebühr abgegoltener Teil des\nVerwahrungsgeschäftes anzusehen, wenn sie der Abwicklung des\nLeistungsaustausches dienen (BGH a.a.O.). Das ist hier der Fall.\nEine Hinterlegungsgebühr und eine Betreuungsgebühr sind\nnebeneinander nur denkbar, wenn es sich um zwei verschiedene\nAuftragsverhältnisse handelt (vgl. Korintenberg-Reimann, § 149\nKostO, Rn. 89). Ein solcher Fall ist hier gerade nicht gegeben.\n\n12\n\nOb der Notar statt für die Überwachung der Kaufpreiszahlung eine\nGebühr für die Überwachung des Eingangs der Zahlung bis zum\n1.3.2007 verlangen kann, weil daran ein Rücktrittsrecht geknüpft\nist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil der Notar dafür\neine Gebühr nicht angesetzt hat. Im Übrigen dürfte nach Auffassung\nder Kammer auch diese Tätigkeit der Abwicklung des\nLeistungsaustausches dienen und deshalb keine gesonderte Gebühr\nauslösen.\n\n13\n\nDer Notar kann ferner für die Überwachung der\nEigentumsumschreibung keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO\nansetzen. Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 KostO ist der Verkehr mit dem\nGrundbuchamt durch die Beurkundungsgebühr mit abgegolten. Die\nÜberprüfung, ob das Grundbuchamt den Anträgen des Notars\nstattgegeben hat, gehört dazu. Neben der Beurkundungsgebühr und der\nVollzugsgebühr kann der Notar deshalb keine gesonderte Gebühr für\ndie Eigentumsumschreibung ansetzen.\n\n14\n\nEs kommt nicht darauf an, ob der Notar für die Überwachung der\nUmschreibungsreife eine Gebühr ansetzen darf. Darauf stützt der\nNotar seine Kostenrechnung nämlich nicht. Im Übrigen dürfte\ninsoweit den zutreffenden Ausführungen der Präsidentin des\nLandgerichts Kiel in der Stellungnahme vom 1.12.2010 zu Ziffer 1.\nzu folgen sein.\n\n15\n\nDemgemäß ist die Kostenrechnung vom 5.12.2006 um die zu\nstreichende Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von netto 73,50\n€ = brutto 85,26 € zu kürzen. Daraus errechnet sich der\naus dem Beschlusstenor ersichtliche Betrag von 739,82 €.\n\n16\n\nAus der Kostenrechnung vom 2.3.2007 sind die beiden\nNettogebühren in Höhe von jeweils 60,00 € herauszunehmen.\nDaraus errechnen sich Nettogebühren in Höhe von 529, 14 €. Zu\ndiesem Betrag sind 31,50 € Dokumentenpauschale zu addieren.\nDies ergibt einen Nettobetrag von 560, 64 €. Dies führt\nzunächst zu einer Brutto- Zwischensumme von 667,16 €. Hinzu zu\naddieren sind verauslagte Kosten für Abschreibungsunterlagen in\nHöhe von 12,00 €. Von dem so errechneten Betrag von 679,16\n€ tragen die Erwerber die Hälfte, nämlich 339,58 €. Davon\nist des Weiteren die Hälfte der Kostenrechnung vom 5.12.2006\nabzuziehen. Daraus errechnet sich ein Guthaben für die Erwerber in\nHöhe von 30,33 €.\n\n17\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde\nstatthaft. Sie ist einzulegen binnen einer Frist von 1 Monat nach\nZustellung dieses Beschlusses, und zwar schriftlich oder zur\nNiederschrift der Geschäftsstelle bei dem Landgericht Kiel.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2011-01-19/3-t-311-10-3-t-390-10","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/100559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/100559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2011-01-19/3-t-311-10-3-t-390-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/100559","retrieved":"2026-07-08 23:57:07.333210+00:00"}}