{"status":"available","doknr":"OLD103034","ecli":"ECLI:DE:LGKIEL:2008:0826.2O56.08.0A","court":"Landgericht Kiel","senate":null,"decided":"2008-08-26","aktenzeichen":"2 O 56/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die\nKlägerin 199.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 2,5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. März\n2008 zu zahlen.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\njeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.417.177,55 €\nfestgesetzt.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin verlangt Darlehensrückzahlung. Im Wege der\nWiderklage haben die Beklagten u. a. Vollstreckungsgegenklage\nerhoben.\n\n2\n\nZur Umschuldung eines im Jahr 1994 begonnenen Immobilienprojekts\nschlossen die Beklagten mit der Rechtsvorgängerin der Sparkasse\nxxx, der Kreissparkasse xxx, im\nJahr 1996 zwei Darlehensverträge über einen Nennbetrag von jeweils\n1.000.000,00 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1\nund K 2 Bezug genommen. Die Darlehen waren durch Grundschulden in\nHöhe von 1.850.000,00 DM (Anlage B 9) und 300.000,00 DM (Anlage B\n10) besichert worden. Die Beklagten hatten sich in den\nGrundschuldbestellungsurkunden außerdem der sofortigen\nZwangsvollstreckung unterworfen.\n\n3\n\nIm Jahr 1998 änderten sich die Darlehensrückzahlungsmodalitäten.\nAusweislich der Anlage K 3 sollten die Darlehen künftig nicht mehr\nregelmäßig mit 1 % p. a., sondern durch eine bei der\nxxx abgeschlossene Kapitallebensversicherung über\n300.000,00 DM Versicherungssumme getilgt werden. Die\nDarlehensverträge wurden außerdem fortan unter den Nummern 611 183\n453 und 652 135 587 geführt (Anlage K 3).\n\n4\n\nMit Schreiben vom 6. August 2004 kündigte die Sparkasse\nxxx beide Darlehensverträge. Wegen der\nEinzelheiten wird auf die Anlagen K 4 und K 5 Bezug genommen.\nHierauf antwortete die Beklagte zu 1) mit dem aus der Anlage K 6\nersichtlichen Schreiben, woraufhin die darlehensgebende Bank mit\ndem Schreiben gemäß Anlage K 7 erwiderte. In diesem Schreiben, das\nauf den 23. August 2004 datiert, bestätigte die Sparkasse\nxxx ein mündlich getroffenes Stillhalteabkommen\nmit einer Laufzeit bis zum 30. November 2004 unter bestimmten, in\ndem Schreiben näher beschriebenen Bedingungen. Darüber hinaus wurde\nüber eine Ablösung des Kredits verhandelt. Zu einer Einigung kam es\nnicht.\n\n5\n\nAusweislich der Anlage K 9 trat die darlehensgebende Bank am 11.\nDezember 2006 die streitgegenständlichen Forderungen nebst\nSicherheiten an die Klägerin ab. Die - von den Beklagten in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestrittene - Abtretung\nerfolgte anlässlich der Veräußerung eines Kreditportfolios von 67\nSparkassenkunden im Wert von 123.000.000,00 € an ein\nUnternehmen des xxx Fonds.\n\n6\n\nDie Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus den\nGrundschuldbestellungsurkunden. Durch Beschlüsse vom 11. September\n2007 ordnete das Amtsgericht Bad Segeberg die Zwangsversteigerung\nund Zwangsverwaltung an (Anlagen B 13 und B 14).\n\n7\n\nDie Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Teilforderungen\naus beiden Darlehensverträgen in Höhe von jeweils 99.950,00 €\ngeltend und behauptet, die offenen Hauptforderungen, aus denen sie\nklage, würden sich auf 553.689,40 € (Nr. 611 183 453) und auf\n535.946,11 € (Nr. 652 135 587) belaufen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie\n199.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 2,5\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit\nzu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWiderklagend beantragen die Beklagten,\n\n13\n\n1. die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden\nUR-Nr. 356/1994 vom 4. Juli 1994 und UR-Nr. 326/1996 vom 28. Juni\n1996 des Notars xxx in xxx für\nunzulässig zu erklären,\n\n14\n\n2. die Klägerin zu verurteilen, die vollsteckbaren\nAusfertigungen der genannten Urkunden an sie herauszugeben,\n\n3. die Klägerin bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu\nverpflichten, es zu unterlassen, die von ihnen an die Sparkasse\nxxx zur Sicherung der Darlehen Nummer 611 151 853\nund 642 071 953 abgetretene Kapitallebensversicherung bei der\nxxx Nummer 02728621 zu kündigen und den\nRückkaufswert mit den Forderungen aus den vorstehend genannten\nDarlehen zu verrechnen,\n\n4. die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 11. September\n2007 zu den Aktenzeichen 14 L 37/07 bis 14 L 47/07 über die\nAnordnung der Zwangsverwaltung der Grundstücke Grundbuch von\nxxx Blatt 0090, Blatt 103 und Blatt 348 bis Blatt\n356 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben,\n\n5. die Klägerin zu verurteilen, ihnen über den Zeitraum der\nZwangsverwaltung zu den Geschäftszeichen des Amtsgerichts Bad\nSegeberg 14 L 37/07 bis 14 L 47/07 zur einstweiligen Aufhebung der\nZwangsverwaltung Rechnung zu legen,\n\n6. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihnen\nsämtliche durch die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden UR-Nr.\n356/1994 vom 4. Juli 1994 und UR-Nr. 326/1996 vom 28. Juni 1996 des\nNotars xxx in xxx entstandenen\nund zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beklagten bestreiten, dass die Abtretung tatsächlich\nstattgefunden habe und dass vertretungsberechtigte Personen beider\nSeiten die Vereinbarung unterzeichnet hätten. Sie bestreiten\nweiterhin, dass die Klägerin bei unterstellter Wirksamkeit der\nAbtretung noch Forderungsinhaberin sei. Die Beklagten meinen, die\nAbtretung der Darlehen nebst Sicherheiten an die Klägerin sei\nunwirksam, weil die Abtretung gegen das Bankgeheimnis, das\nWillkürverbot, den Betrugs- und Untreuetatbestand verstoße.\nAußerdem scheitere sie an § 399 BGB.\n\n18\n\nZur Forderungshöhe behaupten die Beklagten, dass sie\nunzutreffend ermittelt sei, insbesondere deshalb, weil die\nZinsberechnung aufgrund eines Verstoßes gegen das VerbrKG unrichtig\nsei, was auch Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigungen\nhabe. Darüber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, dass die\nAbtretung der Grundschulden eine Verwertungshandlung sei, so dass\nder von der Sparkasse xxx erzielte Erlös auf die\nstreitgegenständlichen Forderungen anzurechnen sei. Zudem stünde\nder Geltendmachung der Klageforderung die mit der Darlehensgeberin\ngetroffene Stillhaltevereinbarung entgegen. Hierzu behaupten die\nBeklagten, die Vereinbarung sei einvernehmlich auf unbestimmte Zeit\nverlängert worden. Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, der\nmit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch stünde der\nKlägerin ohnehin nur Zug um Zug gegen Herausgabe der anteiligen\nSicherungsgrundschulden bzw. gegen Neuberechnung der Zinsansprüche\nzu.\n\n19\n\nDie Beklagten meinen, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig und\ndie Vollstreckungsgegenklage begründet, weil die Abtretung der\nSicherheiten - wie oben erörtert - unwirksam sei. Des Weiteren\nrügen die Beklagten Mängel bei der Zustellung der\nGrundschuldbestellungsurkunden. Außerdem fehle es nach Ansicht der\nBeklagten an einem wirksamen Titel, weil die von ihnen abgegebene\nErklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung\nnach § 307 BGB unwirksam sei.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen\nParteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze mit allen Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet. Dagegen hat die\nWiderklage keinen Erfolg.\n\n22\n\nI. Klage\n\n23\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB\neinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung.\n\n24\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der streitgegenständlichen\nDarlehensforderungen geworden. Das folgt aus dem Abtretungsvertrag\nvom 11. Dezember 2006 gemäß Anlage K 9. Die hiergegen von den\nBeklagten vorgebrachten Einwendungen sind ohne Erfolg.\n\n25\n\n1. Existenz einer Abtretungsvereinbarung\n\n26\n\nDie Abtretungsvereinbarung ist durch Vorlage der Anlage K 9, zu\nder im Termin vom 8. August 2008 eine beglaubigte Kopie überreicht\nworden ist, hinreichend belegt. Völlig ohne Substanz ist der\nVortrag der Beklagten, dass die Personen, die die Urkunde\nunterzeichnet haben, nicht vertretungsberechtigt seien, dies schon\ndeshalb, weil die Klägerin eine entsprechende Vollmacht (Anlage K\n12) beigebracht hat, ebenfalls im Termin vom 8. August 2008 als\nbeglaubigte Kopie. Da substantiierte Einwendungen gegen die\nEchtheit der Urkunden nicht vorgetragen sind, geht auch der weitere\nEinwand ins Leere, wonach der in den Urkunden niedergelegte Vorgang\ntatsächlich gar nicht stattgefunden habe. Gegen die Richtigkeit\ndieser - ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellten - Behauptung\nstreitet bereits die Vorschrift des § 416 ZPO.\n\n27\n\n2. Wirksamkeit der Abtretung\n\n28\n\nDie Abtretung ist auch wirksam. Ihr stand weder ein\nAbtretungsverbot nach § 399 BGB, noch ein solches nach § 134 BGB\nentgegen.\n\n29\n\na) Kein Verstoß gegen das Bankgeheimnis\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten stand das Bankgeheimnis\nder wirksamen Abtretung der Darlehensforderungen nicht entgegen.\nDass dies generell so ist, hat bereits der Bundesgerichtshof in\nseiner am 27. Februar 2007 verkündeten Entscheidung festgestellt,\nwobei in dem dort zu entscheidenden Fall ein Verstoß gegen § 134\nBGB i. V. m. § 203 Abs. 1 StGB von vornherein ausschied, weil für\ndie Verletzung des Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder oder\nAngestellte eines privaten Kreditinstituts oder einer\nGenossenschaftsbank das Strafgesetzbuch keine Sanktion vorsieht\n(BGH NJW 2007, 2106). Zwar kommen im vorliegenden Fall die\nVorstandmitglieder der Sparkasse xxx als\npotentielle Täter einer Straftat nach § 203 Abs. 1 StGB in\nBetracht, sofern sie - wie hier - bei der Ausreichung von Krediten\nim Wettbewerb mit privaten Banken stehen. Dies ändert jedoch am\nErgebnis nichts. Ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis ist nicht\ndargetan. Aus der Entscheidung des 2. Strafsenats des\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2008, die\nals Anlage B 50 eingereicht worden ist, folgt nichts anderes. Dort\nhat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ausgeführt, dass\neine Straftat in aller Regel nicht verwirklicht sei, weil sich aus\n§ 402 BGB die grundsätzliche Befugnis zur Weitergabe notwendiger\nInformationen an den Zessionar ergebe. Darüber hinaus sei die\nVerwertung und Abtretung unrentabler Kredite ein wichtiges und\nlegitimes Institut der Refinanzierung. Vor diesem Hintergrund sei\nallenfalls die Offenbarung von Informationen, die über das Ausmaß\nder zur Verwaltung und Einziehung der abgetretenen Forderungen\nbenötigten Informationen hinausgingen und damit nicht durch § 402\nBGB gedeckt seien, unter dem Aspekt des § 203 StGB strafrechtlich\nrelevant. Diese Fragestellung hat das Schleswig-Holsteinische\nOberlandesgericht jedoch im Ergebnis offen gelassen, weil die\nWeitergabe derartiger „überschießender“ Informationen\nvon den Beklagten nicht ausreichend konkret vorgetragen sei. Daran\nhat sich nichts verändert. Auch im vorliegenden Verfahren liegt\nsubstantiierter Vortrag zum Vorliegen „überschießender“\nInformationen nicht vor. Das Vorbringen der hierfür\ndarlegungspflichtigen Beklagten erschöpft sich in der Behauptung,\ndie Klägerin sei in den Besitz von Daten über das\nAltenwohnheim-Projekt, in den Besitz des Bauvorbescheides und der\nErklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nnach § 18 KWG gelangt. Dieser Vortrag ist jedoch so vage, dass sich\nnicht beurteilen lässt, ob die Sparkasse xxx im\nvorliegenden Fall mehr Daten als zum Forderungseinzug benötigt\nweitergegeben hat. Dass die Weitergabe von Informationen über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners\nGegenstand der Auskunftspflicht nach § 402 BGB sein kann, ist auch\nnichts Ungewöhnliches (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008,\n§ 402 Rn. 2).\n\n31\n\nb) Kein Verstoß gegen das Willkürverbot\n\n32\n\nAuch der von den Beklagten erkannte Verstoß gegen das\nWillkürverbot (Art. 3 GG) liegt nicht vor, so dass unter diesem\nGesichtspunkt ebenfalls kein Abtretungsverbot, insbesondere keines\nnach § 134 BGB begründet ist. Das von den Beklagten als Anlage B 51\nvorgelegte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2003, in dem\nes um eine gegenüber einer politischen Partei ohne sachgerechten\nGrund erklärte Kündigung eines Girovertrages ging, gibt für den\nvorliegenden Fall wenig her. Hier geht es um einen völlig anderen\nSachverhalt. Die Beklagten beanstanden, dass die Sparkasse\nxxx in dem Fall eines Parallelkunden auf 50 % der\nKreditforderungen verzichtet und sich mit diesem auf eine Ablösung\ndes gekündigten Darlehens geeinigt habe. Dies verletze nach ihrer\nAuffassung den für Sparkassen geltenden Gleichheitsgrundsatz, da\nsie der Sparkasse xxx 90 % der Kreditforderungen\nangeboten hätten. Darauf hätte sich die Sparkasse einlassen müssen.\nDa sie dies nicht getan habe, sei ein Gleichheitsverstoß\nverwirklicht.\n\n33\n\nDem kann sich die Kammer aber nicht anschließen. Ein\nGleichheitsverstoß kommt nur da in Betracht, wo nahezu identische\nSachverhalte gegeben sind. Da aber solche Vertragsverhältnisse, um\ndie es hier geht, kaum dem anderen gleichen, kommt ein Verstoß\ngegen Art. 3 GG nur in seltenen Ausnahmefällen in Frage.\n\n34\n\nAuch im vorliegenden Fall ist ein Gleichheitsverstoß nicht\nerkennbar, dies schon deshalb, weil die Beklagten weder\n„Ross“ noch „Reiter“ nennen, sondern ganz\nallgemein von einem namentlich nicht erwähnten Vergleichs- bzw.\nParallelkunden sprechen, ohne Einzelheiten des\nVertragsverhältnisses mitzuteilen. Mangels Substantiierung lässt\nsich daher nicht sagen, ob hier tatsächlich Gleiches ungleich\nbehandelt worden ist. Die Benennung nur eines Vergleichsfalls hat\nohnehin keine Aussagekraft mit Blick auf den gerügten\nGleichheitsverstoß.\n\n35\n\nc) Kein Verstoß gegen den Betrugs- und\nUntreuetatbestand\n\n36\n\nAuch ein solcher Verstoß (§§ 263, 266 StGB) ist von den\nBeklagten nicht substantiiert dargelegt worden. Irgendein zur\nSubsumtion unter die vorgenannten Vorschriften tauglicher Vortrag\nliegt nicht vor.\n\n37\n\nSoweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Anlage B 55\nverweisen und sich den Inhalt dieser Anlage zu Eigen machen, ist\ndies unter rechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich. Denn die\nAnlage B 55 enthält einen insgesamt 29-seitigen Auszug (!) aus\neinem Rechtsgutachten. Die Bezugnahme der Beklagten ist so\npauschal, dass nicht einmal ansatzweise beurteilt werden kann, was\nganz genau Gegenstand der Bezugnahme sein soll. In einem dem\nBeibringungsgrundsatz unterliegenden Verfahren ist es aber Sache\nder Parteien, genau vorzutragen und im Fall der Bezugnahme den\nGegenstand konkret zu benennen. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des\nGerichts, sich aus umfangreichen Schriftstücken dasjenige\nherauszusuchen, was die jeweilige Partei zur erfolgreichen\nGestaltung des Prozesses benötigt.\n\n38\n\nd) Kein Abtretungsverbot wegen Inhaltsänderung (§ 399 1.\nAlt. BGB)\n\n39\n\nAuch dieser Einwand der Beklagten ist unberechtigt. Ein\nAbtretungsverbot nach § 399 1. Alt. BGB liegt nicht vor. Die\nvorliegenden Kreditverhältnisse können nicht als solche betrachtet\nwerden, die bei einer Abtretung den Inhalt verändern. Aus den\nDarlehensverträgen gemäß Anlagen K 1 und K 2 ist eine ausdrückliche\nBindung nur an die Kreissparkasse xxx bzw.\nSparkasse xxx nicht zu entnehmen. Es handelt sich\num einen ganz gewöhnlichen Finanzierungskredit, wenn auch in einem\nbeträchtlichen Umfang. Somit ist § 399 1. Alt. BGB nicht\neinschlägig. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Klägerin als\nneue Gläubigerin keine Bank ist. Die Beklagten räumen selbst ein,\ndass der Erwerb von Forderungen, insbesondere auch der Erwerb von\nDarlehensforderungen, kein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft\ndarstellt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG). Dass sich durch die\nAbtretung die Qualität der Beziehungen zwischen den\nVertragsparteien verändern kann, begründet ebenfalls kein\nAbtretungsverbot nach § 399 1. Alt BGB. Weil an dem\nSchuldverhältnis infolge der Zession ein anderer Gläubiger\nbeteiligt ist, sind solche Veränderungen der Abtretung in aller\nRegel immanent.\n\n40\n\ne) Ergebnis zur Wirksamkeit der Abtretung\n\n41\n\nSomit ist die Klägerin Inhaberin der Darlehensforderungen\ngeworden. Dafür, dass sie die Forderungen zu einem späteren\nZeitpunkt wieder verloren haben könnte, sind hinreichende\nAnhaltspunkte nicht vorhanden.\n\n42\n\n3. Fälligkeit der Darlehensforderungen\n\n43\n\nDie Ansprüche aus den Darlehensverträgen sind auch zur\nRückzahlung fällig. Die Darlehen sind wegen nicht unerheblicher\nZahlungsrückstände gekündigt worden. Darüber bestand auch\nEinvernehmen zwischen den Parteien. Ausweislich der Anlage K 6 hat\ndie Beklagte zu 1) die Kündigung akzeptiert bzw. bestätigt, dass es\neine Vereinbarung hierüber mit der Sparkasse xxx\ngab. Das wird zwar nunmehr in Abrede gestellt, was aber letztlich\nnicht entscheidend ist, weil die Wirksamkeit einer Kündigung kein\nEinvernehmen zwischen den Vertragspartnern voraussetzt, sondern ein\neinseitig ausübbares Gestaltungsrecht einer Vertragspartei\ndarstellt, hier der darlehensgebenden Bank. Vorliegend war die\nSparkasse xxx zur Kündigung berechtigt. Denn die\nBeklagten befanden sich schon längere Zeit im Zahlungsverzug, was\ndurch den vorgelegten Schriftverkehr hinreichend dokumentiert ist.\nLängerfristiger Zahlungsverzug ist als außerordentlicher\nKündigungsgrund ausreichend (vgl. § 498 BGB).\n\n44\n\nDie durch die Anlagen K 4 und K 5 belegten Kreditkündigungen\nwaren auch nicht wegen einer angeblichen Falschberechnung der\nZinsen unwirksam. Hierzu tragen die Beklagten vor, dass die im\nOktober 1998 durch die Anlage K 3 vorgenommene Vertragsänderung in\nErmangelung ihrer Mitwirkung und wegen eines Verstoßes gegen das\nVerbrKrG unwirksam sei. Daraus resultiere eine Falschberechnung der\nZinsen, was im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Kündigungen\nführe.\n\n45\n\nDas ist aber nicht richtig. Ausweislich der Anlage K 3 haben\nsich die Beklagten mit den Änderungen der Rückzahlungsmodalitäten\nausdrücklich einverstanden erklärt. Durch ihre Unterschrift haben\nsie aktiv an dem Zustandekommen der getroffenen Vereinbarung\nmitgewirkt. Auch ein Verstoß gegen das VerbrKrG, insbesondere gegen\n§ 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b) VerbrKrG liegt nicht vor. Eine Angabe\ndes Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits\nsowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden\nTeilzahlungen ist nur dann erforderlich, wenn der Gesamtbetrag bei\nAbschluss des Kreditvertrages für die gesamte Laufzeit der Höhe\nnach feststeht. Das war hier aber nicht der Fall. Denn für den\nRestbetrag der Darlehen waren nach Fälligkeit der\nLebensversicherung, aus der vereinbarungsgemäß nunmehr das Darlehen\ngetilgt werden sollte, neue Rückzahlungsvereinbarungen zu treffen.\nDas ist ausdrücklich in dem Schreiben der Kreissparkasse\nxxx vom 8. Oktober 1998, das die Beklagten\nunterschrieben haben, vereinbart worden (Bl. 25 d. A.). Über den\nGesamtbetrag ließ sich also zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keine\nAussage treffen. Daher bestehen gegen die Wirksamkeit der\nKündigungen keine Bedenken.\n\n46\n\nDer Annahme der Fälligkeit steht auch nicht das mit Schreiben\nvom 23. August 2004 (Anlage K 7) dokumentierte Stillhalteabkommen\nentgegen. Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut war dieses bis zum\n30. November 2004 befristet. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass\ndie Parteien das Abkommen zumindest stillschweigend verlängert\nhaben könnten, liegen nicht vor. Hierfür haben die\nbehauptungsbelasteten Beklagten keine dem Beweis zugänglichen\nTatsachen vorgetragen. Vielmehr war auch nach dem eigenen Vortrag\nder Beklagten das Stillhalteabkommen spätestens mit der Einstellung\nder Mietzahlungen im November 2006 beendet. Es ist jedenfalls nicht\nvorgetragen, dass die Beklagten die Bedingungen des seinerzeitigen\nStillhalteabkommens aktuell noch erfüllen würden.\n\n47\n\n4. Höhe der Darlehensforderungen\n\n48\n\nAuch der Höhe nach ist die Klage gerechtfertigt. Insoweit sind\nebenfalls keine sub-stantiierten Einwände vorgetragen worden.\n\n49\n\nDa die Kapitallebensversicherung bei der xxx\nnoch nicht verwertet worden ist, kann ein Erlös nicht in Abzug\ngebracht werden, weil es diesen noch nicht gibt. Der bei dem an die\nKlägerin erfolgten Forderungsverkauf erzielte Erlös ist ebenso\nwenig in Abzug zu bringen. Der Kaufpreis ist nicht auf die Darlehen\nanzurechnen. Dieser ist Gegenleistung für die Übertragung der\nverkauften Forderungen. Er schmälert nicht den Umfang der\nDarlehensforderungen. Diese Forderungen stehen der neuen\nGläubigerin im vollen Umfang zu, wie auch die Klägerin zutreffend\nin ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 2008 ausgeführt hat.\n\n50\n\nSoweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 14. April 2008 das\nInrechnungstellen einer Vorfälligkeitsentschädigung monieren, ist\nauch dieser Einwand nicht erheblich, da der Teilzahlungsanspruch\nnur aus den Hauptforderungen, nicht aber aus etwaigen\nVorfälligkeitsentschädigungen hergeleitet wird. Nach allen\nForderungsaufstellungen - auch nach der zuletzt als Anlage B 57 von\nden Beklagten vorgelegten - ist eine Hauptforderung in Höhe eines\nBetrages gegeben, der den Klagebetrag erheblich übersteigt.\n\n51\n\n5. Kein Zurückbehaltungsrecht\n\n52\n\nDer Zahlungsanspruch ist schließlich auch nicht durch ein\nZurückbehaltungsrecht eingeschränkt. Dass ein (Teil-)\nFreigabeanspruch bezüglich der gewährten Sicherheiten nicht\nbesteht, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Mai 2008\nüberzeugend dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 70 d.\nA.).\n\n53\n\nEin Zurückbehaltungsrecht besteht daher nicht, ebenso wenig\nwegen einer angeblich fehlerhaften Zinsberechnung, weil\nAnhaltspunkte dafür, dass die Zinsberechnung falsch sein könnte,\nnicht vorliegen, was bereits erörtert worden ist. Das gilt auch,\nsoweit die Beklagten monieren, der „in Ansatz gebrachte\nVerzugszinssatz sei unzutreffend“. Insoweit wird auf § 497\nAbs. 1 Satz 2 BGB Bezug genommen. Dieser Zinssatz liegt sowohl der\nZinsforderungen als Nebenforderung zum Klageanspruch als auch den\nForderungsaufstellungen der Klägerin gemäß Anlagen K 8 und B 57\nzugrunde.\n\n54\n\nSchadensersatzansprüche können vorliegend ebenso wenig ein\nZurückbehaltungsrecht zu Gunsten der Beklagten begründen, da\nSchadensersatzforderungen der Beklagten nicht ersichtlich sind.\n\n55\n\n5. Ergebnis zur Klage\n\n56\n\nFolglich ist die Klage begründet.\n\n57\n\nII. Widerklage\n\n58\n\nDie Widerklage ist dagegen abzuweisen.\n\n59\n\n1. Zulässigkeit\n\n60\n\nDer Antrag zu Ziffer 4., mit dem die Aufhebung\nder Zwangsverwaltung „bis zu einer Entscheidung in der\nHauptsache“ begehrt wird, ist bereits unzulässig. Wie die\nBeklagten selbst vortragen, ist gegen die genannten Beschlüsse, mit\ndenen die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist, ein\nErinnerungsverfahren anhängig, das noch nicht abgeschlossen ist. Da\ndie Kammer mit dieser Sache nicht befasst ist, kann sie sich auch\nnicht in das Erinnerungsverfahren „einmischen“. Das ist\nallein Sache des damit befassten und somit zuständigen\nVollstreckungsgerichts. Auch nur dieses ist befugt, vor einer\nEntscheidung in der Hauptsache einstweilige Anordnungen zu treffen\n(vgl. §§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO).\n\n61\n\n2. Begründetheit\n\n62\n\nDie zulässige Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO), die\nGegenstand des Antrags zu Ziffer 1. ist, ist\nunbegründet.\n\n63\n\nDass die von den Beklagten gerügten Verstöße gegen das\nBankgeheimnis, das Willkürverbot, den Betrugs- und\nUntreuetatbestand nicht vorliegen, ist bereits ausgeführt worden.\nEbenfalls ist bereits erörtert worden, dass ein Abtretungsverbot\nnach § 399 1. Alt. BGB nicht gegeben ist.\n\n64\n\nDie von den Beklagten behaupteten Zustellungsmängel sowie die\nweiteren formellen Mängel bei der Anordnung der Zwangsversteigerung\nund Zwangsverwaltung führen ebenfalls nicht zum Erfolg der\nVollstreckungsabwehrklage. Diese Einwände „gehören“ in\ndas Erinnerungsverfahren (§ 766 ZPO), weil sie keine\nmateriell-rechtlichen Einwendungen gegen den vollstreckbaren\nAnspruch darstellen. Nur solche sind im Rahmen der Klage nach § 767\nZPO zu prüfen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 766 Rn.\n4).\n\n65\n\nSoweit die Beklagten mit Blick auf die vorformulierte\nUnterwerfungserklärung einen Verstoß gegen § 307 BGB rügen, also\neinen Einwand erheben, der analog § 767 BGB zu beachten ist (vgl.\nBGH NJW-RR 2004, 1718), geht auch dies ins Leere. Denn es\nentspricht jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem\npersönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei\nBankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes\nVermögen unterwerfen muss. Eine unangemessene Benachteiligung des\nSchuldners liegt darin nicht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 490). Das ist\nständige höchstrichterliche Rechtsprechung, die der\nBundesgerichtshof - soweit ersichtlich - bislang auch nicht\naufgegeben hat, so dass sich das erkennende Gericht hieran gebunden\nsieht. Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht nach\nAuffassung der Kammer aber ohnehin kein Bedürfnis, auch nicht in\neiner Fallgestaltung wie der vorliegenden. Zunächst erscheint die\nvon den Beklagten befürwortete Nichtigkeitsfolge schon nicht\nbesonders praktikabel. Da solche vorformulierten Klauseln im Rahmen\neiner Bankkreditgewährung - wie erwähnt - üblich sind, wäre von der\nNichtigkeitsfolge beinahe jedes Kreditverhältnis betroffen. Das\nwürde bedeuten, dass kaum noch eine Bank aus einem solchen Titel\nvollstrecken könnte und zwar nicht einmal die Bank, die den\nnotleidend gewordenen Kredit gewährt hat. Denn die Klausel wäre von\nvornherein unwirksam und nicht erst im Falle der Abtretung, die die\nVertragsparteien bei Abschluss des Vertrages ohnehin nicht im Blick\nhatten. Die darlehensgebende Bank könnte erst dann aus dem Titel\nvollstrecken, wenn sie ihren Darlehensnehmer zu einer\nnachträglichen Vereinbarung eines Abtretungsverbotes\n„motiviert“ hätte, obwohl die Abtretung von ihr nicht\nerwogen wird und daher überhaupt keine Rolle spielt. Dass dies\neinseitig die darlehensgebende Bank benachteiligen würde, dürfte\nauf der Hand liegen. Zudem stellt sich die Frage, wie eine solche\n„Motivation“ zur nachträglichen Vereinbarung des\ngeforderten Abtretungsausschlusses überhaupt aussehen soll. Hinzu\nkommt, dass Darlehensnehmer, die sich - wie hier - in\nZahlungsverzug befinden, auch nicht schutzwürdig sind. Die anderen\nkönnen sich erfolgreich nach §§ 767, 769 ZPO gegen die\nVollstreckung zur Wehr setzen.\n\n66\n\nDa die Vollstreckungsgegenklage somit unbegründet ist, hat auch\nder Antrag zu Ziffer 2. der Widerklage in der\nSache keinen Erfolg, da er das rechtliche Schicksal der Klage nach\n§ 767 ZPO teilt.\n\n67\n\nDer Antrag zu Ziffer 3. der Widerklage ist\nebenfalls unbegründet, weil nach alledem keine Gründe ersichtlich\nsind, die die Klägerin daran hindern könnten, die\nKapitallebensversicherung bei der xxx zu kündigen\nund auf das Darlehen zu verrechnen.\n\n68\n\nUnschlüssig ist auch der Antrag zu Ziffer 5.\nder Widerklage. Für die verlangte Auskunft ist schon eine\nRechtsgrundlage nicht zu erkennen. § 154 Satz 2 ZVG kommt\njedenfalls nicht in Betracht, weil sich das Auskunftsbegehren nach\ndieser Vorschrift gegen den Verwalter, nicht aber - wie hier\nbeantragt - gegen den Gläubiger zu richten hat.\n\n69\n\nAuch der Antrag zu Ziffer 6. geht ins Leere, da\nSchadensersatzansprüche, die den Beklagten aufgrund der\nZwangsvollstreckung gegen die Klägerin zustehen könnten, nicht zu\nerkennen sind. Ein der Subsumtion zugängliches Vorbringen der\nBeklagten ist nicht vorhanden.\n\n70\n\nIII. Schriftsatz der Beklagten vom 21. August\n2008\n\n71\n\nDas neue tatsächliche Vorbringen der Beklagten in ihrem\nSchriftsatz vom 21. August 2008 ist gemäß § 296 a Satz 1 ZPO\nunbeachtlich. Dem Antrag, nach § 156 ZPO zu verfahren und die\nmündliche Verhandlung wiederzueröffnen, konnte ebenfalls nicht\nentsprochen werden. Es fällt allein in den Risikobereich der\nBeklagten, dass aus ihrer Sicht relevante Tatsachen erst nach\nSchluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden. Entgegen der\nAuffassung der Beklagten bestand auch keine Veranlassung, die\nmündliche Verhandlung mit Blick auf den Vortrag der Klägerin in\nihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 22. August 2008\nwiederzueröffnen. Dass der Klägerin Schriftsatznachlass zu gewähren\nwar, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Beklagten etwa eine\nWoche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. August 2008\neinen über vierzigseitigen (Widerklage-) Schriftsatz eingereicht\nhaben, den die Klägerin unmöglich rechtzeitig vor dem Termin\nbeantworten konnte. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin\nenthält nach Auffassung des Gerichts keinen Sachvortrag, zu dem den\nBeklagten vor einer Entscheidung nochmals rechtliches Gehör gewährt\nwerden müsste.\n\n72\n\nIV. Nebenentscheidungen\n\n73\n\nDie Zinsentscheidung bezüglich der Klage resultiert aus § 497\nAbs. 1 Satz 2 BGB.\n\n74\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709\nZPO.\n\n75\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Für die\nWertfestsetzung der Vollstreckungsgegenklage war der Wert des\nNennbetrages des vollstreckbaren Anspruchs maßgebend (vgl.\nThomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 767 Rn. 32). Im Übrigen ergibt\nsich die Wertfestsetzung aus den nicht zu beanstandenden Angaben\ndes Beklagtenvertreters im Termin vom 8. August 2008.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/103034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2008-08-26/2-o-56-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 498","ref_norm":"498","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/103034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/103034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2008-08-26/2-o-56-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/103034","retrieved":"2026-07-08 23:58:55.670358+00:00"}}