{"status":"available","doknr":"OLD111717","ecli":"ECLI:DE:LGKIEL:2003:1024.13O146.03.00","court":"Landgericht Kiel","senate":null,"decided":"2003-10-24","aktenzeichen":"13 O 146/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als Tierhalter in Anspruch.\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Stute Ai..\n\n3\n\nDer Beklagte, der selbst nicht reitet, erwarb und bezahlte im Jahr 1999 für seine Tochter die Stute Al. und schloss bei der C. Versicherung AG eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ab. Seine Tochter schloss in eigenem Namen einen Tierpensionsvertrag und zahlte dem Vermieter in der Folgezeit monatlich die Stallmiete in bar, die ihr freilich der Beklagte zuvor jeweils zur Verfügung gestellt hatte. Der Verein „Pferdestammbuch Schleswig-Holstein/Hamburg e.V.“ stellte für Al. einen „Equidenpass“ aus, der den Vermerk „Dient nicht zum Nachweis des Eigentums“ enthält und in dem in der Rubrik „Besitzer/Owner/Propriétaire“ der Name der Tochter des Beklagten genannt ist. In der Folgezeit wurde Al. von der Tochter des Beklagten, gelegentlich auch von dessen Ehefrau geritten.\n\n4\n\nAm 25.08.2002 verletzte Al. Ai. durch einen Tritt gegen deren linkes Hinterbein erheblich. Die C. Versicherung AG ersetzte der Klägerin die bis zum 04.12.2002 angefallenen Untersuchungs-, Hufschmied- und Tierarztkosten zur Hälfte.\n\n5\n\nDie Klägerin meint, der Beklagte sei Halter der Stute „Al.“, und verlangt von ihm den vollen Ersatz der durch die Versicherung nur hälftig erstatteten Positionen sowie den Ersatz auch der nach dem 04.12.2002 angefallenen Untersuchungs- und Tierarztkosten, der nach dem 25.08.2002 angefallenen Stallkosten und des für Ai. im Jahr 2000 gezahlten Kaufpreises.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 14.477,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr meint, nicht er sei Halter, sondern seine Tochter sei Halterin der Stute „Al.“.\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 833 S.1 BGB zu, denn der Beklagte war nicht Al.s Halter.\n\n12\n\nTierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (Palandt/Thomas, BGB, 62.Aufl.2003, § 833 Rn.9).\n\n13\n\nAll dies trifft auf den Beklagten nicht zu.\n\n14\n\nNicht der Beklagte, sondern dessen Tochter als Besitzerin und Nutzerin hat die Bestimmungsmacht über das Tier im Sinne der tatsächlichen Beherrschung. Die rechtliche Befugnis hierzu oder das das Eigentum sind insoweit ohne unmittelbaren Belang (vgl. Staudinger/Belling/Eberl-Borges (2002) § 833 Rn.95,101). Soweit man das Eigentum als Indiz für die tatsächliche Beherrschung ansieht (vgl. Staudinger a.a.O. Rn.96), spricht auch ein solches Indiz nicht für, sondern eher gegen eine tatsächliche Beherrschung durch den Beklagten, denn dieser hat Al. mit Kenntnis des Verkäufers für seine Tochter erworben, so dass eher diese - wie es auch der Eintragung im Equidenpass entspricht - das  Eigentum erworben hat.\n\n15\n\nZwar kommt der Beklagte für die Kosten des Tieres auf, indem er seiner Tochter monatlich das Geld für die Stallmiete zur Verfügung stellt und auch die Prämien für die Tierhalterhaftpflichtversicherung zahlt. Indessen tut er dies gerade nicht aus eigenem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse seiner Tochter.\n\n16\n\nDer Beklagte, der selbst nicht reitet, nimmt nicht den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch.\n\n17\n\nNicht der Beklagte, sondern dessen Tochter trägt das wirtschaftliche Risiko für den Verlust des Pferdes. Aus dem Vermögen des Beklagten ist der in dem Pferd verkörperte Wert schon durch dessen Bezahlung endgültig ausgeschieden, da der Beklagte kein eigenes Interesse an dem Pferd hat. Es ist auch weder vorgetragen noch ohne weiteres ersichtlich, dass der Beklagte im Fall eines solchen Verlustes etwa ein neues Pferd für seine Tochter zu bezahlen bereit oder gar verpflichtet wäre. Die durch den Beklagten als Versicherungsnehmer abgeschlossene Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt nicht die Gefahr eines Verlustes des Pferdes, sondern die Gefahr einer Haftung seines Halters - nicht: des Versicherungsnehmers - für Schäden Dritter ab.\n\n18\n\nVor diesem Hintergrund reicht es zur Begründung der Haltereigenschaft des Beklagten nicht aus, dass er den Kaufpreis für Al. gezahlt hat und seiner Tochter jeweils die Stallmiete zur Verfügung stellt, dass er in eigenem Namen den Tierhalterversicherungsvertrag abgeschlossen hat, dass die C. Versicherung AG in ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 16.12.2002 Al. als „das Pferd unseres Kunden“ und der Beklagte seine Haltereigenschaft schriftsätzlich zunächst nicht bestritten, vielmehr Al. noch in seinem Schriftsatz vom 08.08.2003 als „das Pferd des Beklagten“ bezeichnet hat.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/111717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2003-10-24/13-o-146-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/111717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/111717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2003-10-24/13-o-146-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/111717","retrieved":"2026-07-09 00:04:38.864350+00:00"}}