{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGKASSE:2005:1101.8O2093.04.00","court":"Landgericht Kassel","senate":"8. Zivilkammer","decided":"2005-11-01","aktenzeichen":"8 O 2093/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 294.754,99 Euro nebst Zinsen\n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus\n\n218.452,02 Euro seit dem 25.09.2004, aus weiteren 48.990,45 Euro seit\n\ndem 31.05.2005 und aus jeweils 6.828,13 Euro seit dem 01.07.2004,\n\n01.10.2004, 01.01.2005 und 02.04.2005 zu zahlen.\n\nWegen des weitergehenden Zinsantrags wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu\n\nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Grundstücksübertragungs- sowie einem Kaufvertrag geltend.\n\nDer Kläger war bis zum 17.12.2003 Alleingesellschafter und -geschäftsführer der „……“ GmbH, die durch formwechselnde Umwandlung als „……“ Verwaltungs GmbH Komplementärin der „……“ GmbH & Co. KG (im Folgenden: „……“ KG) wurde (Bl. 43/44 d.A.). Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Komplementär-GmbH und einziger Kommanditist blieb der Kläger.\n\nMit Vertrag vom 05.01.2004 - UR-Nr. 1/2004 des Notars „……“ (Bl. 7 - 13 d.A.) übertrug die „……“ KG ihr im Grundbuch von „……“ Bl. „……“ eingetragenes Grundstück Gemarkung „……“Flur „……“ Flurstück „……“, Hof- und Ge-bäudefläche, „……“, unentgeltlich auf den Kläger. Das zum 30.12.2003 zu\n\nübergebende Grundstück war nach § 3 unbelastet zu übertragen, wobei sämtliche Belastungen vom Übergeber auf dessen Kosten zur Löschung zu bringen waren. In Abt. III waren neben weiteren Eintragungen unter lfd. Nrn. 1. und 2. Grundschulden von 400.000.- DM und 100.000.- DM zugunsten der Sparkasse „……“ eingetragen.\n\nMit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 05.01.2004 - UR-Nr. 2/2004 des vorgenannten Notars - veräußerte der Kläger seine Kommanditeinlage an der „……“ KG in Höhe von 112.500 Euro für 332.689 Euro an die „……“ GmbH und trat diesen an die Käuferin ab (Bl. 16 - 27 d.A.). Hinsichtlich der in Anlage 2 dieses Vertrages näher geregelten Kaufpreisfälligkeit (Bl. 30 d.A.) leistete die Beklagte bislang lediglich die nach Vertragsunterzeichnung fällige Teilzahlung von 291.900,50 Euro.\n\nMit weiterem Vertrag vom 05.01.2004 - UR-Nr 3/2004 des vorgenannten Notars - ver-kaufte der Kläger schließlich auch seinen Gesellschaftsanteil von 25.000 Euro an der „……“ Verwaltungs GmbH für 27.000 Euro an die „……“ GmbH und trat diesen ab (Bl. 157 - 162 d.A.).\n\nNach zwischenzeitlicher Veräußerung des übertragenen Grundstücks verlangte er mit Schriftsatz vom 08.06.2004 dessen lastenfreie Übertragung bis zum 15.06.2004 von der Beklagten (Bl. 52/53 d.A.), in welche die „……“ GmbH am 24.03.2004 umfirmiert hatte.\n\nAm 18.06.2004 schied die „……“ Verwaltungs GmbH aus der „……“ KG aus, die auf-gelöst und gelöscht wurde.\n\nMit Schreiben vom 14.07.2004 kündigte die Sparkasse „……“ gegenüber der Be-klagten den hinsichtlich des Kontos „……“ gewährten Kontokorrentkredit über 255.645,94 Euro in Höhe von 37.193,92 Euro und wies darauf hin, dass der Kläger ihr mitgeteilt habe, den Kontosaldo aus dem Kaufpreiserlös auszugleichen. Sie führte ferner aus, dass sich der Saldo auf 218,452,02 Euro belaufe, dessen Rückzahlung sie bis zum 30.10.2004 erwarte (Bl. 50/51 d.A.).\n\nMit Klageschrift vom 06.09.2004 beanspruchte der Kläger Zahlung von 218.452,02 Euro von der Beklagten (Bl. 1 ff. d.A.).\n\nDie Sparkasse bestätigte diesem mit Schreiben vom 27.01.2005, dass die Verbindlich-keiten des Kontokorrentkontos „……“ am 10.01.2005 durch den Verkaufserlös aus-geglichen worden seien (Bl. 82 d.A.).\n\nDie „……“-Steuerberater GbR führte in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 23.02.2005 aus, dass sich die Kapitalrücklage per 31.12.2003 auf 48.990,45 Euro belaufe (Bl. 164 d.A.).\n\nNachdem die Beklagte den Kläger mit Schriftsatz vom 02.05.2005 zur Zahlung von 254.792,43 Euro bis zum 09.05.2005 aufgefordert hatte (Bl. 120 d.A.), begehrte dieser mit weiterer Klageschrift vom 04.05.2005 Zahlung der im Schreiben vom 23.02.2005 dargestellten Kapitalrücklage sowie hinsichtlich des veräußerten Kommanditanteils vier Kaufpreisraten von jeweils 6.828,13 Euro, mithin insgesamt 76.302,97 Euro von der Beklagten (Bl. 137 ff. d.A.), die daraufhin mit Schriftsatz vom 29.06.2005 gegenüber dem Kaufpreisanspruch in Höhe von 27.312,52 Euro unbedingt und hinsichtlich der Forderung von 48.990,45 Euro hilfsweise die Aufrechnung mit behaupteten Gegen-forderungen von 254.792,43 Euro erklärte (Bl. 172 d.A.).\n\nDie Kammer hat das Verfahren 7 O 999/05 mit Beschluss vom 05.07.2005 mit dem vorliegenden Verfahren verbunden (Bl. 174 d.A.).\n\nDie bereits benannten „……“Steuerberater „……“ führten mit Schreiben vom 31.08. und 26.09.2005 wiederholt aus, dass sich die Kapitalrücklage des Klägers zum 31.12.2003 auf 48.990,45 Euro belaufe (Bl. 193/194, 197 d.A.).\n\nMit Schriftsatz vom 31.10.2005, dessen Original sie im Termin am 01.11.2005 überreichte, erklärte die Beklagte nochmals die Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen (Bl. 204 ff. d.A.).\n\nDer Kläger behauptet, dass sich die Kapitalrücklage per 31.12.2003 auf 48.990,45 Euro belaufen habe.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 218.452,02 Euro nebst 5 %\n\nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2004 zu zahlen;\n\n2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76.302,97 Euro nebst 5 %\n\nZinsen über dem Basiszinssatz auf 48.990,45 Euro seit dem 01.04.2004\n\nund aus jeweils 6.828,13 Euro seit dem 01.07.2004, 01.10.2004,\n\n01.01.2005 und 02.04.2005 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte behauptet, sie habe Zahlungen in Höhe von 254.792,43 Euro geleistet.\n\nSie meint, dass sie nicht für die Verbindlichkeiten der „……“ KG hafte.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechsel-seitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\nDer Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 294.754,99 Euro zu.\n\nDer Kläger kann hinsichtlich des Grundstücksübertragungsvertrages vom 05.01.2004 Schadensersatz in Höhe von 218.452,02 Euro von der Beklagten beanspruchen.\n\nGem. § 3 dieses Vertrages war die seinerzeit existierende „……“ GmbH & Co. KG zur unbelasteten Übertragung ihres Grundstücks sowie zur Veranlassung der Löschung der bestehenden Löschungen verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie jedoch nicht nachgekommen, vielmehr bewilligte die in Abt. III als Gläubigerin eingetragene Sparkasse „……“ die Löschung der beiden zu ihren Gunsten eingetragenen Grund-schulden erst, nachdem der Kläger eine Zahlung von 218.452,02 Euro an diese geleistet hatte.\n\nAngesichts des Schreibens der Sparkasse vom 27.01.2005 hatte die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich eine Zahlung in vorbezeichneter Höhe er-brachte.\n\nDer Kläger kann daher Ersatz dieses Betrages von der Beklagten verlangen. Wenngleich diese zwar nicht Vertragspartnerin war, haftet sie in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH ZIP 2004, 1047) nach Erlöschen der „……“ KG als deren Gesamtrechtsnachfolgerin, allerdings begrenzt auf das ihr zugefallene Gesellschaftsvermögen.\n\nDer Kläger kann weiter gem. § 5 des Vertrages UR-Nr. „……“/2004 vom 05.01.2004, wonach ihm als Verkäufer das Gewinnbezugrecht bis zum Übergabestichtag zusteht, Zahlung von 48.990,45 Euro beanspruchen.\n\nSoweit die Beklagte die Höhe der Kapitalrücklage bestreitet, war ihr Bestreiten unsub-stantiiert und damit unerheblich. Die „……“Steuerberater „……“ haben mit Schreiben vom 23.02., 31.08. und 26.09.2005 detailliert und übereinstimmend ausgeführt, dass diese Rücklage per 31.12.2003 in Höhe von 48.990.45 Euro bestehe. Die Kammer vermochte indessen keine Anhaltspunkte zu erkennen, die begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen hätten begründen können. Die Beklagte hätte in diesem Zusammenhang vielmehr konkret vortragen müssen, was an diesen Ausführungen unzutreffend sein soll. Sie hat sich jedoch auf ein pauschales Bestreiten beschränkt, was aber angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers unzureichend, da unsubstantiiert, ist.\n\nDer Kläger kann ferner Zahlung von vier Kaufpreisraten zu je 6.828,13 Euro gem. §§ 2, 3 i.V.m. Anlage 2 des Vertrages UR-Nr. 2/2004 vom 05.01.2004 von der Beklagten verlangen.\n\nDie seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung war demgegenüber unbegründet. Soweit sie sich Gegenforderungen in Höhe von 254.792,43 Euro berühmt, war ihr Vorbringen, worauf sowohl der Kläger mit Schriftsätzen vom 13.06./12.08.2005 als auch die Kammer mit Verfügung vom 09.09.2005 hingewiesen haben, unsubstantiiert. Die mit Schriftsatz vom 31.10.2005 eingereichte, ohne jegliche Belege versehene Aufstellung war ebenfalls unsubstantiiert und des Weiteren verspätet!\n\nDie Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs.1, 2, 288 Abs.1 BGB. Hinsichtlich des Teilbetrages von 48.990,45 Euro hat der Kläger den geltend gemachten Verzugs-zeitpunkt 01.04.2004 nicht dargetan, so dass die Beklagte insoweit mit Zustellung der Klageschrift in Verzug geraten ist.\n\nNach alledem war der Klage stattzugeben.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.\n\nDie Entscheidung hin sichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2005-11-01/8-o-2093-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kassel/2005-11-01/8-o-2093-04","retrieved":"2026-10-26 06:54:33.137836+00:00"},"card":{"id":"lg-kassel/2005-11-01/8-o-2093-04","court":"LG Kassel","court_id":"lg-kassel","court_as_stated":"Landgericht Kassel","panel":"8. 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