{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2026/37_O_258_24_Beschluss_20260818","ecli":"ECLI:DE:LGK:2026:0818.37O258.24.00","court":"Landgericht Köln","senate":"37. Zivilkammer","decided":"2026-08-18","aktenzeichen":"37 O 258/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"37 O 258/24\n\n\r\n\r\n\nLandgericht Köln \n\n\r\n\nBeschluss\n\n\r\n\r\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n\r\n\nhat die 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln\n\n\r\n\nam 18.08.2026\n\n\r\n\ndurch den Richter am Landgericht als Einzelrichter\n\n\r\n\nbeschlossen:\n\n\r\n\nDie Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 04.08.2026 wird zurückgewiesen.\n\n\r\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n\r\n\r\n\nGründe:\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDer Antragsteller begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils der Kammer vom 11.11.2024 (Bl. 201ff eAkte), welches den folgenden Tenor enthielt:\n\n\r\n\nEs wird festgestellt, dass die Wahl vom 27.03.2021 der 3 Vertreter zur Wahlkreisvertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers [der A.-Partei] für den [betreffenden Bundestagswahlkreis] und der Ersatzvertreter für eben diese Versammlung, sowie der 3 Vertreter zur Kreisverbands-Vertreterversammlung für die Wahl der Vertreter/Ersatzvertreter des [Kreisverbands der A.-Partei] zur Landesvertreterversammlung zur Aufstellung der Landesliste und der Ersatzvertreter für eben diese Versammlung nichtig ist.\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\nDer Antragsteller war der Kläger des dortigen Verfahrens. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat nach entsprechender Hinweiserteilung sein Gesuch zurückgewiesen unter dem 04.08.2026 (Bl. 392, 427 eAkte). Hiergegen hat der Antragsteller am 17.08.2026 \"sofortige Beschwerde\" eingelegt. Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie unstatthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach Auslegung als Erinnerung gemäß § 573 ZPO zulässig, aber in der Sache nicht begründet.\n\n\r\n\nEine Klauselerteilung zugunsten des Antragstellers kann nicht erfolgen, da das Urteil keinen für ihn vollstreckungsfähigen Inhalt hat.\n\n\r\n\nInsoweit kann es dahinstehen, ob das zugrundeliegende Urteil feststellender oder gestaltender Natur ist. Einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben grundsätzlich nur Leistungsurteile, Feststellungs- und Gestaltungsurteile sind nicht vollstreckbar (vgl. Schuschke/Braun, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 704 Rn. 4; Anders/Gehle/Schmidt, 84. Aufl. 2026, ZPO Vor § 704 Rn. 26, aus der Rechtsprechung exemplarisch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2009 - L 5 SF 34/09 -, Rn. 4 - 5, juris; für Gestaltungsurteile BeckOK ZPO/Elzer, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 300 Rn. 48, beck-online).\n\n\r\n\nDa eine Vollstreckung insoweit nicht in Betracht kommt, ist - entgegen der Ausführungen des Antragstellers in seinem Erinnerungsschriftsatz - auch eine Klauselerteilung oder eine Zustellung nicht erforderlich (Anders/Gehle/Schmidt, a.a.O. Rn. 27).\n\n\r\n\nVor diesem Hintergrund fehlt es dem Antragsteller an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Klausel (vgl. nur Schuschke/Hake, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, a.a.O. § 724 Rn. 6).\n\n\r\n\nNichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller geäußerten Absicht, im Wege der Zwangsvollstreckung von ihm angenommene Ansprüche gegen gegen Verfahrensbeteiligte oder Dritte - etwa auf Unterlassung von Äußerungen - durchsetzen zu wollen oder im Wege der Zwangsvollstreckung Beschlüsse von Parteigremien aufheben lassen zu wollen.\n\n\r\n\nDas Kammerurteil erhält durch die Absicht der Vollstreckung auf seiner Grundlage keinen vollstreckbaren Inhalt. Hier dürfte die Erlangung entsprechender Titel auf Grundlage der ggf. durch das Kammerurteil entstanden Rechtslage erforderlich sein, wenn der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben will.\n\n\r\n\r\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n\r\n\nGegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, in deutscher Sprache einzulegen.\n\n\r\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\n\r\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.\n\n\r\n\nVor dem Landgericht Köln wie dem Oberlandesgericht Köln besteht Anwaltszwang. Deshalb können Sie alle Erklärungen grundsätzlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgeben. Eigene Ausführungen der Partei darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/37_O_258_24_Beschluss_20260818.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2026-08-18/37-o-258-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/37_O_258_24_Beschluss_20260818.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/37_O_258_24_Beschluss_20260818.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2026-08-18/37-o-258-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/37_O_258_24_Beschluss_20260818.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:25.195843+00:00"}}