{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2026/18_O_193_25_Urteil_20260612","ecli":"ECLI:DE:LGK:2026:0612.18O193.25.00","court":"Landgericht Köln","senate":"18. Zivilkammer","decided":"2026-06-12","aktenzeichen":"18 O 193/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Keine weitere Vergütung bei Kündigung der Auftraggeber nach 650r BGB sowie einer erst nachträglich erstellten, ungenügenden, da lediglich mit glatten Zahlen und ohne Mengen- und Massenberechnung erfolgten gewerkeorientierten Kostenberechnung und keine Vergütung für eine einseitige Freianlagenplanung ohne Beauftragung in Textform bei \"Gelegenheit\" der Gebäudeplanung.","text_plain":"T a t b e s t a n d\n\n\r\n\nDie Parteien streiten über restliches Architektenhonorar für einen durch die Beklagten gekündigten Architektenvertrag.\n\n\r\n\nDie Klägerin wurde von den Beklagten mit schriftlichem Architektenvertrag im Jahr 2021 mit der Erbringung von Architektenleistungen für das Bauvorhaben Errichtung eines Dreifamilienhauses, E.-straße in H. beauftragt. Als Vertragsziele sind fünf Ziele umschrieben. Die beauftragten Leistungen sollten gemäß § 33 HOAI vergütet werden. Der Vertrag ist als Anlage HWH1 zur Akte gelangt (Bl. 10 ff. d. A.).\n\n\r\n\nDie Klägerin unterrichtete die Beklagten nicht, auch nicht in Textform, über das Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r BGB.\n\n\r\n\nEin Garagenhof ist am Ort des Bauvorhabens bereits vorhanden gewesen.\n\n\r\n\nDie Klägerin stellte mehrere Abschlagsrechnungen, die die Beklagten im aus der Schlussrechnung ersichtlichem Umfang bedienten. Unter anderem rechnete die Klägerin unter dem 16.07.2021 eine Abschlagszahlung nach Erbringung der Leistungsphase 3 für diese mit „reinen Baukosten 700.000,00 Euro“ ab (Anlage H14, Bl. 215 f. d. A.).\n\n\r\n\nWährend des Bauvorhabens gerieten die Parteien in Streit über den Leistungsstand und die Leistungserbringung durch die Klägerin.\n\n\r\n\nNach § 8 Abs. 2 BauO NRW ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Mit E-Mail vom 28.07.2022 (Anlage H15, Bl. 311 d. A.) räumte die Klägerin ein, dass anders als von ihr angenommen betreffend die Vorgaben der Baugenehmigungsbehörde bzw. der baurechtlichen Voraussetzungen kein Spielplatz für die Erteilung der Baugenehmigung zu planen gewesen sei.\n\n\r\n\nDie Beklagten sahen die Leistungen der Klägerin vorgerichtlich als mangelbehaftet an. Sie bemängelten eine Vielzahl von Leistungen unter Fristsetzung mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2022 (Anlage H1, Bl. 145 ff. d. A.). Sie setzten weitere fruchtlose (Nach)Fristen zur Übermittlung weiterer Ausschreibungsunterlagen; zur Korrektur des nach ihrer Auffassung vorliegenden Planungsfehlers Kinderspielplatz, der unnötig sei sowie zur Vorlage einer korrekten Kostenberechnung. Die Klägerin hingegen sah Mitwirkungshandlungen der Beklagten als erforderlich an, um ihre Leistungen sachgerecht erbringen zu können. Hierzu verhält sich ihr Scheiben vom 16.11.2022 (Anlage HWH4, Bl. 5 d. A.).\n\n\r\n\nAm 17.11.2022 kündigten die Beklagten vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund. Vorsorglich erklärten die Beklagten hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 650r BGB (Anlage HWH5, Bl. 43 ff. d. A.).\n\n\r\n\nAuf die Aufforderung der Klägerin hin, den Leistungsstand in ihrem Büro festzustellen, teilten die Beklagten mit, dass die Leistungsstandfeststellung per Fernkommunikation möglich sei und baten um entsprechende Veranlassung in einer E-Mail vom 06.12.2022 (Anlage H6, Bl. 190 d. A.). Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2022 ab (Anlage H7, Bl. 191 f. d. A.). Sie stellte sodann am 09.12.2022 den Leistungsstand der Gebäudeplanung einseitig fest, wie aus der Anlage HWH6 (Bl. 49 ff. d. A.) ersichtlich. Die Leistungsstandfeststellung orientiert sich an der Anlage 10.1 zu §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 7 HOAI. Für die Leistungsphase 3 hält die Klägerin in der Leistungsstandfeststellung fest, dass die Kostenberechnung nach DIN 276 erstellt worden und nur das Fortschreiben des Terminplans als Teilleistung entfallen sei. In der Leistungsphase 2 soll die Teilleistung h) entfallen sein, in der Leistungsphase 3 die Teilleistung f) und in der Leistungsphase 5 die Teilleistung d). Für die Leistungsphase 6 sind nur Teilleistungen der lit. b) aufgeführt. Sie will Leistungsverzeichnisse für die Kanalüberprüfung, Erd-, Mauer- und Betonarbeiten, Putz- und Stückarbeiten, Bodenbelagsarbeiten sowie Maler- und Lackierarbeiten aufgestellt haben. Planungen, um Leistungsverzeichnisse erstellen zu können, will sie für Abbrucharbeiten, die Wärmepumpenanlage, Estricharbeiten, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie Fenster und Haustürarbeiten erbracht haben. Bei einigen weiteren Teilleistungen gibt die Klägerin nicht alle in der Anlage 10.1 aufgeführten Tätigkeiten an.\n\n\r\n\nAm 08.02.2023 forderte die Klägerin die Beklagten zur Abnahme auf. Die Beklagten lehnten die Abnahme ab. Auf die Anlagen HWH 7a und 8 (Bl. 59 ff. d. A.) wird Bezug genommen.\n\n\r\n\nWeitere umfangreiche vorgerichtliche anwaltliche Kommunikation erfolgte bis zur Klageerhebung.\n\n\r\n\nAm 18.10.2024 legte der von der Klägerin hinzugezogene Sachverständige T. für diese die Schlussrechnung, die als Anlage HWH10 (Bl. 67 ff. d. A.) zur Akte gelangt ist. Der darin ausgewiesene Restsaldo ist klagegegenständlich. Die Klägerin rechnet Leistungen der Objektplanung für Gebäude in Höhe von 79.279,72 Euro netto und für Freianlagen in Höhe von 3.493,71 Euro netto ab. Die Schlussrechnung enthält zudem einen Honoraranteil für nicht erbrachte Leistungen gemäß § 648 BGB in Höhe von netto 42.372,52 Euro. Durch die Beklagten bediente Abschläge sind in Höhe von 65.705,13 Euro in der Schlussrechnung berücksichtigt. Die Schlussrechnung der Klägerin endet auf einen Betrag in Höhe von 75.167,77 Euro. Die Leistungen der Objektplanung für Gebäude sind mit anrechenbaren Kosten von 851.605,33 Euro abgerechnet. Die Leistungen der Objektplanung für Freianlagen sind mit anrechenbaren Kosten von 39.000,00 Euro abgerechnet. In der Anlage HWH10 ist keine Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Objektplanung enthalten. Berechnungen der Klägerin selbst über die anrechenbaren Kosten sind nicht zur Akte gelangt. Beide Leistungen der Objektplanung sind zum Mittelsatz abgerechnet. Ohne Rückgriff auf bekannte Teilleistungstabellen oder anderweitige Erläuterungen sind in der Schlussrechnung die Leistungsphasen 2, 3, 5 und 6 nicht voll für die Objektplanung zur Abrechnung gelangt, sondern die Leistungsphase 2 mit 6,5 von 7 Prozent, die Leistungsphase 3 mit 14,65 von 15 Prozent, die Leistungsphase 5 mit 24,15 von 25 Prozent und die Leistungsphase 6 mit 8,4 von 10 Prozent. Die Leistungsphasen 1 bis 4 der Freianlagenplanung werden als voll erbracht abgerechnet. Mit den Anlagen HWH13 und HWH14 (Bl. 258 ff. d. A.) sind nach Hinweis der Kammer Berechnungen des von der Klägerin für die Erstellung der Schlussrechnungen hinzugezogenen Sachverständigen T. zu den anrechenbaren Kosten zur Akte gelangt.\n\n\r\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, mit den durch den Sachverständigen T. erstellten Schlussrechnungen habe alles seine Richtigkeit. Dieser werde regelmäßig von Gerichten als Sachverständiger bestellt.\n\n\r\n\nEine Untergliederung der anrechenbaren Kosten in die 2. bzw. 3. Gliederungsebene der DIN 276-1:2008-12 (nachfolgend nur noch DIN 276) sei nicht erforderlich, da der Sachverständige T. die anrechenbaren Kosten abweichend gewerkeweise ermitteln dürfe. Das mache alles viel übersichtlicher, gerade für die Bauherren. Diese Berechnung sei von dem Sachverständigen T. später der dritten Ebene der Kostenberechnung nach DIN 276 zugeordnet worden.\n\n\r\n\nAuch sei die Klägerin berechtigt, die Freianlagenplanung abzurechnen wie geschehen. Von der zuständigen Genehmigungsbehörde seien im Zuge der Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens aufgrund einer Satzung der Stadt ein ausdifferenzierter Stellplatznachweis, auch für Fahrräder sowie die Planung eines Kinderspielplatzes verlangt worden. Die Freianlagenplanung sei also zwingend gewesen. Die Beklagten seien mit E-Mail vom 08.07.2021 hierüber informiert worden (Anlage HWH12, Bl. 254 ff. d. A.). Daraufhin sei die Klägerin von den Beklagten jedenfalls am 16.07.2021 vor Ort mit der Freianlagenplanung beauftragt worden. Tatsächlich folge die Beauftragung aber schon aus der E-Mail vom 08.07.2021. Ihre Planungen hätten die Beklagten auch genutzt, da sie Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen seien und die Baugenehmigung ansonsten nicht erteilt worden wäre. Die Klägerin ist daher der Auffassung, sie habe honorarrechtlich abrechnen dürfen, wie geschehen. Hilfsweise vertritt sie daher die Auffassung, aus Bereicherungsrecht denselben wie den abgerechneten Honoraranspruch zu haben.\n\n\r\n\nDie Klägerin sieht die Kündigung aus wichtigem Grund der Beklagten als unberechtigt an. Wichtige Kündigungsgründe seien nicht gegeben. Auf ihre Ausführungen zu den ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen wird Bezug genommen. Daher sei nur frei nach § 648 BGB gekündigt worden. Sie könne daher erbrachte und nicht erbrachte Leistungen abrechnen. Sie habe keine Sachkosten erspart, außer denjenigen, die der Sachverständige T. mit 40,00 Euro ermittelt habe. Sie habe einen festen Mitarbeiterstamm, so dass Personalkosten nicht in Abzug zu bringen seien. Auf ihre weiteren Ausführungen hierzu wird abermals Bezug genommen.\n\n\r\n\nFerner sei sie berechtigt gewesen, die Leistungsstandfeststellung wie geschehen durchzuführen, da die Beklagten ihre Teilnahme hieran de facto verweigert hätten. Die in der Leistungsstandfeststellung ausgewiesenen Leistungen habe sie allesamt vollumfänglich und ordnungsgemäß erbracht. Die Beklagten treffe nach § 648a Abs. 4 BGB, der auf die Kündigung nach § 648 BGB entsprechend anzuwenden sei, die volle Darlegungs- und Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 75.167,77 Euro nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2024 zu zahlen;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an sie nicht auf das Verfahren anrechenbare Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsvertretung in Höhe von 1.927,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nDie Beklagten sind der Auffassung, der Schlussrechnungsanspruch stünde der Klägerin nicht zu.\n\n\r\n\nDer Klägerin stünde eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen der Gebäudeplanung nicht zu. Der Vergütungsanspruch beschränke sich auf die erbrachten Leistungen. Die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund sei wirksam. Hierzu führen sie unter Bezugnahme auf streitige Pflichtverletzungen der Klägerin weitergehend aus. Im Übrigen meinen die Beklagten, ihnen stünde das ordentliche Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB zu. Nicht erbrachte Leistungen könne die Klägerin daher ohnehin nicht mit Erfolg geltend machen. Im Übrigen habe sie auch die ersparten Aufwendungen zu niedrig angesetzt. Auf die Ausführungen der Beklagten hierzu wird Bezug genommen.\n\n\r\n\nAuch die geltend gemachte Forderung aus der Schlussrechnung für erbrachte Leistungen der Gebäudeplanung stehe der Klägerin nicht zu. Die Klägerin lege dem Schlussrechnungsanspruch schon unzureichende Berechnungsparameter zugrunde. Die anrechenbaren Kosten seien fehlerhaft und unzureichend ermittelt. Sie seien mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Klägerin habe bei Baukostenberechnungen für das Bauvorhaben schon in der Vergangenheit fehlerhaft addiert. Die Schlussrechnung sei ohne Nachweise übersandt worden. Schon mit Anwaltsschreiben vom 04.11.2024 (Anlage H13, Bl. 213 f. d. A.) sei daher moniert worden, dass Nachweise und Berechnungen ebenso wie eine ordnungsgemäße Kostenberechnung fehlen würden. Insbesondere habe die Klägerin in der Schlussrechnung die anrechenbaren Kosten anders, nämlich höher als zuvor mitgeteilt, angesetzt. Die Klägerin habe ihre seinerzeitige Abschlagsforderung nach der Leistungsphase 3 beispielsweise nur mit anrechenbaren Kosten von 700.000,00 Euro zur Abrechnung gebracht. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten durch den Sachverständigen T. in der Schlussrechnung sei auch deswegen unrichtig, weil lediglich gewerkeweise Zahlen grob aufgegliedert würden, was nicht den Erfordernissen der DIN 276 entspreche.\n\n\r\n\nDie nicht beauftragte Freianlagenplanung könne die Klägerin aus keinem Rechtsgrund zur Abrechnung bringen. Die Stellplätze seien lediglich im Rahmen der Bauantragsunterlagen nachzuweisen gewesen. Dies sei typischerweise Bestandteil der Genehmigungsplanung eines Gebäudes. Ohnehin hätten wegen des am Ort des Bauvorhabens unstreitig gelegenen Garagenhofs keine Stellplätze geplant werden müssen. Die Klägerin habe zur Erteilung der Baugenehmigung auch keinen Spielplatz planen müssen. Letzteres habe sie selbst mit E-Mail vom 28.07.2022 (Anlage H15, Bl. 311 d. A.) eingeräumt. Im Übrigen sei die bloße Planung eines Spielplatzes ohne planerische Umsetzung der weiteren Außenanlagen auch noch keine Freianlagenplanung.\n\n\r\n\nOhnehin habe die Klägerin weder für die Gebäude- noch für die Freianlagenplanung hinreichend vorgetragen, welche Leistungen sie erbracht habe, dies unter Vorlage entsprechender Leistungsbelege. Vor diesem Hintergrund sei der unsubstantiierte Vortrag zu den erbrachten Leistungen zunächst in gleicher pauschaler Weise zu bestreiten. Im Übrigen sei auf die bearbeitete Leistungsfeststellung durch die Beklagten in der Anlage H10 (Bl. 204 ff. d. A.) zu verweisen. Ferner seien in den Leistungsphasen 5 bzw. 6 die Teilleistungen Übergabe der Ausführungsplanung an die Beklagten, Übergabe der notwendigen Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen, Fortschreibung des Terminplans, Fortschreibung der Ausführungsplanung sowie das Überprüfen erforderlicher Montagepläne noch nicht erbracht. Dies bedinge, dass auch die Ausführungsplanung nicht voll erbracht sein könne.\n\n\r\n\nIm Übrigen wird auf das wechselseitige Vorbringen der Parteien nebst Anlagen, die erteilten Hinweise der Kammer und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\n\r\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\nDie Klage ist erfolglos.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nEs sind die HOAI in ihrer ab dem 01.01.2021 und die werkvertraglichen Regelungen in ihrer ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung auf den streitgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\nSchon nach dem Vortrag der Klägerin ist nicht schlüssig dargetan, dass ihr weiteres Architektenhonorar über die von den Beklagten geleisteten Abschläge hinaus zusteht. Klagt ein Architekt auf Zahlung von Honorar, gehört zum schlüssigen Klagevorbringen die Behauptung des Architekten, dass ein wirksamer Architektenvertrag geschlossen wurde, der Grundlage der erbrachten Architektenleistung ist, das Architektenwerk ganz oder teilweise fertig gestellt und im Übrigen die Fälligkeit der vereinbarten oder üblichen Vergütung eingetreten ist, deren Umfang der Architekt darzutun und unter Beweis zu stellen hat (z. B. OLG Köln, Beschl. v. 27.03.2026 - 11 O 46/25; Werner/Pastor, Der Bauprozess 18. Aufl. 2023, Rn. 829). Weder trägt die Klägerin für die Freianlagenplanung und die Art und Weise ihrer Abrechnung hinreichend zu einem Vertragsverhältnis vor, noch leitet sie die geltend gemachte Honorarforderung für die Objektplanung anhand der Berechnungsparameter der HOAI nachvollziehbar her und stellt diese substantiiert dar, noch vermag die Kammer bei Richtigunterstellung der von der Klägerin reklamierten Berechnungsparameter einen offenen Resthonoraranspruch festzustellen.\n\n\r\n\na)\n\n\r\n\nDie Klägerin legt einen etwaigen Restvergütungsanspruch aus §§ 650q Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB i. V. m. den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien für die erbrachten Leistungen sowie aus §§ 650q Abs. 1, 648 Satz 2 BGB i. V. m. den vertraglichen Vereinbarungen für die nicht erbrachten Leistungen nicht schlüssig dar. Dabei gilt für die Darlegungs- und Beweislast, den Vortrag der Klägerin an dieser Stelle als richtig unterstellt, dass die Beklagten lediglich frei gekündigt hätten: Macht der Auftragnehmer nach einer freien Kündigung durch den Auftraggeber seinen Vergütungsanspruch geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die vereinbarte Gesamtvergütung, die tatsächlich erfolgte Kündigung und die Fälligkeit der Vergütung (BeckOGK/Kessen, 1.7.2025, BGB § 648 Rn. 163).\n\n\r\n\n1)\n\n\r\n\nDer Anspruch der Klägerin ist fällig. Das Architektenhonorar ist fällig, wenn die Architektenleistung abgenommen ist und der Architekt eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat, §§ 650q Abs. 1, 650g Abs. 4 BGB. Für Leistungen, die der HOAI unterliegen, gilt das gleiche, § 15 Satz 1 HOAI. Zwar sind die Architektenleistungen der Klägerin nicht durch die Beklagten abgenommen und auch die Rechtsfolgen der Abnahmefiktion, § 640 Abs. 2 BGB i. V. m. § 650q Abs. 1 BGB vorliegend nicht eingetreten, jedoch befinden sich die Parteien in einem Abrechnungsverhältnis.\n\n\r\n\nDer Angriff der Klägerin, die Abnahme sei fingiert, verfängt nicht. Es ist weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass die Klägerin die Beklagten auf die Folgen der Verweigerung der Abnahme hingewiesen hätte, obgleich diese Verbraucher sind, § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB.\n\n\r\n\nDie Parteien befinden sich indes in einem Abrechnungsverhältnis, so dass Schlussrechnungsreife eingetreten ist. Die Fälligkeit der Vergütung kann auch durch den - hier erfolgten - Übergang in ein Abrechnungsverhältnis eintreten (BeckOK BGB/Voit, 74. Ed. 1.2.2024, BGB § 648 Rn. 12 m. w. N.). Geben beide Parteien eines Architektenvertrags durch faktische Beendigung der Zusammenarbeit, namentlich durch Einstellung der Planungsarbeit des Architekten und Abrechnung seiner bisherigen Tätigkeit einerseits und durch Kündigung der ursprünglich erhofften Leistungen durch den Auftraggeber andererseits - wie auch vorliegend - zu erkennen, dass sie keine Fortsetzung des Vertrags durch Fortsetzung der Planungsleistung wünschen, so ist im Rahmen der Klage des Planers auf Vergütung im Zweifel insoweit von einem Abrechnungsverhältnis auszugehen (OLG Köln, Urt. v. 10.04.2024 - 11 U 215/22, NJW 2024, 2697). Dies ist vorliegend feststellbar. Die Klägerin rechnet ihre Leistungen Schluss, ist also nicht gewillt, weitere Leistungen zu erbringen. Die Beklagten wollen mit der Klägerin nicht mehr zusammenarbeiten, erklärten die Kündigung des Architektenvertrags und monieren mangelhafte Leistungen der Klägerin, die ihrer Auffassung nach zu einer zu mindernden Vergütung der Klägerin führen.\n\n\r\n\n2)\n\n\r\n\nDer klageweise verfolgte Schlussrechnungsanspruch der Klägerin für Leistungen der Gebäudeplanung als auch der Freianlagenplanung, §§ 34 und 39 HOAI, ist auch nach erfolgten Hinweisen der Kammer weiterhin nicht schlüssig dargetan.\n\n\r\n\naa)\n\n\r\n\nDer Angriff der Beklagten, keine Vergütung für eine Freianlagenplanung zu schulden, verfängt. Vereinbarte Leistungen für eine Freianlagenplanung vermag die Kammer nicht festzustellen. Maßstab für eine erfolgreiche klageweise Geltendmachung ist grundsätzlich nicht die tatsächliche Leistung, sondern die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann noch kein Vertragsabschluss hergeleitet werden und allein der Umstand, dass eine Leistung erbracht wird, macht sie noch nicht zum Vertragsgegenstand (Thode/Thierau/Wessel ArchitektenR/IngenieurR-HdB/Schwenker/Wessel, 3. Aufl. 2025, § 20 Rn. 128). Vertragsabschluss und -gegenstand sind vielmehr von der Klägerin als Auftragnehmerin schlüssig vorzutragen und im Streit zu beweisen.\n\n\r\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Vergütung der Leistungen der Freianlagenplanung aus dem schriftlichen Architektenvertrag ist nicht ersichtlich. Ausweislich Ziffer 1.2 i. V. m. 3.2 des Architektenvertrags sind nur Leistungen nach § 33 HOAI, also der Gebäudeplanung, vereinbart. Folgerichtig legen die Parteien sodann vertraglich in Ziffer 3.2 die Prozentsätze von § 34 Abs. 3 HOAI für die Vergütung der Grundleistungen fest.\n\n\r\n\nAuch die vorgelegte E-Mail vom 08.07.2021 (Anlage HWH12, Bl. 254 d. A.) trägt eine Vereinbarung einer Freianlagenplanung, noch dazu im streitgegenständlichen Umfang, nicht. Die Klägerin referiert dort über einen Kinderspielplatz, mehr nicht. Zuvor hatten die Beklagten jedenfalls in dem E-Mail-Verkehr, der der E-Mail vom 08.07.2021 vorausging, kritisch nachgefragt, ob ein Spielplatz erforderlich sei. Ein Vertragsschluss erfordert indes Angebot und Annahme, wobei Angebot und Annahme die essentialia negotii bestimmen müssen. Gegenstand und Inhalt des angebotenen Vertrags müssen im Antrag so bestimmt oder so bestimmbar sein, dass die Annahme durch ein einfaches „ja“ erfolgen kann und der Wille zur rechtlichen Bindung muss zum Ausdruck kommen (Grüneberg/Ellenberger, BGB 85. Aufl. 2026, § 145 Rn. 1 und 2). Dazu gehört bei einem Architektenvertrag eine Vereinbarung zum Leistungsziel, wenngleich es nicht detailliert festgelegt sein muss (Fuchs/Berger/Seifert/Berger, 3. Aufl. 2022, BGB vor § 650p Rn. 80; Messerschmidt/Voit/von Rintelen, 5. Aufl. 2026, BGB § 631 Rn. 34). Jedenfalls fehlt es an dem Angebot des Leistungsziels „Freianlagenplanung“. Der E-Mail vom 08.07.2021 lässt sich kein (solches) Angebot entnehmen. In dieser werden nur Varianten beschrieben, wie der Kinderspielplatz geplant werden könne und wie groß er sein müsse. Auch ein Rechtsbindungswille lässt sich dieser E-Mail nicht entnehmen.\n\n\r\n\nSoweit die Klägerin zuletzt behauptet hat, am Ort des Bauvorhabens am 16.07.2021 mündlich mit der Freianlagenplanung beauftragt worden zu sein, bedurfte es keiner Vernehmung des Zeugen B.. Einerseits legt die Klägerin schon nicht hinreichend dar, wie es zu dieser Vereinbarung vor Ort gekommen und warum diese noch erforderlich gewesen sein soll, nachdem nach ihrer Auffassung die Beauftragung doch schon durch ihre E-Mail vom 08.07.2021 erfolgt ist. Zudem teilte sie später den Beklagten mit einer E-Mail (Anlage H15, Bl. 311 d. A.) betreffend den Spielplatz mit, dass die Planung eines Spielplatzes für die Genehmigung des geplanten Bauvorhabens tatsächlich nicht erforderlich sei. Die durchgängig vertretene Ansicht der Beklagten, dass kein Spielplatz für die Erlangung der Baugenehmigung erforderlich sei, sei richtig, weil die Bauordnung einen Spielplatz erst bei mehr als drei Wohneinheiten verlange. Tatsächlich hatten die Parteien augenscheinlich wegen einer Freianlagenplanung mit Ausnahme der Spielplatz- und Stellplatzfragen keinen Kontakt. Die Kommunikation beschränkte sich nach Aktenlage darauf, dass die Parteien die Notwendigkeit von Stellplätzen und Spielplatz kontrovers diskutierten. Die Klägerin sah diese (zunächst) als zwingend erforderlich an. Wieso die Beklagten im Juli 2021 trotz dieser Diskussionen ihre Auffassung geändert und eine vollumfängliche Freianlagenplanung der Leistungsphasen 1 bis 4 gegenüber dem Zeugen B. zu den vereinbarten Konditionen für die Gebäudeplanung beauftragt haben sollen, legt die Klägerin nicht ansatzweise dar. Die Vernehmung des Zeugen B. wäre daher einer Ausforschung gleichgekommen und war nicht veranlasst.\n\n\r\n\nZudem scheidet ein mündlicher oder konkludenter Vertragsschluss durch die Beklagten vor Ort am 16.07.2021 bzw. durch Verwertung der Unterlagen für das Bauantragsverfahren jedenfalls auf Basis einer Abrechnung nach Mittelsatz aus. Mündliche und nicht formgerechte Vereinbarungen sind unwirksam, § 7 Abs. 1 HOAI. Gleichwohl rechnet die Klägerin - obgleich keine Vereinbarung in Textform für die Freianlagenplanung vorgelegt ist - diese nach Mittelsatz und mit Nebenkosten entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 HOAI bzw. § 14 Abs. 3 Satz 2 HOAI ab.\n\n\r\n\nSoweit eine konkludente Einigung - dann zum Basishonorarsatz - nach einer Auffassung denkbar ist, wenn für die Erteilung der Baugenehmigung Forderungen aus einem Grünordnungsplan zu erfüllen sind (Fuchs/Berger/Seifert/Seifert/Fuchs, 3. Aufl. 2022, HOAI § 37 Rn. 6), trägt der Vortrag der Klägerin eine solche konkludente Einigung nicht. Diese Einigung wäre nachträglich erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt die Planungen der Klägerin bereits erfolgt sein sollen. Sie hatte mehrere Stellplätze und einen Spielplatz für die Bauantragsunterlagen geplant. Den Spielplatz hätte es schon wegen der Vorgaben in § 8 BauO NRW nicht bedurft. Dies hat die Klägerin vorprozessual auch eingeräumt, wenngleich sie dennoch die Vergütungsforderung hierfür klageweise weiterverfolgt. Weiterhin ist nicht festzustellen, dass sich die Notwendigkeit für die besagten Stellplätze aus einem Grünordnungsplan ergab, weil dieser nicht vorgelegt wird, jedoch unstreitig ist, dass Garagen bereits vorhanden gewesen sind. Selbst wenn, wie klägerseits im nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, der Stellplatznachweis erforderlich war, ist nicht vorgetragen, dass dieser nicht auch durch die bereits vor Ort vorhandenen Garagen hätte geführt werden können. Daher ist für die Kammer nicht feststellbar, dass die Klägerin notwendige planerische Leistungen vergütet verlangt. Jedoch ist ein Vertrag über eine Planungsleistung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen unnötigen Aufwand vermeiden soll (BGH, Urt. v. 09.07.2009 - VII ZR 130/07, NZBau 2009, 722; OLG Braunschweig, Hinweisbeschl. v. 16.03.2018 - 8 U 58/17, BeckRS 2018, 8199 m. w. N.). Die Kammer vermochte nach dem aufgezeigten Vortrag nicht festzustellen, dass es sich bei den streitigen Planungen der Klägerin nicht um einen übermäßigen und unnötigen Aufwand gehandelt hat. Denn es bleibt unklar, weshalb die Klägerin einen Spielplatz und Stellplätze plante, wenn ein Spielplatz für das Bauvorhaben nicht erforderlich war und Stellplätze in Form von Garagen bereits vorhanden gewesen sind.\n\n\r\n\nAus den vorgenannten Erwägungen der Kammer scheiden auch gesetzliche Anspruchsgrundlagen für einen Vergütungsanspruch der Klägerin für die Freianlagenplanung aus. Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern an dem entgegenstehenden Willen der Beklagten. Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind nach Maßgabe der Grundsätze zu einer aufgedrängten Bereicherung nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nbb)\n\n\r\n\nDie Beklagten haben zudem die Defizite der der Schlussrechnung der Klägerin zugrunde liegenden Berechnungsparameter erfolgreich angegriffen. Das führt dazu, dass auch für die vertraglich vereinbarten Leistungen der Gebäudeplanung restliches Honorar von der Klägerin nicht mit Erfolg klageweise eingefordert werden kann.\n\n\r\n\nIn Honorarstreitigkeiten ist die Honorarforderung anhand der Berechnungsparameter der HOAI nachvollziehbar herzuleiten und substantiiert darzustellen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung der anrechenbaren Kosten durch Vorlage einer ordnungsgemäß erstellten Kostenberechnung. Die Ermittlung der jeweiligen anrechenbaren Kosten erfolgt auf der Grundlage der Kostenberechnung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI. Dabei ist für die Objektplanung die regelmäßig ab Schluss der Leistungsphase 3 erstellte - nicht fortzuschreibende - Kostenberechnung maßgebend (BGH, Beschl. v. 16.11.2016 - VII ZR 314/13, juris Rn. 33). Unstreitig erbrachte die Klägerin ihre Leistungen über die Leistungsphase 3 hinaus.\n\n\r\n\nGemäß § 2 Nr. 11 HOAI ist die Kostenberechnung eine Ermittlung der anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen sowie die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevanten Erläuterungen zugrunde (BeckOK HOAI/Klein, 19. Ed. 1.8.2025, HOAI § 4 Rn. 104). Die Kosten sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften jeweils auf Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln, § 4 Abs. 1 Satz 2 HOAI. Ist der Planer (z. B. über die Grundleistungen der Leistungsphasen 2 und 3) mit Kostenermittlungen nach DIN 276 beauftragt, schuldet er jeweils auch eine vollständige Kostenschätzung und Kostenberechnung (Fuchs/Berger/Seifert/Seifert/Fuchs, 3. Aufl. 2022, HOAI § 4 Rn. 28). Dazu gehört auch das Integrieren der fachplanerischen Beiträge (Fuchs/Berger/Seifert/Seifert/Fuchs, a. a. O.). Es sind die jeweils aktuellen Kostenkennwerte zu verwenden (BeckOK HOAI/Klein, a. a. O. § 4 Rn. 32). Eine Auflistung von bloßen Summen ist nicht ausreichend (s. z. B. OLG Köln, Beschl. v. 27.03.2026, a. a. O.).\n\n\r\n\nDie Schlussrechnung legt nach diesen Maßstäben die anrechenbaren Kosten für die Abrechnung der Objektplanung und damit, ohne dass es hierauf noch ankäme, auch für die Freianlagenplanung, unzureichend dar. Deswegen ist die Klage unschlüssig und damit als endgültig unbegründet abzuweisen (s. z. B. OLG Köln, Beschl. v. 27.03.2026, a. a. O. m. w. N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 16.01.2018 - 10 U 80/17, juris Rn. 60; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.03.2014 - 21 U 90/13; NZBau 2014, 707; Werner/Pastor, a. a. O. Rn. 1118 m. w. N. in Fn. 103). Auf die unzureichende Darlegung der anrechenbaren Kosten hatte die Kammer bereits mit der Terminsverfügung hingewiesen und die Frage der gewerkeorientierten Kostenberechnung auch im Termin nochmals erörtert. Wehrt sich der Auftraggeber - grds. mit konkretem Vortrag - gegen die anrechenbaren Kosten oder die Kostenermittlungen, dann muss der Architekt die anrechenbaren Kosten substantiieren und die einzelnen Ansätze so aufgliedern, dass sie hinsichtlich der tatsächlichen und rechnerischen Annahmen deutlich werden (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Koeble, Kompendium BauR 6. Aufl., Teil 11 Rn. 317). Die Beklagten haben die Höhe der anrechenbaren Kosten wegen den in den Abschlagsrechnungen nach der Leistungsphase 3 angesetzten Kosten sowie wegen der lediglich gewerkeweisen Aufgliederung unter Verwendung eines groben und „glatten“ Zahlenwerks bestritten und damit konkret bestritten.\n\n\r\n\nAusweislich der Schlussrechnung (Anlage HWH10, Bl. 67 ff. d. A.) werden die anrechenbaren Kosten der Objektplanung sowohl für die Gebäude- als auch die Freianlagenplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 HOAI nach der DIN 276, dort Ziffer 2.4.3 in Ansatz gebracht, also auf Grundlage der Entwurfsplanung. Mit den Anlagen HWH13 und HWH14 (Bl. 258 ff. d. A.) sind auf Hinweis der Kammer die Kostenberechnungen des die Schlussrechnung erstellenden Sachverständigen T. zur Akte gelangt, die zuvor nicht aktenkundig waren. Die Anlage HWH14 enthält eine bloße, nicht hinreichende Auflistung von Summen. In der Anlage HWH13 hat der Sachverständige die anrechenbaren Kosten mit runden Summen gewerkeorientiert angegeben und sie jeweils der ersten Gliederungsebene der Kostengruppen der DIN 276 zugeschlagen. Regelmäßig ist die Aufteilung der Kostenberechnung nach der DIN 276 bis in die erste Gliederungsebene nicht ausreichend, sondern die Kosten sind mindestens bis in die zweite Gliederungsebene aufzuteilen (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Koeble, a. a. O. Rn. 296), was im Übrigen auch Ziffer 3.4.3 der DIN 276 voraussetzt. Eine Aufstellung bis in die zweite Gliederungsebene ist also ausreichend, wenn nach den Vorgaben der Ziffer 4.1 und 4.3 der DIN 276 gegliedert wird, da in diesen Fällen gesetzlich so vorgesehen, § 2 Abs. 11 Satz 3 HOAI. Nach Ziffer 4.2 der DIN 276 können die Kosten vorrangig ausführungsorientiert gegliedert werden, wenn die Umstände des Einzelfalls es zulassen. Dazu werden die Kostengruppen der ersten Ebene der Kostengliederung nach ausführungs- und gewerkeorientierten Strukturen unterteilt. Dies soll der zweiten Ebene der Kostengliederung entsprechen. Hierfür kann die Gliederung der anrechenbaren Kosten in Leistungsbereiche entsprechend dem Standardleistungsbuch für das Bauweisen (StLB-Bau) verwendet werden.\n\n\r\n\nDie gewerkeorientierte Darstellung der anrechenbaren Kosten in der Anlage HWH13 ist nach diesen Maßstäben unzureichend. Eine den Vorgaben der DIN 276 entsprechende gewerkeorientierte Berechnung wird mit der Anlage HWH13 bloß suggeriert, jedoch sind keine nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen, insbesondere Mengenermittlungen angegeben bzw. vorgelegt. Auch erschließt sich die Strukturierung der einzelnen Gewerke nicht ohne weiteres. Soweit nach Ziffer 4.2 der DIN 276 die Kosten vorrangig ausführungsorientiert gegliedert werden können, wenn die Umstände des Einzelfalls es zulassen, ist jedenfalls für den vorliegenden Einzelfall keine hinreichende ausführungsorientierte Gliederung festzustellen. Weder ist eine hinreichende Untergliederung in alle beteiligten Gewerkebereiche feststellbar noch eine hinreichende Gliederung nach den Leistungsbereichen des StLB-Bau.\n\n\r\n\nEine weitere, hinreichende Unterteilung in Teilgewerkebereiche oder in Teilgewerkeleistungen wäre erforderlich gewesen, damit die Leistungen hinsichtlich Inhalt, Eigenschaft und Menge ausreichend beschrieben worden wären und die ausführungsorientierte Gliederung nach Ziffer 4.2 der DIN 276 geeignet gewesen wäre, im Einzelfall an die Stelle der Gliederung nach den Kostengruppen in zweiter Ebene zu treten. Schon bei der Kostengruppe 200 sind nicht sämtliche bzw. nicht einschlägige Gewerke der Kostengruppe der zweiten Ebene aufgeführt. Mit Abbruch mag die Kostengruppe 212 gemeint sein. Eine Kanalspülung sieht die Kostengruppe 200 nicht vor. In der Kostengruppe 300 sind die Gewerke der Kostengruppen 300 bis 350 teilweise in den ersten beiden und der fünften Position zusammengefasst. Eine weitere ausführungsorientierte Untergliederung wird ebenfalls teilweise versäumt. Ein Gewerk für die KG 330 lässt sich der Auflistung nicht ohne weiteres entnehmen. Möglicherweise sollen hierzu die Malerarbeiten und Betonsteinarbeiten zählen. Die gewerkeorientierte Darstellung der KG 500 ist unbehelflich, da gar nicht untergliedert, sondern nur mit Landschaftsbauarbeiten als Gewerk bezeichnet.\n\n\r\n\nAuch lässt sich das angesetzte, durchweg grobe und „runde“ Zahlenwerk für die einzelnen Gewerke nicht hinreichend nachvollziehen. Wie der Kammer, deren geschäftsplanmäßige Sonderzuständigkeit das Architektenhonorarrecht ist, aus einer Vielzahl von Rechtsstreiten und Anhörungen von Sachverständigen bekannt ist, erfolgt die gewerkeorientierte Berechnung grundsätzlich durch einen Mengenansatz. Dieser wiederum ist regelmäßig durch vermaßte Skizzen und Bezugnahme für die jeweils angesetzte Menge für die gewerkeorientierte Kostenberechnung darzulegen (Kammerurteil v. 22.11.2024 - 18 O 99/22, n. v.). Auffällig ist zudem, dass der Sachverständige T. ausschließlich „runde Werte“ für die einzelnen Gewerkkosten in Ansatz gebracht hat. Dies wird klägerseits auch nicht weiter erläutert. Nach der DIN 276 wären die ermittelten, regelmäßig mengenbasierten Gewerkkosten jedoch bis zur dritten Stelle hinter dem Komma auszuweisen. Unklar bleibt auch, auf welcher Basis der Sachverständige T. die Gewerkkosten ermittelt hat. Sollte der Sachverständige T. mit Kostenkennwerten gearbeitet haben, würde es für eine gewerkeorientierte Berechnung wiederum an dem Mengenansatz mangeln, um die Kostenberechnung nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Nicht zuletzt deswegen, weil sach- und fachgerecht gelegte Kostenberechnungen eine umfassende Erfassung der Kostengruppen oder Gewerke nebst Mengenermittlungen, z. B. Stahllisten, erforderlich machen, wird diese Teilgrundleistung der lit. e) der Leistungsphase 3 mit dem zweithöchsten prozentualen Teilleistungsanteil in den gängigen Teilleistungstabellen gewichtet, z. B. in der Simmerdinger Tabelle mit 1,5 Prozent und in der Simeon-Tabelle mit 1,25 Prozent.\n\n\r\n\nMit den wohl erst von dem Sachverständigen T. erstmals vorgenommenen und unzureichenden Kostenberechnungen nach der DIN 276 ist es den Beklagten nicht möglich zu prüfen, ob eine - grundsätzlich nicht zulässige - Kostenfortschreibung der anrechenbaren Kosten durch den Sachverständigen vorgenommen worden ist, oder ob andere Gründe, zulässig oder nicht, die Kostenermittlungshöhe durch den Sachverständigen bedingt haben. Zumal mit der Akontorechnung nach Erbringung der Leistungsphase 3 die Klägerin selbst anrechenbare Kosten von nur 700.000,00 Euro zugrunde legte. Zu diesem Zeitpunkt war von ihr nach der Anlage 10.1 zu §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 7 HOAI die Kostenberechnung bereits zu erstellen gewesen, da dies eine Teilgrundleistung der Leistungsphase 3 ist. Sobald die Kostenberechnung nach dem Leistungsstand vorliegt (bzw. vorliegen müsste) ist bei Abschlagsrechnungen hierauf zurückzugreifen (Löffelmann/Keldungs/Baldringer/Baldringer, Architektenrecht 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 26). Zudem bringt die Klägerin die Leistungsphase 3 in der Schlussrechnung voll in Abrechnung und zwar für Gebäude- und Freianlagenplanung, obgleich die Kostenberechnung erst von dem Sachverständigen T. stammt. Die Klägerin wäre daher gehalten gewesen, zu den Grundlagen der Kostenberechnung, insbesondere zur Mengen- und Preisermittlung weiter vorzutragen bzw. diesen Punkt weiter darzulegen, was nicht geschehen ist. Folge hiervon ist, dass Vergütung nicht verlangt werden kann, da die Darlegung eines wichtigen Berechnungsparameters für das Architektenhonorar nicht nachzuvollziehen ist. Daher wäre auch der Eintritt in eine Beweisaufnahme mangels hinreichender tatsächlicher Anknüpfungsparameter für die Beauftragung eines Honorarsachverständigen einer bloßen Ausforschung gleichgekommen.\n\n\r\n\nAus denselben Gründen erweist sich auch die Berechnung der anrechenbaren Kosten für die Freianlagenplanung als ungenügend. Hierauf kommt es indes mangels feststellbaren Vertragsschlusses oder gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für eine Vergütung der Freianlagenplanung nicht mehr entscheidungserheblich an.\n\n\r\n\ncc)\n\n\r\n\nSelbst wenn die Kammer den Vortrag der Klägerin zu der Höhe der anrechenbaren Kosten als hinreichend schlüssig dargetan ansehen würde und diesen im Fortgang als zutreffend unterstellt, ist ein noch offener Schlussrechnungssaldo zugunsten der Klägerin nicht festzustellen.\n\n\r\n\nFür den Umfang der erbrachten Leistungen ist grundsätzlich die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen vor der Abnahme darlegungs- und beweisbelastet. Die Klägerin kann Vergütung nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen verlangen. Denn jedenfalls die Kündigung der Beklagten nach §§ 650p Abs. 2, 650r BGB ist wirksam erklärt, weil sie von der Klägerin unstreitig nicht in Textform über ihr Kündigungsrecht nach § 650r BGB unterrichtet worden sind.\n\n\r\n\nNach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegen bei einem Architekten- oder Ingenieurvertrag i. S. d. § 650p Abs. 1 BGB die Voraussetzungen des § 650p Abs. 2 Satz 1 BGB allerdings nicht vor, wenn die Parteien beim Vertragsschluss bereits alle wesentlichen Planungsziele vereinbart haben. Dann kommt das an die Verpflichtung des Auftragnehmers nach S. 2 dieser Vorschrift anknüpfende Kündigungsrecht des § 650r Abs. 1 BGB von vornherein nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 17.12.2022 - VII ZR 862/21, NJW 2023, 1120). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2022 hat die Kammer also Feststellungen zu treffen, ob die Parteien wesentliche Planungs- und Überwachungsziele vereinbart haben (BGH, Urt. v. 17.12.2022, a. a. O. Rn. 17 f.). Hierauf bezog sich der Hinweis der Kammer unter Ziffer c) in der Terminsverfügung. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals erörtert, dass sie Feststellungen zu Planungs- und Überwachungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu treffen hat. Sie hat zu keinem Zeitpunkt die Auffassung, wie im - zu dieser Frage ohnehin nicht nachgelassenen - Schriftsatz der Klägerin vom 15.05.2026 geschildert, vertreten, dass ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB der Beklagten nicht gegeben sei.\n\n\r\n\nNach Prüfung kann die Kammer vorliegend zugunsten der Beklagten feststellen, dass Planungs- und Überwachungsziele nicht vereinbart waren und mangels Unterrichtung über ihr Sonderkündigungsrecht die Beklagten den Vertrag nach § 650r BGB erfolgreich kündigen konnten. Zu vereinbarende Planungs- und Überwachungsziele lassen sich regelmäßig in die vier Kategorien Qualität, Quantität, Kosten und Zeit untergliedern (Fuchs/Berger/Seifert/Fuchs, 3. Aufl. 2022 BGB § 650p Rn. 77). Qualität (was wird gebaut) und Quantität (wieviel wird gebaut) beschreiben den Bedarf des späteren Nutzers nach Nutzung, Funktion, Flächen- und Raumbedarf, Gestaltung und Ausstattung (Fuchs/Berger/Seifert/Fuchs, a. a. O. Rn. 78). Zu den Leistungszielen gehören die Kostenvorgaben und Zeitziele (Fuchs/Berger/Seifert/Fuchs, a. a. O. Rn. 79 und 89). Ist der Anwendungsbereich des § 650p Abs. 2 BGB eröffnet, hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung der nicht vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erstellen, die er zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben dem Auftraggeber zur Zustimmung vorzulegen hat. Durch das Wort „zunächst“ wird klargestellt, dass diese Vorlage vor Beginn der eigentlichen Planung und damit der Vorplanung erfolgen muss. Will oder soll der Planer parallel mit der Planung beginnen, trägt er das Risiko der Sonderkündigung nach § 650r BGB oder von Umplanungen (Fuchs/Berger/Seifert/Fuchs, a. a. O. Rn. 189). Die Zielfindungsleistung erfordert keine Planungsleistungen und keine Bedarfsermittlungen sondern lediglich eine Abfrage der Ziele bei dem Auftraggeber und die Festlegung von Prioritäten (Fuchs/Berger/Seifert/Fuchs, a. a. O. Rn. 204 ff. und 213 ff.). Mit der ausdrücklich oder konkludent erklärten Zustimmung des Auftraggebers zu der vom Planer vorgelegten Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung endet die Zielfindungsphase planmäßig, die bis dahin fehlenden wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele werden im Sinne einer vereinbarten Beschaffenheit des Architekten- oder Ingenieurwerks entsprechend konkretisiert und für die weiteren Leistungen festgelegt. Eine konkludente Zustimmungserklärung kann auch in der ausdrücklich oder schlüssig geäußerten Aufforderung an den Planer liegen, nunmehr mit der „eigentlichen Planung“, also der Vorplanung, zu beginnen. Mit der Zustimmung des Auftraggebers erlischt auch das wechselseitige Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB, es sei denn, der Auftraggeber wurde als Verbraucher nicht über das Sonderkündigungsrecht belehrt, dann besteht das Kündigungsrecht des Verbrauchers weiter (Fuchs/Berger/Seifert/Fuchs, a. a. O. Rn. 232a; Messerschmidt/Voit/Schwenker/Wessel, 5. Aufl. 2026, BGB § 650r Rn. 12). Eine Möglichkeit, die Unterrichtung später nachzuholen, sieht das Gesetz nicht vor (Messerschmidt/Voit/Schwenker/Wessel, a. a. O.). Legt der Planer keine Planungsgrundlage oder Kosteneinschätzung vor, obwohl wesentliche Planungs- und Überwachungsziele nicht vereinbart sind, sondern arbeitet er die ihm - wie üblich - beauftragten Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI ab, stellt sich die Frage, ob und wann dennoch die Zielfindungsphase endet und das Sonderkündigungsrecht (soweit der Auftraggeber kein nicht nach § 650r Abs. 1 S. 2 BGB belehrter Verbraucher ist) erlischt. Sowohl die Zielfindungsphase als auch das Sonderkündigungsrecht können individualvertraglich und formfrei, und damit auch konkludent, ausgeschlossen werden. Vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrags daher als erforderliche Leistungen i. S. d. Abs. 1 die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 (und folgender) nach HOAI, und beginnt der Planer mit Wissen und Wollen des Auftraggebers mit der Vorplanung („eigentliche Planung“ im Sinne der Gesetzesbegründung), kann darin im Einzelfall eine konkludente Vereinbarung liegen, keine Zielfindungsphase durchzuführen und auf das wechselseitige Sonderkündigungsrecht zu verzichten. Derartige konkludente Vereinbarungen setzen aber voraus, dass ein entsprechender Erklärungswille der Parteien festgestellt werden kann (Fuchs/Berger/Seifert/Fuchs, a. a. O. Rn. 232c).\n\n\r\n\nVorliegend sind zwischen den Parteien im Architektenvertrag keine wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele für den Vertragsgegenstand, die Errichtung eines Dreifamilienhauses in Q. in der M.-straße, vereinbart worden. Es sind nur die Leistungsphasen 1 bis 8 für die Gebäudeplanung vertraglich durch die sog. Vertragsziele festgehalten und ausgestaltet worden und zwar unbedingt und nebeneinander, wie sich zwanglos aus Ziffer 1.1, 1.2 und 3.2 des Vertrags ergibt. Weiteren Vortrag dazu, dass Planungs- und Überwachungsziele im oben dargestellten Sinne vereinbart und abgearbeitet worden seien, hält die Klägerin nicht. Im Ziel 1 sind nur die Leistungsphasen 1 und 2, die Grundlagenermittlung und die Vorplanung, abstrakt beschrieben. Im Ziel 2 sind die Leistungsphasen 3 und 4, die Entwurfs- und Genehmigungsplanung, abstrakt genannt. Konkrete Planungs- und Überwachungsziele nach den vier Kategorien Qualität, Quantität, Kosten und Zeit sind im Ziel 1 oder auch Ziel 2 in dem Architektenvertrag nicht festgehalten. Die Klägerin erläutert auch nicht, dass man mit Abschluss des Architektenvertrags eine ausdrückliche Verzichtsvereinbarung betreffend eine vorherige Zielfindungsphase getroffen habe. Sie behauptet eine solche noch nicht einmal. Grundsätzlich ist es zwar möglich, durch die weitere Entgegennahme von Leistungen bzw. das Festhalten an dem Vertragsverhältnis auf Auftraggeberseite einen konkludenten Verzicht zu erklären. Selbst dann muss aber eine stillschweigende Willenserklärung entsprechenden Inhalts vorgetragen und feststellbar sein. Dies ist im Wege der allgemeine Auslegungsgrundsätze, §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln (MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 242 Rn. 400). Für einen Verzicht ist die Klägerin, da für sie günstig, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet. An die Annahme eines, noch dazu konkludenten, Verzichts sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Verzichtswille ist in solchen Fällen besonders streng zu prüfen, er kann nur angenommen werden, wenn für eine solche Willensrichtung ein triftiger Grund ersichtlich ist (MüKoBGB/Derstadt, 10. Aufl. 2025, BGB § 397 Rn. 4). Denn wenn feststeht, dass ein Recht besteht, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, dass der Rechteinhaber das Recht aufgeben möchte (BGH, Urt. v. 04.07.2013 - IX ZR 306/12, NJW 2013, 3102). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Beklagten sich eines gesetzlich vorgesehenen Sonderkündigungsrechts begeben würden. Weder im Architektenvertrag noch im wechselseitigen Vortrag der Parteien sind hinreichende Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beklagten durch die Weiterführung des Projekts bzw. durch die unmittelbare Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 8, auf ihr Sonderkündigungsrechts nach § 650r BGB verzichten wollten. Die Nichtgeltendmachung für einen längeren Zeitraum der Planungsphase, hier konkret bis in den Beginn der Leistungsphasen 5 und 6 hinein, ist nicht ausreichend. In der Nichtgeltendmachung von Rechten über einen gewissen, ggf. auch längeren Zeitraum, liegt für sich genommen kein Verzicht. Selbiges gilt für die Entgegennahme von Leistungen über einen gewissen Zeitraum. Vielmehr scheinen die Zielfindungsphase und das Sonderkündigungsrecht der Beklagten nie Gegenstand von Gesprächen gewesen zu seien; dann kann aber regelmäßig auch nicht von einem Verzichtswillen ausgegangen werden (s. a. BGH, Urt. v. 18.04.1998 - X ZR 85/88, NJW-RR 1989, 1373). Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin als Auftragnehmerin zum Schutz der Beklagten als Auftraggeber später kenntlich gemacht hätte, dass sie die Zielfindungsphase abschließen wollte, bedarf keiner Befassung durch die Kammer. Denn dafür hätte sie mit der Vorlage der Unterlagen deutlich machen müssen, dass sie zu diesem Zeitpunkt ihre Leistungen aus der Zielfindungsphase für fertig gestellt hält und die Zustimmung der Auftraggeber zu den Unterlagen erwartet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2025 - I-5 U 102/23, juris Rn. 186 m. w. N.). Dies hat die Klägerin soweit ersichtlich nie veranlasst.\n\n\r\n\nDie Klägerin kann daher Honorar nur für feststellbar erbrachte Leistungen bis zum Kündigungszeitpunkt mit Erfolg geltend machen. Nach § 650r Abs. 3 BGB ist die Klägerin als Auftragnehmerin nach der Kündigung durch die Beklagten als Auftraggeber, § 650 Abs. 1 BGB, nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Einer Abgrenzung zu nicht erbrachten Leistungen oder einer Gegenüberstellung zu einem (fiktiven) Gesamthonorar bei Vollbeauftragung bedarf es nicht. Das Gesetz sieht ausdrücklich allein und absolut eine Abrechnung der erbrachten Leistungen vor (Messerschmidt/Voit/Schwenker/Wessel, a. a. a. O. Rn. 22, 23). Ausweislich der Schlussrechnung haben die Beklagten Abschläge in Höhe von 65.705,13 Euro geleistet. Nach den Ausführungen der Klägerin sollen diesen erbrachte Leistungen von 98.500,00 Euro gegenüberstehen. Die Klägerin hat allerdings nach ihrer eigenen - streitigen - Leistungsstandfeststellung bestimmte Teilgrundleistungen der Gebäudeplanung nicht erbracht. Die hierfür in der Schlussrechnung vorgenommenen Abzüge sind ungenügend und ohne Erläuterung geblieben. Belastbarer Vortrag oder die Bezugnahme auf gängige Tabellenwerke ist nicht erfolgt.\n\n\r\n\nDie Kammer unterstellt zunächst den streitigen Vortrag der Klägerin zur Leistungserbringung im Rahmen der Gebäudeplanung als zutreffend und bewertet im Rahmen von § 287 ZPO die nicht erbrachten Teilleistungen prozentual anhand der Simmerdinger Tabelle. Danach ist der von der Klägerin vorgenommene Abzug für die Teilgrundleistung h) der Leistungsphase 2 angemessen. Allerdings lässt sich der Leistungsstandfeststellung der Klägerin nicht entnehmen, dass sie die Kostenschätzung mit den finanziellen Rahmenbedingungen verglichen hätte, so dass ein weiterer Abzug von 0,25 für die Teilgrundleistung g) in der Leistungsphase 2 vorzunehmen ist. Für die Teilgrundleistung b) der Leistungsphase 2 sind Hinweise auf Zielkonflikte nicht aktenkundig, sodass die Teilgrundleistung nur mit 0,25 Prozent berücksichtigt wird. Die Leistungen der Klägerin in der Leistungsphase 2 können daher nur mit 6 Prozent berücksichtigt werden. In der Leistungsphase 3 hat nicht die Klägerin, sondern der Sachverständige T. die - unzureichende - Kostenberechnung, also die Teilgrundleistung e), nachträglich erbracht. Damit ist ein Abzug von 1,5 Prozent vorzunehmen. Außerdem hat die Klägerin die Teilgrundleistung f) dieser Leistungsphase nicht erbracht. Daher ist ein weiterer Abzug von 0,75 Prozent vorzunehmen. Von der Teilgrundleistung g) hat die Klägerin nach eigenen Angaben nur das Erläutern, nicht aber das Zusammenfassen und Dokumentieren, erbracht, sodass ein weiterer Abzug von 0,2 Prozent vorzunehmen ist. Insgesamt kann daher selbst nach dem Vortrag der Klägerin die Leistungsphase 3 nur mit 12,55 Prozent und nicht mit 14,65 Prozent wie von dem Sachverständigen T. fälschlich gewichtet in Rechnung gestellt werden. Die Teilgrundleistungen d) bis f) der Leistungsphase 5 hat die Klägerin nach ihrer Leistungsstandfeststellung ebenfalls nicht erbracht. Insoweit ist insgesamt ein Abzug von 3,5 Prozent im Wege der Schätzung vorzunehmen. Betreffend die Teilgrundleistungen c) ist aus den blauen Anmerkungen der Klägerin zum Leistungsstand nicht ersichtlich, dass sie die Koordination und Integration anderer fachlich Beteiligter vorgenommen hätte. Dies ist auch schwer vorstellbar, da zum Zeitpunkt der Kündigung die Leistungsverzeichnisse noch nicht vollständig erstellt und noch keine Gewerke vergeben worden waren. Für die Teilgrundleistung c) nimmt die Kammer daher einen Abschlag von 0,75 Prozent vor. Die Klägerin kann daher nach ihrem Vortrag nur 20,75 Prozent und nicht 24,15 Prozent für die Leistungsphase 5 in Abrechnung bringen. Auch die erbrachten Teilleistungen der Leistungsphase 6 sind ohne nähere Begründung in der Schlussrechnung zu hoch gewichtet. Diese sind mit 8,4 von 10 Prozent angesetzt. Tatsächlich hat die Klägerin nur die Teilleistung b) erbracht und dies auch, wie man ihren Aufzeichnungen zum Leistungsstand entnehmen kann, keinesfalls vollständig. Einige Leistungsverzeichnisse sollen erstellt worden sein, für andere sollen Vorbereitungshandlungen veranlasst worden sein. Die Klägerin befand sich also vorrangig in der Vorbereitung der Teilleistung. Für eine vollständige Erbringung der Teilleistung b) wäre diese nach der Simmerdinger Tabelle mit 6 Prozent zu gewichten. Die Kammer setzt daher nach dem Vortrag der Klägerin eine Gewichtung von 3 Prozent an.\n\n\r\n\nFür die Freianlagenplanung steht der Klägerin schon mangels feststellbaren Vertragsverhältnisses gar kein Honorar zu.\n\n\r\n\nEs ergibt sich folgender Schlussrechnungsanspruch für erbrachte Leistungen zugunsten der Klägerin, wenn man die von der Klägerin angegebenen anrechenbaren Kosten als schlüssig und feststellbar unterstellt:\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nAusweislich der Schlussrechnung haben die Beklagten Abschläge in Höhe von 65.705,13 Euro geleistet. Dem steht nach dem Vortrag der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Leistungsstandfeststellungen lediglich ein Bruttohonoraranspruch von 64.761,14 Euro gegenüber. Weiteres Schlussrechnungshonorar kann die Klägerin daher auch aus diesen Gründen nicht mit Erfolg geltend machen.\n\n\r\n\ndd)\n\n\r\n\nAuf etwaige Gegenansprüche der Beklagten wegen vermeintlich weiterer nicht erbrachter Teilleistungen kommt es daher nicht mehr streitentscheidend an. Es bedarf daher keiner Befassung durch die Kammer, ob die Beklagten hinreichend zu Tatbeständen einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts vorgetragen haben, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (s. z. B. BGH, Urt. v. 24.06.2004 - VII ZR 259/02, juris Rn. 26).\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nDie Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.\n\n\r\n\nStreitwert: 75.167,77 Euro.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/18_O_193_25_Urteil_20260612.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2026-06-12/18-o-193-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650r","ref_norm":"650r","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650q","ref_norm":"650q","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650p","ref_norm":"650p","n":4},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648","ref_norm":"648","n":4},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650","ref_norm":"650","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650g","ref_norm":"650g","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/18_O_193_25_Urteil_20260612.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/18_O_193_25_Urteil_20260612.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2026-06-12/18-o-193-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/18_O_193_25_Urteil_20260612.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:45.061602+00:00"}}