{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2026/40_O_233_25_Urteil_20260522","ecli":"ECLI:DE:LGK:2026:0522.40O233.25.00","court":"Landgericht Köln","senate":"40. Zivilkammer","decided":"2026-05-22","aktenzeichen":"40 O 233/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"T A T B E S T A N D\n\n\r\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin rückständige Kaufpreise für von der Beklagten bei ihr bestellten Waren.\n\n\r\n\nDie Klägerin ist ein Fachgroßhandel für […], die Beklagte betreibt unter der Firma „I.“ ein […]unternehmen. Im Zeitraum von Juli 2024 bis Januar 2025 bestellte die Beklagte bei der Klägerin diverse Artikel aus deren Sortiment in Höhe von insgesamt 10.960,14 EUR. Die Bestellungen sollten teilweise an den Sitz der Beklagten, teilweise auf Wunsch der Beklagten direkt an Kundenadressen geliefert werden. Wegen der Bestellungen im Einzelnen wird auf die Auflistung in der Anspruchsbegründung, dort S. 2, Bl. 26 eA, Bezug genommen.\n\n\r\n\nDie Klägerin stellte für die einzelnen Bestellungen Rechnungen aus, die die Beklagte zunächst nicht beglich. Die der Klägerin erteilte Einzugsermächtigung konnte nicht ausgeführt werden, wodurch der Klägerin Rücklastkosten in Höhe von 5,95 EUR entstanden. Nachdem die Klägerin die N. GmbH mit der Einbringung der Forderung beauftragt hatte, zahlte die Beklagte am 14.01.2025 4.900,00 EUR auf die streitgegenständliche Forderung. Die Klägerin verrechnete zugunsten der Beklagten zudem eine Gutschrift in Höhe von 109,13 EUR, sodass 5.956,38 EUR noch offen sind (10.960,14 EUR + 5,95 EUR - 109,13 EUR - 4.900,00 EUR).\n\n\r\n\nDie Klägerin behauptet, sämtliche Lieferungen seien ordnungsgemäß zu den von der Beklagten im Rahmen der Bestellung genannten Adressen geliefert worden. Die Kosten für die Beauftragung des Inkassounternehmens betrügen 899,30 EUR, insofern stehe ihr ein Freistellungsanspruch zu.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.956,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.03.2025 sowie 885,80 EUR Inkassokosten und 40,00 EUR Verzugsschaden zu zahlen. Die Inkassokosten hätten insgesamt 899,30 EUR betragen, davon würden 885,80 EUR geltend gemacht, was einer 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG entspreche.\n\n\r\n\nNachdem die Beklagte keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, hat die Kammer auf Antrag der Klägerin unter dem 29.09.2025 ein entsprechendes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, welches der Beklagten ausweislich der Zustellurkunde Bl. 46f. eA am 04.10.2025 zugestellt wurde. Unter dem 16.10.2025 hat die Beklagte gegen das Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.\n\n\r\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Schadenspauschale in Höhe von 40,00 EUR zurückgenommen (vgl. Protokoll, Bl. 244ff. eA). Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß zuletzt,\n\n\r\n\nunter Berücksichtigung der Teilrücknahme hinsichtlich der Schadenspauschale das Versäumnisurteil vom 29.09.2025 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass hinsichtlich der Nebenforderung Inkassokosten in Höhe von 899,30 Euro verlangt werden.\n\n\r\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndas Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nSie trägt vor, es sei zutreffend, dass sie die von der Klägerin in Rechnung gestellten Waren bestellt habe. Sie wisse jedoch nicht, ob alle von der Klägerin in Rechnung gestellten Waren auch tatsächlich geliefert worden seien. Die Lieferscheine seien teilweise nicht unterschrieben; soweit sie unterschrieben seien, wisse sie nicht, wer diesen unterschrieben habe. Sie stelle deshalb in Abrede, dass die streitgegenständlichen Waren tatsächlich vertragsgemäß ausgeliefert worden seien.\n\n\r\n\nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Hinweise erteilt. Wegen des Inhalts dieser Hinweise wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.03.2026, Bl. 244f. eA, Bezug genommen.\n\n\r\n\nWegen des Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n\r\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n\r\n\nDie Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung begründet.\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Durch den zulässigen Einspruch wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, § 342 ZPO.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.951,01 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nZwischen den Parteien sind unstreitig Kaufverträge über zu liefernde Waren zu Kaufpreisen von insgesamt 10.960,14 EUR zustande gekommen. Zwar hat die Beklagte anfänglich die Bestellungen pauschal bestritten, dieses Bestreiten hat sie jedoch im Schriftsatz vom 10.12.2025 ausdrücklich aufgegeben.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nDer Kaufpreisanspruch ist in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 5.951,01 EUR auch fällig und durchsetzbar.\n\n\r\n\na)\n\n\r\n\nDie Klägerin hat vom Gesamtanspruch eine Gutschrift in Höhe von 109,13 EUR und eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 4.900,00 EUR in Abzug gebracht, sodass (10.960,14 EUR - 109,13 EUR - 4.900,00 EUR) 5.951,01 EUR verbleiben.\n\n\r\n\nb)\n\n\r\n\nSoweit die Beklagte die vertragsgemäße Lieferung der Ware pauschal in Abrede gestellt hat, führt dies nicht dazu, dass der Kaufpreisanspruch nicht fällig oder nicht durchsetzbar wäre.\n\n\r\n\naa)\n\n\r\n\nDer Kaufpreisanspruch ist grundsätzlich mit Vertragsschluss fällig und zahlbar (Weidenkaff in Grüneberg, 85. Auflage 2026, § 433 Rn. 41). Eine Vorleistungspflicht seitens der Klägerin hat die Beklagte nicht behauptet.\n\n\r\n\nbb)\n\n\r\n\nEtwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man von einer Vorleistungspflicht der Klägerin ausgehen würde. In diesem Falle hätte die Beklagte die Erfüllung der Leistungspflicht lediglich mit Nichtwissen bestritten; dies ist vorliegend nicht zulässig.\n\n\r\n\nGemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten darf (BGH, Urteil vom 26.01.2023, Az.: I ZR 15/22; Urteil vom 04.04.2014, Az.: V ZR 275/12). Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, wobei ein Bestreiten mit Nichtwissen auch dann ausgeschlossen ist, wenn es der Partei zumutbar ist, im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich Nachforschungen anzustellen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. (BGH, Beschluss vom 25.02.2026, Az.: IV ZR 158/24; BGH, Urteil vom 10.10.1994, Az.: II ZR 95/93; Greger in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 138 Rn. 16).\n\n\r\n\nNach diesen Grundsätzen war das Bestreiten mit Nichtwissen im vorliegenden Fall insgesamt unzulässig. Dies gilt zwanglos für diejenigen Lieferungen, die nach der Bestellung der Beklagten an deren eigene Adresse geliefert werden sollten (Bestellungen nach Anlagen K 1, K 4, K 5, K6, K7, K 11, K 13, K 14, K 16, K 17, K 18, K 19, K 21, K 22, K 23 und K 24). Denn an ihrer eigenen Adresse unterfallen Lieferungen in jedem Falle der eigenen Wahrnehmung der Beklagten, sodass sie sich hierzu erklären muss.\n\n\r\n\nAuch hinsichtlich der Bestellungen, die auf den Wunsch der Beklagten an Drittadressen geliefert werden sollten, besteht eine Erklärungspflicht der Beklagten. Da es sich bei den Drittadressaten sämtlich um Kunden der Beklagten handelte, kann von ihr verlangt werden, Nachforschungen anzustellen, ob die bestellte Ware angekommen ist. Dies gilt umso mehr, als es sich um Waren handelt, die als […]utensilien in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten bei ihren Kunden stehen, sodass ihr Nichtvorhandensein ihr bzw. ihren Mitarbeitern hätte auffallen müssen. Auch insoweit war es der Beklagten zumutbar, Erkundigungen einzuziehen und sich zu erklären.\n\n\r\n\ncc)\n\n\r\n\nDas pauschale Bestreiten der Beklagten ist auch nicht als zulässige Einrede gem. § 320 BGB zu werten.\n\n\r\n\nNach dieser Vorschrift kann derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Es ist hier bereits fraglich, ob das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten als Einrede im Sinne des § 320 BGB gewertet werden kann. Denn die Beklagte erhebt die Einrede weder ausdrücklich, noch trägt sie vor, die Ware sei nicht geliefert worden und stellt in Aussicht, den Kaufpreis zahlen zu wollen, sobald eine Lieferung erfolgt ist. Vielmehr bestreitet sie pauschal, dass alle Waren tatsächlich geliefert wurden. Die Kammer hält es für äußerst zweifelhaft, ob hierin die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gesehen werden kann. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, da auch dann, wenn man die Erklärungen als Einrede gem. § 320 BGB auslegen würde, der Vortrag nicht ausreichen würde und auch ein Beweisantritt fehlt.\n\n\r\n\nDerjenige, der sich im Prozess auf § 320 BGB beruft, muss darlegen und ggf. beweisen, dass die Klageforderung auf einem wechselseitigen Vertrag beruht und im Gegenseitigkeitsverhältnis mit einer ihm zustehenden, noch offenen Gegenforderung steht (Emmerich in MünchKomm BGB, 10. Auflage 2025, § 320 Rn. 86). Dass die Klageforderung auf einem wechselseitigen Vertrag beruht, ist im vorliegenden Fall unstreitig. Das bloße und pauschale „in Abrede stellen“ der Lieferung aller Waren ohne Substantiierung und ohne Beweisantritt stellt jedoch zum einen nicht die schlüssige Behauptung dar, dass die Waren nicht geliefert seien, sondern bestreitet lediglich den Zugang der Waren (in unzulässiger Weise, s.o.) mit Nichtwissen. Dies ist aber bei Berücksichtigung der Darlegungslast nicht ausreichend; erforderlich wäre es gewesen, mindestens zu behaupten, dass bestimmte, genau bezeichnete Waren aus den unstreitig abgeschlossenen Verträgen noch nicht geliefert seien. Diese Behauptung ist in dem pauschalen Bestreiten der Beklagten bereits nicht enthalten.\n\n\r\n\nWeitere Einreden sind nicht erhoben worden, sodass der Kaufpreisanspruch in Höhe von 5.951,01 EUR zuzusprechen war.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nDer Zinsanspruch, der Anspruch auf Zahlung der Rücklastkosten in Höhe von 5,95 EUR sowie der Anspruch auf Freistellung von den Inkassokosten folgen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB.\n\n\r\n\nHinsichtlich der Inkassokosten war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag aus dem Empfängerhorizont so auszulegen, dass eine Freistellung verlangt wird. Die Klägerin hat ursprünglich Zahlung der Inkassokosten verlangt (vgl. Anspruchsbegründung, S. 1, Bl. 25ff. eA). Nachdem die Beklagte die Zahlung dieser Kosten durch die Klägerin bestritten hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.01.2026 (Bl. 206 eA) den Antrag umgestellt und eine Freistellung von den entstandenen Inkassokosten beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer dann hinsichtlich dieses Antrags u.a. darauf hingewiesen, dass die Inkassokosten beziffert werden sollten. Der nachfolgende Antrag, in dem die Inkassokosten beziffert werden, war daher bei verständiger Auslegung so zu verstehen, dass, wie im Schriftsatz vom 14.01.2026 gefordert, eine Freistellung beantragt wird.\n\n\r\n\nSoweit allerdings eine Freistellung in Höhe von 899,30 EUR verlangt wird, war der Anspruch aufgrund der bestehenden Schadensminderungspflicht der Klägerin geringfügig auf die bei Beauftragung eines außergerichtlich tätigen Rechtsanwalts (1,3 Geschäftsgebühr, vgl. Anspruchsbegründung, S. 3, Bl. 27 eA) entstehenden Kosten zu kürzen.\n\n\r\n\nIV.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.\n\n\r\n\nStreitwert: bis 6.000,00 EUR","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/40_O_233_25_Urteil_20260522.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2026-05-22/40-o-233-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/40_O_233_25_Urteil_20260522.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/40_O_233_25_Urteil_20260522.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2026-05-22/40-o-233-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/40_O_233_25_Urteil_20260522.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:49.885029+00:00"}}