{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2026/28_O_162_26_Beschluss_20260520","ecli":"ECLI:DE:LGK:2026:0520.28O162.26.00","court":"Landgericht Köln","senate":"28. Zivilkammer","decided":"2026-05-20","aktenzeichen":"28 O 162/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der zuletzt darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,\n\n\r\n\nden Antragsteller im Zusammenhang mit einer von dem Antragsteller wegen unerlaubter E-Mail-Werbung ausgesprochenen Abmahnung und/oder einem von dem Antragsteller gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung namentlich zu nennen und hierbei eine oder mehrere der folgenden Äußerungen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.\n\n\r\n\n„Abmahnungen von Rechtsanwalt P. D. wegen E-Mail-Werbung - überhöhter Streitwert“\n\n\r\n\n„Ein Streitwert von 9.000,00 EUR für eine oder wenige unverlangte Werbe-E-Mails wirkt daher äußerst fragwürdig.“\n\n\r\n\n„Die Kombination aus hohem Streitwert und zusätzlicher Schadensersatzforderung kann erheblichen finanziellen Druck aufbauen.“\n\n\r\n\n„Dies kann den Eindruck erwecken, dass nicht allein die Unterbindung unerwünschter Werbung, sondern auch eine Streitwertmaximierung im Vordergrund steht.“\n\n\r\n\n„Unternehmen sollten sich von solchen Abmahnungen nicht einschüchtern lassen.“\n\n\r\n\njeweils wenn dies geschieht wie in dem am 06.05.2026 und 13.05.2026 abrufbaren Beitrag des Antragsgegners unter der URL\n\n\r\n\nURL. entf.\n\n\r\n\nist unbegründet.\n\n\r\n\nEs fehlt an einem Verfügungsanspruch.\n\n\r\n\nEin Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG besteht nicht. Die antragsgegenständlichen Äußerungen stellen zulässige Meinungsäußerungen dar. Diesen liegt ein hinreichender Tatsachenkern zugrunde. Der Antragsgegner schildert in dem Artikel, dass der Antragsteller in einer Abmahnung wegen des Erhalts einer unverlangten Werbe-E-Mail einen Streitwert von 9.000 € zugrunde gelegt hat. Weiter teilt er zutreffend mit, dass das Kammergericht in mehreren Entscheidungen entschieden hat, dass der Streitwert bei der Versendung einer unerlaubten Werbe-E-Mail bei 3.000 € liegt. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner den von dem Antragsteller zugrunde gelegten Streitwert von 9.000 € als überhöht sowie äußerst fragwürdig bewerten und von einer Streitwertmaximierung sprechen. Auch die Wertungen, dass die Kombination aus hohem Streitwert und zusätzlicher Schadensersatzforderung erheblichen finanziellen Druck aufbauen könne und Unternehmen sich von solchen Abmahnungen nicht einschüchtern lassen sollten, haben damit eine hinreichende Tatsachengrundlage. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass andere Gerichte einen höheren Streitwert zugrunde gelegt hätten, führt dies bereits aufgrund des Alters der zitierten Entscheidungen nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch der Einwand des Antragstellers, dass de außergerichtliche Abmahnung den gesamten Vorgang und das gesamte rechtliche Interesse des Antragstellers an der Abwehr der unerlaubten Kontaktaufnahme, einschließlich der damit verbundenen datenschutzrechtlichen Ansprüche betroffen habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn der Auskunftsanspruch rechtfertigt nicht die Zugrundelegung eines weiteren Streitwertes von 6.000 €. Insbesondere in Anbetracht des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs von 400 €, der zeigt, dass das materielle Angreiferinteresse gering ist, erscheint für den Auskunftsanspruch lediglich ein Gegenstandswert im dreistelligen Bereich angemessen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in dem angegriffenen Artikel zu Recht darauf hinweist, dass ein Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen kann.\n\n\r\n\nIm Rahmen der Abwägung überwiegen die Interessen des Antragsgegners. Die wertenden Äußerungen in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers betreffen diesen in seiner Sozialsphäre. Die Meinungsäußerungsfreiheit erlaubt es dem Äußernden, seinem Standpunkt auch überpointiert Ausdruck zu verleihen und beschränkt sich nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende Darstellung. Dabei ist auch scharfe und abwertende Kritik hinzunehmen.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/28_O_162_26_Beschluss_20260520.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2026-05-20/28-o-162-26","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/28_O_162_26_Beschluss_20260520.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/28_O_162_26_Beschluss_20260520.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2026-05-20/28-o-162-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/28_O_162_26_Beschluss_20260520.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:50.673118+00:00"}}