{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2026/88_O_61_26_Beschluss_20260423","ecli":"ECLI:DE:LGK:2026:0423.88O61.26.00","court":"Landgericht Köln","senate":"8. Kammer für Handelssachen","decided":"2026-04-23","aktenzeichen":"88 O 61/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin wegen Gefahr der Irreführung der Verbraucher.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin ist gerichtsbekannt die Interessenvertretung der niedergelassenen Apotheken im Kammerbezirk Nordrhein.\n\n\r\n\nDie Antragsgegnerin ist eine in den Niederlanden angesiedelte Kapitalgesellschaft, die aus den Niederlanden heraus Versandhandel mit Arzneimitteln nach Deutschland anbietet. Sie warb auf ihrer Facebookseite wie von der Antragstellerin beanstandet.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin sieht in der Werbung eine Gleichstellung der Versandapotheke mit einer Vor-Ort-Apotheke, hält dies für irreführend und für einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.4.2026 ab. Die Antragsgegnerin nahm hierzu mit Schreiben vom 17.4.2026 Stellung.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin beantragt wie beschlossen.\n\n\r\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nEine Anhörung der Antragsgegnerin war entbehrlich, da sie mit einer zum Antrag im Wesentlichen inhaltsgleichen Abmahnung rechtliches Gehör erhalten und auch vorprozessual Stellung genommen hat. Soweit sich die Antragstellerin in der Antragsschrift mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin befasst, ergeben sich keine neuen Aspekte.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nAuf Antrag der Antragstellerin war gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts zu entscheiden.\n\n\r\n\nDie Aussage: „Mit persönlicher Beratung, Wechselwirkungscheck und allem, was eine echte Apotheke ausmacht.“ erweckt den irreführenden Eindruck, als entspreche die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Versandapotheke voll umfänglich den Dienstleistungen einer Vor-Ort-Apotheke.\n\n\r\n\nDie an alle Verbraucher gerichtete Werbeaussage kann von dem Vorsitzenden als Teil der angesprochenen Verbraucherkreise gewertet werden.\n\n\r\n\nDer Bezug auf „eine echte Apotheke“ wird nicht als Bezug auf Online-Dienstleistungen, sondern auf eine Vor-Ort-Apotheke verstanden. Die Antragsgegnerin bietet lediglich online Arzneimittel an, so dass unter „echter“ Apotheke in Abgrenzung zu Online-Dienstleistungen nur eine herkömmliche Vor-Ort-Apotheke gemeint sein kann.\n\n\r\n\nDer Passus „und allem, was eine echte Apotheke ausmacht“ ist im Sinne einer vollständigen Gleichstellung („allem“) mit einer Vor-Ort-Apotheke zu verstehen. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass einige Dienstleistung von der Antragsgegnerin als Versandapotheke grundsätzlich nicht angeboten werden. Dem widerspricht die Antragsgegnerin nicht vollständig.\n\n\r\n\nAuch wenn dem Verbraucher bewusst ist, dass es Unterschiede gibt - z.B. persönliche Beratung, Notdienst -, werden die in Ziff. 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4 -pharmazeutische Dienstleistungen - sowie 3.2.5 genannten Leistungen von der Antragsgegnerin nicht angeboten.\n\n\r\n\nOhne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf unterschiedliche Leistungsangebote von Vor-Ort-Apotheken. Indem die Antragsgegnerin hervorhebt, alles anzubieten, was auch eine echte Apotheke anbietet, muss sie sich an dem vollständigen Leistungsspektrum der Vor-Ort-Apotheken messen lassen.\n\n\r\n\nDas bietet die Antragsgegnerin in der erforderlichen Vollständigkeit nicht, so dass ihre Werbung irreführend ist.\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nStreitwert: 40.000,00 €, § 51 Abs. 4 GKG (80 % von 50.000 € Gegenstandswert nach Abmahnung.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/88_O_61_26_Beschluss_20260423.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2026-04-23/88-o-61-26","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/88_O_61_26_Beschluss_20260423.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/88_O_61_26_Beschluss_20260423.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2026-04-23/88-o-61-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/88_O_61_26_Beschluss_20260423.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:54.491464+00:00"}}