{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2025/3_O_60_25_Urteil_20251217","ecli":"ECLI:DE:LGK:2025:1217.3O60.25.00","court":"Landgericht Köln","senate":"3. Zivilkammer","decided":"2025-12-17","aktenzeichen":"3 O 60/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand:\n\n\r\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche auf Rückzahlung von Rechtsanwaltsvergütung.\n\n\r\n\nAb Frühjahr 2016 berieten und vertraten die Beklagten den Kläger - gemeinsam mit der O. aus P. - im Rahmen eines gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens der Staatanwaltschaft Köln. Die Vorwürfe betrafen eine Beteiligung des Klägers an sogenannten „Cum-Ex“-Transaktionen. Die Verteidigungsstrategie der Beklagten bestand in Abweichung von der bisherigen konfrontativen Strategie darin, den Kläger nunmehr als „Kronzeugen“ aufzubauen und vorab Steuerrückzahlungen zu leisten, um zumindest eine Strafmilderung zu erreichen. In der Folgezeit sagte der Kläger in verschiedenen Ermittlungsverfahren gegen andere Beteiligte an „Cum-Ex“-Transaktionen als Zeuge aus bzw. ließ sich in dem gegen ihn selbst geführten Verfahren als Beschuldigter ein. Die Namenspartner F. und G. der Beklagten forderten von der die Ermittlungen leitenden Staatsanwältin K. bei verschiedenen Gelegenheiten „Gegenleistungen“ hierfür.\n\n\r\n\nAm 00.00.0000 kam es zu einer Besprechung unter Mitwirkung des Klägers sowie der Namenspartner der Beklagten und des Mitverteidigers Y. in dessen Kanzleiräumen in P. Gegenstand der Besprechung war die Vergütung der Beklagten. Die Namenspartner der Beklagten baten den Kläger um Unterzeichnung von Vergütungsnachträgen über ein „Sonderhonorar“, da ein Gespräch mit Staatsanwältin K. unmittelbar bevorstehe, das eine Verfahrensbeendigung nach § 46b StGB i. V. m. § 153b StPO zum Gegenstand habe. Während der Verhandlung über die Vergütungsnachträge teilte der Kläger mit, er wolle die Vergütung von Bedingungen im Hinblick auf den Verfahrensausgang abhängig machen; die Beklagten waren dagegen. Schließlich einigte man sich auf eine Anrechnung der zusätzlichen Vergütung, falls eine Verfahrenserledigung nach § 46b StGB nicht erfolgen sollte.\n\n\r\n\nAm 00.00.0000 kam es zu einem Telefonat unter Mitwirkung des Klägers sowie der Namenspartner der Beklagten und des Mitverteidigers Y.. Die letzteren drei Genannten hielten sich währenddessen abermals in den Kanzleiräumen des Mitverteidigers Y. in P. auf. Dem Telefonat, dessen Inhalt zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten ist, war eine Besprechung zwischen den Namenspartnern der Beklagten und Staatsanwältin K. vorausgegangen. Unter dem 00.00.0000 unterzeichnete der Kläger die ihm übersandten Vergütungsnachträge (Bl. 12 und 14 GA), auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, und sandte sie an die Beklagten zurück.\n\n\r\n\nAm 00.00.0000 teilte der Namenspartner der Beklagten zu 1 dem Kläger nach einem weiteren Telefonat mit Staatsanwältin K. per E-Mail (Bl. 16 GA) u. a. mit, diese stehe „auch im Hinblick auf die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens nach § 153b StPO i. V. m. § 46b StGB […] uneingeschränkt zu den getroffenen Absprachen“; ihre Bereitschaft zur Verfahrenseinstellung habe sie nicht in Frage gestellt. Der Namenspartner der Beklagten zu 2 bestätigte dies im Rahmen einer weiteren E-Mail (Bl. 19 GA) und teilte mit, die Verzögerung brauche keinen Argwohn hervorzurufen. Im Rahmen eines an die Generalstaatsanwaltschaft L. gerichteten Schreibens vom 16.06.2017 (Bl. 129 GA), welches dem Kläger bekannt war, teilte Staatsanwältin K. mit, eine Gesamtlösung für den Kläger sei sinnvoll. Diese könne unter Berücksichtigung der Aufklärungsbeiträge nach § 46b StGB entweder in einem Verfahrensabschluss nach § 153b i. V. m. § 46b StGB liegen (vorbehaltlich einer abschließenden Würdigung der Aussage durch die Staatsanwaltschaft und Erteilung der Zustimmung der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer) oder in einer alle Komplexe erfassenden Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn.\n\n\r\n\nIn der Folgezeit sagte der Kläger weiterhin in verschiedenen Ermittlungs- bzw. Hauptverfahren gegen andere Beteiligte an „Cum-Ex“-Transaktionen als Zeuge aus bzw. ließ sich in dem gegen ihn selbst geführten Verfahren als Beschuldigter ein.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 11.04.2018 beantragten die Beklagten gegenüber Staatsanwältin K. ein Absehen von Strafe (Bl. 199 GA). Unter dem 00.00.0000 erhielt der Kläger eine E-Mail der Beklagten (Bl. 198 GA), welcher eine an das Landgericht Bonn gerichtete Prüfbitte der Staatsanwaltschaft (Bl. 135 GA) u. a. betreffend ein Absehen von Strafe beigefügt war, worin es hieß, dass dem Kläger kein bestimmter Verfahrensausgang zugesichert oder in Aussicht gestellt worden sei. Eine inhaltliche Entscheidung über der Prüfbitte seitens des Landgerichts Bonn erfolgte - zumindest hinsichtlich eines Vorgehens gemäß § 153b i. V. m. § 46b StGB - nicht. Am 00.00.0000 erhielt der Kläger eine Mitteilung über eine E-Mail des Mitverteidigers Y. (Bl. 227 GA), wonach „alle“ angeklagt werden sollten.\n\n\r\n\nAm 00.00.0000 sagte der Kläger im Rahmen eines gegen einen anderen Beteiligten an „Cum-Ex“-Transaktionen geführten Hauptverfahrens als Zeuge aus, dass es keine Zusagen der Staatsanwaltschaft zu einer Beantragung einer Verfahrenseinstellung gegeben habe.\n\n\r\n\nAm 00.00.0000 schloss der Kläger mit den Beklagten weitere Vergütungsnachträge (Bl. 20 und 22 GA), auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n\r\n\nIn den Folgejahren sagte der Kläger im Rahmen weiterer gegen andere Beteiligte an „Cum-Ex“-Transaktionen geführter Hauptverfahrens als Zeuge aus, er habe keine Zusagen erhalten. Am 00.00.0000 sagte er als Zeuge aus, er habe keine Zusagen erhalten, die über Hinweise auf die gesetzlichen Wirkungen des § 46b StGB hinausgehen würden.\n\n\r\n\nMit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 228 GA) beantragten die Beklagten gegenüber Staatsanwältin K. abermals die Einstellung des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens; Staatsanwältin K. lehnte dies mit E-Mail vom 00.00.0000 ab (Bl. 261 GA). Letztlich gelang es den Beklagten nicht, eine Anklageerhebung gegen den Kläger zu verhindern. Diese erfolgte im Frühjahr 2024. Im Juli 2024 kündigte der Kläger beiden Beklagten das Mandat und ließ sich fortan anderweitig verteidigen. Am 00.00.0000 sagte Staatsanwältin K. im Rahmen des gegen den Kläger vor dem Landgericht Bonn geführten Hauptverfahrens als Zeugin u. a. aus, es habe keine Zusage gegeben. Einen Verfahrensabschluss nach § 153b StPO i. V. m. § 46b StGB hätte sie mit den Verteidigern nicht besprochen.\n\n\r\n\nMit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 (Bl. 25 ff. GA) erklärte der Kläger gegenüber beiden Beklagten die Anfechtung der Vergütungsnachträge vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 wegen arglistiger Täuschung und forderte die Beklagten zur Rückzahlung von Rechtsanwaltsvergütungen in Höhe von je 900.000,00 EUR auf.\n\n\r\n\nMit Urteil vom 03.06.2025 - 62 KLs 1/24 - 212 Js 1/23 - wurde der Kläger vom Landgericht Bonn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das kooperative Verhalten des Klägers wurde seitens der Kammer gemäß § 46b StGB strafmildernd berücksichtigt. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.\n\n\r\n\nNachdem die Beklagten an den Kläger vorgerichtlich keine Zahlungen geleistet haben, verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Rückzahlung von Rechtsanwaltsvergütung nebst Ansprüchen auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nunmehr klageweise weiter.\n\n\r\n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, die mit den Beklagten geschlossenen vier Vergütungsnachträge seien aufgrund wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig; zumindest aber sei die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch, sodass diese herabzusetzen sei.\n\n\r\n\nDer Kläger behauptet, die Namenspartner der Beklagten hätten ihm im Rahmen des am 00.00.0000 geführten Telefonats zwecks Erlangung der Unterschriften des Klägers unter den Vergütungsnachträgen bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt, dass Staatsanwältin K. zugesagt habe, kurzfristig eine Zustimmung des Landgerichts für eine Einstellung des Verfahrens nach § 153b StPO i. V. m. § 46b StGB zu beantragen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Mitteilung habe er zunächst die Vergütungsnachträge vom 00.00.0000 und später auch die weiteren Vergütungsnachträge vom 00.00.0000 unterzeichnet. Ihm sei seitens der Beklagten geraten worden, die - klägerseits behauptete - Absprache mit der Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Zeugenaussagen nicht zu erwähnen.\n\n\r\n\nDer Kläger beantragt mit seiner der Beklagten zu 1 am 00.00.0000 und der Beklagten zu 2 am 00.00.0000 zugestellten Klage,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn € 900.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszins seit 00.00.0000 zu zahlen;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn weitere € 6.336,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagte zu 2 zu verurteilen, an ihn € 900.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszins seit 00,00.0000 zu zahlen;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagte zu 2 zu verurteilen, an ihn weitere € 6,336,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nDie Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.\n\n\r\n\nDie Beklagten behaupten, sie hätten dem Kläger im Rahmen des am 00.00.0000 geführten Telefonats lediglich - wie sie behaupten: wahrheitsgemäß - mitgeteilt, dass Staatsanwältin K. den Eindruck vermittelt habe, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 153b Abs. 1 StPO i. V. m. § 46b StGB grundsätzlich in Betracht komme. Spätestens bei Unterzeichnung der weiteren Vergütungsnachträge vom 00.00.0000 sei dem Kläger bewusst gewesen, dass es eine Zusage von Staatanwältin K. nicht gegeben habe.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n\r\n\nDem Kläger stehen die klageweise begehrten Ansprüche auf Rückzahlung von Rechtsanwaltsvergütung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere bestehen weder Rückzahlungsansprüche aufgrund wirksamer Anfechtung der Vergütungsnachträge (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), noch unter dem Gesichtspunkt eines unangemessen hohen Honorars (§§ 3a Abs. 3 RVG, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\n\r\n\nDer Kläger kann von den Beklagten keineswegs die Rückerstattung der Sonderhonorare gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchen, da den Beklagten in Gestalt der Vergütungsnachträge vom 00.00.0000 jeweils ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen zur Seite steht. Den Vergütungsnachträgen vom 00.00.0000 lässt sich jeweils entnehmen, dass durch sie die Vergütung abschließend geregelt werden sollte und dass die zuvor in den Vergütungsnachträgen vom 00.00.0000 getroffenen Regelungen über eine Verrechnung des Sonderhonorars im Fall einer verweigerten Zustimmung des Gerichts nach § 153b Abs. 1 StPO hinfällig sein sollten. Mithin lässt sich den Vergütungsnachträgen vom 00.00.0000 jeweils entnehmen, dass diese (und nicht etwa die vorangegangenen Nachträge vom 00.00.0000) nunmehr die Grundlage eines endgültigen Behaltendürfens des Sonderhonorars darstellen sollten. Für die Frage eines Rechtsgrundes zum Behaltendürfen kommt es danach ausschließlich auf die Wirksamkeit der Vergütungsnachträge vom 00.00.0000 und nicht auf die Wirksamkeit der - im Februar 2021 inhaltlich revidierten - Vergütungsnachträge vom 00.00.0000 an. Das Gericht kann daher offenlassen, ob die Vergütungsnachträge vom 00.00.0000 wirksam angefochten wurden.\n\n\r\n\nDer Kläger hat die Vergütungsnachträge vom 00.00.0000 nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Weder hat er bewiesen, dass ein etwaiger Irrtum über die Inaussichtstellung einer Verfahrenserledigung ohne Hauptverhandlung nach § 153b StPO für den Abschluss der Vergütungsnachträge aus Februar 0000 mitursächlich gewesen wäre, noch hat er bewiesen, dass die Beklagten diesbezüglich im Februar 0000 vorsätzlich gehandelt hätten. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 00.00.0000 liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die erwähnte Mitursächlichkeit und einen diesbezüglichen Vorsatz der Beklagten vor. Vielmehr bleibt es dabei, dass sowohl der mehrjährige Zeitablauf als auch der Umstand, dass die ersten Vergütungsnachträge aus März 0000 noch Rückzahlungsvorbehalte für den Fall eines „Misserfolgs“ enthielten, dagegen sprechen, dass der Kläger die Honorarhöhe auch im Februar 0000 noch von der Art und Weise der Verfahrenserledigung - insbesondere ob mit oder ohne Hauptverhandlung - abhängig machen wollte. Der Kläger hat auch im nachgelassenen Schriftsatz nicht erklärt, was sein Vertrauen darauf, einer Hauptverhandlung entgehen zu können, zwischen März 0000 und Februar 0000 derart gesteigert haben sollte, dass er einer Streichung der Rückzahlungsvorbehalte zustimmen wollte. Selbst wenn er, wie behauptet, mit jeder Zeugenaussage davon ausgegangen sein sollte, dass er einer Antragstellung auf Zustimmung des Gerichts zur Verfahrenseinstellung näherkomme, erklärt dies dennoch nicht, warum er in den Vergütungsnachträgen vom 00.00.0000 einer Streichung der Rückzahlungsvorbehalte für den Fall einer Verweigerung der Zustimmung des Gerichts (auf die die Staatsanwaltschaft - wie dem Kläger als Rechtsanwalt bekannt war - keinen Einfluss hatte und die dem Kläger nicht einmal nach seinem eigenen Vortrag in Aussicht gestellt wurde) zugestimmt hat. Der Kläger erklärt auch im nachgelassenen Schriftsatz nicht, warum ihm am 00.00.0000 - anders als noch am 00.00.0000 - plötzlich nicht mehr interessiert hat, ob das Gericht einer Verfahrenseinstellung nach § 153b Abs. 1 StPO zustimmen würde oder nicht. Davon abgesehen fehlt es auch nach den ergänzenden Darlegungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz weiterhin an greifbaren Anhaltspunkten für einen Vorsatz der Beklagten betreffend die Kausalität eines Irrtums für den Abschluss der Vergütungsnachträge vom 00.00.0000. Angesichts des Umstands, dass der Kläger der Streichung der Rückzahlungsvorbehalte zugestimmt hat, konnten und mussten die Beklagten vielmehr davon ausgehen, dass die Frage der Art und Weise der Verfahrenserledigung - insbesondere ob mit oder ohne Hauptverhandlung - auf die Honorarhöhe ohne Einfluss sein sollte. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass die Sonderhonorare in den Vergütungsnachträgen vom 00.00.0000 - knapp vier Jahre nach der angeblichen Mitteilung, die Staatsanwaltschaft werde, „kurzfristig“ eine Zustimmung des Landgerichts zur Verfahrenseinstellung beantragen - sogar noch um jeweils 150.000,00 EUR erhöht wurden. Dass die Beklagten eine Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung (pflichtgemäß) weiterhin anstrebten und die Erfolgsaussichten weiterhin als positiv bewerteten, ändert hieran nichts und stellt kein Indiz für einen am 00.00.0000 (fort-)bestehenden Täuschungsvorsatz dar.\n\n\r\n\nAuch kann der Kläger von den Beklagten keine Rückerstattung des Sonderhonorars unter dem Gesichtspunkt der Überzahlung gem. §§ 3a Abs. 3 RVG, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchen. Für eine Herabsetzung des Honorars besteht kein Anlass, da das beklagtenseits vereinnahmte Gesamthonorar unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen hoch war. Zwar hat der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz ergänzend dargelegt, dass das an die Beklagten jeweils gezahlte Gesamthonorar das gesetzliche Honorar um das Fünffache überschreite. Auch hat er vorgetragen, dass das an die Beklagten jeweils gezahlte Gesamthonorar unter Berücksichtigung der geleisteten Stunden und marktüblicher Stundensätze ein marktübliches Honorar überschreite. Das Gericht sieht die Grenze zur Unangemessenheit aufgrund der besonderen Umstände des Mandatsauftrags der Beklagten gleichwohl als nicht überschritten an. Zunächst ist festzuhalten, dass das Fünffache des gesetzlichen Honorars in hochkomplexen Wirtschaftsstrafsachen wie vorliegend - in welchen ein maßgeblicher Teil der Verteidigerarbeit bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens stattfindet - keinen tauglichen Maßstab für die Bewertung der Angemessenheit des Honorars bietet. Der Kläger hat denn auch nicht dargelegt, dass er jemals mit Erfolg versucht oder auch nur darüber nachgedacht hat, einen zum gesetzlichen Honorar oder zum Fünffachen des gesetzlichen Honorars verteidigungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Vielmehr ist der Maßstab die marktübliche Vergütung. Der Kläger trägt vor, der rechnerische Stundensatz der Beklagten zu 1 habe 925,64 EUR und der rechnerische Stundensatz der Beklagten zu 2 habe 788,80 EUR betragen. Selbst wenn dies zuträfe, wäre nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Mandatsauftrags die Grenze zur Unangemessenheit noch nicht überschritten. Es handelte sich - wie ausgeführt - um ein sowohl rechtlich als auch tatsächlich besonders komplexes Wirtschaftsstrafverfahren, welches für den Kläger zudem existenzielle Bedeutung hatte. Die Beklagten haben auch nachvollziehbar dargelegt, dass und warum das Mandat sie an der Bearbeitung weiterer Mandate hinderte. Es ist nachvollziehbar, dass ihnen hierdurch anderweitige Honorare entgangen sind. Letztlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verteidigungsstrategie der Beklagten - mit Ausnahme des Umstands, dass sich der Kläger einer Hauptverhandlung stellen musste - weithin aufgegangen ist: der Kläger ist in Anwendung der „Kronzeugenregelung“ (§ 46b StGB) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Das vom Mitverteidiger Y. berechnete Honorar ist für die Frage der Angemessenheit des an die Beklagten jeweils zu zahlenden Honorars ohne Belang. Dem Kläger stand frei, welche und wie viele Rechtsanwälte er mit seiner Verteidigung beauftragen wollte. Für ein „fachliches Monopol“ der drei beauftragten Rechtsanwaltskanzleien ist nichts ersichtlich.\n\n\r\n\nSchließlich stehen dem Kläger gegenüber den Beklagten auch keine Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu, da es aus den vorstehend erörterten Gründen an einer Haftung der Beklagten in der Hauptsache und mithin am Erfordernis der vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts fehlt.\n\n\r\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Schriftsatz des Klägers vom 00.00.0000 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da er - wie vorstehend ausgeführt - kein zum Nachteil der Beklagten entscheidungserhebliches neues tatsächliches Vorbringen enthält.\n\n\r\n\nDer Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 1.800.000,00 EUR festgesetzt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/3_O_60_25_Urteil_20251217.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2025-12-17/3-o-60-25","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153b","ref_norm":"153b","n":8},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/3_O_60_25_Urteil_20251217.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/3_O_60_25_Urteil_20251217.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2025-12-17/3-o-60-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/3_O_60_25_Urteil_20251217.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:04.539137+00:00"}}