{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2025/10_O_336_24_Teilurteil_20251010","ecli":"ECLI:DE:LGK:2025:1010.10O336.24.00","court":"Landgericht Köln","senate":"10. Zivilkammer","decided":"2025-10-10","aktenzeichen":"10 O 336/24","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n\r\n\nDie Beklagten sind Betreiberinnen von Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten mit Sitz in N., S..\n\n\r\n\nDer Kläger besaß bei den Beklagten ein Spielerkonto und war unter dem Benutzernamen „Y.“ mit der E-Mail-Adresse „E-Mail01“ registriert. Mit diesem Spielerkonto nahm er von seinem Wohnort aus in der Zeit von 2012 bis 2019 an den von den Beklagten angebotenen Online-Sportwetten teil. Zahlungen leistete er meist per mit Barmitteln zu erwerbenden Bezahlkarten (Paysafe), aber auch mit dem Bezahldienstleister PayPal.\n\n\r\n\nDer Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2024 (Anlage K4, Bl. 255 d.A.) zur Auskunft über die bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten auffordern.\n\n\r\n\nMit Email der Beklagten vom 25.04.2024 (Bl. 387 d.A.) übermittelten diese dem Kläger eine Kopie personenbezogener Daten.\n\n\r\n\nIm Verlauf des Prozesses hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.08.2025 personenbezogene Daten des Klägers in Gestalt der Anlagen B1 und B2 zu diesem Schriftsatz übermittelt (vgl. Bl. 527 ff. d.A.)\n\n\r\n\nDer Kläger behauptet, die von der Beklagten übermittelten Daten entsprächen nach Art und Umfang nicht dem geltend gemachten Anspruch der Klägerpartei nach Art. 15, 20 DSGVO, da sie nicht lesbar, jedenfalls aber nicht maschinenlesbar seien.\n\n\r\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\nI. die Beklagtenparteien als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\n\r\n\n1. gegenüber der Klägerpartei zu bestätigen, ob bei den Beklagtenparteien die Klägerpartei betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und ü b e r diese personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen, insbesondere zu sämtlichen Spielhistorien und Transaktionen zu sämtlichen Spielkonten der Klägerpartei bei den Beklagtenparteien sowie Auskunft zu erteilen,\n\n\r\n\na) zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden;\n\n\r\n\nb) über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;\n\n\r\n\nc ) über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;\n\n\r\n\nd ) über die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden und die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;\n\n\r\n\ne ) über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung der Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung durch die Verantwortlichen und eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;\n\n\r\n\nf ) über das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde;\n\n\r\n\ng ) über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;\n\n\r\n\nh ) über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person;\n\n\r\n\n2 . die Klägerpartei darüber zu unterrichten, ob eine Dateiübermittlung in Drittländer stattfindet und welche geeigneten Garantien in diesem Fall im Zusammenhang mit der Übermittlung vorgesehen sind;\n\n\r\n\n3 . der Klägerpartei eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die Dateien müssen dabei in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format sein, insbesondere CSV-Format oder Excel-Format;\n\n\r\n\nII. die Beklagtenparteien als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben nach Ziffer I. so vollständig gemacht haben, wie sie dazu imstande sind.\n\n\r\n\nIII. die Beklagtenparteien werden als Gesamtschuldner verurteilt,\n\n\r\n\n1. an die Klägerpartei das Saldo aller sich nach den Auskünften nach Ziffer I. ergebenden Ein- und Auszahlungen der letzten zehn Jahre vor Anhängigkeit der Klage nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr aus dem jeweiligen Saldo des Vortages zu zahlen;\n\n\r\n\n2. die Beklagtenparteien werden verurteilt, die Klägerpartei von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühr, die sich aus einem Geschäftswert in Höhe des Saldos aller nach Ziffer I. mitgeteilter Ein- und Auszahlungen, freizustellen;\n\n\r\n\n3. an die Klägerpartei wegen der verzögerten Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 500,00 EUR nicht unterschreiten soll.\n\n\r\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, es ginge dem Kläger ersichtlich nicht um die Durchsetzung von Betroffenenrechten nach Art. 16, 17 oder 18 DSGVO. Eine Erforderlichkeit der Datenkopie ist daher bereits dem Grunde nach nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nEin- und Auszahlungslisten oder eine Auflistung der einzelnen Spielteilnahmen an von Beklagtenseite angebotenen Online-Glückspielen und ggf. Sportwetten halte die Beklagtenseite als Dokumente (insbesondere in Excel-Form) gar nicht vor; sie werden auch systemisch nicht in dieser Form vorgehalten oder verarbeitet. Sollte ein Recht auf Kopie bestehen, so erstrecke sich dieses allenfalls auf eine Überlassung systemischer Rohdaten; eine Aufarbeitung und damit ggf. sogar die Herstellung neuer verketteter personenbezogener Daten schuldeten die Beklagten als Verantwortliche nicht, erst recht nicht in einem maschinenlesbaren Format.\n\n\r\n\nErgänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist mit Blick auf den auf erster Stufe seitens des Klägers geltend gemachten Auskunftsanspruch zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann die begehrten Auskünfte von der Beklagten in beantragter Form auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSG-VO verlangen.\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Klage ist zunächst zulässig. Die Klage ist auch als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zulässig. Denn über die gesetzlich konkret normierten Fälle der Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinaus ist anerkannt, dass eine Stufenklage auch dann in Betracht kommt, wenn in Vorbereitung auf die weitere Rechtsverfolgung ein Auskunftsanspruch, gleich auf welcher gesetzlichen Grundlage, geltend gemacht wird (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 53. Ed. 01.07.2024, ZPO § 254 Rn. 3; Musielak/Voit/Foerste, 21. Aufl. 2024, ZPO § 254 Rn. 2; Saenger/Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 254 ZPO Rn. 4). Insofern ist auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO von der Norm umfasst (vgl. Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 254 Rn. 12; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 254 ZPO Rn. 2).\n\n\r\n\nAuch ist das erkennende Landgericht als zuständiges Gericht zur Entscheidung in vorliegender Sache berufen.\n\n\r\n\nDie sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG unter Berücksichtigung eines Zuständigkeitsstreitwertes von über 5.000,00 €.\n\n\r\n\nDie internationale Zuständigkeit des Landgerichtes Köln beruht hinsichtlich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch auf Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Hiernach kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen derselben Klage auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates erheben, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht, was vorliegend nicht einschlägig ist, die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung ist vorliegend auch eröffnet. Der Kläger ist Betroffener einer Datenverarbeitung (hierzu sogleich).\n\n\r\n\nDie Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO.\n\n\r\n\nDer sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung sind eröffnet.\n\n\r\n\nSchon angesichts des Umstandes, dass der Kläger unstreitig im Rahmen der Erstellung seines Nutzerkontos personenbezogene Angaben gegenüber der Beklagten über das Internet machte, ist von einer jedenfalls teilweise automatisierten Verarbeitung auszugehen, Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Sämtliche rechnergestützte Verarbeitungen personenbezogener Daten sind hierunter zu fassen\n\n\r\n\nDie Verordnung ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO auch räumlich anwendbar, da die Beklagten ihren Sitz unstreitig in der Republik S. als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterhalten. Es ist davon auszugehen, dass auch die erforderliche Speicherung, mithin Verarbeitung, der klägerseits angegebenen Daten unmittelbar im Rahmen dieser Niederlassung stattfindet. Denn die Unterhaltung eines Unternehmenssitzes bringt nach Überzeugung des Gerichts den erforderlichen Grad an Beständigkeit der Einrichtung als auch die effektive Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im fraglichen Mitgliedstaat zum Ausdruck (vgl. zu diesem Erfordernis bereits mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 lit. a) RL 95/46/EG EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-191/15, ECLI:EU:C:2016:612, Rn. 77). Insofern muss angenommen werden, dass die Beklagte die zum Betrieb ihres Angebotes erforderlichen Datenverarbeitungsprozesse auch über ihren Unternehmenssitz abwickelt.\n\n\r\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten im Rahmen der Teilnahme des Klägers an deren Online-Sportwettenangebot personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet. Das Gericht hat auch angesichts des Umstandes, dass die Beklagte ihrerseits den weit überwiegenden Teil der klägerischen Auskunftsansprüche dem Grunde nach anerkannt hat, keine Zweifel daran, dass der Kläger insofern für die Beklagte identifizierbar ist.\n\n\r\n\nDie Beklagten sind auch als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen, denn sie sind diejenigen (juristischen) Personen, die zumindest gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Auch dies folgt jedenfalls daraus, dass die Beklagten durch das grundsätzliche Anerkenntnis des Großteils der Auskunftsansprüche zu erkennen gegeben hat, selbst in der Lage zu sein, die begehrten Auskünfte zu erteilen.\n\n\r\n\nGemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Kläger nicht nur das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sondern auch, gesetzt dies ist der Fall, ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Soweit der Kläger die vollständige ihn betreffende Zahlungs- und Spielhistorie verlangt, handelt es sich um von der Norm erfasste personenbezogene Daten des Klägers.\n\n\r\n\nDer Anspruch auf Auskunft darüber, ob personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet werden, hat die Beklagte bereits durch entsprechende (positive) Auskunftserteilung erfüllt. Insoweit war die Klage (teilweise) abzuweisen.\n\n\r\n\nNach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger mit Blick auf den noch streitigen Auskunftsanspruch auch das Recht, die Vorlage der begehrten Informationen in dem beantragten maschinenlesbaren Excel-Format zu verlangen, Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO. Eine solche Auskunft ist bislang jedenfalls nicht erfolgt. Gemäß vorzitierter Norm sind bei elektronischer Stellung eines Auskunftsersuchens, die betreffenden Informationen zunächst in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung verhält sich weder in Art. 15 Abs. 3 DSGVO noch in Art. 12 Abs. 1 S. 2 DSGVO zu dem konkreten Dateiformat der zu übermittelnden Informationen. Aus der Zusammenschau der Normen folgt zunächst lediglich, dass dem Verantwortlichen ein Wahlrecht zwischen elektronischer, schriftlicher oder anderer Form der Übermittlung eingeräumt wird. Mitunter wird in der Literatur insofern die Auffassung vertreten, Datenkopien seien im Rahmen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich in derjenigen Gestalt herauszugeben, in der die betroffenen Daten bei dem Verantwortlichen vorliegen, ohne dass es einer Aufbereitung bedürfe. Dies wird jedoch durch die Verpflichtung zur Übermittlung auf elektronischem Weg bei elektronischer Antragstellung relativiert, Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO. Insofern erkennen auch Vertreter der obigen Auffassung einen Anspruch auf Umwandlung vorhandener Daten in ein gängiges elektronisches Format im Fall der elektronischen Antragstellung an (vgl. Plath/Kamlah, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl. 2023, Art. 15 DSGVO Rn. 18; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 31; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 49. Ed. 01.08.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 83.1; auch Kühling/Buchner/Bäcker, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 44d; Schaffland/Wiltfang/Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 10. Ergänzungslieferung 2024, Art. 15 EUV 2016/67 Rn. 45), so dass es wenig konsequent erscheint, generell davon zu sprechen, dass die Informationen allein in der dem Verantwortlichen vorliegenden Form zu übermitteln sind. Dies widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, das darauf gerichtet ist, es der betroffenen Person zu ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und diese in zulässiger Weise verarbeitet werden, sowie ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde, C-487/21, ECLI:EU:C:2023:369, Rn. 34, 39; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 73).\n\n\r\n\nZwar ist in Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO nicht ausdrücklich geregelt, ob und in welchem Ausmaß die betroffene Person die Übersendung der sie betreffenden Informationen in einem bestimmten Dateiformat, vorliegend Excel, fordern darf. Mitunter wird aber ein solches Recht anerkannt, solange hiervon keine zusätzlichen Kosten für den Verantwortlichen ausgehen (vgl. erneut Simitis/ Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 31). Dem schließt sich das Gericht mit Blick auf Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches an. Denn eine wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung setzt voraus, dass eine möglichst problemlose Lesbarkeit der betreffenden Daten gegeben ist (vgl. auch Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 68). Dies lässt sich auch dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO verankerten Transparenzgrundsatz entnehmen. Zudem erschiene es wenig sinnvoll, wenn die betroffene Person zwar einerseits nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO die Möglichkeit haben sollte, ausdrücklich eine elektronische Übersendung zu verlangen, das konkrete Format derselben hierbei allerdings vollständig zur Disposition des Verantwortlichen steht.\n\n\r\n\nDem Auskunftsrecht steht hier - anders als die Beklagten meint - nicht entgegen, dass es dem Kläger „ersichtlich nicht“ um die Durchsetzung von Betroffenenrechten nach Art. 16, 17 oder 18 DSGVO geht. Zu der Frage, ob beziehungsweise inwiefern das Bestehen eines Auskunftsersuchens gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO von den mit dessen Geltendmachung verfolgten Gründen abhängig ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich ausdrücklich dahingehend geäußert, dass es bereits einer Begründung eines Auskunftsersuchens nicht bedarf, dieses also grundsätzlich grundlos gestellt werden kann, und außerdem die Verfolgung solcher Ziele, wie sie in der Datenschutzgrundverordnung niedergelegt sind, gerade nicht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, FT/BW, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 38, 51). Sowohl der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2024 - VI ZR 330/21, Rn. 20, zit. nach juris) als auch hieran anschließend die verschiedenen Obergerichte (vgl. OLG Koblenz, Teilurteil vom 20. Juli 2023 - 10 U 1633/22, Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 - I-15 U 184/22, Rn. 32; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. November 2023 - 4 U 347/21, Rn. 83; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Januar 2024 - 2 U 106/22, Rn. 14, jew. zit. nach juris) machen sich diese Auslegung des geltenden Unionsrechts seither in ständiger Rechtsprechung zu eigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Kläger mit dem vorliegend auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch einen nicht von der Datenschutzgrundverordnung genannten Zweck verfolgt.\n\n\r\n\nAllenfalls könnte im Fall einer offenkundigen Rechtsmissbräuchlichkeit davon auszugehen sein, dass ein Auskunftsanspruch letztlich unbegründet wäre, zumal auch Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO im Fall eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages die Möglichkeit der Weigerung, einem Auskunftsbegehren Folge zu leisten, ausdrücklich vorsieht. Ob sich die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs mit Blick auf das bereits in der Klage dargelegte Fernziel der Rückforderung solcher Gelder, die der Kläger im Rahmen der Teilnahme an durch die Beklagte angebotenen online Glücksspielen an diese entrichtete, als rechtsmissbräuchlich darstellt, ist letztlich aber von der Beurteilung der etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit der betreffenden Rückforderungsklagen selbst abhängig. Dabei kann allein die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung derartiger Ansprüche einem vorgeschalteten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen, da anderenfalls der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich in weitem Umfang bestehende Auskunftsanspruch ohne hinreichenden Rechtsgrund eingeengt würde. Unabhängig von der Frage nach einem Bestehen etwaiger Rückforderungsansprüche in hiesiger Sache zeigt indes der Umstand, dass die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung eine Rechtsmissbräuchlichkeit solcher Klagen bislang nicht angenommen hat, dass eine derartige Offenkundigkeit nicht gegeben ist.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.\n\n\r\n\nDie Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung ergibt sich aus dem zu schätzenden voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung (Zöller - Herget, ZPO, 35. Auflage, § 709, Rz. 6).\n\n\r\n\nStreitwert: 5.000,00 Euro","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/10_O_336_24_Teilurteil_20251010.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2025-10-10/10-o-336-24","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":13},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/10_O_336_24_Teilurteil_20251010.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/10_O_336_24_Teilurteil_20251010.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2025-10-10/10-o-336-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/10_O_336_24_Teilurteil_20251010.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:07.946659+00:00"}}