{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2025/321_KLs_7_25_Urteil_20250829","ecli":"ECLI:DE:LGK:2025:0829.321KLS7.25.00","court":"Landgericht Köln","senate":"21. große Strafkammer","decided":"2025-08-29","aktenzeichen":"321 KLs 7/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"321 KLs 7/25\n\n\r\n\r\n\nLandgericht Köln\n\n\r\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n\r\n\nUrteil\n\n\r\n\r\n\nIn der Strafsache\n\n\r\n\ngegen\n\n\r\n\nwegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\n\r\n\nhat die 21. große Strafkammer des Landgerichts Köln aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.08.2025, 28.08.2025 und 29.08.2025, an der teilgenommen haben:\n\n\r\n\nin der Sitzung vom 29.08.2025\n\n\r\n\nfür Recht erkannt:\n\n\r\n\nDer Angeklagte wird wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\n\r\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\nAngewendete Vorschriften: §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB.\n\n\r\n\r\n\nGründe:\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\n[Der Angeklagte wurde Anfang der Achtzigerjahre in der in O. gelegenen Stadt K.] geboren. Seine Eltern sind verstorben. Er hat fünf Geschwister, und zwar vier Schwestern, die in O. leben, und einen Bruder, den Zeugen H. L., der in Deutschland lebt. In O. besuchte er neun Jahre die Schule, die er regulär abschloss. Anschließend ging er für die Dauer von drei Jahren auf eine technische Fachschule, die er als gelernter Automechaniker verließ. Diesen Beruf übte er fortan jedoch nicht aus, sondern war in O. bis zur Übersiedlung nach Deutschland im Jahre 2022 als Bauarbeiter tätig. Der Angeklagte ist seit ca. zehn Jahren mit der Zeugin G. verheiratet. Aus der Verbindung sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich [der Anfang der 2010er-Jahre geborene J. Y., der zwei Jahre jüngere F. Y. (beide außerehelich geboren) sowie der V. L., der jetzt noch im Vorschulalter ist).\n\n\r\n\n[Die gesamte fünfköpfige Familie siedelte als Kriegsflüchtlinge] nach Deutschland um. 2023 trennten sich die Eheleute. Auf die Umstände der Trennung und die weitere Entwicklung der Beziehung wird bei den Feststellungen zur Sache im Einzelnen näher eingegangen. Die Ehe ist bis heute nicht geschieden. Seit der Trennung spricht der Angeklagte vermehrt dem Alkohol zu. Mit dem Ziel, die Trennung seiner Ehefrau zu vergessen beziehungsweise sich einfach nur zu betrinken, leert der Angeklagte mitunter täglich eine Flasche Wein, manchmal in einer Menge von 0,7 Litern und manchmal in einer Menge von 1,0 Liter. Phasenweise gelingt es ihm, wöchentlich nur einmal eine Flasche Wein am Abend zu trinken. Phasenweise nimmt er diese Alkoholmengen jedoch auch täglich zu sich. Aufgrund dessen ist er im Sinne eines Alkoholmissbrauchs die Aufnahme größerer Alkoholmengen gewöhnt. Drogen konsumiert er nicht.\n\n\r\n\nDer Angeklagte hat Gallensteine und ist an Pankreatitis erkrankt.\n\n\r\n\nStrafrechtlich ist er in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\n1. Zerbrechen der Beziehung und Kampf um die gemeinsamen Kinder\n\n\r\n\n[Im Frühjahr 2023] kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Frau in deren damaliger Unterkunft in D.. Der Angeklagte soll an diesem Tag seine Frau durch ein Zimmer geschleudert und körperlich misshandelt haben. Da die Ehefrau des Angeklagten zunächst die Absicht hatte, sich friedlich von ihm zu trennen und ihn nicht anzuzeigen, kam es nicht unmittelbar zur Erstattung einer Strafanzeige. Obwohl beide fortan in zwei verschiedenen Zimmern der Unterkunft lebten, wurde die Situation aus der Sicht der Zeugin G. immer schlimmer, sodass sie sich am 06.05.2023 entschloss, wegen des [vorgenannten] Vorfalls nun doch Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Infolge der Anzeigenerstattung kam es zu einer zehntätigen Wohnungsverweisung des Angeklagten. Nach Ablauf dieser Frist kehrte der Angeklagte jedoch in die Wohnung in D. zurück. Nach einigem Hin und Her reiste der Angeklagte im Oktober 2023 dauerhaft [ins benachbarte Ausland, nach B.,] aus, wo er sich als Bauarbeiter verdingte. Das erwähnte Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eingestellt worden.\n\n\r\n\nDie drei gemeinsamen Kinder verblieben zunächst bei der Zeugin G. in Deutschland.\n\n\r\n\n[Im Sommer 2024] zog die Zeugin G. mit den Kindern nach A. in die N.-straße 000 im Stadtteil E. um. Obwohl die Zeugin G. ihre neue Anschrift dem Angeklagten nicht mitgeteilt hatte, gelang es diesem, diese herauszufinden. [Im November 2024] erschien er an der Wohnung der Zeugin G. in A. in der Absicht, die drei gemeinsamen Söhne an sich zu nehmen und mit ihnen nach B. auszureisen. Die beiden älteren Söhne J. und F. erklärten ihren Willen, gemeinsam mit dem Vater fahren zu wollen. Das jüngste Kind V. verbleib bei der Zeugin G.. Gegen den Willen der Zeugin G. nahm der Angeklagte die beiden ältesten Söhne mit sich und reiste mit ihnen ohne Absprache mit seiner Frau nach B. aus. Infolgedessen war der Zeugin G. der Aufenthalt ihrer beiden ältesten Kinder nicht mehr bekannt.\n\n\r\n\nUnter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erwirkte die Zeugin G. am 11.12.2024 einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln im Verfahren 312 F 287/24, in welchem es im Wege der einstweiligen Anordnung dem Angeklagten sowie jedem Dritten untersagt wurde, den jetzigen Aufenthalt der Kinder J. und F. Y. zu verändern, insbesondere die Kinder ohne vorherige gerichtliche Genehmigung ins Ausland zu verbringen beziehungsweise in Begleitung Dritter ausreisen zu lassen. Ferner wurde angeordnet, dass das Ausreiseverbot dem Polizeipräsidium in U. mitgeteilt wurde, verbunden mit dem Ersuchen um Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), um jede Ausreise der Kinder aus der Bundesrepublik Deutschland und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten des Übereinkommens von Schengen zu verhindern. Ferner erwirkte sie am gleichen Tage einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln im Verfahren 312 F 276/24, in welchem im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei gemeinsamen Kinder der Mutter übertragen wurde. Beide Beschlüsse konnten dem Angeklagten lediglich öffentlich zugestellt werden, da sein Aufenthaltsort der Zeugin G. nicht bekannt war. Im Januar 2025 wurden die Kinder J. und F. Y. in B. von der Polizei aufgegriffen. Anlass war, dass der Angeklagte in B. ein Fahrzeug erworben hatte, in welchem er mit seinen beiden Kindern unterwegs war. Aus unbekannten Gründen geriet das Fahrzeug in Brand. Alle drei Insassen konnten sich aus dem Fahrzeug rechtzeitig retten, wobei F. Y. jedoch eine bis heute unbehandelte Rauchvergiftung erlitt. Die herbeigerufene Polizei überprüfte die Personalien der Insassen und stellte fest, dass die Kinder J. und F. Y. wegen des Verdachts der Kindesentziehung international ausgeschrieben waren. Infolgedessen wurden die beiden Kinder vom Angeklagten getrennt und [in B. in einem Kinderheim] untergebracht. Die Zeugin G. erhielt Mitteilung, dass ihre beiden Kinder in B. gefunden worden seien. Unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, für die sie circa 1.000,00 EUR aufwenden musste, gelang es der Zeugin G. nach circa zwei Wochen, die Genehmigung der [Behörden in B.] zu erlangen, ihre beiden Söhne wieder in Empfang zu nehmen und mit diesen gemeinsam nach Deutschland auszureisen. Anfang Februar 2025 gelangte sie mit beiden Kindern wieder in der Wohnung N.-straße 000 in A.-E. an. Während ihres fast zweieinhalbmonatigen Aufenthaltes in B. waren die Kindern J. und F. Y. nicht zur Schule gegangen.\n\n\r\n\nAnfang Februar 2025 fasste der Angeklagte den Entschluss, seinen Arbeitsplatz als Bauarbeiter in B. aufzugeben. Mit lediglich 100,00 EUR und [einem in Euro umgerechnet kaum höheren Betrag in ausländischer Währung als] Bargeld reiste er nach Deutschland ein; die Reisekosten hatte ihm die Zeugin G. sogar finanziert. [Wenige Tage später] tauchte er unangekündigt an der Wohnanschrift der Zeugin G. in der N.-straße 000 in A.-E. auf, wo ihn die Zeugin zunächst freiwillig aufnahm. Ihr teilte er seine Absicht mit, sich in Deutschland eine neue Arbeitsstelle als Bauarbeiter suchen zu wollen. Über finanzielle Mittel, sich oder die gemeinsamen Kinder für längere Zeit finanziell über Wasser halten zu können, verfügte der Angeklagte nicht.\n\n\r\n\n2. Das Geschehen am Tattag [im Februar 2025]\n\n\r\n\nAm Morgen [des betreffenden Tattages] brachte die Zeugin G. das jüngste Kind, V. L., gegen 09:00 Uhr in den nahegelegenen Kindergarten. Gegen 10:00 Uhr begab sich der Angeklagte zu [einer in der Nähe befindlichen Filiale des Discounters „Z.“ in der M.-straße 00 in A.-E. und kaufte dort eine 1,0 Liter Flasche Roséwein sowie Blumen, um beides seiner Frau] zu schenken. Zuhause angekommen wollte er beide Mitbringsel seiner Frau überreichen. Die Zeugin G. akzeptierte lediglich den Blumenstrauß, lehnte hingegen die Weinflasche als Geschenk ab. Daraufhin begann der Angeklagte ab ca. 10:30 Uhr, die Weinflasche allein zu trinken. Kurz vor 13:00 Uhr brach die Zeugin G. von der Wohnanschrift auf, um den jüngsten Sohn V. aus dem Kindergarten abzuholen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte die Weinflasche komplett ausgetrunken. Er folgte mit etwas Abstand seiner Frau mit den beiden ältesten Söhnen J. und F.. Zuvor steckte er eine CO2-Druckgaspistole des Herstellers P., [Nennung der konkreten Modellbezeichnung], Kaliber .177, dessen Magazin mit zehn Projektilen .177 mit eingesetzter CO2 Kapsel befüllt war, ein. Die Waffe war mechanisch funktionstüchtig; es handelt sich um ein Modell, bei dem der Explosionsdruck nach vorn austritt. Er hatte sie Monate zuvor im Beisein des Sohnes F. in einem Baumarkt in B. erworben. F. Y. bekam das Einstecken der Pistole durch den Angeklagten am Tattag mit. Die Zeugin G. ahnte von der Existenz der Pistole hingegen nichts. Alle vier kamen gegen 13:00 Uhr am Kindergarten an und holten V. L. ab. Zu fünft begab sich die Familie auf einen nahegelegenen Kinderspielplatz. Dort kam es im Beisein der Kinder zu einem Streit zwischen den beiden Eheleuten. Der Angeklagte warf der Zeugin G. vor, sich nicht richtig um die Kinder zu kümmern. Tatsächlich hatte die Zeugin G. im Vorfeld der Tat zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die beiden älteren Kinder drei Tage allein gelassen, um zu einer Männerbekanntschaft in einer anderen Stadt zu fahren. Sie hatte den beiden Kindern nur wenig Bargeld zurückgelassen, mit welchem sie sich selbst versorgen mussten. Dies hatten die Kinder dergestalt umgesetzt, dass sie sich in einem nahegelegenen Supermarkt Süßigkeiten und Instant-Suppen gekauft und sich hiervon ernährt hatten. Für die Kinder war dies eine bedrückende Erfahrung. Der Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Frau schaukelte sich am Tattag auf dem Spielplatz derart hoch, dass der Angeklagte schlussendlich äußerte, er werde mit den Söhnen J. und F. nach B. fahren. Er forderte die Zeugin G. auf, ihm das Kindergeld für beide Kinder für den Monat Februar 2025, insgesamt 510,00 EUR zu überlassen. Dies lehnte die Zeugin insgesamt ab. Weder stimmte sie zu, dass der Angeklagte mit den beiden Söhnen, die sie gerade unter großem Aufwand und hohen Kosten von B. nach Deutschland zurückgeholt hatte, wieder mitnehmen durfte, noch war sie bereit, ihm das Geld zu überlassen. Die Zeugin G. erklärte dem Angeklagten, dass sie das Geld nicht in bar dabeihabe, sondern es sich auf ihrem Konto befinde, von dem man es abheben müsse. Der Angeklagte forderte die Zeugin deshalb auf, mit ihm gemeinsam zu einem Bankautomaten zu fahren, um für ihn das Geld abzuheben. Die fünfköpfige Familie begab sich zu Fuß zur Straßenbahnhaltestellte [T.-straße. Von dort aus fuhren sie mit der Straßenbahn zu der nur wenige Stationen entfernten] Haltestelle Q.-straße in A.-R., wo sie ausstiegen. Zu fünft begab man sich in Richtung der Filiale der „X.“-Bank auf der W.-straße 000 in A.-R.. Vor der Filiale blieb die Zeugin stehen und weigerte sich, dem Wunsch des Angeklagten nach Abhebung von Geld nachzukommen, weil sie für die Rückholung der Kinder gerade 1.000,00 EUR ausgegeben hatte. Um den Widerstand der Zeugin zu überwinden, hob der Angeklagte seine Jacke an, unter der man die in seinem Hosenbund steckende Pistole sehen konnte. Die Zeugin G., die von der Pistole nichts wusste, war vollkommen überrascht und hielt diese Pistole für eine echte Schusswaffe. Sie bekam es mit der Angst zu tun. Das Zeigen der Pistole verband der Angeklagte mit der Drohung: „Wenn du das Geld nicht abhebst, schieße ich dir zwischen die Augen“. Aufgrund vorangegangener tätlicher Angriffe während der Beziehung nahm die Zeugin diese Drohung ernst. Als sie sich der Filiale der X. auf der W.-straße näherten, erwies es sich jedoch, dass die Filiale geschlossen war. Der Zeugin G. gelang es, den Angeklagten davon zu überzeugen, dass sie aufgrund dessen an dieser Filiale kein Geld abheben könne. Dem Angeklagten war nicht bekannt, dass trotz geschlossener Filiale von dem Geldautomaten im Inneren Geld hätte abgehoben werden können. Infolgedessen begab man sich zu fünft zurück zur Haltestelle Q.-straße, in deren Nähe sich [eine Filiale des Discounters „C.“] befindet. Dort kaufte die Zeugin G. einige Lebensmittel für die Familie, die sie an der Kasse in bar bezahlte. Sodann begab man sich gemeinsam mit einer Straßenbahn [von der Haltestelle Q.-straße in Richtung der Haltestelle GV. in A.-S.] Grund hierfür war, dass beide Eheleute wussten, dass sich an der dortigen Haltestellte GV. eine Filiale der „GE.“-Bank befand, an der man Geld hätte abheben können. Während der Bahnfahrt (sieben Stationen) erhielt die Zeugin G. einen Anruf des Zeugen H. L., des Bruders des Angeklagten. Dieser hatte sich besorgt gezeigt aufgrund einer [über die Messenger-App „DI.“ am Morgen des Tattages empfangenen Nachricht], in welcher die Zeugin G. ihm mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte sich zuhause wieder schlecht benehme. Während des Telefonats erzählte ihm die Zeugin, dass der Angeklagte mit den beiden älteren Kindern nach B. wolle und von ihr das Kindergeld für beide Kinder haben wolle. Sie habe alle Kinder dabei und man fahre jetzt zu einem Geldautomaten. Der Zeuge L. riet der Zeugin, dem Angeklagten kein Geld zu geben. Das Telefonat bekam der Angeklagte in der Straßenbahn mit, schritt jedoch nicht ein, da zu viele Fahrgäste in der Bahn waren und er kein Aufsehen erregen wollte. Beim Verlassen der Straßenbahn war die Zeugin G. die letzte der Familie, die ausstieg. Weil der Angeklagte mit den Kindern schon etwas vorangegangen war, gelang es ihr, dem Zeugen H. L. am Telefon noch mitzuteilen, dass der Angeklagte eine Pistole dabeihabe und sie damit bedroht habe. Dies nahm der Zeuge H. L. sehr ernst und informierte deswegen die Polizei davon, dass seine Schwägerin mit drei Kindern von seinem Bruder mit einer Waffe bedroht werde. Um 15:28 Uhr schickte der Zeuge H. L. der Zeugin G. zwei [in der Landessprache von O. aufgenommene] Sprachnachrichten mit folgendem Inhalt: „Geht zu einer Adresse. Schickt mir den Standort.“ Um 15:45 Uhr schickte er über sein Mobiltelefon einen Screenshot [des von ihm aufgerufenen Karten- und Navigations-Dienstes „DX.“], verbunden mit der [-- wie auch alle weiteren im Folgenden wiedergegebenen Nachrichten, ebenfalls in der Landessprache von O. -] geschriebenen Frage: „Bist du hier?“. Um 16:01 Uhr sandte er ihr eine Textnachricht mit dem Inhalt: „Bist du mit den Kindern?“ Um 16:06 Uhr antwortete die Zeugin: „Ja“. Um 16:07 Uhr schrieb der Zeuge L. an die Zeugin G.: „Er geht noch nicht. Zieh die Zeit in die Länge, damit er nicht weggeht.“. Außerdem forderte er sie auf, ihm einen Standort zu schicken. Als die fünfköpfige Familie an der Haltestelle GV. ausstieg, eröffnete die Zeugin G. dem Angeklagten im Sinne einer Notlüge, dass sie ihre ec-Karte zu Hause gelassen habe, die Kinder zudem Hunger hätten und es nun erst einmal Zeit sei, etwas zu essen. Daher suchten sie [das Ladenlokal „IB.“] auf der NN.-straße 000 in A.-S. auf, unweit der Filiale der „GE.“-Bank, die der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt hätte aufsuchen wollen. Da die Zeugin G. als erste mit den Kindern J. und V. im Café angekommen war, während der Angeklagte mit dem Sohn F. noch kurz auf der Straße verweilte, hatte sie die Gelegenheit, vom Angeklagten unbemerkt ihren aktuellen Standort an den Zeugen H. L. zu schicken. Dieser informierte umgehend die [Polizei in A.] über den Standort der Familie. Eine zum Ort des Geschehens entsandte Polizeistreife konnte die Familie im Café ausmachen. Der Angeklagte, der die Polizei herannahen sah, versuchte sich noch durch Flucht aus dem Café zu entziehen, was ihm jedoch nicht gelang. Er wurde um 16:45 Uhr von der Polizei [in dem Ladenlokal] festgenommen. Die von ihm mitgeführte geladene CO2-Druckluftpistole wurde noch vor Ort sichergestellt. Zu der von dem Angeklagten geplanten Geldabhebung kam es nicht.\n\n\r\n\nDer Angeklagte war bei der Tat in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, sondern voll schuldfähig.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung sowie dem ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesenen Bundeszentralregisterauszug.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nDer Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt in der Hauptverhandlung eingelassen:\n\n\r\n\nZunächst hat sein Verteidiger für ihn folgende Erklärung abgeben:\n\n\r\n\nDer Angeklagte sei [wenige Tage vor der Tat im Februar 2025] nach Deutschland gekommen. Davor habe er sich in B. aufgehalten. Grund für die Einreise nach Deutschland sei gewesen, dass er Zeit mit seinen Kindern habe verbringen wollen. [Unmittelbar nach seiner Ankunft] habe er vorübergehend mit Zustimmung seiner Frau bei ihr und den gemeinsamen Kindern in A. wohnen dürfen. Am [Tattag im selben Monat] habe er seiner Frau Blumen geschenkt. Es sei zum Streit gekommen, worauf er vorübergehend die Wohnung verlassen habe. Er habe eine Flasche Wein gekauft und dann zuhause getrunken. Der Streit habe sich gelegt. Sodann habe man den vierjährigen Sohn V. gemeinsam mit den beiden anderen Kindern vom Kindergarten abgeholt. Anschließend sei man zusammen auf einen Spielplatz gegangen, wo ein erneuter Streit ausgebrochen sei. Er habe seiner Frau vorgeworfen, sich nicht richtig um die Kinder zu kümmern. Der Streit habe sich hochgeschaukelt, woraufhin er schlussendlich aus Frust geäußert habe, dass er gehe. Die Kinder hätten alles mitbekommen. Die älteren beiden Söhne hätten geäußert, sie gingen mit dem Papa. Die Ehefrau des Angeklagten habe gesagt, sie stehe dem Vorhaben nicht im Wege. Sie habe angeboten, zuhause die Sachen der Kinder zusammenzupacken und dem Angeklagten auch das Kindergeld für die beiden älteren Söhne mitzugeben. Es habe seitens des Angeklagten keinerlei Drohungen gegeben. Zunächst sei man zu einer Bankfiliale gefahren, die indes geschlossen gewesen sei. Dann habe man sich in [die Filiale des Discounters „C.“] begeben. Bei der Gelegenheit habe er ihr erzählt, dass er am [Hauptbahnhof in A.] zusammengeschlagen worden sei. Darüber habe sich seine Ehefrau lustig gemacht. In diesem Moment habe er ihr gezeigt, dass er eine CO2-Pistole dabeihabe. Hierzu habe er ihr erläutert, dass es sich hierbei nicht um eine echte Waffe handele. Die Ehefrau habe hierzu gesagt, dass sie das wisse. Man sei dann zu einer anderen Bankfiliale gefahren. Während der Bahnfahrt habe es ein Telefonat zwischen seiner Frau und seinem Bruder gegeben. Sie habe am Telefon geäußert, dass er, der Angeklagte, mit den Kindern wegfahre. Der Bruder habe erwidert: „Hauptsache, ihr redet wieder miteinander“. Danach sei die Stimmung gekippt. Seine Frau habe geäußert, sie habe die Bankkarte vergessen. Man könne vorher aber noch etwas [in einem „IB.“-Café] essen. Er sei dann [im Ladenlokal] festgenommen worden.\n\n\r\n\nAuf Befragen hat der Angeklagte erklärt, dass diese Einlassung seines Verteidigers zutreffend sei und er sich diese zu eigen mache.\n\n\r\n\nSodann stand er für Fragen des Gerichts zur Verfügung und hat sich weiter wie folgt eingelassen:\n\n\r\n\nAls er seiner Frau die Pistole gezeigt habe, habe es von ihm aus keine Bedrohungen gegeben. Die Pistole habe sich in seinem Hosenbund befunden. Er habe damit angegeben. Es habe sich um seine eigene Waffe gehandelt. Bei der Flasche Wein, die er an dem Tag komplett ausgetrunken habe, habe es sich um eine 1,0 Liter-Flasche Roséwein gehandelt. Diese habe er am gleichen Tag morgens bei [einer nahegelegenen Filiale des Discounters „Z.“] erworben. Nachdem er zunächst angegeben hatte, den Trinkbeginn nicht mehr angeben zu können, hat er sich im weiteren Verlauf der Vernehmung erinnert, dass er gegen 10:00 Uhr zum Supermarkt gegangen sei. Trinkende sei gegen 10:30 Uhr gewesen, da man gegen 11:00 Uhr zum Kindergarten gegangen sei. Zu dem Zeitpunkt sei die Flasche leer gewesen. Als er aus dem Haus gegangen sei, habe er gespürt, dass er langsam betrunken werde. Er könne viel Wein in kurzer Zeit trinken. Manchmal werde er betrunken, manchmal nicht. Wenn er nichts gegessen habe, werde er schneller betrunken. Er trinke keinen Wodka, sondern nur Wein. Mit dem Weintrinken habe er vor circa zwei Jahren begonnen, als er erfahren habe, dass seine Frau ihm fremdgehe. Sein Konsum belaufe sich auf eine Flasche Wein am Tag. Das passiere an Tagen, an denen er sich an das Zerbrechen seiner Beziehung erinnere. Manchmal trinke er jeden Tag, manchmal nur einmal die Woche, jedenfalls immer eine Flasche. Mal konsumiere er 1,0 Liter-Flaschen und mal 0,7-Liter Flaschen. Er trinke unter anderem, um besoffen zu werden. Am Tattag habe er nichts gegessen. Aufgrund des Weinkonsums habe er schon gemerkt, dass er sich aggressiv verhalten habe. Er habe nämlich seine Frau angeschrien. Dann habe er sich wieder beruhigt und sie dann erneut angeschrien. Alkoholbedingt habe er keine Schwierigkeiten beim Gehen gehabt, allerdings beim Reden. Einen Filmriss habe er nicht gehabt. Beschlüsse von deutschen Familiengerichten habe er zu keinem Zeitpunkt bekommen. Ende 2024 habe er die beiden ältesten Kinder mit nach B. genommen, weil es in der Vergangenheit vorgekommen sei, dass diese bis zwei Uhr nachts vor der Tür hätten sitzen müssen, weil die Mutter nicht gekommen sei. Er sei mit den Kindern drei Monate in B. gewesen. Er habe seiner Frau angeboten, ihr die Kinder zu Weihnachten zu bringen, dies habe sie jedoch nicht gewollt. In B. seien er und die Kinder von der Polizei angehalten worden. Dabei sei aufgefallen, dass nach den Kindern gesucht werde. Die Kinder hätten immer geäußert, dass sie bei ihm bleiben wollten. Seiner Frau sei es durch deutsche Gerichte gelungen, die beiden ältesten Kindern nach Deutschland zurückzuholen. Mit ihrer Aussage im vorliegenden Verfahren verfolge seine Frau das Ziel, ihm zu schaden und ihn zu inhaftieren. Das ganze Verfahren sei lediglich eine Inszenierung seiner Frau. Diese wolle die Kinder nicht haben, weil ihr neuer Partner gegen die Kinder sei.\n\n\r\n\nEr vermute, dass seine Frau auch ein Verhältnis mit seinem Bruder H. L. unterhalte. Er habe zu diesem kein gutes Verhältnis. Er habe in B. auf dem Bau gearbeitet und circa 1.500,00 EUR monatlich netto verdient. Er habe eine Mietwohnung gehabt, für die er 500,00 EUR Miete gezahlt habe. Er sei zwischen 2023 und 2025 in B. circa zehn Mal umgezogen, weil seine Arbeitsstelle sich ständig geändert habe.\n\n\r\n\nIn Deutschland habe er noch keinen Arbeitsplatz gehabt. In B. habe er seine Stelle gekündigt. Für den Monat Februar habe er keine Einkünfte gehabt. Bei der Einreise nach Deutschland habe er an Bargeld 100,00 EUR und [einen in Euro umgerechnet kaum höheren Betrag in ausländischer Währung] gehabt. Ein Monatslohn habe noch ausgestanden, der ihm nicht überwiesen worden sei. Er habe nicht das Ziel gehabt, nach B. zurückzufahren. Er habe tatsächlich am [Tattag] nicht weggehen wollen. Er habe mit seiner dementsprechenden Äußerung nur die Reaktion seiner Frau testen wollen. Er habe überhaupt keinen Plan gehabt und in Deutschland bleiben wollen. Auf die Frage, weshalb er die Waffe mitgenommen habe, hat er angegeben, dies nicht zu wissen. Er habe die Waffe eingesteckt, als man gemeinsam zum Kindergarten aufgebrochen sei. Der neue Freund seiner Frau habe ihn ständig bedroht und am Telefon angekündigt, er werde ihn zusammenschlagen oder töten lassen. Er habe auch die Kinder bedroht. Angezeigt habe er dies allerdings nicht. Seine Frau habe die Kinder in der Vergangenheit eine Woche allein gelassen, um zu ihrem einhundert Kilometer entfernt wohnenden Freund zu fahren. Seine Frau habe mehrere Partner.\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nDie Kammer ist der Einlassung des Angeklagten gefolgt, soweit sie mit den getroffenen Feststellungen in Einklang steht. Im Übrigen hat sie Angaben des Angeklagten wie folgt gewürdigt:\n\n\r\n\na.\n\n\r\n\nSoweit der Angeklagte sich einlässt, das Verfahren beruhe auf dem Plan seiner Frau, ihn ins Gefängnis zu bringen, steht dieses behauptete Motiv in Widerspruch zu seiner Angabe, seine Frau wolle in Wahrheit die Kinder nicht, weil ihr neuer Partner diese ablehne. Konsequenz der angeblichen Inszenierung wäre es, dass die drei Kinder erst recht bei der dann faktisch allein das Sorgerecht ausübenden Ehefrau verblieben, die diesen Umstand mit ihrer neuen Partnerschaft in Einklang bringen müsste. Schlüssiger im Sinne der Einlassung wäre es, wenn die Ehefrau mit dem Wegzug der beiden ältesten Söhne zum Angeklagten einverstanden gewesen wäre, um sich in ihrer neuen Beziehung unbelastet ausleben zu können. Genau dies behauptet der Angeklagte an anderer Stelle auch, nämlich bei der angeblichen Reaktion der Zeugen G. auf dem Spielplatz auf sein Ansinnen, die beiden älteren Kinder übernehmen zu wollen. Ihn, den Angeklagten, dann doch anlasslos anzuzeigen, ergibt vor dem Hintergrund der von ihm der Zeugin unterstellten Motivation für ihr Handeln keinen Sinn. Die Kammer hat den Angeklagten mit dieser fehlenden Schlüssigkeit seiner Einlassung konfrontiert, ohne von ihm hierauf eine sinnvolle Antwort zu erhalten.\n\n\r\n\nb.\n\n\r\n\nDie Einlassung des Angeklagten, seine Ehefrau sei am Tattag einverstanden gewesen, ihm die beiden älteren Kinder samt Kindergeld für den Monat Februar zu überlassen, ist widerlegt durch die gegenteiligen Angaben der Zeugin G.. Diese sind bezüglich dieses Punktes deshalb so glaubhaft, weil die Zeugin nachvollziehbar die unmittelbar vorangegangene Vorgeschichte bezüglich ihres Kampfes gerade um diese beiden Kinder geschildert hat, die ihr vom Angeklagten - von diesem nicht bestritten - Ende 2024 entzogen worden waren mit der Folge, dass ihr nicht mehr bekannt war, wo diese sich überhaupt befanden. Durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Beschlüsse des Familiengerichts des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2024 ist eindrucksvoll belegt, dass die Zeugin alle rechtsstaatlich ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um die ihr entzogenen Kinder wiederzuerlangen. Ihre Bekundung, sie habe nahezu 1.000,00 Euro aufwenden müssen, um mit anwaltlicher Hilfe die im Januar 2025 endlich in B. aufgefundenen Kinder nach einem zweiwöchigen „Kampf“ mit den [ausländischen] Behörden wieder in ihre Obhut nehmen und nach Deutschland zurückbringen zu können, war in jeder Hinsicht nachvollziehbar und damit glaubhaft. Der Zeugin war bekannt, dass die Kinder nahezu zwei Monate keine Schule besucht hatten und der Angeklagte sein Sorgerecht damit massiv zu deren Schaden ausgeübt hatte. Dass die Zeugin bei dieser Sachlage damit einverstanden gewesen sein soll, dem mittellosen Angeklagten, der ihr offenbart hatte, momentan weder über Arbeit noch über Geld zu verfügen, die beiden älteren Kinder auf erste Ansprache direkt wieder auszuhändigen, und das Kindergeld gleich mit, hält die Kammer für vollkommen lebensfremd. Sie hat daher der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt.\n\n\r\n\nc.\n\n\r\n\nAuch seine Einlassung, er habe am Tattag seine Frau weder mit dem Vorzeigen der Pistole noch verbal bedroht, um von ihr das Kindergeld zu erlangen, ist durch die gegenteiligen Bekundungen der Zeugin G. widerlegt. Das Gericht hat deren Angaben Glauben geschenkt, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Angeklagte sonst vor dem Verlassen der Wohnung seine funktionstüchtige und geladene Druckluftpistole hätte einstecken sollen. Einen Grund hierfür gab es nämlich nicht, es sei denn seine Frau damit bedrohen oder einschüchtern zu wollen. Anlass zu der Befürchtung, beim Abholen des Sohnes V. vom Kindergarten bzw. beim anschließenden Gang auf den Kinderspielplatz werde es zu einer Begegnung mit dem neuen Partner seiner Frau kommen, gab es nicht ansatzweise. Die Einlassung des Angeklagten, er wisse nicht, weshalb er die Waffe am Tattag eingesteckt habe, ist nicht überzeugend. Vielmehr zieht die Kammer aus seinem Verhalten den Schluss, dass die Mitnahme der Waffe allein dem Zweck diente, diese zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber seiner Frau einsetzen zu können, sollte diese sich seinen Wünschen nach Aushändigung des Kindergeldes widersetzen.\n\n\r\n\nDen Angaben der Zeugin G., sie sei von dem Angeklagten so bedroht worden wie festgestellt, hat die Kammer auch deshalb Glauben geschenkt, weil der Angeklagte zum Tatzeitpunkt ein akutes Interesse an der Erlangung von Bargeld hatte. Er hatte nach eigener Einlassung seine Arbeitsstelle in B. gekündigt und in Deutschland noch keine neue gefunden. Er verfügte nur noch über geringe Mengen an [Bargeld in vorbezifferter Höhe], so dass er, wenn er sich mit den beiden ältesten Kindern aus dem Familienverband hätte lösen wollen, auf das Kindergeld für beide Söhne als Startkapital dringend angewiesen gewesen wäre. Die Zeugin G. hat sogar bekundet, sie habe dem Angeklagten die Reisekosten von B. nach Deutschland verauslagt, da er diese aus eigener Kraft nicht habe aufbringen können. Dies belegt zusätzlich, wie mittellos dieser war. Das vom Angeklagten in B. neu erworbene Fahrzeug war ausgebrannt und nicht mehr vorhanden. Aus alldem kristallisiert sich ein klares Motiv für den Angeklagten heraus, die hier festgestellte Tat zu begehen.\n\n\r\n\nd.\n\n\r\n\nDie Bekundungen der Zeugin G. zum Ablauf des [Tattages im Februar 2025] waren jenseits der bereits dargelegten Erwägungen auch deshalb glaubhaft, weil diese über das gesamte Verfahren hinweg konstant waren und nicht gewechselt haben. Die Zeugin hat eine Vielzahl von originellen Details und Komplikationen geschildert, so etwa, dass es ihr gelungen sei, den Angeklagten glauben zu machen, dass man bei einer geschlossenen Bankfiliale kein Geld abheben könne (in A.-R.) bzw. dass sie ihre Bankkarte insgesamt zu Hause vergessen habe, so dass sie akut gerade kein Geld abheben könne (in A.-S.). Auch hat sie den kleinteiligen Ablauf des Tages detailliert schildern und insbesondere überzeugend darlegen können, weshalb es ihr gelungen sei, in der Straßenbahn und insbesondere vor deren Verlassen sowie später [in dem Café] in S. vom Angeklagten unbemerkt wichtige Informationen über ihre Bedrohungslage und ihren aktuellen Standort über ihr Mobiltelefon an den Zeugen H. L. zu übermitteln.\n\n\r\n\ne.\n\n\r\n\nDie Angaben der Zeugin G. zu ihrer Bedrohung durch den Angeklagten am Tattag erfahren eine Stütze durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen H. L..\n\n\r\n\nDieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe am [Tattag] gegen 10:00 Uhr eine erste „DI.“-Nachricht der Zeugin G. erhalten, wonach der bei ihr befindliche Angeklagte wieder Stress mache, er wolle wieder die Kinder nach B. mitnehmen. Da er auf seine Antwort an die Zeugin keine Reaktion erhalten habe, habe er sich Sorgen gemacht und kurz danach die Polizei in A. benachrichtigt. Grund für seine Sorge sei gewesen, dass sie ihm einmal berichtet habe, vom Angeklagten vor zwei Jahren geschlagen worden zu sein, wobei dieser ihr auch das Handy weggenommen habe. Gegen 15:00 Uhr habe die Zeugin ihn telefonisch erreicht und ihm mitgeteilt, sie führen zu einem Geldautomaten, der Angeklagte wolle Geld haben, bedrohe sie mit einer Pistole und habe geäußert, sie solle ihm Geld geben, sonst schieße er ihr in den Kopf. Außerdem wolle er die Kinder mitnehmen. Er habe zurückgefragt, ob sie die Kinder dabeihabe. Dies habe die Zeugin G. bejaht. Er habe ihr im weiteren Verlauf über [die Messenger-App „DI.“] geschrieben, sie solle ihm ihren Standort schicken. Nach einer Pause habe die Zeugin dies auch getan. Daraufhin habe er die Polizei ein zweites Mal eingeschaltet und den Standort der Zeugin an diese weitergegeben. Er habe der Polizei gesagt, dass eine Frau mit drei Kindern bedroht werde. Einige Zeit später habe seine Schwägerin ihm geschrieben, dass der Angeklagte festgenommen worden sei.\n\n\r\n\nNach der Tat habe er mit der Zeugin telefoniert, wobei diese im berichtet habe, der Angeklagte sei vor zwei Tagen zu ihr gekommen. Sie habe ihn eigentlich wegschicken wollen, aber er sei nicht gegangen. Am Tattag habe er ihr Blumen und eine Flasche Wein gekauft und mit ihr Frieden schließen wollen. Dies habe sie jedoch abgelehnt. Im weiteren Verlauf des Tages habe er ihr erklärt, dass sie ihm Geld geben solle; er nehme die beiden älteren Söhne mit und fahre mit diesen nach B.. Als sie hiermit nicht einverstanden gewesen sei, habe er ihr eine Pistole gezeigt und sie mit den Worten bedroht: „Gib mir Geld, sonst schieß ich dir in den Kopf.“\n\n\r\n\nZu seinem Bruder, dem Angeklagten, habe er seit zwei Jahren wegen der Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Schwägerin keinen Kontakt mehr. Auch zu dieser habe er nur selten, etwa an Geburtstagen, Kontakt.\n\n\r\n\nDiese Angaben des Zeugen waren glaubhaft, da sie konstant im Vergleich zu denjenigen im Ermittlungsverfahren waren. Der Zeuge war nicht vor Ort und konnte nur das wiedergeben, was ihm die Zeugin G. während der Tatausführung mitgeteilt hat. Er hat glaubhaft von seiner Besorgnis berichtet, die ihn zweimal dazu bewogen hat, die Polizei einzuschalten. Er hat eine Äquidistanz zu beiden Beteiligten der Auseinandersetzung plausibel gemacht, auch zu seiner Schwägerin, die er nur noch selten sehe. Seine Angaben fügen sich in die Schilderung des Tatablaufs durch die Zeugin G. und werden durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und von der Dolmetscherin übersetzten „DI.“-Nachrichten zwischen ihm und der Zeugin G. vom Tattag objektiviert.\n\n\r\n\nAufgrund der Angaben des Zeugen wird deutlich, dass die Zeugin G. während der Bahnfahrt mit ihren Familienangehörigen einschließlich des Angeklagten ehrlich besorgt war und um Hilfe nachgesucht hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch nicht wusste, wie die Situation ausgehen würde. Zudem wird durch sie belegt, dass von einer Inszenierung durch die Zeugin gar keine Rede sein kann, da die Hilfe durch die Polizei durch ihren Schwager und nicht durch sie selbst organisiert wurde. Sie selbst war infolge der Bedrohungslage gar nicht in der Lage, einen Notruf bei der Polizei abzusetzen. Selbst die Kontaktaufnahme zu ihrem Schwager ist ihr nur gelungen, weil sie zwei Momente der Unaufmerksamkeit des Angeklagten (beim Verlassen der Straßenbahn und bei Erreichen [des Cafés]) ausnutzen konnte, um dem Zeugen H. L. die entscheidenden Informationen über ihre Lage und ihren Standort zukommen zu lassen. Schließlich hat sie im Nachgang zur Tat deren Ablauf ihrem Schwager gegenüber genauso erzählt wie später gegenüber der Polizei. All dies stützt die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G., so dass die Kammer ihre Angaben und nicht diejenigen des Angeklagten den Feststellungen zugrunde gelegt hat.\n\n\r\n\nf.\n\n\r\n\nPartiell werden die Angaben der Zeugin G. auch bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen des […] Zeugen F. Y.. Dieser hat angegeben, seine Mutter sei am Tattag zwischen 12.00 Uhr und 13:00 Uhr von zuhause losgegangen, um den [jüngeren] Bruder V. vom Kindergarten abzuholen. Sein Vater, der Angeklagte, und sein älterer Bruder J. seien ebenfalls hinterhergegangen. Sein Vater habe sich allerdings noch die Druckluftpistole eingesteckt; diese habe er in dessen Gürtel gesehen. Die Mutter habe von der Pistole nichts mitbekommen. Etwa einen Monat vor dem Tattag habe sein Vater die Pistole in einem Baumarkt in [der Stadt] QO. in B. gekauft. Er und sein Bruder J. seien bei dem Kauf der Waffe dabei gewesen. Er, F., habe gewusst, dass es sich um eine Gaspistole gehandelt habe, da er sich bereits für Waffen interessiere. Weshalb der Vater die Waffe erworben habe, wisse er nicht. Nachdem man V. abgeholt habe, sei die Familie zu einem Spielplatz gegangen, auf dem der Vater mit V. gespielt habe. Dort habe ein Streit zwischen den Eltern begonnen. Auf dem Spielplatz habe der Vater die beiden älteren Brüder, also ihn und J., gefragt, ob sie bereit seien, mit ihm nach B. zu fahren. Er, F., habe zugesagt, während J. zunächst Ja und später Nein gesagt habe. Der Vater habe die Mutter im Streit dazu aufgefordert, ihm Geld zu geben, damit er mit den beiden älteren Söhnen nach B. fahren könne. Vom Spielplatz sei man zunächst zu der Straßenbahnhaltestelle T.-straße gegangen und von dort mit der Straßenbahn zu der Haltestelle Q.-straße gefahren. Seine Mutter habe die Pistole beim Vater an der Haltestelle Q.-straße gesehen. Daraufhin habe sie zum Vater geäußert: „Bist Du blöd?“. Eine Bedrohung der Mutter durch den Vater habe er nicht mitbekommen, obwohl er die ganze Zeit in der Nähe gewesen sei. Allerdings habe der Vater an der Haltestelle Q.-straße von der Mutter erneut Geld gewollt. Dass man an der Q.-straße zu einer Bank habe gehen wollen, wisse er nicht. Jedoch hätten sie in S. zu einer Bank gehen wollen. Sie seien noch in einem „C.“-Supermarkt an der Q.-straße gewesen, in dem die Mutter Einkäufe mit einem 20-Euro-Schein bezahlt habe. Anschließend seien sie mit der Straßenbahn nach S. gefahren. In der Bahn habe die Mutter zum Vater geäußert, ob er nur die schwachen Menschen beleidigen könne. Daraufhin habe der Vater der Mutter die Pistole erneut gezeigt. In der Bahn habe die Mutter telefoniert, zunächst vom Angeklagten unbemerkt mit ihrem derzeitigen Lebensgefährten IS. FJ., der in OM. wohne, später mit dem Onkel H. L.. Das Telefonat mit IS. habe vielleicht 30 Sekunden gedauert; seine Mutter habe ihn gebeten, die Polizei zu rufen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Vater mit J. drei Meter entfernt gestanden; er selber sei näher an der Mutter dran gewesen, so dass er das Telefonat mitbekommen habe. Danach habe sie ca. eine Minute mit Onkel H. telefoniert. An den Inhalt des Gesprächs könne er sich nicht mehr erinnern. Dieses habe der Vater wahrscheinlich mitbekommen. In S. habe die Mutter gesagt, dass sie ihre ec-Karte zuhause vergessen habe. Das habe aber nicht gestimmt, da sie nach der Festnahme des Vaters die Karte doch dabeigehabt und damit bezahlt habe. In S. sei man in ein Café gegangen, in welches der Vater einige Zeit später auch gekommen sei. Dann sei die Polizei erschienen und habe den Vater festgenommen.\n\n\r\n\nDer Zeuge F. Y. hat auf die Kammer einen rundheraus glaubwürdigen Eindruck gemacht. Der [minderjährige] Zeuge war sichtlich frühzeitig erwachsen geworden und reifer als vergleichbare Kinder in seinem Alter. Er hat sich im Gegensatz zu seinem älteren Bruder bewusst zu einer Aussage entschlossen, auch wenn ihm vollkommen klar war, dass er sich wie sein Bruder auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hätte zurückziehen können. Er hat den Verlauf des Tattages [im Februar 2025] mitunter detaillierter geschildert als seine Eltern, was bei der Kammer großen Eindruck hinterlassen hat. Vor diesem Hintergrund war seine Aussage verlässlich. Der Zeuge hat deutlich gemacht, dass er sich bei seiner Mutter nicht wohlfühlt und sich von dieser ignoriert, ja vernachlässigt sieht. Seine Mutter sei mit ihm trotz der in B. erlittenen Rauchvergiftung beim Brand des Fahrzeuges des Vaters bis heute nicht beim Arzt gewesen, obwohl er deshalb immer noch und ständig husten müsse. Von ihm stammt die eindrucksvolle Schilderung, zusammen mit J. von der Mutter drei Tage mit wenig Geld allein gelassen worden zu sein, weil diese zu einem anderen Mann in eine andere Stadt gefahren sei. Er wolle lieber beim Vater sein. Gerade dieser Zwiespalt zwischen den Eltern war aus Sicht der Kammer der Grund, weshalb der Zeuge ausgerechnet die Bedrohung der Mutter durch den Vater nicht mitbekommen haben will. Denn ihm war trotz seines jungen Alters sehr bewusst, dass er den Vater in Schwierigkeiten bringen würde, wenn er dieses Detail erwähnen würde. Die Kammer ist daher weder davon ausgegangen, dass es die Bedrohung nicht gegeben hat, noch dass der Zeuge planvoll die Unwahrheit gesagt hat, sondern sieht die schwierige Situation, in der er versucht hat, zwischen den Positionen der Eltern in der Auseinandersetzung am [Tag der Tat] zu lavieren.\n\n\r\n\n4.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zum Zerbrechen der Beziehung und zum Kampf und die gemeinsamen Kinder beruhen ergänzend zur Einlassung des Angeklagten auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen G. und des Zeugen F. Y.. Die Angaben der Zeugin G. zur Entziehung der beiden ältesten Kinder durch den Angeklagten Ende 2024 werden objektiviert durch die verlesenen Beschlüsse des Familiengerichts des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2024. Der Zeuge Y. hat berichtet, während des Aufenthaltes in B. - ebenso wie sein Bruder - keine Schule besucht zu haben. Auch hat zu von der Anhaltesituation durch die Polizei in B. bekundet, die zu dem ausgebrannten PKW des Vaters hinzugerufen worden sei und bei der Personalienüberprüfung festgestellt habe, dass die Kinder international zur Fahndung ausgeschrieben gewesen seien. Sodann sei er mit seinem Bruder für zwei Wochen [in B. in ein Kinderheim] verbracht worden, wo er sehr unglücklich gewesen sei. Er sei sehr froh gewesen, als seine Mutter sie aus dem Heim abgeholt habe.\n\n\r\n\n5.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zur Art und Güte der vom Angeklagten verwendeten Waffe sowie deren Ladezustand und Funktionstüchtigkeit beruhen auf der verlesenen [waffenrechtlichen Beurteilung durch die Polizeibehörden] vom 24.03.2025 sowie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 74 und 75 d.A., auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Auf diesen ist keinerlei Vorrichtung zu sehen, die ein Entweichen des Gasdrucks zur Seite ermöglicht. Vielmehr handelt es sich um eine Waffe, bei der der Explosionsdruck durch den Lauf nach vorne austritt. Auf die Rückgabe von Waffe und Munition hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet.\n\n\r\n\n6.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zu den Uhrzeiten der zwischen der Zeugin G. und dem Zeugen L. gewechselten „DI.“-Nachrichten beruhen auf den verlesenen Zeitstempeln der Screenshots dieser Nachrichten. Die Feststellungen zur Festnahmezeit des Angeklagten beruhen auf der verlesenen polizeilichen Festnahmeanzeige.\n\n\r\n\n7.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zur vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen auf den schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. FM..\n\n\r\n\nDie Sachverständige hat nach den Trinkmengenangaben des Angeklagten eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt nach der bereinigten Widmark-Formel vorgenommen. Hierbei ist die aufgenommene Alkoholmenge in Gramm zu dividieren durch das Ergebnis des Produktes aus dem Verteilungs- oder Widmarkfaktor (0,7 für Männer) und dem Körpergewicht in Kilogramm. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 10.03.2021 - 6 StR 31/21) ist im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit zusätzlich das Resorptionsdefizit von 10% zu berücksichtigen, indem das Ergebnis des erwähnten Bruchs mit dem Faktor 0,9 multipliziert wird.\n\n\r\n\nBei der Feststellung, welche Menge reinen Alkohols (in Gramm) der Täter vor der Tat zu sich genommen hat, wird die Flüssigkeitsmenge in Milliliter (ml) mit dem Alkoholgehalt des Getränks in Volumenprozenten (Vol. %) multipliziert. Die so erhaltene Menge des reinen Alkohols in ml muss in Gramm umgerechnet werden, indem man die Flüssigkeitsmenge mit dem spezifischen Gewicht des Alkohols (0,81) multipliziert.\n\n\r\n\nDie Kammer ist für den vorliegenden Fall von dem Konsum einer 1,0l-Flasche Roséwein vor der Tat durch den Angeklagten ausgegangen. Die Kammer geht - der Einlassung folgend - vom Kauf der Weinflasche um ca. 10:00 Uhr aus. Die Zeugin G. hat zum Geschehen am Vormittag in der Wohnung bekundet, dass der Angeklagte […] angeboten habe, die Flasche gemeinsam zu trinken. Dies habe sie aber abgelehnt, woraufhin der Angeklagte den Wein allein getrunken habe. Die Flasche sei später leer gewesen und sie habe diese entsorgt. Dieser Ablauf wird auch bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen F. Y., wonach sein Vater Wein gekauft habe und diesen seiner Mutter angeboten habe. Es ist lebensnahe, dass die Flasche, als der Angeklagte sie der Zeugin angeboten hat, noch unverschlossen war. Zudem hat er auch nicht behauptet, bereits auf dem Weg vom „Z.“-Supermarkt die Flasche geöffnet und aus ihr getrunken zu haben. Daher geht die Kammer, auch um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, im Folgenden davon aus, dass zwischen dem Kauf der Flasche und dem Trinkbeginn etwa 30 Minuten lagen, mithin dieser 10:30 Uhr war.\n\n\r\n\nDie Kammer hat auch zugrunde gelegt, dass der Angeklagte die Flasche komplett ausgetrunken hatte, als die Familie aufbrach, um den vierjährigen Sohn V. vom Kindergarten abzuholen; dies entspricht seiner Einlassung und der glaubhaften Bekundung der Zeugin G.. Die Zeugin G. hat diesen Zeitpunkt auf 13:00 Uhr datiert, der Zeuge F. Y. auf die Zeit zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr. Diese Zeiten sind mit einer üblichen Abholzeit aus Kindergärten vereinbar und plausibel; die Angabe des Angeklagten, man sei bereits um 11:00 Uhr losgegangen, erschien der Kammer hingegen unplausibel. Die Kammer datiert den Tatzeitpunkt im Einklang mit den zeitlich objektivierbaren „DI.“-Nachrichten aus der Straßenbahn-Fahrt von A.-Q.-straße nach A.-S. auf ca. 15:30 Uhr. Das Körpergewicht des Angeklagten betrug nach seinen eigenen Angaben zum Tatzeitpunkt 80 kg.\n\n\r\n\nAusgefüllt mit diesen Parametern des vorliegenden Falles errechnen sich folgende konkrete Werte nach der bereinigten Widmark-Formel:\n\n\r\n\nIn einem Liter Roséwein befindet sich nach den Ausführungen der Sachverständigen im Allgemeinen eine Alkoholmenge von 12,5 Vol.-%. Hieraus ergibt sich eine absolute Alkoholmenge von 125 ml. Multipliziert mit dem Faktor 0,81 des spezifischen Gewichts von Alkohol errechnet sich eine Alkoholmenge von 101,25 g.\n\n\r\n\n = 1,63 ‰\n\n\r\n\r\n\nZwischen Trinkbeginn (10:30 Uhr) und Tatzeit (15:30 Uhr) lagen fünf Stunden für die Verstoffwechselung und den Abbau des aufgenommenen Alkohols. Unterstellt man (zugunsten des Angeklagten) einen stündlichen Abbauwert von lediglich 0,1 ‰, so wären 0,5 ‰ von der max. BAK abzuziehen, so dass er zur Tatzeit eine BAK von 1,13 ‰ aufgewiesen hätte. Dieser Wert führt bereits für sich nicht dazu, dass die Voraussetzungen über das Vorliegen einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ernsthaft zu diskutieren wären. Noch viel weniger ist dies nach den Angaben der Sachverständigen der Fall, wenn zusätzlich sein von ihm selbst und den Zeugen beschriebener psychomotorischer Leistungszustand in den Blick genommen wird. Denn die einzige Ausfallerscheinung, die vom Angeklagten und der Zeugin G. geschildert wird, ist dessen lallende Sprache zum Zeitpunkt des Tatgeschehens. Alle Äußerungen des Angeklagten, so die Zeugin G., seien jedoch verständlich und adäquate Gespräche möglich gewesen. Der Tatablauf habe sich über mehrere Etappen hingezogen, zurückgelegt teils zu Fuß und mit der Straßenbahn, ohne dass der Angeklagte bei deren Bewältigung Schwierigkeiten gehabt oder die Orientierung verloren habe. Hinzu trete beim Angeklagten, so die Sachverständige, der Zustand der Alkoholgewöhnung, so dass sie insgesamt keinerlei Hinweise für eine alkoholbedingte Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten habe.\n\n\r\n\nAusweilich dieser überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, war der Angeklagte zur Tatzeit strafrechtlich voll verantwortlich.\n\n\r\n\nIV.\n\n\r\n\nDer Angeklagte hat sich wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.\n\n\r\n\nIndem der Angeklagte der Zeugin G. seine mitgeführte Pistole zeigte, die diese als eine echte Waffe einschätzte, und sie mit den Worten bedrohte: „Wenn du das Geld nicht abhebst, schieße ich dir zwischen die Augen“, bedrohte er sie mit dem Tode, mithin einer Gefahr für ihr Leben. Nach dem Tatplan des Angeklagten sollte die Zeugin 510,00 Euro abheben und ihm übergeben. Dies hätte zu einer entsprechenden nicht kompensierten Vermögensminderung bei der Zeugin und bei ihm selbst zu einem entsprechenden Vermögenszuwachs geführt. Genau darauf kam es ihm an. Der Angeklagte wusste, dass er keinen Anspruch auf das Kindergeld hatte, da ihm aufgrund der vorangegangenen Rückholaktion aus B. klar war, dass er nicht allein über die Kinder und deren Aufenthalt bestimmen durfte, sondern nur in Abstimmung mit der Zeugin. Gleiches galt dementsprechend für das Kindergeld, das allenfalls beiden Eltern gemeinsam zustand, aber nicht ihm allein. Dies war ihm bei einer entsprechenden Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst. Hierüber setzte er sich jedoch hinweg.\n\n\r\n\nDer Angeklagte hat bei der Tat eine Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet. Eine geladene Schreckschusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorne austritt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei entsprechender Anwendung konkret gefährlich und daher eine Waffe (BGHSt 48, 197, 201 ff.). Um eine solche Waffe handelt es sich hier. Das Tatmittel war auch objektiv gefährlich. Hieran würde es bei einer Scheinwaffe oder einer ungeladenen Schusswaffe fehlen. Hier war die Gaswaffe des Angeklagten jedoch mit zehn Schuss Munition geladen. Der Angeklagte hat die Waffe auch verwendet. Verwenden im Sinne der genannten Vorschrift ist jeder zweckgerichtete Gebrauch im Rahmen der Verwirklichung des Erpressungstatbestandes, also der Einsatz des Gegenstandes als Mittel der Drohung mit Gewalt zur Ermöglichung der Herausgabe des gewünschten Vermögensgegenstandes. Vorliegend hat der Angeklagte der Zeugin G. die mitgeführte Pistole gezeigt und sie unter Verweis hierauf mit dem Tode bedroht, um ihre Ablehnung, den von ihm verlangten Geldbetrag abzuheben und ihm zu übergeben, zu überwinden.\n\n\r\n\nDa es nicht zu einer Geldabhebung gekommen ist, ist die Tat im Versuchsstadium verblieben. Von diesem Versuch ist der Angeklagte mangels Freiwilligkeit nicht strafbefreiend zurückgetreten, da er während der laufenden Tatausführung von der Polizei gegen seinen Willen festgenommen worden ist, die Tat also nicht aus autonomen Gründen aufgegeben hat.\n\n\r\n\nV.\n\n\r\n\nBei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n\r\n\nBesonders schwere räuberische Erpressung wird gemäß den §§ 255, 250 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren und gemäß den §§ 255, 250 Abs. 3 StGB in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n\n\r\n\nVorliegend war der Regelstrafrahmen zur Anwendung zu bringen, da ein minder schwerer Fall nicht vorlag. Ein minder schwerer Fall ist dann gegeben, wenn die Gesamtabwägung aller strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die strafmildernden Aspekte derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint.\n\n\r\n\nFür den Angeklagten spricht, dass er nicht vorbestraft ist, durch die Tat „lediglich“ eine dreistellige Summe, mithin eine vergleichsweise geringe Tatbeute erstrebt hat, er durch den vorangegangenen Konsum von Alkohol enthemmt war und er Erstverbüßer ist. Strafschärfend fällt hingegen ins Gewicht, dass der Zeitraum der Bedrohungslage für die Zeugin G. etwas mehr als eine Stunde angehalten hat und dass er die Tat vor den Augen aller Kinder begangen hat, die sich stets in unmittelbarer Nähe der Eltern befunden haben und von denen jedenfalls der Sohn F. realisiert hat, was vor sich ging. Der Zeuge F. Y. leidet bis heute erkennbar darunter, dass er die Festnahme des Vaters miterleben musste und haftbedingt keinen Kontakt mehr zu ihm hat. Diese Umstände wiegen schwer, so dass ein Überwiegen der strafmildernden Faktoren nicht erkennbar ist.\n\n\r\n\nAn diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man den vertypten Strafmilderungsgrund des Versuchs in die Gesamtabwägung miteinbezieht, da mit Ausnahme der fehlenden Vorstrafen das Gewicht der aufgezählten übrigen Strafmilderungsgründe nur gering ist.\n\n\r\n\nDie Kammer hat indes aufgrund der Verwirklichung des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs die Strafe nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass im konkreten Fall von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen war.\n\n\r\n\nDie Kammer hat die genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen und auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von\n\n\r\n\ndrei Jahren\n\n\r\n\nim unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens erkannt.\n\n\r\n\nVI.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464, 465 StPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/321_KLs_7_25_Urteil_20250829.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2025-08-29/321-kls-7-25","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/321_KLs_7_25_Urteil_20250829.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/321_KLs_7_25_Urteil_20250829.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2025-08-29/321-kls-7-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/321_KLs_7_25_Urteil_20250829.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:09.063543+00:00"}}