{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2025/15_S_3_25_Beschluss_20250618","ecli":"ECLI:DE:LGK:2025:0618.15S3.25.00","court":"Landgericht Köln","senate":"15. Zivilkammer","decided":"2025-06-18","aktenzeichen":"15 S 3/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"15 S 3/25\n\n\r\n\n11 C 242/22 Amtsgericht Gummersbach\n\n\r\n\r\n\nLandgericht Köln \n\n\r\n\nBeschluss\n\n\r\n\r\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n\r\n\nwird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach (11 C 242/22) vom 23.01.2025 als unzulässig verworfen.\n\n\r\n\nDie Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.\n\n\r\n\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 42,00 EUR festgesetzt.\n\n\r\n\r\n\nGründe:\n\n\r\n\nWegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufungsführerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.\n\n\r\n\nDie Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\n\r\n\nZur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.05.2025 Bezug genommen.\n\n\r\n\nDie hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:\n\n\r\n\nDer unechte Hilfsantrag der Klägerin unter Ziffer 4 b)-g) der Klage ist bei der Berechnung des Wertes der Beschwer entgegen dem klägerischen Vortrag hierzu im Schriftsatz vom 10.06.2025 nicht einzubeziehen. Soweit die Klägerin darin einen Beschluss des Kammergerichts vom 09.11.2017 zitiert, wonach ein unechter Hilfsantrag selbst dann Gegenstand des Rechtsstreits sein könne, wenn über ihn gar nicht formell entschieden werde, gebietet dies keine andere Betrachtung. Denn das Kammergericht hat in der zitierten Entscheidung über den Gebührenstreitwert nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG befunden, nicht aber über die hiervon zu unterscheidende Frage der Höhe der Beschwer im Berufungsverfahren, die insoweit abweichend zu beurteilen ist. Hinsichtlich der Beschwer findet bei einem unechten Hilfsantrag, der - wie im vorliegenden Fall - nur für den Fall des Erfolgs der Hauptsache gestellt wird, eine Wertaddition nur dann statt, wenn dem Hauptantrag stattgegeben wird und keine wirtschaftliche Identität vorliegt (vgl. etwa Musielak/Voit/Heinrich, § 5 ZPO Rn. 12). Im vorliegenden Fall wurde dem Hauptantrag aber nicht stattgegeben.\n\n\r\n\nAllein im Sinne der Vollständigkeit weist die Kammer daraufhin, dass dies auch für den Gebührenstreitwert gilt. Denn der Hilfsantrag begründet eine auflösend bedingte Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs in der Form, dass eine Sachentscheidung nur für den Fall der Erfolglosigkeit bzw. des Erfolges des Hauptantrages begehrt wird. Ohne Bedingungseintritt kann daher der Hilfsantrag nicht zur Streitwertbemessung herangezogen werden. Andernfalls würde die Eventualantragstellung negiert und die Dispositionsmaxime missachtet (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2019 - 11 W 41/19).\n\n\r\n\nEine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO durch die Kammer war vorliegend nicht veranlasst. Zwar hat das Berufungsgericht, bevor es die Berufung mangels hinreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, eine Entscheidung nach § 511 Abs. 4 ZPO zu treffen, weil es auf der Grundlage seiner Wertbemessung von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,00 Euro übersteigt. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zulasten der unterlegenen Partei gehen (BGH, NJW 2008, 218 Rn. 12; NJW 2011, 926 Rn. 15; WuM 2008, 614 = BeckRS 2008, 13573 Rn. 5; NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; NJW-RR 2010, 1582 Rn. 3; NJW 2011, 2974, Rn. 14; Beschl. v. 29.4.2014 - VIII ZB 42/13, BeckRS 2014, 10067; NJW-RR 2016, 509 Rn. 15; ZEV 2017, 278).\n\n\r\n\nEntgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist indes nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht fälschlicherweise übersehen hätte, dass die Berufungsbeschwer für die Berufungsklägerin nicht erreicht gewesen wäre und das Amtsgericht deshalb keine Veranlassung gesehen hätte, eine Entscheidung nach § 511 Abs. 4 ZPO zu treffen.\n\n\r\n\nIm Gegenteil: Zwar hat das Amtsgericht in seinem Urteil die Kosten des Rechtsstreits zu 46 % der Klägerin und zu 54 % der Beklagten auferlegt. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin gründet dies allerdings nicht darauf, dass das Amtsgericht fälschlicherweise die unechten Hilfsanträge der Berufungsklägerin dem Streitwert hinzuaddiert hätte und somit von einer Beschwer derselben durch das Urteil von über 600,00 EUR ausgegangen wäre. Vielmehr hat die Klägerin die hier in Rede stehenden Anträge zu 4. b)-g) ursprünglich unbedingt gestellt und diese Anträge erst in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2024 (Bl. 1787 d. A. des Amtsgerichts) unter die Bedingung des Obsiegens mit dem Antrag zu 4. a) gestellt. Diese Klageänderung hat das Amtsgericht als teilweise Klagerücknahme gewertet. Dementsprechend führt das Amtsgericht in seinem Urteil folgerichtig aus, dass die Kostenentscheidung auf §§ 92 Abs.1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO unter Berücksichtigung der Klageänderungen beruhe, „die sich als teilweise Klagerücknahmen der ursprünglich rechtshängigen Klageanträge auswirken“. Allein auf dieser Grundlage - nämlich der ursprünglichen Unbedingtheit der Anträge - ist das Amtsgericht von einem höheren Wert ausgegangen.\n\n\r\n\nÄußert sich die erstinstanzliche Entscheidung wie vorliegend zur Zulassung der Berufung nicht, ist eine Zulassung nicht erfolgt (vgl. nur BGH NJW 2011, 926; NJW-RR 2011, 1430). Über diese Entscheidung kann sich das Berufungsgericht nicht hinwegsetzen.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n\nKöln, 18.06.2025\n\n\r\n\n15. Zivilkammer","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/15_S_3_25_Beschluss_20250618.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2025-06-18/15-s-3-25","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/15_S_3_25_Beschluss_20250618.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/15_S_3_25_Beschluss_20250618.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2025-06-18/15-s-3-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/15_S_3_25_Beschluss_20250618.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:12.877782+00:00"}}