{"status":"available","doknr":"OLD373960","ecli":"ECLI:DE:LGK:2024:0724.29S82.24.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2024-07-24","aktenzeichen":"29 S 82/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird die Berufung der Beklagten gegen das am 14.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen (118 C 5/24)\n\nals unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 972,25 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nWegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\n3\n\nMit Urteil vom 27.05.12024 ist die Beklagte zur Zahlung von Wohngeld verurteilt worden. Das Urteil wurde am 29.05.2024 zugestellt.\n\n4\n\nDie Beklagte hat mit Schreiben vom 17.06.2023 - gerichtet an das Amtsgericht Aachen - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist wegen Ortsabwesenheit gestellt und beantragt, die Berufungsfrist um einen Monat - beginnend am 11.06.2024 - zu verlängern. Das Amtsgericht Aachen hat die Beklagte mit Verfügung vom 26.06.2024 darauf hingewiesen, dass die Berufung beim Landgericht Köln einzulegen sei und die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Akte werde dem Landgericht vorsorglich vorgelegt.\n\n5\n\nMit Verfügung der Vorsitzenden der 29. Zivilkammer vom 08.07.2024 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass ihre Berufung nicht formgerecht eingelegt worden sei und beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.\n\n6\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 29.07.2024 führt die Beklagte aus, dass sie keine Berufung an das Landgericht gesendet habe. Es sei daher auch nichts zurückzunehmen.\n\n7\n\nDer Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist nicht formgerecht eingelegt worden.\n\n8\n\nZur Begründung wird auf die Verfügung vom 08.07.2024 Bezug genommen.\n\n9\n\nDie hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:\n\n10\n\nDas Schreiben der Beklagten vom 17.06.2024, indem sie um Verlängerung der Berufungsfrist um einen Monat bat, konnte nur dahingehend verstanden werden, als dass sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung wehren wolle, anderenfalls hätte ihr Begehren, die Berufungsfrist zu verlängern, keinen Sinn ergeben. Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte mit ihrem Antrag an das Amtsgericht Aachen gewandt hatte, ergibt sich keine andere Wertung, denn die Übersendung der Antragsschrift an das Amtsgericht geschah lediglich in Verkennung der Zuständigkeiten, die sich aus der Rechtsmittelbelehrung im Urteil ergaben.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n12\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/373960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-07-24/29-s-82-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/373960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/373960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-07-24/29-s-82-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/373960","retrieved":"2026-07-09 05:13:22.701001+00:00"}}