{"status":"available","doknr":"OLD374155","ecli":"ECLI:DE:LGK:2024:0710.2O201.23.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2024-07-10","aktenzeichen":"2 O 201/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n1\n\n10% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine in B. ansässige Werbeagentur, deren Gesellschaftsanteile\n\n3\n\nursprünglich von den beiden Geschäftsführern, Herrn W. und Herrn I., zu je\n\n4\n\n50% gehalten wurden.\n\n5\n\nEnde 2016 wollte die Klägerin eine schon bestehende, lockere Zusammenarbeit mit\n\n6\n\nder Werbeagentur des Herrn Z. vertiefen. Herr Z. sollte\n\n7\n\nGesellschaftsanteile erwerben und – zunächst – als angestellter Mitarbeiter tätig\n\n8\n\nwerden.\n\n9\n\nDie Beklagte zu 2 war unter anderem mit der Lohnbuchhaltung der Klägerin\n\n10\n\nmandatiert. In dieser führte sie die Geschäftsführer W. und I. als\n\n11\n\nsozialversicherungsfrei.\n\n12\n\nEnde 2016 trat die Klägerin an die Beklagte zu 2 in Person des Steuerberaters S.\n\n13\n\nheran und bat um Klärung, inwieweit die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters\n\n14\n\nzu sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen bei den Gesellschaftern W.,\n\n15\n\nI. und Z. führen würde.\n\n16\n\nDie Beklagte zu 2 schaltete daraufhin die Beklagte zu 1 ein. Diese prüfte die\n\n17\n\nsozialversicherungsrechtlichen Folgen des Verkaufs und erarbeitete einen\n\n18\n\nLösungsvorschlag, damit die Gehaltszahlungen an die Gesellschafter und den\n\n19\n\nNeugesellschafter auch zukünftig sozialversicherungsfrei erfolgen konnten.\n\n20\n\n3\n\n21\n\nEinen unmittelbaren Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gab es\n\n22\n\nnicht. In einer Mail vom 19.12.2016 (K 1, Bl 16 f) schrieb Herr X., Justiziar der\n\n23\n\nBeklagten zu 1, an Herrn S. von der Beklagten zu 2:\n\n24\n\n„[…] wir habe die Satzung der Y. Werbeagentur GmbH vor dem Hintergrund der\n\n25\n\naktuellen Rechtsprechung des BSG geprüft: Danach muss einem Gesellschafter\n\n26\n\ninsbesondere auch ein Vetorecht gegen Weisungen in Bezug auf seinen Arbeitsbereich\n\n27\n\neingeräumt sein. Vor diesem Hintergrund raten wir, § 7 Abs. 2 der Satzung der Y.\n\n28\n\nWerbeagentur GmbH wie folgt zu ergänzen und § 7 Abs. 6 einzufügen:\n\n29\n\n§7 Abs. 2\n\n30\n\nDie Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des\n\n31\n\nStammkapitals vertreten ist. Alle Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der\n\n32\n\nabgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag zwingend\n\n33\n\neine größere Mehrheit vorsieht. Je Euro 50,00 eine Geschäftsanteils gewähren eine\n\n34\n\nStimme. Die Gesellschafter können sich in Gesellschafterversammlungen durch zur\n\n35\n\nBerufsverschwiegenheit verpflichtete Angehörige der wirtschafts- und steuerberatenden\n\n36\n\nBerufe vertreten lassen.\n\n37\n\n§7 Abs. 6\n\n38\n\nZu Beschlüssen zur Änderung oder Weisung zu Gestaltung und Umfang bei dem\n\n39\n\nEinsatz der eigenen Arbeitskraft der Gesellschafter ist eine Mehrheit von 100 % der\n\n40\n\nabgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der jeweils betroffene Gesellschafter\n\n41\n\nstimmberechtigt ist.\n\n42\n\nAuf diesem Wege wäre\n\n43\n\nunmissverständlich klar gestellt, dass auch\n\n44\n\nMinderheitsgesellschaftern die Möglichkeit gegeben ist, Weisungen und Änderungen in\n\n45\n\nBezug auf ihre selbständige Tätigkeit ‚abzuwehren‘ — wie von dem Bundessozialgericht\n\n46\n\ngefordert\n\n47\n\n–\n\n48\n\nein dann weiteres starkes Indiz für die Befreiung von der\n\n49\n\nSozialversicherungspflicht.“\n\n50\n\nHerr S. leitete diese Mail an die Klägerin weiter.\n\n51\n\nDie Herren W. und I. veräußerten daraufhin einen Teil ihrer\n\n52\n\nGesellschaftsanteile an Herrn Z., nachdem sie die Satzung wie\n\n53\n\nvorgeschlagen geändert hatten, wobei die Änderungen den § 6 der Satzung\n\n54\n\nbetreffen, nicht den § 7. Die Änderung der Satzung und der Gesellschafterliste wurde\n\n55\n\nam 12.1.2017 im Handelsregister eingetragen. Die Herren W. und I. hielten\n\n56\n\nhinfort jeweils 43,75% der Anteile, Herr Z. 12,5%.\n\n57\n\nIm Jahr 2021 kam es zu einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund, die\n\n58\n\nin deren Bescheid vom 17.5.2021 (Konvolut K 2, Bl 23) mündete. Darin wird\n\n59\n\nfestgestellt, dass alle drei Herren seit dem 12.1.2017 abhängig beschäftigt seien und\n\n60\n\n4\n\n61\n\nfür sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der\n\n62\n\nArbeitsförderung bestehe. Eine hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht\n\n63\n\nKöln mit Urteil vom 24.3.2023 (K 3, Bl 54) ab.\n\n64\n\nBereits am 9.6.2021 änderte die Klägerin ihre Satzung so, dass – nach ihrer\n\n65\n\nAuffassung – Sozialversicherungsfreiheit erreicht wurde.\n\n66\n\nIm Januar 2024 erfuhr die Klägerin, dass der Mitgesellschafter Z. auch\n\n67\n\nnach der Satzungsänderung vom 9.6.2021 noch sozialversicherungspflichtig war. Sie\n\n68\n\nbestellte ihn umgehend zum Geschäftsführer und konnte so die Sozialversicherungsfreiheit erreichen.\n\n69\n\nDie Klägerin behauptet, bei hypothetisch ordnungsgemäßer Beratung wäre Herr\n\n70\n\nZ. nicht als Gesellschafter aufgenommen worden. Eine Beteiligung von\n\n71\n\n12,5% sei nicht wesentlich gewesen, sondern habe nur symbolische Bedeutung\n\n72\n\ngehabt.\n\n73\n\nStattdessen hätten die beiden Werbeagenturen die geplante Zusammenarbeit über\n\n74\n\neinen Kooperationsvertrag geregelt und umgesetzt.\n\n75\n\nZudem hätte sie bei ordnungsgemäßer Beratung ein Statusfeststellungsverfahren\n\n76\n\ndurchgeführt und hierdurch frühzeitig erkannt, dass sozialversicherungsrechtliche\n\n77\n\nProbleme bestehen.\n\n78\n\nAuf Hinweis der Kammer im Termin hat der Kläger-Vertreter erklärt, es habe sich\n\n79\n\nzunächst um  eine nur lose Kooperation gehandelt, sodass eine\n\n80\n\ngesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht zwingend gewesen sei.\n\n81\n\nMit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.6.2024 (Bl 415 ff) trägt die Klägerin nunmehr\n\n82\n\nvor:\n\n83\n\nDas Z. Team (ST) und die Klägerin hätten bereits seit 2010 kooperiert. ST\n\n84\n\nhabe eigenständig Projektaufträge akquiriert und bei der Klägerin Leistungen in den\n\n85\n\nBereichen Konzeption, Kreation und Realisation zu Sonderkonditionen eingekauft.\n\n86\n\nDiese Leistungen habe ST gegenüber seinen Kunden gemeinsam mit den eigenen\n\n87\n\nLeistungen von ST abgerechnet.\n\n88\n\nIm Jahr 2016 habe sich die Frage nach einer engeren Kooperation gestellt, da die\n\n89\n\nZusammenarbeit gut funktioniert habe.\n\n90\n\nEs habe aber keinen Druck gegeben, sich in der Rechtsform der GmbH\n\n91\n\nzusammenzuschließen. Deshalb habe man sich beraten lassen, welche Nachteile ein\n\n92\n\n5\n\n93\n\nZusammenschluss habe, insbesondere mit Blick auf die Sozialversicherung. Von der\n\n94\n\nBeantwortung dieser Frage habe „die Entscheidung“ abgehangen.\n\n95\n\nWäre die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Beschäftigung des\n\n96\n\nGesellschafters Z. als Angestellter nicht sozialversicherungsfrei möglich\n\n97\n\nsei, dann wäre die Kooperation unverändert fortgesetzt worden.\n\n98\n\nDer gemeinsame Außenauftritt der drei Gesellschafter unter einem Dach sei\n\n99\n\nsicherlich vorteilhaft gewesen. Allerdings habe dieser gemeinsame Auftritt nicht zu\n\n100\n\nwesentlichen Umsatz- bzw. Gewinnveränderungen bei der Klägerin geführt.\n\n101\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n102\n\n1. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Deutsche\n\n103\n\nRentenversicherung Bund aus dem Bescheid vom 17.5.2022,\n\n104\n\nBetriebsnummer N01, Aktenzeichen N02-N01 in Höhe von €\n\n105\n\n57.498,35 freizustellen;\n\n106\n\n1\n\n107\n\n2. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Säumniszuschlägen und\n\n108\n\nMahngebühren im Zusammenhang mit der Forderung der Deutsche\n\n109\n\nRentenversicherung\n\n110\n\nBetriebsnummer N01, Aktenzeichen N02-N01 in Höhe von €\n\n111\n\n5.322 und von zukünftigen Säumniszuschlägen und Mahngebühren aus der\n\n112\n\nBund aus dem Bescheid vom 17.5.2022,\n\n113\n\n2\n\n114\n\nForderung des Bescheids vom 17.5.2022, Betriebsnummer N01,\n\n115\n\nAktenzeichen N02-N01 freizustellen;\n\n116\n\n3. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von zukünftigen Forderungen der\n\n117\n\nDeutsche Rentenversicherung Bund für Beträge zur Sozialversicherung für die\n\n118\n\nGesellschafter der Y. Werbeagentur GmbH F. W., A. I. und\n\n119\n\nF. Z. aus dem Zeitraum von 1.1.2020 bis zum 9.6.2021 in\n\n120\n\nHöhe von € 71.471,71 freizustellen;\n\n121\n\n4\n\n122\n\n5\n\n123\n\n6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 36.742,19\n\n124\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n125\n\n2\n\n126\n\n6.6.2023 zu zahlen;\n\n127\n\n. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 2.837,05\n\n128\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n129\n\n2\n\n130\n\n6.6.2023 zu zahlen;\n\n131\n\n. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von zukünftigen Forderungen der\n\n132\n\nVGB für die Gesellschafter F. W., A. I. und F. Z.\n\n133\n\naus dem Zeitraum von 1.1.2020 bis zum 9.6.2021 freizustellen;\n\n134\n\n6\n\n135\n\n7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin\n\n136\n\nvorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.084,90 nebst Zinsen in\n\n137\n\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu\n\n138\n\nzahlen. Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.\n\n139\n\nDie Beklagte zu 1 behauptet, die Beklagte zu 2 habe ihr seinerzeit mitgeteilt, die\n\n140\n\nKlägerin wünsche keine umfassende Sperrminorität, weil diese für sie nicht\n\n141\n\npraktikabel sei.\n\n142\n\nDie Sachbearbeiter der Beklagten zu 1, Herr Diplom-Jurist X. und Herr\n\n143\n\nRechtsanwalt T., hätten mit den zuständigen Sachbearbeitern aus der\n\n144\n\nLohnabteilung der Beklagten zu 2, Frau U. und Herrn P., noch diskutiert,\n\n145\n\ndass man eine 100%ige Sicherheit nur mit einem Statusfeststellungsverfahren\n\n146\n\nerreichen könne. Die Beklagte zu 2 habe mitgeteilt, dass die Klägerin diesen\n\n147\n\nAufwand nicht betreiben wolle.\n\n148\n\nDie Beklagte zu\n\n149\n\n1\n\n150\n\nist der Ansicht, im Rahmen der konsolidierten\n\n151\n\nSchadensbetrachtung müsse sich die Klägerin die Vorteile ihrer Gesellschafter aus\n\n152\n\nder Rentenversicherung anrechnen lassen.\n\n153\n\nZudem sieht sie ein überwiegendes Mitverschulden bei der Klägerin, weil die\n\n154\n\nBeklagte zu 2 als deren Hilfsperson die Klägerin nicht auf eine Entscheidung des\n\n155\n\nBundessozialgerichts aus dem Jahr 2018 hingewiesen habe.\n\n156\n\nDie Beklagte zu 1 erhebt die Einrede der Verjährung.\n\n157\n\nDie Beklagte zu 2 hat zunächst – wie die Beklagte zu 1 – behauptet, die Klägerin\n\n158\n\nhabe seinerzeit keine umfassende Sperrminorität gewünscht, weil diese für sie nicht\n\n159\n\npraktikabel sei. Mit Schriftsatz vom 24.4.2024 hat sie ihren Vortrag geändert: Sie\n\n160\n\nkenne den genauen Prüfungsumfang nicht. Herr W. von der Klägerin habe Herrn\n\n161\n\nS. von der Beklagten zu 2 vom geplanten Beitritt von Herrn Z.\n\n162\n\nberichtet. Ziel sei dessen Befreiung von der Sozialversicherung gewesen. Dazu sollte\n\n163\n\ndie Änderung des Gesellschaftsvertrags geprüft werden. Das habe Herr S. an die\n\n164\n\nBeklagte zu 1 weitergeleitet.\n\n165\n\nDie Beklagte zu 2 erklärt sich mit Nichtwissen zur Frage, ob die Beklagte zu 1 die\n\n166\n\nKlägerin auf das Clearingverfahren hingewiesen habe.\n\n167\n\n7\n\n168\n\nDie Beklagte zu 2 ist der Ansicht, die von der Beklagten zu 1 vorgeschlagene\n\n169\n\nSatzungsänderung habe der damals geltenden Rechtsprechung des\n\n170\n\nBundessozialgerichts entsprochen.\n\n171\n\nSie ist ferner der Ansicht, es müssten die Rentenanwartschaftsrechte der\n\n172\n\nGesellschafter berücksichtigt werden, auch wenn es sich um mehrere\n\n173\n\nunterschiedliche Privatpersonen mit jeweils eigenem Privatvermögen handele. Denn\n\n174\n\ndie Gesellschafter hätten Zugriff auf die GmbH-Geschäftsanteile und auch\n\n175\n\nwirtschaftlichen Nutzen an diesen.\n\n176\n\nEntscheidungsgründe\n\n177\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n178\n\nI.\n\n179\n\nDer Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1 keine Schadensersatzansprüche\n\n180\n\nwegen des mit der Mail vom 19.12.2016 (K 1) erteilten, unrichtigen Rates zu.\n\n181\n\n1\n\n182\n\n.\n\n183\n\nDie Beklagte zu 1 hat mit dem Inhalt dieser Mail allerdings ihre Pflichten aus dem\n\n184\n\nAnwaltsvertrag verletzt, indem sie ihrer Mandantin, der Klägerin, nicht den sichersten\n\n185\n\nund gefahrlosesten Weg vorgeschlagen und sie nicht über mögliche Risiken\n\n186\n\naufgeklärt hat, um sie in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung zu\n\n187\n\ntreffen (vgl. Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., B, Rn 1).\n\n188\n\nDie Mail zeigt keinerlei Risiko bei der vorgeschlagenen Formulierung auf. Im\n\n189\n\nGegenteil heißt es, man habe den Vorschlag „vor dem Hintergrund der aktuellen\n\n190\n\nRechtsprechung des BSG geprüft“, und es sei „auf diesem Wege …\n\n191\n\nunmissverständlich klargestellt, dass auch Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit\n\n192\n\ngegeben ist, Weisungen und Änderungen in Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit\n\n193\n\n‚abzuwehren‘ – wie von dem Bundessozialgericht gefordert“.\n\n194\n\nDer sozialversicherungsrechtliche Laie muss dies so verstehen, dass er mit der\n\n195\n\nFormulierung nichts falsch machen kann.\n\n196\n\n8\n\n197\n\nDas gibt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2015\n\n198\n\njedoch nicht her. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 11.11.2015 (B 12 KR 10/14 R)\n\n199\n\nunter Randnummer 24 ausgeführt:\n\n200\n\n„Ist ein GmbH-Geschäftsführer - wie hier der Kläger - zugleich als\n\n201\n\nGesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der\n\n202\n\nKapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden\n\n203\n\nEinflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung\n\n204\n\nvon abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die\n\n205\n\nStimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die\n\n206\n\nsozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche\n\n207\n\nMöglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer\n\n208\n\nSperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme\n\n209\n\nWeisungen jederzeit abzuwenden.“\n\n210\n\nDort heißt es nicht, dass eine partielle Sperrminorität stets genüge. Es blieb damals\n\n211\n\nvielmehr offen, ob eine umfassende Sperrminorität erforderlich sein kann.\n\n212\n\nSoweit die Beklagte zu 1 einwendet, die Klägerin habe aber – das sei ihr, der\n\n213\n\nBeklagten zu 1, so vorgegeben worden – keine umfassende Sperrminorität\n\n214\n\ngewünscht, weil diese für sie nicht praktikabel sei, kann dies dahinstehen. Selbst\n\n215\n\nwenn die Klägerin eine umfassende Sperrminorität nicht gewollt hätte, hätte die\n\n216\n\nBeklagte zu 1 sie darauf hinweisen müssen, dass nur diese dem sichersten Weg\n\n217\n\nentsprach.\n\n218\n\n2\n\n219\n\n.\n\n220\n\nJedoch fehlt substantiierter Vortrag der Klägerin zum hypothetischen\n\n221\n\nAlternativverhalten für den Fall, dass sie auf das Risiko der partiellen Sperrminorität\n\n222\n\nhingewiesen worden wäre.\n\n223\n\nIhre anfängliche Behauptung, man hätte in diesem Fall nur einen\n\n224\n\nKooperationsvertrag geschlossen, war zu allgemein. Es wird einen Grund gegeben\n\n225\n\nhaben, warum man die bisherige, lockere Zusammenarbeit gerade dadurch vertiefen\n\n226\n\nwollte, dass Herr Z. Mitgesellschafter wurde. Die behauptete nur\n\n227\n\nsymbolische Bedeutung seiner Aufnahme in die Gesellschaft ist nicht aus sich\n\n228\n\nheraus plausibel.\n\n229\n\n9\n\n230\n\nZudem hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, wie der\n\n231\n\nKooperationsvertrag ausgestaltet worden wäre, denn nur auf dieser Basis ist der\n\n232\n\ngebotene Gesamtvermögensvergleich möglich.\n\n233\n\nAuf beides hat die Kammer die Klägerin im Termin vom 16.5.2024 hingewiesen. Ihr\n\n234\n\nhierzu gehaltener Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.6.2024 reicht indes\n\n235\n\nnicht aus.\n\n236\n\nDie Ausgangslage der Zusammenarbeit seit dem Jahr 2010 wird darin zwar knapp,\n\n237\n\naber doch konkret geschildert: Das Z. Team (ST) kaufte Leistungen bei der\n\n238\n\nKlägerin ein und verkaufte sie an Kunden von ST weiter, ohne dies offenzulegen. Im\n\n239\n\nAußenverhältnis trat also nur ST auf. Die Klägerin profitierte von der Akquise durch\n\n240\n\nST.\n\n241\n\nUnklar bleibt aber, was genau im Jahr 2016 dazu führte, dass man gerade einen\n\n242\n\ngesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss erwog und schließlich auch durchführte.\n\n243\n\nDer Kammer ist nicht klar, was die Klägerin mit ihrer Formulierung „Es stellte sich die\n\n244\n\nFrage nach einer engeren Kooperation“ meint. Weder wird erläutert, warum sich\n\n245\n\ndiese Frage stellte, noch wird erläutert, was unter „enger“ zu verstehen sein soll und\n\n246\n\nwarum dabei der Blick auf die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters fiel.\n\n247\n\nDie Begründung „da die Zusammenarbeit gut funktionierte“ ist nichtssagend. Wenn\n\n248\n\nsie gut funktionierte, hätte man sie fortsetzen können, ohne etwas zu verändern. Das\n\n249\n\nerklärt nicht, weshalb man Herrn Z. als Gesellschafter aufnehmen wollte.\n\n250\n\nWeiter heißt es im nachgelassenen Schriftsatz, der „gemeinsame Auftritt“ [durch die\n\n251\n\nGmbH] sei sicherlich vorteilhaft gewesen, wenn auch ohne wesentliche Auswirkung\n\n252\n\nauf Umsatz und Gewinn. Welche Vorteile dies waren, wird nicht ausgeführt. Diese\n\n253\n\nVorteile sind aber ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Frage,\n\n254\n\nob die Klägerin bereit gewesen wäre, auf die Beteiligung von Herrn Z. als\n\n255\n\nGesellschafter zu verzichten.\n\n256\n\nIm Übrigen kommt es haftungsrechtlich nicht darauf an, wie sich Umsatz und Gewinn\n\n257\n\nder Klägerin nach dem Zusammenschluss tatsächlich entwickelten, sondern darauf,\n\n258\n\nwas man sich vor dem Zusammenschluss, also in der konkreten Beratungssituation,\n\n259\n\nhiervon versprach. Dazu äußert sich die Klägerin nicht hinreichend deutlich. Im\n\n260\n\nZweifel werden es Umsatz- und Gewinnsteigerungen gewesen sein, die man durch\n\n261\n\ndie Aufnahme des Gesellschafters Z. und den dann erweiterten\n\n262\n\nAußenauftritt erwartete.\n\n263\n\n1\n\n264\n\n0\n\n265\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass es für den angedachten Zusammenschluss\n\n266\n\nHindernisse geben konnte, die so bedeutend waren, dass die Klägerin, wenn ihr\n\n267\n\ndiese vor Augen geführt worden wären, von ihrem Vorhaben Abstand genommen\n\n268\n\nhätte. Es mag sein, dass Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschafter ein solcher\n\n269\n\nPunkt waren.\n\n270\n\nDas beantwortet aber nicht von selbst die Frage, wie man sich bei hypothetischem\n\n271\n\nRisikohinweis der Beklagten zu 1 verhalten hätte. Die von der Klägerin offerierte\n\n272\n\nLösung, dass man nichts getan, sondern die bisherige Kooperation unverändert\n\n273\n\nfortgeführt hätte, ist nicht aus sich heraus verständlich. Denn Ausgangspunkt der\n\n274\n\nÜberlegungen der Klägerin war ja, dass sich „2016 die Frage nach einer engeren\n\n275\n\nKooperation“ stellte. Diese Frage wäre damit nicht beantwortet gewesen.\n\n276\n\nDie Klägerin vermeidet im nachgelassenen Schriftsatz auch eine Antwort auf die\n\n277\n\nweitere Frage, wie denn ein Kooperationsvertrag – anstelle lockerer Zusammenarbeit\n\n278\n\nund anstelle einer Aufnahme von Herrn Z. in die Gesellschaft –\n\n279\n\nausgestaltet worden wären. Damit bleibt im Dunkeln, welche Nachteile ein solcher\n\n280\n\nVertrag im Vergleich mit einem gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss gehabt\n\n281\n\nhätte. Auf dieser Grundlage ist der gebotene Gesamtvermögensvergleich nicht\n\n282\n\ndurchführbar.\n\n283\n\nII.\n\n284\n\nDer Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 2 keine Schadensersatzansprüche\n\n285\n\nwegen der dortigen Bearbeitung ihres Beratungsauftrags in Bezug auf die\n\n286\n\nSozialversicherungsfreiheit ihrer Alt- und Neugesellschafter zu.\n\n287\n\nDie Pflichten des Steuerberaters, auch desjenigen, der die Lohnbuchhaltung fertigt,\n\n288\n\nbeschränken sich bei Unklarheiten betreffend die sozialversicherungsrechtliche\n\n289\n\nStellung von Geschäftsführern darauf, die Einholung von fachkundigem Rechtsrat –\n\n290\n\nzum Beispiel durch einen Rechtsanwalt – oder den Antrag auf Statusfeststellung zu\n\n291\n\nempfehlen. Steuerberater müssen das Sozialversicherungsrecht weder kennen, noch\n\n292\n\nist ihnen eine Rechtsberatung auf diesem Gebiet gestattet.\n\n293\n\nDie Beklagte zu 2 hat ihre Pflichten erfüllt, indem sie das Mandat der Beklagten zu 1\n\n294\n\nanbahnte/vermittelte.\n\n295\n\nFür deren Beratungsfehler haftet die Beklagte zu 2 nicht; sie brauchte die Richtigkeit\n\n296\n\ndes Gestaltungsvorschlags nicht zu überprüfen.\n\n297\n\n1\n\n298\n\n1\n\n299\n\nDie Beklagte zu 2 war auch nicht gehalten, sich selbst in der Lohnbuchhaltung für\n\n300\n\n017 und später die Frage vorzulegen, ob es denn richtig sei, die drei Gesellschafter\n\n301\n\n2\n\n302\n\nals sozialversicherungsfrei zu behandeln. Denn dies hatte die Beklagte zu 1 nicht nur\n\n303\n\nfür den Zeitpunkt des Eintritts des dritten Gesellschafters geklärt, sondern auch für\n\n304\n\ndie Zukunft, solange sich nichts Wesentliches an den Gesellschaftsbeteiligungen\n\n305\n\nänderte.\n\n306\n\nSchließlich war die Beklagte zu 2 ebenso wenig verpflichtet, die Rechtsprechung des\n\n307\n\nBSG zu verfolgen und auf etwaige Änderungen zu achten.\n\n308\n\nIII.\n\n309\n\nDer Schriftsatz der Klägerin vom 13.6.2024 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung\n\n310\n\nder mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat bereits im Termin\n\n311\n\nvom 16.5.2024 die nötigen Hinweise erteilt und hierauf einen Schriftsatznachlass\n\n312\n\ngewährt.\n\n313\n\nIV.\n\n314\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n315\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2\n\n316\n\nZPO.\n\n317\n\nStreitwert: 293.863,30 €\n\n318\n\n319\n\n1\n\n320\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-07-10/2-o-201-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/374155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-07-10/2-o-201-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/374155","retrieved":"2026-07-09 05:13:48.793443+00:00"}}