{"status":"available","doknr":"OLD374628","ecli":"ECLI:DE:LGK:2024:0613.6S209.23.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2024-06-13","aktenzeichen":"6 S 209/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Köln vom\n\n10.11.2023 wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte zu 11 wird verurteilt, das Einfamilienhaus H.- Weg N01,\n\nNO2A. bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und\n\nObergeschoss nebst Grundstücksfläche und Garagen vollständig zu\n\nräumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 11 darf, soweit die\n\nKlägerin die Herausgabe des streitgegenständlichen Einfamilienhauses\n\nvollstreckt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung\n\nSicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten darf die\n\nBeklagte zu 11 die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in\n\nHöhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages\n\nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in\n\nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.- Weg N01 in NO2 A. und\n\n4\n\ndes auf diesem Grundstück errichteten Einfamilienhauses. Mit Mietvertrag vom\n\n5\n\n21.12.0000 wurde das Einfamilienhaus einschließlich des Grundstücks und zweier\n\n6\n\nGaragen (Nr. 000 und 000) von der Klägerin an die Eheleute S. und F.\n\n7\n\nT. vermietet, die die Eltern der Beklagten zu 1) bis 10) sind. Die monatlich zu\n\n8\n\nzahlende Nettomiete belief sich auf 1.661,64 €. Die volljährigen Beklagten zu 1) bis\n\n9\n\n11) bewohnen dieses Einfamilienhaus ebenfalls und sind dort gemeldet, die Beklagte\n\n10\n\nzu 11 seit dem 01.01.2023. Sie ist die Lebensgefährtin einer der Söhne der Eheleute\n\n11\n\nS. und F. T., nämlich des Beklagten zu 8.\n\n12\n\nMit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.03.2022, Az.:\n\n13\n\n217 C 7/21, wurden die Eheleute S. und F. T. wegen\n\n14\n\nZahlungsverzugs verurteilt, das Einfamilienhaus zu räumen und mit sämtlichen\n\n15\n\nSchlüsseln an die Klägerin herauszugeben.\n\n16\n\nDie Stadt A. beschlagnahmte das streitgegenständliche Einfamilienhaus in der\n\n17\n\nVergangenheit bereits zweimal, weil ein Ersatzwohnraum auf absehbare Zeit nicht\n\n18\n\nzur Verfügung stand. Seither erhält die Klägerin – auch für die Beklagten –\n\n19\n\nZahlungen von der Stadt A. in Höhe des Mietzinses.\n\n20\n\nNachdem die Klägerin die Herausgabe des Objekts auch nicht im Wege der\n\n21\n\nZwangsvollstreckung mit Erfolg durchsetzen konnte, erhob sie im März 2023 Klage\n\n22\n\ngegen die nunmehrigen Beklagten und beantragte, die Beklagten kostenpflichtig und\n\n23\n\nvorläufig vollstreckbar zu verurteilen, das Einfamilienhaus H.- Weg N01, NO2\n\n24\n\nA. bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss nebst\n\n25\n\nGrundstücksfläche und Garagen vollständig zu räumen und geräumt an die Klägerin\n\n26\n\nherauszugeben.\n\n27\n\nDie Beklagten beantragten die Klageabweisung, u.a. mit der Begründung, sie seien\n\n28\n\nals eigenständige Mieter zu qualifizieren.\n\n29\n\nHilfsweise begehrten sie die Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist gem. §\n\n30\n\n721 ZPO.\n\n31\n\nDas Amtsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2023, das den Beklagten am 14.11.2023\n\n32\n\nzugestellt wurde, diese zur Räumung verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf\n\n33\n\nBl. 162 ff AG Bezug genommen.\n\n34\n\nMit ihrer Berufung vom 14.12.2023 wenden sich die Beklagten gegen ihre\n\n35\n\nVerurteilung zur Räumung.\n\n36\n\nMit Beschluss vom 20.03.2024 (Bl. 90 eA) hat die Kammer den Beklagten für die\n\n37\n\nDurchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und darauf\n\n38\n\nhingewiesen, dass die Berufung Erfolg haben dürfte. Die Klägerin hat hierzu Stellung\n\n39\n\ngenommen und – bis zuletzt unbestritten – vorgetragen, dass es sich bei den\n\n40\n\nBeklagten um Mitglieder einer Schaustellerfamilie handele. Diese zeichne sich\n\n41\n\ndadurch aus, dass immer mal wieder einzelne Mitglieder der Familie über Wochen\n\n42\n\noder Monate auf einer Veranstaltung als Schausteller tätig seien. Vor diesem\n\n43\n\nHintergrund sei es weltfremd, anzunehmen, dass die Eltern mit 10 mittlerweile\n\n44\n\nvolljährigen Kindern und - jedenfalls einer Lebensgefährtin eines der Söhne - über 30\n\n45\n\nJahre hinweg unverändert ein Haus bewohnt hätten. Es dürfte dagegen naheliegend\n\n46\n\nsein, dass hier mehrfach Auszüge und Wiedereinzüge diverser Beklagten\n\n47\n\nstattgefunden haben, wobei die Klägerin hiervon keine nähere Kenntnis hätten.\n\n48\n\nDarüber hinaus habe der zuständige Obergerichtsvollzieher unter dem 07.03.2023 –\n\n49\n\ninsoweit wiederum unstreitig – mitgeteilt, dass die Beklagte zu 11 in dem Objekt\n\n50\n\nwohne und gemeldet sei und die für den 09.03.2023 angesetzte Räumung nicht\n\n51\n\ndurchgeführt werden könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 113 ff und 121\n\n52\n\nff eA verwiesen.\n\n53\n\nII.\n\n54\n\nDie zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1 – 10, der erwachsenen Kinder der\n\n55\n\nehemaligen Mieter, haben Erfolg. Denn nach der Rechtsauffassung der Kammer fehlt\n\n56\n\nder Räumungsklage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin kann die\n\n57\n\nRäumung gegen diese Beklagten allein auf der Basis des Titels vollstrecken, den sie\n\n58\n\ngegen die Eltern im Verfahren vor dem Amtsgericht Köln, 217 C 7/21, erwirkt hat.\n\n59\n\nEines gesonderten Titels gegen die Beklagten zu 1 - 10 bedarf die Klägerin nicht.\n\n60\n\n1.\n\n61\n\nIm Ausgangspunkt zu Recht hat das Amtsgericht für die Frage, ob für eine\n\n62\n\nZwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe des Wohnhauses nach § 885\n\n63\n\nZPO auch ein gegen die Beklagten gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich ist, die\n\n64\n\nRechtsprechung des BGH herangezogen. Hiernach haben minderjährige Kinder, die\n\n65\n\nmit ihren Eltern zusammenleben, grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam\n\n66\n\ngenutzten Wohnung, sodass für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel\n\n67\n\ngegen die Eltern ausreicht. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die\n\n68\n\nFamilie lebt, ändern sich im Regelfall aber auch dann nicht, wenn das Kind volljährig\n\n69\n\nwird und mit seinen Eltern weiter zusammenwohnt. In diesem Fall bleiben die nach\n\n70\n\nErreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung lebenden Kinder im\n\n71\n\nRegelfall Besitzdiener, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kinder unter der\n\n72\n\nAdresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt.\n\n73\n\nEtwas Anderes kann nur gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse\n\n74\n\nvolljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar\n\n75\n\ngeworden ist. Die Einräumung des Mitbesitzes muss durch eine von einem\n\n76\n\nentsprechenden Willen getragene Handlung des zuvor alleinbesitzenden Mieters\n\n77\n\nnach außen erkennbar sein. Aus den Gesamtumständen muss sich klar und\n\n78\n\neindeutig ergeben, dass der Dritte Mitbesitzer ist, weil das\n\n79\n\nZwangsvollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gläubiger vor einer\n\n80\n\nVerschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der\n\n81\n\nZwangsvollstreckung geschützt werden muss (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 –\n\n82\n\nI ZB 56/07 –, Rn. 19 ff, juris).\n\n83\n\n2.\n\n84\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall.\n\n85\n\na)\n\n86\n\nBei Abschluss des Mietvertrages waren die Beklagten zu 1 – 10 noch nicht volljährig,\n\n87\n\nteils noch gar nicht geboren. Sie haben somit originär keinen Besitz an dem\n\n88\n\nWohnhaus erworben, sondern waren Besitzdiener. Allein der Umstand, dass die\n\n89\n\nBeklagten zu 1 - 10 in der Folge volljährig geworden sind und nun seit längerem\n\n90\n\nnämlich - mit Ausnahme des jetzt erst dreiundzwanzigjährigen Beklagten zu 10 -\n\n91\n\nbereits deutlich über 10 Jahre, teils über 20 Jahre lang, als Volljährige mit ihren\n\n92\n\nEltern zusammen leben, ändert an den Besitzverhältnissen nichts. Bloß\n\n93\n\nfortschreitendes Alter der besitzdienenden Kinder führt nicht dazu, dass sich die\n\n94\n\nBesitzverhältnisse an dem Wohnhaus der Familie ändern würden.\n\n95\n\nErst Recht kann ohne weiteren Vortrag nicht davon ausgegangen werden, dass sich\n\n96\n\ndie Besitzverhältnisse an der streitgegenständlichen Immobilie auch nach außen\n\n97\n\nerkennbar geändert haben. Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtung davon\n\n98\n\nauszugehen, dass die Eltern, die den Mietvertrag über das Objekt geschlossen und\n\n99\n\nBesitz hieran erlangt haben, auch nach Volljährigkeit der Kinder ihnen gegenüber\n\n100\n\nweiterhin weisungsbefugt geblieben sind, sodass die Kinder wiederum im Hinblick\n\n101\n\nauf das Mietobjekt den Weisungen der Eltern Folge zu leisten haben (vgl.\n\n102\n\nMüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 855 Rn. 3). Dass die volljährigen\n\n103\n\nBeklagten zu 1 -10 in ihrer Lebensführung mutmaßlich frei sind und in diesem\n\n104\n\nRahmen etwa darüber selbst entscheiden dürfen, wann sie das Haus verlassen und\n\n105\n\nsicherlich einen eigenen Schlüssel haben, ändert hieran nichts.\n\n106\n\nInsoweit ist zu sehen, dass auch minderjährige Kinder ab einem gewissen Alter\n\n107\n\nHausschlüssel erhalten, ohne dass dies an den Besitzverhältnissen etwas ändern\n\n108\n\nwürde. Maßgeblich ist allein, wer das Bestimmungsrecht über die Sache innehat,\n\n109\n\nalso über den Fortbestand des Besitz- bzw. Mietverhältnisses entscheidet oder etwa\n\n110\n\ndarüber, wer Besitzer oder Besitzdiener ist. Die diesbezügliche\n\n111\n\nEntscheidungskompetenz bleibt insoweit bei den Eltern. Dass dies vorliegend anders\n\n112\n\nwäre, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr nach dem erstinstanzlichen\n\n113\n\nBeklagtenvorbringen, das unbestritten geblieben ist, wonach die Beklagten\n\n114\n\nzumindest zum Teil nicht in der Lage sein sollen, für sich selbst zu sorgen.\n\n115\n\nDass die Beklagten mutmaßlich einem Beruf nachgehen, ändert an den\n\n116\n\nBesitzverhältnissen ebenso wenig etwas. Auch durch eigenes Einkommen\n\n117\n\nwirtschaftlich von ihren Eltern unabhängige volljährige Kinder können im Einzelfall\n\n118\n\nBesitzdiener bleiben, weil die Weisungsabhängigkeit, die die Besitzdienerschaft\n\n119\n\nmitgegründet, normativ und nicht ökonomisch zu bestimmen ist (MüKoBGB/F.\n\n120\n\nSchäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 855 Rn. 15).\n\n121\n\nAuch der Umstand, dass einer der Beklagten mit der Beklagten zu 11 eine\n\n122\n\nLebensgemeinschaft im elterlichen Haushalt führt, ist ohne Bedeutung. Selbst wenn\n\n123\n\neine volljährige Tochter der Schuldnerin verheiratet ist und mit ihrem Ehepartner in\n\n124\n\nder Wohnung der Schuldnerin lebt, besagt dies nichts über die tatsächlichen\n\n125\n\nBesitzverhältnisse (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 – I ZB 56/07 –, Rn. 12, N01,\n\n126\n\njuris).\n\n127\n\nb)\n\n128\n\nSoweit die Klägerin auf den Hinweis der Kammer ergänzend vorgetragen hat, es\n\n129\n\nhandele sich vorliegend um eine Schaustellerfamilie , bei der „immer mal wieder“\n\n130\n\neinzelne Mitglieder der Familie über Wochen oder Monate auf einer Veranstaltung\n\n131\n\nals Schausteller tätig seien, verfängt dies nicht.\n\n132\n\nZwar werden volljährige Kinder, die nach Erreichen der Volljährigkeit aus und dann\n\n133\n\nwieder zu den Eltern zurückziehen, nicht wieder zu Besitzdienern (vgl. MüKoBGB/F.\n\n134\n\nSchäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 855 Rn. 15).\n\n135\n\nVorliegend sind die veranstaltungsbedingten Abwesenheiten als Schausteller jedoch\n\n136\n\nicht mit einem Auszug und die Rückkehr in die streitgegenständliche Wohnung nicht\n\n137\n\nmit einem Wiedereinzug verbunden, in deren Zusammenhang die Besitzverhältnisse\n\n138\n\nan dem Wohnhaus neu geordnet werden würden. Es ist nämlich fernliegend\n\n139\n\nanzunehmen, dass die jeweiligen Familienmitglieder zum Zwecke der Schaustellerei\n\n140\n\nauf Veranstaltungen jeweils aus dem streitgegenständlichen Objekt ausziehen, also\n\n141\n\nstets ihren gesamten Hausstand und sonstige persönliche Gegenstände mitnehmen\n\n142\n\nwürden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hierfür in erster Linie Bekleidung\n\n143\n\nbenötigt und mitgenommen wird. Insoweit macht es für die Beurteilung der\n\n144\n\nBesitzverhältnisse keinen Unterschied, ob jemand beruflich als Unternehmensberaterin, Personal auf einem Kreuzfahrtschiff oder - wie hier - als Schausteller arbeitet.\n\n145\n\nc)\n\n146\n\nAuch aus dem seitens der Beklagten vorgetragenen, unstreitigen Umstand, dass die\n\n147\n\nBeklagten Leistungen nach dem SGB beziehen und diese direkt an die Klägerin\n\n148\n\ngezahlt werden, ergibt sich nichts Anderes.\n\n149\n\nNach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung\n\n150\n\n\"in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen\" erbracht. Dabei ist nicht Voraussetzung,\n\n151\n\ndass solchen Zahlungen eine (miet-)vertragliche oder andere Verpflichtung des\n\n152\n\nLeistungsberechtigten gegenüber einem Dritten zugrunde liegt. Ist der\n\n153\n\nLeistungsberechtigte verpflichtet und insbesondere einer wirksamen\n\n154\n\nMietzinsforderung ausgesetzt, folgt zwar schon allein daraus ein entsprechender\n\n155\n\nBedarf. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im\n\n156\n\nnormativen Sinn gehören aber auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten\n\n157\n\ndurch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch (mit-)\n\n158\n\ngetragen werden (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 52 RdNr 13 zu Kosten bei Nutzung\n\n159\n\neiner von den Eltern angemieteten Wohnung). Insoweit genügt, dass sich die\n\n160\n\nbetroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine\n\n161\n\nrechtliche Verpflichtung entstehen muss (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 8\n\n162\n\nSO 10/14 R –, SozR 4-3500 § 35 Nr 4, Rn. 16).\n\n163\n\nVor diesem Hintergrund kann allein aus dem Umstand, dass für die Beklagten zu 1 –10 Leistungen für die Unterkunft und Heizung erbracht und direkt an die Klägerin\n\n164\n\ngezahlt werden, nicht gefolgert werden, dass die Eltern der Beklagten zu 1 -10 ihren\n\n165\n\nKindern hierfür Besitz an dem Wohnhaus einräumen mussten.\n\n166\n\nd)\n\n167\n\nDie Kammer war auch nicht gehalten, den Beklagten zu 1- 10 aufzugeben nach den\n\n168\n\nGrundsätzen der sekundären Darlegungslast zu ihren Lebensverhältnissen näher\n\n169\n\nvorzutragen.\n\n170\n\nDer Gerichtsvollzieher hat im Räumungsverfahren nur die tatsächlichen\n\n171\n\nBesitzverhältnisse zu beurteilen.\n\n172\n\nAllerdings hat der Gerichtsvollzieher - wie ausgeführt - nicht das behauptete Recht\n\n173\n\nzum Besitz, sondern allein die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu beurteilen, gleich\n\n174\n\nwie der Besitz erlangt ist (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 – I ZB 39/08 –, Rn.\n\n175\n\n13, juris; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 885 Rn. 11, beck-online). Insoweit ist\n\n176\n\nder Prüfungsumfang des Gerichtsvollziehers mit den Erkenntnismöglichkeiten der\n\n177\n\nKlägerin identisch, sodass für eine sekundäre Darlegungslast auch kein Bedürfnis\n\n178\n\nbesteht.\n\n179\n\n3.\n\n180\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Klägerin\n\n181\n\ndadurch eine „bessere Vollstreckungssituation“ erwirkt. Dem Umstand, dass der\n\n182\n\nGerichtsvollzieher sich geweigert hat, eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag\n\n183\n\ngemäß auszuführen, hier also die Räumung auch im Hinblick auf die volljährigen\n\n184\n\nKinder durchzusetzen, ist mit der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO\n\n185\n\nzu begegnen.\n\n186\n\nIII.\n\n187\n\nIm Hinblick auf die Beklagte zu 11 gilt dies jedoch nicht.\n\n188\n\n1.\n\n189\n\nIhr gegenüber ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nach erneuter Prüfung und\n\n190\n\nentgegen der ursprünglichen Rechtsauffassung der Kammer gegeben.\n\n191\n\nAnders als die Beklagten zu 1 – 10 ist die Beklagte zu 11 kein Kind der Eheleute\n\n192\n\nS. und F. T., sondern die Lebensgefährtin des Beklagten zu 8.\n\n193\n\nBei einem nichtehelichen Lebensgefährten kann allein aus der Aufnahme in die\n\n194\n\nWohnung seines besitzenden Lebensgefährten nicht auf einen Mitbesitz geschlossen\n\n195\n\nwerden. Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt\n\n196\n\nwerden, ob der nichteheliche Lebensgefährte Mitbesitzer oder nur Besitzdiener ist.\n\n197\n\nDie Einräumung von Mitbesitz an den nichtehelichen Lebensgefährten muss\n\n198\n\naufgrund einer von einem entsprechenden Willen getragenen Handlung des zuvor\n\n199\n\nalleinbesitzenden Mieters nach außen erkennbar sein. Aus den Gesamtumständen\n\n200\n\nmuss sich klar und eindeutig ergeben, dass der Dritte Mitbesitzer ist, weil das\n\n201\n\nZwangsvollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gläubiger vor einer\n\n202\n\nVerschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der\n\n203\n\nZwangsvollstreckung geschützt werden muss. Anhaltspunkte, durch die sich nach\n\n204\n\naußen die Einräumung des Mitbesitzes dokumentiert, sind die Anzeige des Mieters\n\n205\n\nan den Vermieter von der Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten oder seine\n\n206\n\nAnmeldung in der Wohnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Meldegesetzen\n\n207\n\n(BeckOGK/Götz, 1.4.2024, BGB § 866 Rn. N01; BGH, Beschluss vom 19. März 2008 –\n\n208\n\nI ZB 56/07 –, Rn. 16, juris).\n\n209\n\nDies ist auf die Lebensgefährtin eines Kindes der Mieter zu übertragen.\n\n210\n\nZwar kann der Beklagte zu 8 der Beklagten zu 11 rechtmäßig keinen Besitz\n\n211\n\neingeräumt haben, da er selbst kein Mitbesitzer ist, sondern nur seine Eltern (s.o.\n\n212\n\nunter II).\n\n213\n\nAufgrund des Umstands, dass die Beklagte zu 1 bei lebensnaher Betrachtung nur mit\n\n214\n\nKenntnis der Eltern der Beklagten zu 1 – 10 in den Haushalt aufgenommen worden\n\n215\n\nsein kann, dass sie dort mit ihrem minderjährigen Kind lebt und dass sie dort ihren\n\n216\n\nWohnsitz nach den entsprechenden Meldegesetzen angemeldet hat, kann und darf\n\n217\n\nder Gerichtsvollzieher bei Anwendung des oben näher beschrieben\n\n218\n\nPrüfungsumfangs davon ausgehen, dass der Beklagten zu 11 Mitbesitz eingeräumt\n\n219\n\nwurde und sie nicht nur Besitzdienerin / Besucherin ist.\n\n220\n\nZwar ist es gleichermaßen denkbar, dass sie ähnlich einer Pflegetochter in den\n\n221\n\nHaushalt aufgenommen wurde und deswegen eine Weisungsabhängigkeit besteht.\n\n222\n\nDies ist für den Gerichtsvollzieher im Rahmen des formalisierten\n\n223\n\nZwangsvollstreckungsverfahrens aber nicht überprüfbar. Es sind keinerlei objektiv\n\n224\n\nnach außen zu Tage tretende Faktoren denkbar, anhand derer die internen\n\n225\n\nFamilienverhältnisse für einen außenstehenden Dritten festzumachen wären.\n\n226\n\n2.\n\n227\n\nDie Klägerin hat als Eigentümerin gegenüber der Beklagten zu 11 als Besitzerin\n\n228\n\neinen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Einfamilienhauses gem. § 985 BGB.\n\n229\n\nDie Beklagte zu 11 hat kein entgegenstehendes Recht zum Besitz gem. § 986 BGB.\n\n230\n\nDer Beklagte zu 8 war und ist kein Besitzer, sondern lediglich Besitzdiener, sodass er\n\n231\n\nihr keinen berechtigten Besitz einräumen konnte.\n\n232\n\nDurch die rechtskräftige Kündigung des Mietverhältnisses mit den Eltern der\n\n233\n\nBeklagten zu 1) bis 10) konnten auch diese der Beklagten zu 11, die erst ab dem\n\n234\n\n01.01.2023 in dem streitgegenständlichen Objekt gemeldet war, hierfür kein\n\n235\n\nBesitzrecht mehr einräumen.\n\n236\n\nEs ist auch kein eigenständiges Mietverhältnis zwischen der Beklagten zu 11 und der\n\n237\n\nKlägerin entstanden, aufgrund dessen ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB\n\n238\n\nbestehen würde. Die amtsgerichtlichen Ausführungen, dass die Klägerin weder\n\n239\n\nausdrücklich noch konkludent durch schlüssiges Verhalten eine Willenserklärung\n\n240\n\nabgegeben habe, die auf Abschluss eines Mietvertrages gerichtet war, sind\n\n241\n\nzutreffend und überzeugend. So hat die Klägerin durch Klageerhebung gegen die\n\n242\n\nEltern der Beklagten zu 1) bis 10) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an\n\n243\n\neinem Fortbestand des Mietverhältnisses kein Interesse habe und die Herausgabe\n\n244\n\nder Mietsache begehrt. Es spricht daher nichts für einen Rechtsbindungswillen im\n\n245\n\nHinblick auf einen gesonderten Mietvertrag mit der Beklagten zu 11.\n\n246\n\nAuch aus dem Umstand, dass für die Beklagten seitens der Stadt Köln Zahlungen an\n\n247\n\ndie Klägerin erbracht werden, ergibt sich nichts Anderes. Insoweit wird zunächst auf\n\n248\n\ndie Ausführungen unter II 2 c.) verwiesen. Erfolgt die Zahlung des jeweiligen\n\n249\n\nLeistungsträgers also, ohne dass das Bestehen eines Mietvertrags vorausgesetzt\n\n250\n\nwird, so kann in der Entgegennahme der Zahlungen durch die Eigentümerin keine\n\n251\n\nkonkludente Erklärung liegen, die auf Annahme / Bestätigung eines Mietvertrages\n\n252\n\ngerichtet ist.\n\n253\n\nIV.\n\n254\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO.\n\n255\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711\n\n256\n\nZPO.\n\n257\n\nV.\n\n258\n\nGründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO\n\n259\n\nliegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543\n\n260\n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2\n\n261\n\nZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\n\n262\n\nRechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen\n\n263\n\nzu entscheiden war.\n\n264\n\nStreitwert: 19.939,68 € (12 x 1661,64 €)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-06-13/6-s-209-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/374628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-06-13/6-s-209-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/374628","retrieved":"2026-07-09 05:14:53.524240+00:00"}}