{"status":"available","doknr":"OLD374865","ecli":"ECLI:DE:LGK:2024:0528.2O273.22.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2024-05-28","aktenzeichen":"2 O 273/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nUnter Aufhebung des Teilversäumnis- und Endurteils der 2. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Köln vom 28.02.2024 insoweit, als es den Beklagten\n\nverurteilt hat, wird die Klage auch im Übrigen abgewiesen.\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten\n\nder Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat.\n\n3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin\n\nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden\n\nBetrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, begehrt von dem Beklagten, einem\n\n3\n\nehemaligen Handelsvertreter der Klägerin, die Rückzahlung von gewährten\n\n4\n\nZuschüssen.\n\n5\n\nDie Parteien schlossen unter dem 11./12.01.2018 einen Agenturvertrag (Anlage K2,\n\n6\n\nBl. 25 ff.).\n\n7\n\nIn § 11 (4) heißt es auszugsweise:\n\n8\n\n\"Die Parteien können den Agenturvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\n\n9\n\nbeenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere\n\n10\n\nvor, wenn\n\n11\n\n[...]\n\n12\n\nc) der Vertreter gegen § 2 (1) dieses Agenturvertrags verstößt,\n\n13\n\n...]\n\n14\n\nDie Parteien sind sich einig, dass die vorgenannten Kündigungsgründe als so\n\n15\n\nschwerwiegend anzusehen sind, dass eine Kündigung auch ohne vorherige\n\n16\n\nAbmahnung ausgesprochen werden kann. [...]\"\n\n17\n\nDer Beklagte beschäftigte den Auszubildenden A. J. in seiner\n\n18\n\nHandelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 08./14.05.2019 in einer\n\n19\n\nZusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen\n\n20\n\nKostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen\n\n21\n\nwar, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage\n\n22\n\nK4, Bl. 39 f.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 1.675,00 €.\n\n23\n\nDer Beklagte beschäftigte den Auszubildenden G. N. in seiner\n\n24\n\nHandelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 30.07./12.08.2019 in einer\n\n25\n\nZusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen\n\n26\n\nKostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen\n\n27\n\nwar, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage\n\n28\n\nK5, Bl. 41 f.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 4.772,50 €.\n\n29\n\nDer Beklagte beschäftigte den Auszubildenden Q. V. in seiner\n\n30\n\nHandelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 12.13.07.2018 in einer\n\n31\n\nZusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen\n\n32\n\nKostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen\n\n33\n\nwar, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage\n\n34\n\nK6, Bl. 43 ff.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 4.390,50 €.\n\n35\n\nDer Beklagte beschäftigte den Untervertreter Y. B. in seiner\n\n36\n\nHandelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 05./10.07.2018 in einer\n\n37\n\nZusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine\n\n38\n\nZusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers zahlt,\n\n39\n\nder von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem\n\n40\n\nGrund fristlos gekündigt werde (Anlage K7, Bl. 45). Die Klägerin zahlte dem\n\n41\n\nBeklagten aufgrund dessen 4.000,00 €.\n\n42\n\nDer Beklagte beschäftigte den Untervertreter K. Z. in seiner\n\n43\n\nHandelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 09./21.08.2018 in einer\n\n44\n\nZusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine\n\n45\n\nZusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der\n\n46\n\nvon dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem\n\n47\n\nGrund fristlos gekündigt werde (Anlage K8, Bl. 46). Die Klägerin zahlte dem\n\n48\n\nBeklagten aufgrund dessen 12.000,00 €.\n\n49\n\nDer Beklagte beschäftigte den Untervertreter D. F. in seiner\n\n50\n\nHandelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer\n\n51\n\nZusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine\n\n52\n\nZusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der\n\n53\n\nvon dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem\n\n54\n\nGrund fristlos gekündigt werde (Anlage K9, Bl. 47). Die Klägerin zahlte dem\n\n55\n\nBeklagten aufgrund dessen 12.000,00 €.\n\n56\n\nDer Beklagte beschäftigte die Untervertreterin U. L. in seiner\n\n57\n\nHandelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer\n\n58\n\nZusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine\n\n59\n\nZusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der\n\n60\n\nvon dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem\n\n61\n\nGrund fristlos gekündigt werde (Anlage K12, Bl. 51). Die Klägerin zahlte dem\n\n62\n\nBeklagten aufgrund dessen 12.000,00 €.\n\n63\n\nDer Beklagte beschäftigte Frau S. O. P. in seiner Handelsvertretung.\n\n64\n\nDie Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer Zusatzvereinbarung\n\n65\n\nzum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen Kostenzuschuss für\n\n66\n\nFrau O. P. zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der\n\n67\n\nAgenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K10, Bl. 48).\n\n68\n\nDie Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 12000 €.\n\n69\n\nDie Klägerin kündigte den Agenturvertrag des Beklagten mit Schreiben vom\n\n70\n\n14.10.2019, dem Beklagten zugegangen am 21.10.2019, außerordentlich wegen\n\n71\n\nvertragsuntreuen Verhaltens.\n\n72\n\nDie Klägerin führte für den Beklagten eine Stornoreserve in Höhe von 8.443,42 €.\n\n73\n\nSie erklärte die Aufrechnung mit ihrem Rückforderungsanspruch betreffend den\n\n74\n\nZuschuss für die Mitarbeiterin O. P. mit dem Anspruch des Beklagten auf\n\n75\n\nAuszahlung der Stornoreserve.\n\n76\n\nMit Schreiben vom 08.10.2021 forderte die Klägerin den Beklagten unter fruchtloser\n\n77\n\nFristsetzung bis zum 22.10.2021 zur Zahlung auf (Anlage K11, Bl. 49 f.).\n\n78\n\nMit vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom\n\n79\n\n07.12.2022 wurde der Beklagte erneut fruchtlos zur Zahlung aufgefordert.\n\n80\n\nUrsprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die\n\n81\n\nKlägerin 44.393,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils\n\n82\n\ngültigen Basiszinssatz seit dem 22.10.2021 sowie vorgerichtlichen\n\n83\n\nRechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 9\n\n84\n\nProzentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der\n\n85\n\nKlageschrift zu zahlen.\n\n86\n\nMit Teil-Versäumnis und Schlussurteil vom 28.02.2024 ist der Beklagte unter\n\n87\n\nAbweisung der Klage im Übrigen verurteilt worden, an die Klägerin 44.393,50 € nebst\n\n88\n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit\n\n89\n\ndem 22.10.2021 sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von\n\n90\n\n1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen\n\n91\n\nBasiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen.\n\n92\n\nGegen das dem Beklagten am 08.03.2024 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz\n\n93\n\nvom 22.03.2024, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Einspruch eingelegt.\n\n94\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n95\n\nden Einspruch des Beklagten zu verwerfen und das Versäumnisurteil\n\n96\n\naufrechtzuerhalten.\n\n97\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n98\n\ndas Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n99\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n100\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n101\n\nI.\n\n102\n\nDer Antrag des Beklagten war dahingehend auszulegen, dass er unter Aufhebung\n\n103\n\ndes Teilversäumnis- und Endurteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom\n\n104\n\n28.02.2024 insoweit, als es ihn verurteilt hat, die Abweisung der Klage auch im\n\n105\n\nÜbrigen beantragt.\n\n106\n\nII.\n\n107\n\nDurch den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten ist der\n\n108\n\nRechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO), jedoch\n\n109\n\nbeschränkt auf den Teil des Rechtsstreit der durch Teilversäumnisurteil entschieden\n\n110\n\nworden ist.\n\n111\n\nIII.\n\n112\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 44.393,50€.\n\n113\n\nEin solcher Anspruch folgt nicht aus den in den zwischen den Parteien\n\n114\n\ngeschlossenen Zusatzvereinbarungen (Anlage K4, Bl. 39 f.; K5, Bl. 41 f.; K6, Bl. 43\n\n115\n\nff.; K7, Bl. 45; K8, Bl. 46; K9, Bl. 47; K10, Bl. 48 und K12, Bl. 51) enthaltenen\n\n116\n\nRückzahlungsverpflichtungen des Beklagten im Falle einer fristlosen Kündigung des\n\n117\n\nAgenturvertrags (Anlage K2, Bl. 25 ff.) aus wichtigem Grund.\n\n118\n\nDenn vereinbarten Rückzahlungsverpflichtungen sind unwirksam. Diese Regelung\n\n119\n\nverstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.\n\n120\n\nDie Klausel enthält eine entgegen Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des\n\n121\n\nBeklagten. Denn die Klausel differenziert nicht nach Verantwortungsbereichen. Nach dem\n\n122\n\nWortlaut der Klausel hat der Beklagte in allen Fällen einer fristlosen Kündigung des\n\n123\n\nAgenturvertrags aus wichtigem Grund die erhaltenen Zahlungen zurück zu\n\n124\n\ngewähren, ungeachtet in wessen Verantwortungsbereich der wichtige Grund, der zur\n\n125\n\nfristlosen Kündigung des Agenturvertrags geführt hat, fällt. Er würde mithin auch\n\n126\n\ndann seine Rückzahlungsverpflichtungen auslösen, wenn er - der Beklagte selbst –\n\n127\n\nfristlos den Agenturvertrag aus wichtigem Grund kündigt hätte, weil die Klägerin sich\n\n128\n\ngrob vertragswidrig und rücksichtslos verhalten hätte und ihm deswegen eine\n\n129\n\nFortsetzung des Agenturvertrags nicht zuzumuten gewesen wäre.\n\n130\n\nDer Einwand der Klägerin, dass die Klausel, obwohl sie dem Wortlaut nach keine\n\n131\n\nDifferenzierung nach Verantwortungsbereichen für die fristlose Kündigung enthält,\n\n132\n\ngleichwohl vor dem Hintergrund des gesetzlichen Leitbilds, nach dem stets ein\n\n133\n\nschuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters Voraussetzung für eine Zahlungspflicht\n\n134\n\noder eines gleichgelagerten Rechtsverlusts ist, aber ein solches in sie hineinzulesen\n\n135\n\nsei, greift nicht durch. Vielmehr begründet gerade die Abweichung von dem\n\n136\n\ngesetzlichen Leitbild die unangemessene Benachteiligung.\n\n137\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Klausel derart zulasten der Klägerin auszulegen ist,\n\n138\n\nsind auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre in diesem Fall eine solche\n\n139\n\nAuslegung aufgrund des eindeutigen Wortlauts zumindest zweifelhaft. Zweifel in der\n\n140\n\nAuslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB jedoch zu Lasten der Klägerin als\n\n141\n\nVerwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingung. Der Inhaltskontrolle ist deshalb\n\n142\n\ndie kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, da diese eher zur\n\n143\n\nUnwirksamkeit der Klausel führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - VII ZR\n\n144\n\n249/12, BGHZ 198, 23 Rn. 19; BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 –,\n\n145\n\nBGHZ 200, 326-337, Rn. 19). Dies ist im Streitfall die Auslegung nach dem Wortlaut,\n\n146\n\nnach dem den Beklagten auch dann eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, wenn die\n\n147\n\nfristlose Kündigung auf einem Fehlverhalten der Klägerin beruht.\n\n148\n\nAndere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n149\n\nDie Nebenforderungen, soweit noch nicht rechtskräftig über sie entschieden worden\n\n150\n\nist, teilen das Schicksal der Hauptforderungen.\n\n151\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 344 ZPO und § 708 Nr.\n\n152\n\n11, 709 , 711ZPO.7\n\n153\n\nDer Streitwert wird auf 44.393,50 € festgesetzt.\n\n154\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n155\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch\n\n156\n\ndieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n157\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n158\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.\n\n159\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung\n\n160\n\ndieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,\n\n161\n\n50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des\n\n162\n\nUrteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung\n\n163\n\ngerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt\n\n164\n\nwerde, enthalten.\n\n165\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei\n\n166\n\nMonaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht\n\n167\n\nKöln zu begründen.\n\n168\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt\n\n169\n\nvertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die\n\n170\n\nBerufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n171\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des\n\n172\n\nangefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n173\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n174\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die\n\n175\n\nelektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für\n\n176\n\ndie Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten\n\n177\n\nelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der\n\n178\n\nverantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß\n\n179\n\n§130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen\n\n180\n\nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere\n\n181\n\nelektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die\n\n182\n\nPflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem\n\n183\n\n01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit\n\n184\n\nden Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen\n\n185\n\nAkte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n186\n\nvom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n187\n\nmit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird\n\n188\n\nhingewiesen.\n\n189\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n190\n\n191\n\nVerkündet am 28.05.2024","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-05-28/2-o-273-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/374865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-05-28/2-o-273-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/374865","retrieved":"2026-07-09 05:15:26.426535+00:00"}}