{"status":"available","doknr":"OLD374910","ecli":"ECLI:DE:LGK:2024:0527.19O301.23.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2024-05-27","aktenzeichen":"19 O 301/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 30.04.2024 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 die von den Klägern gestellten Anträge wie folgt geändert werden:\n\n1.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 55.529,97 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells U. des Herstellers F. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ZFA N01 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges.\n\n2.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff. 1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.\n\n3.\n\nEs wird feststellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.\n\n4.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.067,82 freizustellen.\n\n1\n\nWeiter wird folgender Satz auf Seite 4 (im Anschluss an den 2. Absatz) eingefügt:\n\n2\n\n\"Die Kläger behaupten, nachträgliche Einbauten, die auf Blatt 1390 der Akten im Einzelnen aufgeführt werden, im Gesamtwert von 5.529,97 € vorgenommen zu haben.\"","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-05-27/19-o-301-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/374910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-05-27/19-o-301-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/374910","retrieved":"2026-07-09 05:15:33.034820+00:00"}}