{"status":"available","doknr":"OLD375696","ecli":"ECLI:DE:LGK:2024:0410.28O395.23.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2024-04-10","aktenzeichen":"28 O 395/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n2\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die\n\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\n\naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die\n\nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu\n\nvollstreckenden Betrags leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erhielt auf Anfrage am 03.11.2022 eine Kopie der zu seiner Person bei\n\n3\n\nder Y. F. AG (nachfolgend Y.) gespeicherten\n\n4\n\npersonenbezogenen Daten. Aus dieser ergab sich, dass Daten zu einem\n\n5\n\nMobilfunkvertrag mit der „H. Q. GmbH (L.)“ vom 23.04.2019 an die\n\n6\n\nY. übermittelt worden sind.\n\n7\n\nSo hieß es in dem Schreiben der Y.: „Am 23.04.2019 hat H. Q.\n\n8\n\nGmbH (L.) den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und\n\n9\n\nhierzu das Servicekonto unter der Nummer N01 übermittelt. Diese Information\n\n10\n\nwird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht“ (Anlage K1).\n\n11\n\nEine Einwilligung in die Übermittlung der Daten durch die Beklagte an die Y.\n\n12\n\nerteilte der Kläger nicht.\n\n13\n\nDie Beklagte übermittelte in der Vergangenheit ausschließlich Service-Konto-Daten\n\n14\n\n(„SK-Daten“) zu sog. Postpaid-Mobilfunkverträgen mit einer gewissen Laufzeit an die\n\n15\n\nY.. Die Beklagte beendete 2020 die Praxis der Übermittlung von SK-Daten an\n\n16\n\ndie Y..\n\n17\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur\n\n18\n\nAuskunft auf, ob personenbezogene Daten des Klägers gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO\n\n19\n\ngespeichert und/oder verarbeitet werden, bis spätestens zum 22.12.2022. Zusätzlich\n\n20\n\nwurde die Beklagte zur Auskunft aufgefordert, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie\n\n21\n\npersonenbezogene Daten des Klägers an die Y. weitergegeben habe (Anlage\n\n22\n\nK2). Mit Schreiben vom 09.12.2022 an die Wohnadresse des Klägers teilte die\n\n23\n\nBeklagte Informationen über ihre Datenverarbeitung in Bezug auf den Kläger mit\n\n24\n\n(Anlage K5). Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2023 machte der Kläger sein\n\n25\n\nSchadensersatzbegehren gegenüber der Beklagten in Bezug auf die\n\n26\n\nDatenverarbeitung geltend (Anlage K6). Mit Email vom 09.02.2023 teilte die Beklagte\n\n27\n\n3\n\n28\n\nmit, dass sie die streitgegenständliche Datenübermittlung an die Y. als\n\n29\n\nrechtmäßig ansieht (Anlage K7).\n\n30\n\nEr ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz\n\n31\n\ngemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO\n\n32\n\nsowie gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO zustehe. Die Beklagte\n\n33\n\nhabe vorliegend gegen Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO verstoßen.\n\n34\n\nInsbesondere habe der Kläger keine Einwilligung erteilt. Zudem könne die\n\n35\n\nRechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht auf ein vertragliches Erfordernis oder ein\n\n36\n\nberechtigtes Interesse der Beklagten gestützt werden. Die Datenschutzkonferenz\n\n37\n\nhabe bereits in zwei Beschlüssen (11.06.2018 und 22.09.2021) festgestellt, dass\n\n38\n\nKreditauskunfteien in Bezug auf die Erhebung und Weiterverarbeitung von\n\n39\n\nPositivdaten von Mobilfunkunternehmen kein berechtigtes Interesse hätten.\n\n40\n\nEr behauptet, dass sich bei ihm, nachdem er das Auskunftsschreiben der Beklagten\n\n41\n\ndurchgelesen habe, unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes eingestellt habe.\n\n42\n\nSeitdem lebe er mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen\n\n43\n\nRückfragen in Bezug auf seine Bonität, sein Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder\n\n44\n\nwas auch immer. Er frage sich ständig, inwiefern es eine Auswirkung auf ihn oder\n\n45\n\nseinen Y.-Score haben kann, z. B. dass er eine Handy-SIM-Karte bei einem\n\n46\n\nsog. Billig-Anbieter habe oder dass überhaupt mehrere Mobilfunknummern auf ihn\n\n47\n\nangemeldet seien oder inwiefern es von einer wie auch immer gearteten Norm\n\n48\n\nabweiche, häufigere Providerwechsel durchzuführen. Ihm sei bekannt, dass eine\n\n49\n\nY.-Auskunft und der dort errechnete Y.-Score weitreichende Folgen\n\n50\n\nbezüglich der Kreditwürdigkeit, des gesellschaftlichen Standings, der Wohnungsvergabe, Banken, Versandhäuser, Telekommunikationsunternehmen und\n\n51\n\nvielen weiteren Auswahlkriterien habe. Er verstehe daher nicht, aus welchem Grund\n\n52\n\ndie Beklagte die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtete und diese Daten an die\n\n53\n\nY. übermittele. Dass der Y.-Score, dessen konkrete Berechnung\n\n54\n\nsowieso schon nicht öffentlich bekannt sei und daher für Besorgnis sorge, aus diesen\n\n55\n\nunrechtmäßig weitergeleiteten Daten berechnet werde, habe für noch stärkere\n\n56\n\nSorgen gesorgt. Er habe große Sorge, wenn die Beklagte rechtswidrig Daten\n\n57\n\nverarbeite. Aus dieser Angst resultiere ein starkes Gefühl der Hilflosigkeit und des\n\n58\n\nVerlustes der Kontrolle über seine eigenen Daten. Der Gedanke an die\n\n59\n\nFremdbestimmtheit in Bezug auf seine Daten lasse den Kläger nicht mehr los. Vor\n\n60\n\nallem vor dem Hintergrund, dass Daten in der aktuellen Zeit als wertvolles Gut\n\n61\n\n4\n\n62\n\ngehandelt werden, hätten sich nach und nach immer mehr Gefühle der Angst ein\n\n63\n\nsowie Beklemmungen eingestellt. Die Sorge, dass fremde Personen die Daten für\n\n64\n\nallerlei Zwecke, gegebenenfalls illegale, nutzen, lasse den Kläger nicht zur Ruhe\n\n65\n\nkommen. Er mache sich Gedanken über die Ausmaße der unerlaubten\n\n66\n\nDatenweitergabe, Datenübermittlungen an Drittstaaten und Datennutzung für illegale\n\n67\n\nZwecke. Gerade durch diese Vorkenntnis habe sich beim Kläger ein intensives\n\n68\n\nGefühl des Unwohlseins und des psychischen und physischen Drucks eingestellt,\n\n69\n\ndas er als körperlichen Schaden wahrnahm. Er ist der Ansicht, dass diesbezüglich\n\n70\n\nein Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 EUR angemessen sei.\n\n71\n\nEr habe von der Einmeldung der SK-Daten durch die Beklagte erstmals durch die\n\n72\n\nAuskunft der Y. im Jahr 2022 erfahren.\n\n73\n\nIhm stehe zudem nach wie vor ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO\n\n74\n\nzu. Das Auskunftsschreiben der Beklagten vom 09.12.2022 sei unvollständig und\n\n75\n\nteilweise unrichtig. Die Datenauskunft der Beklagte enthalte keine Information\n\n76\n\ndarüber, welche als Positivdaten zusammengefassten Informationen sie auf welcher\n\n77\n\nRechtsgrundlage und zu welchen Zwecken an die Y. übermittelt hat. Sofern\n\n78\n\ndie Beklagte die Datenauskunft so verstanden wissen wollte, dass auch die\n\n79\n\nÜbermittlung der Positivdaten an die Y. zu den zuvor zitierten\n\n80\n\nBonitätsprüfungs- und Betrugspräventionszwecken erfolgt sei, sei die Auskunft\n\n81\n\njedenfalls intransparent.\n\n82\n\nDem Kläger stehe zudem gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 und aus Abs. 2 BGB\n\n83\n\ni.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie Art. 17 DSGVO gegen die Beklagte ein Anspruch\n\n84\n\nauf Unterlassung zu, seine personenbezogenen Daten in Zukunft unbefugt, d.h.\n\n85\n\nkonkret ohne Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage zu\n\n86\n\nverarbeiten, insbesondere zu übermitteln.\n\n87\n\nAus der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus den\n\n88\n\ndargestellten Schadensereignissen folge auch die Pflicht, zukünftige Schäden, die\n\n89\n\nauf Grund der rechtswidrigen Verarbeitung der Daten und deren Beauskunftung\n\n90\n\nentstünden, zu tragen.\n\n91\n\nDer Kläger habe schließlich einen Anspruch auf Freistellung in Bezug auf die ihm\n\n92\n\nvorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.\n\n93\n\nDer Kläger beantragt,\n\n94\n\n5\n\n95\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in\n\n96\n\nangemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen\n\n97\n\ndes Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000 nebst Zinsen seit\n\n98\n\nRechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;\n\n99\n\n2\n\n100\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die den Kläger\n\n101\n\nbetreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu\n\n102\n\nerteilen, namentlich welche Daten auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet\n\n103\n\nund an welche Empfänger übermittelt werden;. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der\n\n104\n\nZuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR\n\n105\n\n2\n\n106\n\n50.000, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender\n\n107\n\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,\n\n108\n\nzu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die\n\n109\n\nkeine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten\n\n110\n\nzum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung,\n\n111\n\nDurchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien,\n\n112\n\nnamentlich Y. F. AG, U.-straße 00000 E., zu\n\n113\n\nübermitteln;\n\n114\n\n4\n\n115\n\n5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen\n\n116\n\nSchäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung\n\n117\n\npersonenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden;\n\n118\n\n. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen\n\n119\n\nRechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € freizustellen.\n\n120\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n121\n\n6\n\n122\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n123\n\nSie ist der Ansicht, dass der Klageantrag zu 3) unzulässig sei. Der in dem\n\n124\n\nKlageantrag enthaltene Begriff „Positivdaten“ sei auslegungsbedürftig, der\n\n125\n\nKlageantrag daher zu unbestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch die\n\n126\n\nFormulierung „insbesondere“ lasse offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst\n\n127\n\nseien sollen.\n\n128\n\nDie Beklagte behauptet, dass sich die von der Beklagten an die Y. übermittelten\n\n129\n\nServicekonto-Daten auf die Identitätsdaten des Kunden sowie auf den Umstand,\n\n130\n\ndass ein Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wurde, ohne darüber hinaus\n\n131\n\nnähere Informationen zum konkreten Inhalt des Vertrags zu geben, beschränkten.\n\n132\n\nSie ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO\n\n133\n\nnicht bestehe. Es fehle bereits an einem Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO.\n\n134\n\nDie streitgegenständliche Datenübermittlung sei gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. lit. f)\n\n135\n\nDSGVO gerechtfertigt gewesen. Die Übermittlung von SK-Daten diene dem\n\n136\n\nberechtigten Interesse der Y. an der Verbesserung ihrer Datenqualität und\n\n137\n\ndamit einhergehend letztlich der Verbesserung von Bonitätsprüfung und\n\n138\n\nBetrugsprävention durch die Y.. Letzteres komme mittelbar auch den\n\n139\n\nVertragspartnern der Y., wie der Beklagten, zu Gute, die selbst ein\n\n140\n\nberechtigtes Interesse an möglichst effektiver Betrugsprävention und Bonitätsprüfung\n\n141\n\nhätten. Die Beklagte verfolge mit der Einmeldung der streitgegenständlichen SK-\n\n142\n\nDaten ihr eigenes schutzwürdige Interesse, sich durch effektive Betrugsprävention\n\n143\n\nund die Durchführung von Bonitätsprüfungen vor Forderungsausfällen zu schützen.\n\n144\n\nIm Gegensatz zu Prepaid-Verträgen würden Mobilfunkdienstleister, wie die Beklagte,\n\n145\n\nbei Postpaid-Verträgen in nicht unerheblichem Maße in Vorleistung gehen. Hieraus\n\n146\n\nwürden sich erhebliche Ausfallrisiken für die Beklagte ergeben. Sollten die Kunden\n\n147\n\nder Beklagten ihre Verbindlichkeiten aus einem Postpaid-Mobilfunkvertrag mangels\n\n148\n\nZahlungsfähigkeit nicht erfüllen können, entstehe der Beklagten ein erheblicher\n\n149\n\nwirtschaftlicher Schaden. Dasselbe gelte, wenn der Kunde betrügerische Absichten\n\n150\n\nverfolge und von vornherein nicht die Absicht habe, den vertraglich vereinbarten\n\n151\n\nBetrag zu bezahlen. Die dargestellten Risiken ließen sich durch effektive\n\n152\n\nBonitätsprüfung und Betrugsprävention erheblich minimieren. Grundvoraussetzung\n\n153\n\nhierfür sei aber eine solide Datengrundlage bei der jeweiligen Auskunftei, die\n\n154\n\nRückschlüsse auf etwaige Betrugsabsichten und die Bonität einer Person zulasse.\n\n155\n\n7\n\n156\n\nDie Anzahl der bei einem Kunden vorhandenen Postpaid-Mobilfunkverträge sei ein\n\n157\n\nsolches Datum. Eine marktübliche Anzahl solcher Verträge spreche für sich\n\n158\n\ngenommen für die finanzielle Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit des\n\n159\n\nVerbrauchers. Einer auffällig hohen Anzahl von parallellaufenden Mobilfunkverträgen\n\n160\n\nlasse sich wiederum gewisse Betrugsrisiken entnehmen. Eine beliebte Taktik von\n\n161\n\nBetrügern bestehe beispielsweise darin, in kürzester Zeit mehrere Postpaid-\n\n162\n\nMobilfunkverträge abzuschließen und dabei darüber hinwegzutäuschen, dass gar\n\n163\n\nkeine Absicht besteht, die aus den Verträgen entstehenden Verbindlichkeiten zu\n\n164\n\nbedienen. Dahinterliegendes Ziel sei es regelmäßig, auf diese Weise an teure\n\n165\n\nSmartphones zu gelangen. Anhand von SK-Daten ließen sich solche Fälle\n\n166\n\nidentifizieren. Ebenfalls mit Blick auf die Grundidee jeder Bonitätsbewertung durch\n\n167\n\nAuskunfteien, differenzierte Aussagen nach mehr oder weniger vertrauenswürdigen\n\n168\n\nVertragspartnern zu treffen, sei es zwingend erforderlich, sowohl Negativ-als auch\n\n169\n\nPositivdaten zu verarbeiten. Ausgehend von dem Zweck eines umfassenden Bildes\n\n170\n\neines möglichen Vertragspartners sei die Übermittlung von Positivdaten selbst bei\n\n171\n\nnegativen Scoringeinflüssen erforderlich, wenn nach den mathematisch-statistischen\n\n172\n\nbelastbaren Erfahrungswerten von Auskunfteien aus dem Umstand, dass eine\n\n173\n\nPerson viele Telekommunikationsverträge mit kreditorischem Risiko unterhält, das\n\n174\n\nerhöhte Risiko eines Zahlungsausfalls folge. Eine entsprechende Datenübermittlung\n\n175\n\nwäre auch dann als erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO\n\n176\n\neinzuordnen. Dem berechtigten Interesse der Beklagten und der Y. an der\n\n177\n\nVerbesserung der von der Y. durchgeführten Bonitätsbewertungen sowie\n\n178\n\nBetrugsrisikoprüfungen durch die Übermittlung der konkreten Daten an die Y.\n\n179\n\nstünden keine überwiegenden Interessen des Klägers als betroffene Person\n\n180\n\nentgegen. Derjenige, der Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit in\n\n181\n\nAnspruch nehmen wolle, müsse auch dahingehende Auskünfte zu seiner Person,\n\n182\n\nseien sie positiver oder negativer Art, hinnehmen. Bei SK-Daten zu\n\n183\n\nMobilfunkverträgen handele es sich um Daten mit im Verhältnis zu „Negativdaten“\n\n184\n\nvergleichsweise geringer Eingriffsintensität, was bereits für die Zulässigkeit der\n\n185\n\nWeitergabe dieser Daten spreche. Im Übrigen sei im Rahmen der Abwägung zu\n\n186\n\nbeachten, dass die Weitergabe an einen langjährig aktiven und zuverlässigen\n\n187\n\nPartner im Segment Auskunfteien (die Y.) erfolgt sei. Zudem hätte der Kläger\n\n188\n\nvernünftigerweise mit einer Weitergabe rechnen müssen. Zuletzt sei zu beachten,\n\n189\n\ndass der Kläger auch einen Prepaid-Mobilfunkvertrag hätte abschließen können oder\n\n190\n\nder Weitergabe seiner Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO widersprechen können.\n\n191\n\nDer Schadensersatzanspruch des Klägers scheitere des Weiteren daran, dass der\n\n192\n\n8\n\n193\n\nBeklagten kein Verschulden zukomme. Die Beklagte habe im Jahr 2019 jedenfalls\n\n194\n\neinem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Denn selbst der Beschluss der\n\n195\n\nDSK von 2018 – der allein für die Einmeldung 2019 maßgeblich sein könne – ginge\n\n196\n\ndavon aus, dass die dort festgehaltene Position der Aufsichtsbehörden sich nicht auf\n\n197\n\nden Markt der Telekommunikationsanbieter beziehe. Ohnehin sei der\n\n198\n\nSchadensersatzanspruch des Klägers wegen Mitverschulden ausgeschlossen,\n\n199\n\nnachdem dieser es unterlassen habe, spätestens mit Erhalt der\n\n200\n\nDatenschutzinformationen 2019 gegenüber der Beklagten, wie auch gegenüber der\n\n201\n\nY. Widerspruch gegen die ihn störende Verarbeitung einzulegen. Weiterhin\n\n202\n\nhabe der Kläger auch einen kausalen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Die\n\n203\n\nDarlegung eines konkreten Schadens erfordert einen substantiierten, auf den\n\n204\n\nkonkreten Sachverhalt bezogenen Tatsachenvortrag. Im Übrigen sei der geltend\n\n205\n\ngemachte Anspruch aus Art. 82 DSGVO nach §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB\n\n206\n\nverjährt. In den Datenschutzhinweisen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei der\n\n207\n\nKläger am 23.04.2019 ausdrücklich über die Einmeldung der SK-Daten informiert\n\n208\n\nworden (Anlage B1). Der Kläger habe seinen Anspruch aber erstmalig am\n\n209\n\n02.02.2023 geltend gemacht.\n\n210\n\nDie Beklagte habe dem Kläger eine vollständige Datenauskunft erteilt und seinen\n\n211\n\nAuskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO erfüllt. Der Kläger sei umfassend über\n\n212\n\nsämtliche Datenverarbeitungen bei der Beklagten informiert worden. Dies habe sie\n\n213\n\nauch mit der als Anlage K5 vorgelegten Auskunft vom 9. Dezember 2022 und dem\n\n214\n\nals Anlage K7 vorgelegten Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, sodass das\n\n215\n\nAuskunftsersuchen erfüllt sei, § 362 BGB.\n\n216\n\nSie ist der Ansicht, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf das begehrte\n\n217\n\nUnterlassen habe. Es liege schon kein die Wiederholungsgefahr begründender\n\n218\n\nVerstoß der Beklagten vor. Die Datenübermittlung sei rechtmäßig gewesen. Darüber\n\n219\n\nsei der – von der konkreten Verletzungsform losgelöste – Unterlassungsantrag\n\n220\n\ndeswegen unbegründet, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine\n\n221\n\nDatenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention und zur Verbesserung der\n\n222\n\nBonitätsprüfung bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im\n\n223\n\nberechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 f)\n\n224\n\nDSGVO liegen könne.\n\n225\n\nDer Feststellungsantrag sei unbegründet, da für den Eintritt eines künftigen\n\n226\n\nSchadens keine Anhaltspunkte bestehen würden, ein Feststellungsinteresse sei nicht\n\n227\n\n9\n\n228\n\nersichtlich. Von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei der Kläger mangels\n\n229\n\nBegründetheit der Ansprüche nicht freizustellen.\n\n230\n\nBezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien\n\n231\n\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n232\n\nEntscheidungsgründe:\n\n233\n\nI.\n\n234\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrag (Antrag zu 4.) unzulässig und im\n\n235\n\nÜbrigen unbegründet.\n\n236\n\nDem Antrag zu 4. fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1\n\n237\n\nZPO. Nach dieser Vorschrift kann auf Feststellung des Bestehens oder\n\n238\n\nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein\n\n239\n\nrechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche\n\n240\n\nEntscheidung alsbald festgestellt wird. Nachdem die immateriellen Schäden des\n\n241\n\nKlägers bereits Gegenstand eines gegenüber dem Feststellungs- vorrangigen\n\n242\n\nZahlungsantrages sind, kann insofern lediglich auf bislang nicht eingetretene, aber\n\n243\n\nvom Kläger für die Zukunft befürchtete Vermögensschäden abgestellt werden.\n\n244\n\nInsofern wäre es ausreichend, dass nach der Lebenserfahrung und dem\n\n245\n\ngewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig\n\n246\n\naus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann.\n\n247\n\nDagegen besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für einen künftigen\n\n248\n\nAnspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht,\n\n249\n\nwenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 15.\n\n250\n\nOktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259 f., Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR\n\n251\n\n4\n\n252\n\n9/02, WM 2005, 2110, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 197/12 –Rn. 11, juris). So\n\n253\n\nliegt der Fall hier. Es ist völlig ungewiss und auch sehr unwahrscheinlich, dass es\n\n254\n\naufgrund der Übermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die Y. zu\n\n255\n\neinem materiellen Schaden – und nur auf einen solchen kann es vorliegend\n\n256\n\nankommen, nachdem der Kläger seinen immateriellen Schaden bereits mit dem\n\n257\n\nAntrag zu 1. verfolgt - kommen wird, zumal die Einträge bei der Y.\n\n258\n\nzwischenzeitlich gelöscht sind.\n\n259\n\nIm Hinblick auf die weiteren Anträge bestehen keine Zulässigkeitsbedenken.\n\n260\n\nII.101)\n\n261\n\nDer Antrag zu 1) ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz eines\n\n262\n\nimmateriellen Schadens gegen die Beklagte nach Art. 82 Abs.1 DSGVO zu. Nach\n\n263\n\ndieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese\n\n264\n\nVerordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf\n\n265\n\nSchadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.\n\n266\n\nDabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beklagten Verstöße gegen die\n\n267\n\nDSGVO i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorzuwerfen sind, denn der Kläger hat\n\n268\n\ndiesbezüglich nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihm ein Schaden\n\n269\n\nentstanden ist.\n\n270\n\nNach der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris) gilt\n\n271\n\nFolgendes:\n\n272\n\nArt. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die\n\n273\n\nBestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch\n\n274\n\nzu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris). Vielmehr muss\n\n275\n\nder Kläger einen konkreten immateriellen oder materiellen Schaden darlegen und\n\n276\n\nbeweisen, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines\n\n277\n\nKausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei\n\n278\n\nVoraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, Rn.\n\n279\n\n3\n\n280\n\n2). Die nationalen Gerichte haben bei der Festsetzung der Höhe des\n\n281\n\nSchadenersatzes die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten\n\n282\n\nüber den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die\n\n283\n\nunionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden\n\n284\n\n(EuGH, a.a.O.). Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO spricht für eine weite Auslegung\n\n285\n\ndes Begriffs des Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Damit ist etwa eine\n\n286\n\nErheblichkeitsschwelle in dem Sinne, dass immaterielle Bagatellschäden nicht\n\n287\n\nausgeglichen werden müssen, nicht zu vereinbaren (EuGH, a.a.O.).\n\n288\n\nMit Urteil vom 14.12.2023 (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, Rs. C-340/21) hat der\n\n289\n\nEuGH die Anforderungen an einen immateriellen Schaden weiter konkretisiert:\n\n290\n\nEine Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin, dass der Begriff „immaterieller\n\n291\n\nSchaden“ im Sinne dieser Bestimmung keine Situationen umfasst, in denen sich eine\n\n292\n\nbetroffene Person nur auf ihre Befürchtung beruft, dass ihre Daten in Zukunft von\n\n293\n\nDritten missbräuchlich verwendet werden, wäre nicht mit der Gewährleistung eines\n\n294\n\nhohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung\n\n295\n\npersonenbezogener Daten in der Union vereinbar, die mit diesem Rechtsakt\n\n296\n\n11\n\n297\n\nbezweckt wird (EuGH, a.a.O., Rn. 83). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine\n\n298\n\nPerson, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative\n\n299\n\nFolgen gehabt hat, nachweisen muss, dass diese Folgen einen immateriellen\n\n300\n\nSchaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (EuGH, a.a.O., Rn. 84).\n\n301\n\nInsbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die\n\n302\n\nauf dieser Grundlage Schadenersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre\n\n303\n\npersonenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes\n\n304\n\nmissbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den\n\n305\n\ngegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als\n\n306\n\nbegründet angesehen werden kann (EuGH, a.a.O., Rn. 85). Nach alledem kann ein\n\n307\n\n„Kontrollverlust“ einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO\n\n308\n\ndarstellen (EuGH, a.a.O., Rn. 86).\n\n309\n\nEinen immateriellen Schaden hat der Kläger vorliegend jedoch nicht dargelegt und\n\n310\n\nein solcher ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger trägt hierzu vor, dass sich bei ihm,\n\n311\n\nnachdem er das Auskunftsschreiben der Beklagten durchgelesen habe, unmittelbar\n\n312\n\nein Gefühl des Kontrollverlustes eingestellt habe. Seitdem lebe er mit der ständigen\n\n313\n\nAngst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf seine Bonität, sein\n\n314\n\nVerhalten im Wirtschaftsverkehr oder was auch immer. Er frage sich ständig,\n\n315\n\ninwiefern es eine Auswirkung auf ihn oder seinen Y.-Score haben kann, z. B.\n\n316\n\ndass er eine Handy-SIM-Karte bei einem sog. Billig-Anbieter habe oder dass\n\n317\n\nüberhaupt mehrere Mobilfunknummern auf ihn angemeldet seien oder inwiefern es\n\n318\n\nvon einer wie auch immer gearteten Norm abweiche, häufigere Providerwechsel\n\n319\n\ndurchzuführen. Ihm sei bekannt, dass eine Y.-Auskunft und der dort\n\n320\n\nerrechnete Y.-Score weitreichende Folgen bezüglich der Kreditwürdigkeit, des\n\n321\n\ngesellschaftlichen Standings, der Wohnungsvergabe, Banken, Versandhäuser,\n\n322\n\nTelekommunikationsunternehmen und vielen weiteren Auswahlkriterien habe. Er\n\n323\n\nverstehe daher nicht, aus welchem Grund die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben\n\n324\n\nnicht beachtete und diese Daten an die Y. übermittele. Dass der Y.-\n\n325\n\nScore, dessen konkrete Berechnung sowieso schon nicht öffentlich bekannt sei und\n\n326\n\ndaher für Besorgnis sorge, aus diesen unrechtmäßig weitergeleiteten Daten\n\n327\n\nberechnet werde, habe für noch stärkere Sorgen gesorgt. Er habe große Sorge,\n\n328\n\nwenn die Beklagte rechtswidrig Daten verarbeite. Aus dieser Angst resultiere ein\n\n329\n\nstarkes Gefühl der Hilflosigkeit und des Verlustes der Kontrolle über seine eigenen\n\n330\n\nDaten. Der Gedanke an die Fremdbestimmtheit in Bezug auf seine Daten lasse den\n\n331\n\nKläger nicht mehr los. Vor allem vor dem Hintergrund, dass Daten in der aktuellen\n\n332\n\nZeit als wertvolles Gut gehandelt werden, hätten sich nach und nach immer mehr\n\n333\n\n12\n\n334\n\nGefühle der Angst ein sowie Beklemmungen eingestellt. Die Sorge, dass fremde\n\n335\n\nPersonen die Daten für allerlei Zwecke, gegebenenfalls illegale, nutzen, lasse den\n\n336\n\nKläger nicht zur Ruhe kommen. Er mache sich Gedanken über die Ausmaße der\n\n337\n\nunerlaubten Datenweitergabe, Datenübermittlungen an Drittstaaten und\n\n338\n\nDatennutzung für illegale Zwecke. Gerade durch diese Vorkenntnis habe sich beim\n\n339\n\nKläger ein intensives Gefühl des Unwohlseins und des psychischen und physischen\n\n340\n\nDrucks eingestellt, das er als körperlichen Schaden wahrnahm.\n\n341\n\nSoweit der Kläger behauptet, dass sich bei ihm, nachdem er das Auskunftsschreiben\n\n342\n\nder Beklagten durchgelesen habe, unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes\n\n343\n\neingestellt habe und er seitdem mit der ständigen Angst vor - mindestens -\n\n344\n\nunangenehmen Rückfragen in Bezug auf seine Bonität, sein Verhalten im\n\n345\n\nWirtschaftsverkehr oder was auch immer lebe, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn\n\n346\n\naus den Eintragen der Beklagten zu den bestehenden Mobilfunkverträgen ergeben\n\n347\n\nsich keinerlei negative Rückschlüsse hinsichtlich der Liquidität des Klägers. Vielmehr\n\n348\n\nsprechen diese Dauerschuldverhältnisse aus Sicht potentieller Vertragspartner dafür,\n\n349\n\ndass der Kläger seinen bisherigen vertraglichen Verpflichtungen stets\n\n350\n\nnachgekommen ist und machen ihn somit zu einem attraktiven potentiellen\n\n351\n\nKunden/Vertragspartner. Soweit der Kläger weiter angibt, dass er sich ständig frage,\n\n352\n\ninwiefern es eine Auswirkung auf ihn oder seinen Y.-Score haben kann, z. B.\n\n353\n\ndass er eine Handy-SIM-Karte bei einem sog. Billig-Anbieter habe oder dass\n\n354\n\nüberhaupt mehrere Mobilfunknummern auf ihn angemeldet seien oder inwiefern es\n\n355\n\nvon einer wie auch immer gearteten Norm abweiche, häufigere Providerwechsel\n\n356\n\ndurchzuführen, ergibt sich aus der Auskunft der Y. vom 03.11.2022 (Anlage\n\n357\n\nK1), dass der Scorewert am 04.10.2022 der Basisscore 99,29 % von theoretisch\n\n358\n\nmöglichen 100 % beträgt. Der Auskunft vom 12.12.2022 (Anlage K4) ist der gleiche\n\n359\n\nWert zu entnehmen. Damit ist für den Kläger klar ersichtlich, dass er über einen sehr\n\n360\n\nhohen Scorewert verfügt, weshalb der Eintrag bezüglich der H. keine negativen\n\n361\n\nAuswirkungen auf den Scorewert haben konnten.\n\n362\n\nSoweit der Kläger weiter geltend macht, er leide aufgrund der der Einträge unter\n\n363\n\nAngst und Stress, ist auch damit kein immaterieller Schaden hinreichend substantiiert\n\n364\n\nvorgetragen worden. Bei den vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen handelt\n\n365\n\nes sich um psychische Folgen, die als solche nur von ihm selbst wahrgenommen\n\n366\n\nwerden können. Um daraus einen Schaden ableiten zu können, also einen Nachteil\n\n367\n\ndes Betroffenen, der im Sinne von Erwägungsgrund 146 konkret „erlitten“ wurde (vgl.\n\n368\n\nEuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 58) und damit über die\n\n369\n\nreine Behauptung des entsprechenden Gefühls hinausgeht, muss der Kläger\n\n370\n\n13\n\n371\n\nkonkrete Indizien vortragen und unter Beweis stellen, die eine solche psychische\n\n372\n\nBeeinträchtigung seiner Person stützen können, wonach für die vom Kläger\n\n373\n\nbehaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst und Stress jedenfalls auch\n\n374\n\nobjektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße\n\n375\n\nBekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender\n\n376\n\nGefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde (OLG Köln,\n\n377\n\nUrteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 108/23 –, Rn. 45; OLG Hamm, Urteil vom\n\n378\n\n1\n\n379\n\n25.8.2023 – 7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 – 4 U\n\n380\n\n0/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124). Derartige Beweiszeichen sind jedoch nicht\n\n381\n\nerkennbar. Vielmehr spricht das Verhalten des Klägers in den sozialen Netzwerken\n\n382\n\ndeutlich dagegen. So veröffentlichte der Kläger am 27. September 2023 über seinen\n\n383\n\nZ.-Kanal ein gut 23-minütiges Video mit dem Titel „Titel entf.!“. In dem Video kündigt der\n\n384\n\nKläger an, derzeit ein „direktes“ Vorgehen gegen die Y. (und nicht nur gegen\n\n385\n\nTelekommunikationsunternehmen) zu prüfen. Hierfür würden auch bereits „einige\n\n386\n\nTestverfahren“ (Minute 16:31) geführt. Diese Angaben zeigen jedoch sehr\n\n387\n\nanschaulich, dass der Kläger gerade davon ausgeht, dass in jedem Fall, in dem\n\n388\n\nDaten über Telekommunikationsverträge im Datenbestand der Beklagten geführt\n\n389\n\nwerden, automatisch ein Schadensersatzanspruch besteht, der nicht von weiteren\n\n390\n\nVoraussetzungen abhängig ist. Weiterhin blendete der Kläger bei Minute 18:06 exakt\n\n391\n\ndie streitgegenständlichen, bei der Y. eingemeldeten Daten wie folgt ein\n\n392\n\nBild entf.\n\n393\n\n14\n\n394\n\nund machte diese einem Millionenpublikum zugänglich (der Kanal des Klägers hat\n\n395\n\nzum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über 1 Mio. Abonnenten). Dies spricht\n\n396\n\njedoch sehr deutlich dagegen, dass die Anzeige und Übermittlung dieser Information\n\n397\n\nan die Y. den Kläger tatsächlich derart belastet haben könnte.\n\n398\n\nSoweit der Kläger weiter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der\n\n399\n\nSchaden liege bereits in der Verletzung des Rechts auf informationelle\n\n400\n\nSelbstbestimmung, so vermag der Kläger hiermit ebenfalls nicht durchzudringen.\n\n401\n\nEine derartige Auslegung des Schadensbegriffs liefe im Ergebnis darauf hinaus,\n\n402\n\ndass bereits der Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO einen Schaden i.S.d.\n\n403\n\nArt. 82 DSGVO darstellen würde. Denn die Vorschriften der DSGVO schützen\n\n404\n\ngerade das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sodass mit jedem Verstoß\n\n405\n\nauch eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einhergeht.\n\n406\n\nDies reicht jedoch gerade nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu\n\n407\n\nbegründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris).\n\n408\n\nEin Schadensersatz wegen unvollständiger Auskunft scheitert schon daran, dass\n\n409\n\neine Verletzung des Auskunftsanspruchs nicht gegeben ist (siehe sogleich).\n\n410\n\n2)\n\n411\n\n15\n\n412\n\nDem Kläger steht ein (weiterer) Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht\n\n413\n\nzu. Die Beklagte hat den Anspruch erfüllt, § 362 BGB. Dem steht auch nicht\n\n414\n\nentgegen, dass der Kläger sich darauf beruft, die Auskunft sei inhaltlich unrichtig.\n\n415\n\nDie etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Auskunft steht der Erfüllung nicht\n\n416\n\nentgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist,\n\n417\n\nkann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen.\n\n418\n\nWesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls\n\n419\n\nkonkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist\n\n420\n\n(Lembke/Fischels, NZA 2022, 513, 515).\n\n421\n\nEine derartige konkludente Erklärung ist bereits in den Schreiben vom 09.12.2022\n\n422\n\n(Anlage K5) und vom 09.02.2023 enthalten. Spätestens mit ihrem Vortrag im\n\n423\n\nKlageverfahren (vgl. GA 144, Rn. 190) hat die Beklagte jedoch klargestellt, dass sie\n\n424\n\nihre Auskunft als vollständig erteilt ansieht.\n\n425\n\n3)\n\n426\n\nDem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1\n\n427\n\nDSGVO nicht zu.\n\n428\n\nDabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Übermittlung der SK-Daten durch die\n\n429\n\nBeklagte an die Y. einen Datenschutzverstoß darstellt, denn jedenfalls ist der\n\n430\n\nUnterlassungsantrag zu weitgehend und daher unbegründet. Ein Antrag darf nicht so\n\n431\n\nformuliert werden darf, dass er zulässige Handlungen erfassen kann (BGH GRUR\n\n432\n\n1999, 509/511 - Vorratslücken; GRUR 2002, 706 - vossius.de; GRUR 2004, 70 -\n\n433\n\nPreisbrecher; GRUR 2004, 605 - Dauertiefpreise; GRUR 2007, 987 - Änderung der\n\n434\n\nVoreinstellung, dort unter Tz 22). Der Kläger hat trotz Hinweises der Kammer in der\n\n435\n\nmündlichen Verhandlung davon abgesehen, den Antrag auf die konkrete\n\n436\n\nVerletzungsform zu beschränken.\n\n437\n\nEin Unterlassungsantrag, der losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein\n\n438\n\nallgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern\n\n439\n\nan Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls\n\n440\n\nnicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der\n\n441\n\nBetrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im\n\n442\n\nberechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f\n\n443\n\nDSGVO liegen kann (OLG Köln, Urteil vom 3. November 2023 – I-6 U 58/23 –, juris,\n\n444\n\nLs. 1).\n\n445\n\n4)\n\n446\n\n16\n\n447\n\nEin Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht in der Folge ebenfalls\n\n448\n\nnicht.\n\n449\n\nIII.\n\n450\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n451\n\nStreitwert: 7.000 Euro (Antrag zu 1 = 5.000,- €; Antrag zu 2 = 500 €; Antrag zu 3 =\n\n452\n\n1.000 €; Antrag zu 4 = 500 €).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/375696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-04-10/28-o-395-23","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":11},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/375696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/375696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-04-10/28-o-395-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/375696","retrieved":"2026-07-09 05:17:28.475515+00:00"}}