{"status":"available","doknr":"OLD375829","ecli":"ECLI:DE:LGK:2024:0328.81O32.23.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2024-03-28","aktenzeichen":"81 O 32/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\n1\n\n.\n\nes bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der\n\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00\n\nEuro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs\n\nMonaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen\n\nGeschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, Flüge mit der\n\nAussage\n\n„\n\nCO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger:\n\nCO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“\n\nzu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1;\n\n2\n\n.\n\nan den Kläger 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2024\n\n(Rechtshängigkeit) zu zahlen.\n\nII.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nIII.\n\nDas Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar zu Ziffer I.1 gegen\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € und im Übrigen in Höhe von\n\n1\n\n10 % des zu vollstreckenden Betrags.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger als Umwelt- und Wettbewerbsverband verlangt von der Beklagten\n\n3\n\ndie Unterlassung angeblich irreführender Werbung mit den Angaben von\n\n4\n\nCO2-Neutralität.\n\n5\n\nDer Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger\n\n6\n\nVerbraucherschutzverband. Nach seiner Satzung bezweckt der Kläger unter\n\n7\n\nanderem, die Verbraucherberatung und -aufklärung in der Bundesrepublik\n\n8\n\nG. zu fördern.\n\n9\n\nEr ist in die Liste klagefähiger Verbraucherschutzverbände eingetragen.\n\n10\n\nDie Beklagte ist eine Fluggesellschaft und Tochtergesellschaft der A.\n\n11\n\nAG.\n\n12\n\nDer Kläger überprüfte am 18.11. und 21.12.2022 die Webseite der Beklagten\n\n13\n\n(Anlage K 1). Deren Startseite präsentierte sich wie nachfolgend:\n\n14\n\nBilddatei entf.\n\n15\n\nPrimär beanstandet der Kläger den nachfolgenden vergrößerten Ausschnitt:\n\n16\n\nBilddatei entf.\n\n17\n\nB\n\n18\n\n4\n\n19\n\nDie Beklagte bietet zur Erreichung von CO2-Neutralität Verbrauchern\n\n20\n\nentweder sog. SAF (Sustainable Aviation Fuels) oder die Investition in\n\n21\n\nKlimazertifikate, die aus einem Klimaprojektportfolio der Beklagten stammen,\n\n22\n\nan.\n\n23\n\nSAF-Kraftstoffe werden mit biogenen Reststoffen wie z.B. Altölen hergestellt,\n\n24\n\nz.B. Rohaltöl, ein Nebenprodukt der Zellstoffindustrie, das zumeist chemisch\n\n25\n\nweiterverarbeitet wird.\n\n26\n\nWählt der Verbraucher die Option der „Kompensation während der\n\n27\n\nFlugbuchung“, erfolgt diese durch eine Investititon in Klimaschutzprojekte.\n\n28\n\nWählt der Verbraucher die Option der nachträglichen CO2-Kompensation\n\n29\n\nkann er entscheiden, ob er die Kompensation durch eine Investition in\n\n30\n\nKlimaschutzprojekte oder durch den Kauf von SAF erreichen will. Die\n\n31\n\nnachträgliche Kompensation erfolgt über die Plattform „Compensaid“, einer\n\n32\n\nvon der A. Gruppe betriebenen Kompensationsplattform.\n\n33\n\n„Compensaid“ ist vom W. Nord als Verified Carbon Offsetting Provider\n\n34\n\nzertifiziert. Die Beklagte arbeitet über „Compensaid“ mit der international\n\n35\n\nanerkannten Non-Profit-Organisation „myclimate“ zusammen. Neben der\n\n36\n\nA. Group, zu der die Beklagte gehört, arbeiten über 2.300\n\n37\n\nUnternehmen und Organisationen aus verschiedenen Branchen mit\n\n38\n\n„\n\n39\n\nmyclimate“ zusammen.\n\n40\n\nDie von dem Kläger beanstandete Anlage K1 begann mit der oben\n\n41\n\ndargestellten Startseite und setzte sich mit einer Seite fort, die auf die\n\n42\n\nStartseite über den Button „So geht´s“ verlinkt war, auf der beschrieben\n\n43\n\n5\n\n44\n\nwurde, dass die CO2-Kompensation während oder nach der Flugbuchung\n\n45\n\nvorgenommen werden kann (Anlage K 6). Auf dieser Internetseite \"CO2-\n\n46\n\nKompensation bei Eurowings\" platzierte die Beklagte an drei verschiedenen\n\n47\n\nStellen farblich hervorgehobene Verlinkungen. Über diese Verlinkungen\n\n48\n\ngelangten die Verbraucher auf die Internetseite \"Compensaid\", auf der über\n\n49\n\nSAF und die Plattform „Compensaid“ informiert wurde. Von der Seite\n\n50\n\n„\n\n51\n\nCompensaid“ gelangte man über Verlinkungen auf Seiten zu SAF (Anlage K\n\n52\n\n1\n\n53\n\n, ferner Anlage K 7) und zu dem Portfolio der zertifizierten Projekte (Anlage\n\n54\n\nK 7).\n\n55\n\nDie Beklagte stellte zudem eine Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) bereit, die\n\n56\n\nauf der Startseite im sog. Footer über das Stichwort „Nachhaltigkeit“ verlinkt\n\n57\n\nund eine Unterseite der Startseite war. Auf dieser Seite wurde u.a. über SAF\n\n58\n\nund über CO2-Einsparungen berichtet.\n\n59\n\nZum Zeitpunkt des Verstoßes umfasste das Portfolio der Beklagten 13\n\n60\n\nProjekte:\n\n61\n\no G.: Renaturierung des T.\n\n62\n\no P.: Klimaoptimierte Waldbewirtschaftung im Kanton R.\n\n63\n\no C.: Aufforstung in N.\n\n64\n\no V.: Schutz des Regenwalds durch effiziente Kocher\n\n65\n\no D.: Effiziente Kocher retten Lebensraum der letzten Berggorillas\n\n66\n\no S.: Energiespar- und Solarkocher für eine grünere Insel\n\n67\n\no H.: Kommunales Wiederaufforsten\n\n68\n\no K.: Strom aus FSC-Holzabfall im X.\n\n69\n\no K. (Q.): Holz-Biomasse statt Gasboiler in K.\n\n70\n\no B.: Effiziente Kocher reduzieren Emissionen in B.\n\n71\n\no Y.: Biogasanlagen für 9000 Familien in Y.\n\n72\n\no O.: Schutz tansanischer Wälder für Indigene, Wildtiere und das\n\n73\n\nKlima\n\n74\n\no I.: Effiziente Kocher in I.\n\n75\n\nVerbraucher, die zur Kompensation der CO2-Emissionen ihres Fluges\n\n76\n\nKlimaschutzzertifikate erwarben, erfuhren nicht, ob Zertifikate aus allen\n\n77\n\nProjekten zur Kompensation herangezogen werden oder ob eine Auswahl\n\n78\n\neines oder mehrerer Projekte erfolgt.\n\n79\n\n6\n\n80\n\nDie Abbauzeit für Kohlenstoff beträgt überwiegend bis zu 100 Jahren, ein\n\n81\n\nTeil der fossilen Kohlenstoffemissionen verbleibt indes länger in der\n\n82\n\nAtmosphäre, nämlich bis zu 1.000 Jahre.\n\n83\n\nDer CO2-Zertifikatehandel zum Nachweis einer Reduzierung ist nicht\n\n84\n\nreguliert und beruht auf privatrechtlichen Standards. Marktführende\n\n85\n\nUnternehmen die E. J. Stiftung und Z. F., mit deren\n\n86\n\nGütesiegeln viele Aufforstungsprojekte ausgezeichnet werden, garantieren\n\n87\n\neine zeitlich begrenzte Permanenz. Das P. Projekt wird nach den CH\n\n88\n\nVER (Voluntary Emission Reductions)-Guidelines zertifiziert.\n\n89\n\nDas\n\n90\n\nKlimaschutzprojekt „Renaturierung des T. in M.“\n\n91\n\nist nach dem J. MoorFutures zertifiziert. Das Aufforstungsprojekt in\n\n92\n\nN. (C.) ist nach dem Qualitätsstandard „Codice Etico Parchi per\n\n93\n\nKyoto“ zertifiziert.\n\n94\n\nDie Klimaschutzprojekte der Beklagten sind nach den folgenden\n\n95\n\nQualitätsstandards zertifiziert:\n\n96\n\n•\n\n97\n\n•\n\n98\n\n•\n\n99\n\n•\n\n100\n\n•\n\n101\n\n•\n\n102\n\n•\n\n103\n\n•\n\n104\n\n•\n\n105\n\n•\n\n106\n\n•\n\n107\n\n•\n\n108\n\n•\n\n109\n\nEffiziente Kocher in I.: E. J.\n\n110\n\nEffiziente Kocher in V.: E. J.\n\n111\n\nEffiziente Kocher in D.: E. J.\n\n112\n\nEffiziente und solare Öfen in S.: E. J.\n\n113\n\nElektrizität aus FSC Holzabfall in K.: E. J.\n\n114\n\nBiomassekessel in K. (Q.): E. J.\n\n115\n\nBiogaspflanzen in Y.: E. J.\n\n116\n\nKlimaoptimiertes Waldmanagement in der P.: CH VER\n\n117\n\nEffiziente Kocher in B.: E. J.\n\n118\n\nRenaturierung des T. in M.: Moor Futures\n\n119\n\nAufforstungsprojekt in N. (C.): Codice Etico Parchi per Kyoto\n\n120\n\nAufforstungsprojekt in H.: Z. F.\n\n121\n\nWaldschutzprojekt in O.: Z. F..\n\n122\n\nDer Kläger hält die Werbung der Beklagten mit CO2-neutral für irreführend\n\n123\n\nund meint weiter, den Verbrauchern würden für die Kaufentscheidung\n\n124\n\nwesentliche Informationen vorenthalten. Er forderte die Beklagte mit\n\n125\n\nSchreiben vom 17.1.2023 vergeblich dazu auf, eine strafbewehrte\n\n126\n\nUnterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu\n\n127\n\ntragen.\n\n128\n\n7\n\n129\n\nWegen der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten verweist der Kläger\n\n130\n\nauf eine Aufstellung der durchschnittlichen Kosten gemäß Anlage K 31.\n\n131\n\nDer Kläger betont, er wolle nicht jegliche Werbung mit Umweltaussagen\n\n132\n\nverbieten. Der Unterlassungsanspruch richte sich nur gegen solche\n\n133\n\nWerbeaussagen, die etwas versprechen, was die Beklagte nicht halten\n\n134\n\nkönne oder die die Beklagte unter Verkennung ihrer rechtlichen Pflichten\n\n135\n\nnicht oder nur ungenügend erläutere.\n\n136\n\nDie Beklagte mache falsche Klimaneutralitätsversprechen, denn sie\n\n137\n\nverspreche die CO2-Neutralität ihrer Flüge, obwohl sie diese nicht\n\n138\n\ngewährleisten könne. Hierdurch verstoße die Beklagte gegen § 5 Abs. 1, 2\n\n139\n\nSatz 2 Nr. 1 UWG.\n\n140\n\nSelbst wenn Verbraucher erkennen würden, dass es sich bei der Möglichkeit,\n\n141\n\nCO2-neutral zu reisen um ein Zusatzangebot handele, so würden sie durch\n\n142\n\ndiesen Werbeausspruch dennoch in besonderem Maße dazu gebracht, sich\n\n143\n\nder Flugbuchung eher zuzuwenden als dem Angebot eines\n\n144\n\nFlugunternehmens, welches dieses Versprechen nicht macht.\n\n145\n\nCO₂ besitze – unwidersprochen - in der Atmosphäre eine sehr lange\n\n146\n\nVerweildauer, die weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinausgehe.\n\n147\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die SAF seien schon nicht geeignet, die\n\n148\n\ndurch die Flüge entstehenden CO2-Emissionen zu neutralisieren, weil sie –\n\n149\n\nunstreitig - lediglich einen CO2-Minderungseffekt von 80 % im Vergleich zu\n\n150\n\nherkömmlichem Kerosin aufweisen. Die Beklagte müsse nicht nur 100 % der\n\n151\n\neigens durch den Flug anfallenden Menge CO2 kompensieren, sondern\n\n152\n\nmindestens 120 %, was sie aber nicht mache. Dass die Beklagte nicht\n\n153\n\nvollständig kompensiere, folge aus der– unstreitigen - Werbeaussage: „Wir\n\n154\n\nerrechnen Ihren persönlichen Treibstoffverbrauch und sorgen dafür, dass\n\n155\n\ngenau diese Menge an Sustainable Aviation Fuel auf künftigen Flügen zum\n\n156\n\nEinsatz kommt.“, die die Beklagte unstreitig nach der Abmahnung wie folgt\n\n157\n\nabänderte: „Um Ihre flugbezogenen CO2 Emissionen mit SAF zu reduzieren,\n\n158\n\nerrechnen wir diese und setzen die hierfür erforderliche Menge SAF auf\n\n159\n\nkünftigen Flügen der A. Group ein.“\n\n160\n\nBei SAF-Kraftstoffen könne die Umleitung der Rohstoffe zur\n\n161\n\nKraftstoffproduktion hohe indirekte Emissionen verursachen. Darüber hinaus\n\n162\n\n8\n\n163\n\nseien die hierfür erforderlichen Reststoffe nur in begrenztem Umfang\n\n164\n\nverfügbar. Soweit Waldrestholz Ausgangsprodukt sei, werde durch den\n\n165\n\nEntzug des Restholzes der Wald geschädigt. Das spreche gegen das\n\n166\n\nVersprechen eines CO2 –Ausgleichs.\n\n167\n\nAuch bei Waldschutzprojekten erwarteten die Verbraucher auf jeden Fall\n\n168\n\neine ausgeglichene CO2-Bilanz. Zwar sei ihnen bei Waldschutzprojekten klar,\n\n169\n\ndass es Naturereignisse gebe, denen die Beklagte bzw. der Zertifizierer nicht\n\n170\n\ndurch etwaige Risikopuffer begegnen könne. Verbraucher würden aber\n\n171\n\nzumindest davon ausgehen, dass Risiken, die vorhersehbar sind, beachtet\n\n172\n\nwürden, was hier nicht gewährleistet sei.\n\n173\n\nHinzu komme, dass mehrere der zur Kompensation genannten „aktiven“\n\n174\n\nProjekte des von der Beklagten bereitgehaltenen Portfolios nicht in der Lage\n\n175\n\nseien, eine Neutralisierung der Emissionen zu erbringen. Da unbestimmt\n\n176\n\nbleibe, in welches konkrete Projekt der Kunde investiere, müssten alle\n\n177\n\nProjekte geeignet sein, die versprochene Kompensation zu erreichen. Sei\n\n178\n\nbereits ein Projekt ungeeignet, sei die Werbung unlauter, da dann mit dem\n\n179\n\nProjektportfolio eine Neutralität nicht zu erreichen sei.\n\n180\n\nHier seien insbesondere die von der Beklagten verwendeten\n\n181\n\nWaldschutzprojekte bereits wegen ihrer begrenzten Laufzeit nicht geeignet,\n\n182\n\ndie versprochene CO Neutralität zu gewährleisten. Das Waldschutzprojekt in\n\n183\n\n2-\n\n184\n\nH. habe – unbestritten - die längste verbleibende Laufzeit bis 2050,\n\n185\n\nwas danach passiere, sei indes wie auch bei den anderen\n\n186\n\nWaldschutzprojekten ungewiss. Bei Waldschutzprojekten sei die Dauer\n\n187\n\nnaturgemäß an die Lebensdauer der Bäume gebunden.\n\n188\n\nDie Projektlaufzeiten seien insgesamt zu kurz.\n\n189\n\nVon den 13\n\n190\n\nKlimaschutzprojekten, die die Beklagte nutzt, hätten unbestritten nur zwei\n\n191\n\neine Laufzeit von mehr als 10 Jahren. Teilweise bestehe der Verdacht, dass\n\n192\n\neinzelne Projekte bereits abgeschlossen seien und daher für einen Ausgleich\n\n193\n\nnicht mehr zur Verfügung stünden.\n\n194\n\nDie Standards, auch der E. J., setzten zwar ein hohes Niveau im\n\n195\n\nBereich von Klimaschutzprojekten, es werde aber nicht versprochen, dass\n\n196\n\ndie Reduktionen dauerhaft seien.\n\n197\n\nBei Aufforstungsprojekten stehe ein neu gepflanzter Baum noch nicht als\n\n198\n\nKohlenstoffspeicher zur Verfügung. Um seine volle Speicherkapazität zu\n\n199\n\nerreichen, müsse der Baum mindestens 10 bis 30 Jahre gewachsen sein.\n\n200\n\n9\n\n201\n\nHinzu komme, dass absterbende Bäume in erheblichem Umfang CO2\n\n202\n\nfreisetzten.\n\n203\n\nBei den als Klimakompensationsmaßnahmen beliebten Waldschutzprojekte\n\n204\n\nwürden in der Regel keine neuen Bäume gepflanzt. Es werde vielmehr durch\n\n205\n\nden Anbieter versprochen, dass dieser Wald ohne das Geld aus der\n\n206\n\nKompensation mit Sicherheit gerodet worden wäre und wegen der\n\n207\n\nMaßnahmen, die das Kompensationsprojekt umsetzt, nun nicht gerodet\n\n208\n\nwerde.\n\n209\n\nWaldschutzprojekte, die als Kompensationsprojekt genutzt würden, beruhten\n\n210\n\nauf einer Spekulation in die Zukunft. Es müsse für deren Wirksamkeit\n\n211\n\nnachgewiesen werden, dass ohne das Zertifikat und dem damit verbundenen\n\n212\n\nSchutz eine bestimmte Menge CO2 sicher ausgestoßen oder freigesetzt, der\n\n213\n\nWald also sicher zerstört worden wäre. Ein derartiger Beweis sei jedoch\n\n214\n\nkaum möglich. Gleichzeitig würden falsche Anreize zur Spekulation gesetzt.\n\n215\n\nDenn je mehr Abholzung oder anderweitige Zerstörung eines Waldes\n\n216\n\nerwartet werde, desto mehr Zertifikate könnten verkauft und desto mehr Geld\n\n217\n\nkönne damit verdient werden.\n\n218\n\nFür die zwei europäischen Klimaschutzprojekte aus dem Portfolio der\n\n219\n\nBeklagten (C. und M.) lägen keine genügenden\n\n220\n\nVerbraucherinformationen vor, die die Zusätzlichkeit dieser Projekte\n\n221\n\nbelegten. Es sei anzunehmen, dass diese Projekte schon für die Einhaltung\n\n222\n\nder Klimaziele nach dem Kyoto-Protokoll herangezogen worden seien, damit\n\n223\n\ndie Gefahr bestehe, dass aus ihnen generierten CO2-Zertifikate doppelt\n\n224\n\ngezählt werden könnten.\n\n225\n\nProjekte, die CO2-Reduktionen durch den Einsatz von effizienten Kochern\n\n226\n\nerreichen wollen, seien zwar sinnvoll, könnten aber keine Neutralisierung der\n\n227\n\nausgestoßenen Emissionen erreichen.\n\n228\n\nDer Unterlassungsanspruch des Klägers könne sich auch auf ein\n\n229\n\nInformationsdefizit seitens der Werbung der Beklagten stützen, denn diese\n\n230\n\nmache keine ausreichenden Angaben dazu, wie die von ihr behauptete CO2 -\n\n231\n\nNeutralisierung tatsächlich erreicht werde.\n\n232\n\nDurch das Vorenthalten wesentlicher Angaben verstoße die Beklagte auch\n\n233\n\ngegen §§ 3, 5a Abs. 1, 2 und 3 UWG. Die Angaben müssten sich auf der\n\n234\n\nInternetseite befinden, die durch den Link „So geht’s“ (Anlage K 1)\n\n235\n\naufzurufen ist. Weitere Zwischenschritte seien nicht zu akzeptieren. Die\n\n236\n\n10\n\n237\n\nBeklagte stelle keine geeignete Internetseite bereit, auf der Verbraucher\n\n238\n\nInformationen über eigene Reduktionsbemühungen oder zu den\n\n239\n\nBewertungsmaßstäben der von der Beklagten genutzten Zertifikate einsehen\n\n240\n\nkönnten. Die Beklagte kläre Verbraucher auch nicht hinreichend durch die\n\n241\n\nBereitstellung der Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) auf. Die Aufklärung\n\n242\n\nüber Kompensationsmaßnahmen auf der Nachhaltigkeitsseite erfolge zu spät\n\n243\n\nund auch inhaltlich unzureichend. So werde zwar über den Einsatz neuer\n\n244\n\nFlugzeugtypen informiert, nicht aber, ob dieser Typ auch für den jeweiligen\n\n245\n\nFlug eingesetzt werde. Bei effizienten Abläufen oder Gewichtsreduktion\n\n246\n\nwürde mit selbstverständlichen oder unerheblichen Maßnahmen geworben.\n\n247\n\nEs müsse ferner darüber aufgeklärt werden, auf welche Schritte im\n\n248\n\nLebenszyklus eines Produkts sich die CO2-Neutralität beziehe, ob dies im\n\n249\n\nFall des konkreten Produkts durch Reduktion und/oder durch Kompensation\n\n250\n\nerreicht werden solle und anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label\n\n251\n\ndes jeweiligen Zertifizierungspartners erfolgt sei. Der Begriff „Ausgleich“\n\n252\n\nverweise nicht notwendig auf Kompensationsmaßnahmen.\n\n253\n\nDie Beklagte habe auch nicht darüber aufgeklärt, ob sie bestimmte\n\n254\n\nEmissionen, die im Zusammenhang mit den von ihr angebotenen Flügen\n\n255\n\nentstehen, bei ihren Kompensationsbemühungen unbeachtet lasse, z.B.\n\n256\n\nbezogen auf Vorgänge, die nicht unmittelbar mit dem Flug zu tun haben.\n\n257\n\nNach dem von der Beklagten vorgelegten „myclimate“-Rechner sei zu\n\n258\n\nberücksichtigen, dass über das CO2 hinaus weitere klimaschädliche Aspekte\n\n259\n\nzu berücksichtigen seien, deren Effekt zwei- bis viermal so groß wie der CO2-\n\n260\n\nEffekt sei. Diese würden bei der Beklagten nicht berücksichtigt. Der\n\n261\n\nKlimarechner sei zwar in dem Internetauftritt der Beklagten enthalten, aber\n\n262\n\nnur schwer zu finden.\n\n263\n\nDass die Beklagte ihr Verhalten angepasst habe und auch nicht mehr mit\n\n264\n\nWaldschutzprojekten werben wolle, bestärke die Richtigkeit der von dem\n\n265\n\nKläger vertretenen Auffassung.\n\n266\n\nDer Kläger beantragt,\n\n267\n\n1\n\n268\n\n. wie erkannt,\n\n269\n\nhilfsweise,\n\n270\n\n11\n\n271\n\nzu unterlassen, Flüge mit der Aussage\n\n272\n\nCO2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen\n\n273\n\n„\n\n274\n\nnachhaltiger: CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“\n\n275\n\nzu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1,\n\n276\n\nsofern die CO2 -Neutralität\n\n277\n\na. durch sog. „Sustainable Aviation Fuels“ mit einem CO2 -\n\n278\n\nMinderungseffekt von 80 %\n\n279\n\noder\n\n280\n\nb. durch die in der Anlage K 2 dokumentierten und als „aktiv“\n\n281\n\nbeschriebenen Waldschutz- und Kocherprojekte sowie Projekte\n\n282\n\ninnerhalb der Europäischen Union\n\n283\n\nerreicht werden soll;\n\n284\n\n2\n\n285\n\n. wie erkannt.\n\n286\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n287\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n288\n\nDie Beklagte meint, dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, der\n\n289\n\nBeklagten jegliche Werbung mit Umweltaussagen zu verbieten. Alle\n\n290\n\nMaßnahmen, die der Beklagten zur Reduzierung und zum Ausgleich von\n\n291\n\nCO2-Emissionen zur Verfügung stünden, würden vom Kläger verworfen.\n\n292\n\nDie Verbraucher seien informierter und aufgeklärter, als es ihnen der Kläger\n\n293\n\nzutraue. Ihnen sei bewusst, dass Flugreisen nicht emissionsfrei erbracht\n\n294\n\nwerden\n\n295\n\nkönnen\n\n296\n\nund\n\n297\n\nein\n\n298\n\nEmissionsausgleich\n\n299\n\nnur\n\n300\n\ndurch\n\n301\n\nKompensationsmaßnahmen möglich sei. Ihnen sei auch bewusst, dass\n\n302\n\nWaldschutzprojekte nur dann einen Ausgleich für heutige Emissionen\n\n303\n\nerreichen könnten, wenn sie lange genug in der Zukunft betrieben würden.\n\n304\n\nDa jedem Verbraucher bewusst sei, dass die Zukunft ungewiss sei, sei den\n\n305\n\nVerbrauchern klar, dass jegliche Aussage über den Emissionsausgleich\n\n306\n\ndurch Waldschutzprojekte eine Prognose darstelle, die davon ausgehe, dass\n\n307\n\nbestimmte Umstände in der Zukunft eintreten. Es sei auch klar, dass\n\n308\n\nunvorhergesehene Ereignisse eintreten können, die dazu führen könnten,\n\n309\n\n12\n\n310\n\ndass auch seriöse Prognosen sich nicht realisieren. Insofern verstünden die\n\n311\n\naufgeklärten und informierten Verbraucher, dass das werbende\n\n312\n\nUnternehmen den Anbieter so sorgfältig auswähle, dass die prognostizierten\n\n313\n\nEreignisse mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Hierfür gebe es die\n\n314\n\nStandards für Klimazertifikate, die darauf abzielten, dies zu erreichen und\n\n315\n\nnicht auszuschließende Unwägbarkeiten in der Zukunft – sozusagen\n\n316\n\npräventiv durch „Übererfüllung“ – bereits berücksichtigten. Die Vielzahl von\n\n317\n\nStandards für Klimazertifikate sei auch ein Dilemma für die werbenden\n\n318\n\nUnternehmen. Allgemein verbindliche Standards fehlten unbestritten noch.\n\n319\n\nDie Projekte, die „myclimate“ anbiete, seien nach höchsten und allgemein\n\n320\n\nanerkannten Standards wie – unbestritten - E. J. und Z. F.\n\n321\n\nzertifiziert und unterlägen strengsten Vorgaben sowie einer regelmäßigen\n\n322\n\nÜberprüfung. Mit den durchgeführten Projekten sei eine vollständige CO2-\n\n323\n\nKompensation in der zugesagten Höhe gesichert.\n\n324\n\nDie Aussage der Beklagten \"CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das\n\n325\n\nFliegen nachhaltiger: CO2-Emissionen ausgleichen und abheben.\" habe\n\n326\n\neindeutig\n\n327\n\neine\n\n328\n\nZusatzleistung\n\n329\n\nzum\n\n330\n\neigentlichen\n\n331\n\nFlug\n\n332\n\nsowie\n\n333\n\nunmissverständlich Kompensationsmaßnahmen zum Gegenstand.\n\n334\n\nEs gebe keine feste Verbrauchererwartung zur CO2-Reduzierung, weswegen\n\n335\n\nes verfehlt sei, den werbenden Unternehmen den Grad von\n\n336\n\nDetailinformationen abzuverlangen, den der Kläger für richtig erachte. Dem\n\n337\n\ndurchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbraucher seien daher die\n\n338\n\nDetails dazu, wie im Einzelnen eine CO2-Kompensation erfolgt, nicht\n\n339\n\nbekannt. Er erwarte auch keine derartigen Details, um eine geschäftliche\n\n340\n\nEntscheidung zu treffen. Verbraucher erwarteten lediglich, dass der Anbieter\n\n341\n\neines \"klimaneutralen\" Produkts die Emissionen nach anerkannten\n\n342\n\nStandards ermittele und kompensiere, wie es bei der Beklagten der Fall sei.\n\n343\n\nOhne konkrete Vorstellung über Details der Kompensationsmaßnahmen sei\n\n344\n\nkeine Irreführung möglich.\n\n345\n\nWer so argumentiere wie der Kläger schaffe Zustände, in denen die\n\n346\n\nUnternehmen sich nicht mehr trauen, überhaupt über ihr Umweltengagement\n\n347\n\nzu informieren („Greenhushing“).\n\n348\n\nWaldschutzprojekte seien ein wichtiger und anerkannter Bestandteil eines\n\n349\n\nnachhaltigen Klimaschutzes und dazu geeignet, CO2-Emissionen wirksam zu\n\n350\n\nkompensieren.\n\n351\n\n13\n\n352\n\nDer vom Kläger erhobene Vorwurf des Greenwashings gehe auch deswegen\n\n353\n\nfehl, weil die Beklagte selbst zahlreiche nachhaltige Maßnahmen ergreife,\n\n354\n\num die CO2-Emissionen, die durch das Fliegen entstehen, zu reduzieren und\n\n355\n\nzu vermeiden.\n\n356\n\nDie Beklagte bestimme bei der Kompensation mit SAF zuerst, wie viel CO2\n\n357\n\nauszugleichen sei. Dann beschaffe die Beklagte SAF in einem Volumen, das\n\n358\n\ngenau dieser Menge an CO2-Einsparung entspreche. Im Ergebnis kaufe die\n\n359\n\nBeklagte im Vergleich zu Kerosin mehr SAF ein, nämlich genau diejenige\n\n360\n\nMenge, die benötigt werde, um den Flug gänzlich CO2-neutral zu gestalten.\n\n361\n\nDies sei schon im Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes so gewesen.\n\n362\n\nBei Waldschutzprojekten entnehme der durchschnittlich informierte und\n\n363\n\nverständige Verbraucher keine Garantie einer permanenten Reduktion der\n\n364\n\nangegriffenen Angabe \"CO2-neutral reisen\". Entsprechend sei mit Begriffen\n\n365\n\nwie \"klimaneutral\" oder \"CO2-neutral\" lediglich eine qualifizierte Erwartung,\n\n366\n\nnicht die Garantie einer ausgeglichenen CO2-Bilanz verbunden. Auch das\n\n367\n\nUmweltbundesamt nehme Waldschutzprojekte für das Erreichen von\n\n368\n\nKlimaneutralität nicht aus.\n\n369\n\nEntsprechendes gelte für Moorschutzprojekte, konkret das hier allein\n\n370\n\nmaßgebliche Moorschutzprojekt „Renaturierung des T. in\n\n371\n\nM.\".\n\n372\n\nAuch die Kritik an Kompensationsprojekten, die darauf abzielten, durch\n\n373\n\nAusgabe effizienter Kocher CO2 zu kompensieren, sei unbegründet.\n\n374\n\nEs finde entgegen der Vermutung des Klägers keine doppelte\n\n375\n\nBerücksichtigung von Klimaschutzzertifikaten aus europäischen Projekten\n\n376\n\nstatt.\n\n377\n\nDie begrenzte Dauer eines Klimaschutzprojekts sage nichts über seine\n\n378\n\nEignung zur CO2-Kompensation aus. Bei Ausgabe von sog. ex-post-\n\n379\n\nZertifikaten sei die bescheinigte Emissionseinsparung bereits erfolgt. Auf die\n\n380\n\nProjektdauer komme es insoweit nicht an. Aber auch bei Projekten, die sog.\n\n381\n\nex-ante-Zertifikate ausgeben, sei die Projektdauer von untergeordneter\n\n382\n\nBedeutung. Entscheidend sei, dass Risikoanalysen durchgeführt und\n\n383\n\nentsprechende Puffer-Regelungen getroffen werden.\n\n384\n\nEs fehle insgesamt an einer Irreführung. Insbesondere fehle eine Irreführung\n\n385\n\nhinsichtlich einer Nutzung des SAF auf dem eigenen Flug, es liege keine\n\n386\n\nIrreführung hinsichtlich einer vollständigen Kompensation durch SAF vor, es\n\n387\n\n14\n\n388\n\nerfolge keine irreführende Garantie einer ausgeglichenen CO2-Bilanz oder\n\n389\n\neine Irrführung wegen vermeintlich unzureichender Klimaschutzprojekte.\n\n390\n\nEs würden keine wesentlichen Informationen in Sinne von §§ 3 Abs. 1, 5a\n\n391\n\nAbs. 1 UWG vorenthalten. Für die Bewertung, ob eine wesentliche\n\n392\n\nInformation gemäß § 5a UWG vorenthalten wurde, seien die Umstände des\n\n393\n\nEinzelfalls zu berücksichtigen und eine Interessenabwägung vorzunehmen.\n\n394\n\nEs sei eine Aufklärung darüber erfolgt, wie die CO2-Neutralisierung\n\n395\n\nhergestellt wird, nämlich durch nachträgliche Kompensationsmaßnahmen.\n\n396\n\nEin Hinweis darauf, dass der Flug selbst nicht klimaneutral sei, sei\n\n397\n\nentbehrlich, ebenso, dass bestimmte Emissionen ausgeklammert seien. Der\n\n398\n\nVerkehr erwarte nicht, dass auch indirekte Emissionen berücksichtigt\n\n399\n\nwürden, wie beispielsweise die durch die Anreise der Mitarbeitenden\n\n400\n\nverursachten Emissionen. Die Bewerbung habe dem Flug vorgelagerte\n\n401\n\nStadien nicht zum Gegenstand. Der Verkehr erwarte deswegen lediglich,\n\n402\n\ndass die vom Flugzeug erzeugten und daher direkt mit dem eigentlichen Flug\n\n403\n\neinhergehenden Emissionen nach einer anerkannten und nachvollziehbaren\n\n404\n\nMethode berechnet und kompensiert würden. Es seien keine Angaben\n\n405\n\nerforderlich, wie im Einzelnen die beworbene CO2-Neutralität erreicht werde.\n\n406\n\nDer Kläger verlange \"eine Überinformation\". Im Übrigen zeige die Beklagte\n\n407\n\nauf ihrer Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) im Einzelnen auf, welche\n\n408\n\nMaßnahmen sie ergreife, um ihre CO2-Emissionen zu reduzieren.\n\n409\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den\n\n410\n\nAkten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n411\n\nEntscheidungsgründe:\n\n412\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n413\n\nI.\n\n414\n\nDer Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung gemäß §§ 3, 5, 8\n\n415\n\nUWG ist begründet.\n\n416\n\n15\n\n417\n\n1\n\n418\n\n.\n\n419\n\nDer Kläger ist – von der Beklagten unbestritten – als anerkannter\n\n420\n\nUmweltverband eine Organisation für Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 3\n\n421\n\nNr. 3 UWG und damit hier aktivlegitimiert.\n\n422\n\n2\n\n423\n\n.\n\n424\n\nDie beanstandete Werbung ist gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG\n\n425\n\nunlauter, da bezogen auf die angebotenen Flüge irreführend über die CO2-\n\n426\n\nNeutralität geworben wird.\n\n427\n\na.\n\n428\n\nDer Kläger wendet sich im Kern gegen die Bewerbung der Beklagten mit der\n\n429\n\nAussage „CO 2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen\n\n430\n\nnachhaltiger: CO 2 -Emissionen ausgleichen und abheben“ in der konkreten\n\n431\n\nVerletzungsform der Anlage K 1. Diese besteht aus der im Tatbestand\n\n432\n\neingeblendeten Seite sowie den Unterseiten mit den Angaben zu den\n\n433\n\neinzelnen Kompensationsmöglichkeiten.\n\n434\n\nDa der Antrag in der konkreten Verletzungsform gestellt ist, sind gemäß der\n\n435\n\nin Bezug genommenen Anlage und der Klagebegründung die SAF und die\n\n436\n\njeweiligen Projekte zur CO2-Reduktion einbezogen, ohne dass es hierfür auf\n\n437\n\nden Hilfsantrag ankommt, der die Verknüpfung zu den SAF und den\n\n438\n\nProjekten ausdrücklich herstellt.\n\n439\n\nBezogen auf die konkrete Verletzungsform genügt danach die Feststellung\n\n440\n\neines Rechtsverstoßes zur Begründung des Unterlassungsanspruchs. Auf\n\n441\n\nweitere Rechtsverstöße kommt es dann nicht mehr an.\n\n442\n\nb.\n\n443\n\nDie Irreführung der Äußerung ergibt sich bezogen auf die Angabe einer CO2-\n\n444\n\nNeutralität aus den ungenügenden Projektlaufzeiten.\n\n445\n\naa.\n\n446\n\nVor der Prüfung einer Irreführung ist das Verkehrsverständnis der Aussage\n\n447\n\n„\n\n448\n\nCO 2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO\n\n449\n\n2\n\n450\n\n-Emissionen ausgleichen und abheben“ zu ermitteln.\n\n451\n\n16\n\n452\n\nAbzustellen ist auf den durchschnittlichen Verbraucher (§ 3 Abs. 4 UWG),\n\n453\n\nnämlich den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen\n\n454\n\nDurchschnittsverbraucher (Köhler in KBF, UWG, § 1, Rn. 22). Da sich die\n\n455\n\nWerbung der Beklagten potenziell an alle Verbraucher richtet, kann die\n\n456\n\nKammer selbst das Verkehrsverständnis ermitteln (Köhler/Feddersen, UWG,\n\n457\n\n§\n\n458\n\n12, Rn. 1.71 m.w.N.).\n\n459\n\nDer Aussageteil „CO2-neutral reisen“ ist jedenfalls so zu verstehen, dass\n\n460\n\ndurch die Teilnahme an dem Flug bilanziert kein CO2 anfällt. Das wird\n\n461\n\nbestärkt durch den Aussageteil „CO2-Emissionen ausgleichen“.\n\n462\n\nEin\n\n463\n\nentsprechendes Verständnis wird auch in vergleichbaren Entscheidungen\n\n464\n\nvertreten (OLG Düsseldorf, Urteile vom 6. Juli 2023 – 20 U 72/22; 20 U\n\n465\n\n1\n\n466\n\n52/22 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022 – 6 U 104/22 –; OLG\n\n467\n\nKoblenz, Urteil vom 10. August 2011 – 9 U 163/11 – Schleswig-\n\n468\n\nHolsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Juni 2022 – 6 U 46/21 –,\n\n469\n\nLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2023 – 13 O 46/22 KfH –, LG Oldenburg,\n\n470\n\nBeschluss vom 16. Dezember 2021 – 15 O 1469/21 –; LG Stuttgart, Urteil\n\n471\n\nvom 30. Dezember 2022 – 53 O 169/22).\n\n472\n\nOb es dafür der Heranziehung eines Strengeprinzips für umweltbezogene\n\n473\n\nAussagen bedarf (so BGH, Urteil vom 9.6.1994 – I ZR 116/92 -; Urteil vom\n\n474\n\n1\n\n475\n\n5\n\n476\n\n4.12.1995 – I ZR 213/93; auch OLG Hamm, Urteil vom 19.8.2021 – 4 U\n\n477\n\n7/21) kann dahinstehen, da schon nach dem allgemeinen\n\n478\n\nSprachverständnis von einer vollständigen Neutralisierung der CO2-Emission\n\n479\n\nauszugehen ist.\n\n480\n\nDer Verbraucher geht nicht davon aus, dass es sich um eine leichtfertige\n\n481\n\noder gar unerfüllbare Bewerbung handelt. Dem Verbraucher ist aus\n\n482\n\nverschiedenen Klimaschutzbewerbungen bekannt, dass Schadstoffe\n\n483\n\nvermieden werden können oder deren Ausstoß kompensiert werden kann.\n\n484\n\nUmweltschutz ist für Verbraucher ein wesentlicher Gesichtspunkt, dem bei\n\n485\n\ngeschäftlichen Entscheidungen zunehmend eine erhebliche Bedeutung\n\n486\n\nzukommt und deshalb bei entsprechenden Bewerbungen für Verbraucher\n\n487\n\nGewicht und Relevanz hat. Dies gilt besonders bei emissionslastigen Waren\n\n488\n\noder Dienstleistungen, wie es bei Flügen der Fall ist. Zugleich trifft die\n\n489\n\nBewerbung ein Bedürfnis des Verbrauchers, einerseits eine objektiv\n\n490\n\nemissionslastige Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, andererseits durch\n\n491\n\ndas eigene Verhalten das Klima nicht oder nicht übermäßig zu\n\n492\n\n17\n\n493\n\nbeeinträchtigen. Daraus ergibt sich eine erhöhte Bereitschaft des\n\n494\n\nVerbrauchers, der Bewerbung mit CO2-Neutralität Glauben zu schenken.\n\n495\n\nDie Aussage ist nicht so zu verstehen sein, dass CO2-Ausstoß durch den\n\n496\n\nEmittenten von vorneherein vermieden wird und deshalb der Verbraucher die\n\n497\n\nAussage nicht ernst nimmt. Der Durchschnittsverbraucher weiß, dass es\n\n498\n\ndurch Flüge zu erheblichem CO2-Ausstoß kommt und eine vollständige\n\n499\n\nVermeidung\n\n500\n\ntechnisch\n\n501\n\nnicht\n\n502\n\nmöglich\n\n503\n\nist.\n\n504\n\nDaher\n\n505\n\nwird\n\n506\n\nder\n\n507\n\nDurchschnittsverbraucher – so auch der Aussageteil „CO2-Emissionen\n\n508\n\nausgleichen“ – davon ausgehen, dass CO2-Ausstoß kompensiert wird (so\n\n509\n\nauch zum Verbraucherverständnis OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt\n\n510\n\na.a.O.). Eine Kompensation des CO2-Ausstoßes ist – unbestritten – möglich,\n\n511\n\nwas wie dargelegt dem Verbraucher auch bekannt ist. Daher wird der\n\n512\n\nVerbraucher die beanstandete Werbung ernst nehmen, weil er sie für\n\n513\n\ntechnisch und tatsächlich umsetzbar hält.\n\n514\n\nbb.\n\n515\n\nDie Klimaschutzprojekte, die die Beklagte zum CO2–Ausgleich verwendet,\n\n516\n\nkönnen für die Entscheidung nicht als tragfähig für einen vollständigen\n\n517\n\nAusgleich angesehen werden.\n\n518\n\nDer Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Projektlaufzeiten bezogen\n\n519\n\nauf einen vollständigen CO2–Ausgleich unzureichend sind.\n\n520\n\nUnbestritten beträgt die natürliche Abbaudauer für CO2 mindestens 100\n\n521\n\nJahre, in Teilen sogar bis 1.000 Jahre.\n\n522\n\nCO2 wird in Fällen von Waldschutz- oder Aufforstungsprojekten – wie der\n\n523\n\nKläger formuliert – nur für eine gewisse Zeit, nämlich maximal der\n\n524\n\nLebensdauer des Waldes durch Einlagerung in das Holz „geparkt“. Ob es\n\n525\n\nsodann weiter gespeichert oder wieder freigesetzt wird, hängt von der\n\n526\n\nanschließenden Verwendung des Holzes ab.\n\n527\n\nEs kann dahinstehen, ob wie der Kläger meint, eine zeitliche Komponente -\n\n528\n\nPermanenz - fehlt, so dass schon deshalb eine Irreführung vorliegt, weil nach\n\n529\n\nAuslaufen des Projekts mit einer Freisetzung des gebundenen CO2\n\n530\n\n18\n\n531\n\ngerechnet werden muss (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 27.6.2023 – 13 O\n\n532\n\n6/22 KfH). Hiergegen spricht, dass dem Verbraucher bei einem\n\n533\n\n4\n\n534\n\nWaldschutzprojekt bewusst ist, dass nur während der zu erwartenden\n\n535\n\nLebensdauer der Bäume mit einer Bindung des CO2 gerechnet werden kann.\n\n536\n\nOb der Verbraucher nach beispielsweise 100 Jahren Lebensdauer von\n\n537\n\nBäumen noch eine Anschlussverwendung – z.B. Nutzung als Bauholz –\n\n538\n\nerwartet, ist zu bezweifeln. Dies gilt erst recht, wenn eine Abbaudauer für\n\n539\n\nCO2 von 1.000 Jahren zu kalkulieren ist.\n\n540\n\nGeht man von einem reduzierten Verbraucherverständnis im vorgenannten\n\n541\n\nSinne aus, sind zwar noch unvorhergesehene Ereignisse – Sturm,\n\n542\n\nSchädlingsbefall – durch einen Risikopuffer zu berücksichtigen, was nach\n\n543\n\ndem Vortrag der Beklagten bei den von ihr verwendeten\n\n544\n\nWaldschutzprojekten auch der Fall sein soll. Soweit die Beklagte auf das\n\n545\n\nVerständnis der Permanenz durch das Umweltbundesamt verweist, wonach\n\n546\n\nes ausreichend sei, dass Risiken angemessen berücksichtigt würden und es\n\n547\n\ndanach nicht auf die Bindung von CO2 über die Lebensdauer des Waldes\n\n548\n\nankommen soll, ist die Erwartungshaltung des Verbrauchers aufgrund der\n\n549\n\nkonkreten Bewerbung maßgeblich und nicht das fachliche Verständnis des\n\n550\n\nBundesumweltamts.\n\n551\n\nBezugnehmend auf die obigen Ausführungen, dass insbesondere bei Wald-\n\n552\n\nund Aufforstungsprojekten eine gewisse Laufzeit der Projekte für die\n\n553\n\nAnnahme des Verbrauchers zu erwarten ist, es handele sich um einen CO2-\n\n554\n\nAusgleich, kann diese Annahme hier nicht als erfüllt angesehen werden.\n\n555\n\nDie Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, sie verfüge über\n\n556\n\nCO Zertifikate, die wiederum auf anerkannten Standards beruhen.\n\n557\n\n2-\n\n558\n\nAuch wenn diese unbestritten anerkannten Standards und die daraufhin\n\n559\n\nbegründeten Zertifikate eine Gewähr für die Korrektheit des jeweiligen\n\n560\n\nProjekts bieten mögen, kommt diesen nicht eine quasi verbriefte\n\n561\n\nRichtigkeitsgewähr zu. Diese Standards indizieren lediglich, dass das\n\n562\n\njeweilige Zertifikat für eine gewisse Dauer und ein gewisses Maß an CO2-\n\n563\n\nSpeicherung steht. Die Beklagte bezweifelt selbst, dass die Standards für die\n\n564\n\nVerbraucher hinreichend transparent sind, um für sie die Erwartung einer\n\n565\n\nausreichenden Permanenz zu begründen. Daraus folgt aber nur, dass die\n\n566\n\n19\n\n567\n\nZertifizierung nach den Standards für sich genommen den Verbrauchern\n\n568\n\ngenügt, um ihre Erwartung in die Kompensationsleistung als erfüllt\n\n569\n\nanzusehen. Es kommt danach auf die tatsächliche Kompensationsleistung\n\n570\n\nan.\n\n571\n\nNach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers haben von 13\n\n572\n\nKlimaschutzprojekten, die die Beklagte nutzt, nur zwei eine Laufzeit von\n\n573\n\nmehr als 10 Jahren.\n\n574\n\nInsoweit ist über einen längeren Zeitraum nicht gesichert, dass etwa die\n\n575\n\nWaldschutzprojekte oder die Aufforstungsprojekte zumindest die\n\n576\n\nLebensdauer von Bäumen erreichen. Hier ist nicht dargetan, dass durch\n\n577\n\nentsprechende nachträglich wirkende Sicherungsmaßnahmen die zu\n\n578\n\nerwartende Dauer der Speicherung erreicht wird.\n\n579\n\n3\n\n580\n\nProjekte haben ihr Laufzeitende 2021bis 2023, weitere zwei Projekte 2024,\n\n581\n\nein Projekt 2025, ein Projekt 2028. Zwar bedeutet Projektende nicht\n\n582\n\nnotwendig eine zu erwartende Freisetzung des CO2. Allerdings weist der\n\n583\n\nKläger nachvollziehbar darauf hin, es sei völlig unsicher, was nach\n\n584\n\nProjektende mit dem gespeicherten CO2 geschehe. Die Erwartung der\n\n585\n\nBeklagten, dass auch nach Projektende die Bäume stehen bleiben und zur\n\n586\n\nweiteren Speicherung zur Verfügung stehen, mag in einer Anzahl von Fällen\n\n587\n\ndurchaus zutreffen. Es bestehen aber keine Absicherungen, die das für die\n\n588\n\nZukunft gewährleisten. Es bleibt, worauf der Kläger mit Recht hinweist, im\n\n589\n\nUngewissen, wie der jeweilige Waldbesitzer nach Projekteende mit dem\n\n590\n\nWald verfährt.\n\n591\n\nDie berechtigte Erwartung des Verbrauchers, dass jedenfalls für die\n\n592\n\nnatürliche Lebensdauer des Waldes eine Speicherung des CO2 erwartet\n\n593\n\nwerden kann, wird damit nicht hinreichend sicher erfüllt.\n\n594\n\nSoweit die Beklagte auf sog. ex-post-Zertifikate verweist, bei denen trotz\n\n595\n\nkurzer Restlaufzeiten die CO2-Einsparungen in der Vergangenheit verbrieft\n\n596\n\nseien, wird zunächst nicht deutlich, ob diese Zertifikate alle oder nur\n\n597\n\neinzelne, ggf. welche Projekte betreffen. Auch ist der Umfang der verbrieften\n\n598\n\nEinsparung unklar. Würde man etwa bei auslaufenden Projekten von einer\n\n599\n\nverbrieften Einsparung ausgehen, müsste diese einen signifikanten Zeitraum\n\n600\n\numfassen, der die Lebensdauer der Bäume umfasst. Da aber keine\n\n601\n\n20\n\n602\n\nZertifikate auf schon ausgewachsene Wälder mehr vergeben werden\n\n603\n\nkönnen, wird nicht deutlich, wie hier durch ein ex-post-Zertifikat ein CO2-\n\n604\n\nAusgleich belegt werden kann. Anders gewendet kann eine Einsparung nicht\n\n605\n\ndurch die CO2-Leistung eines schon ausgewachsenen Waldes belegt\n\n606\n\nwerden. Als ausgleichsfähige Menge sollen auch nur die Einsparungen\n\n607\n\ngelten, die nicht in der Vergangenheit durch einen Wald erzielt wurden,\n\n608\n\nsondern die beispielsweise in der Zeit ab der Sicherung seines\n\n609\n\nFortbestandes anstatt einer geplanten Rodung erzielt wurden. Bereits an\n\n610\n\ndieser Stelle kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die\n\n611\n\nWerbung\n\n612\n\nerweckte\n\n613\n\nVerbrauchererwartung\n\n614\n\neiner\n\n615\n\nvollständigen\n\n616\n\nAusgleichsmaßnahme erfüllt wird, wenn etwa eine Rodungsmaßnahme nur\n\n617\n\nfür 10 bis 20 Jahre bis zur natürlichen Altersgrenze eines Waldes\n\n618\n\naufgeschoben wird. Hierin wird ein Verbraucher nur eine zeitweilige CO2-\n\n619\n\nSpeicherung erkennen, nicht aber eine vollständige Ausgleichsmaßnahme.\n\n620\n\nJedenfalls\n\n621\n\nhätte\n\n622\n\nhier\n\n623\n\nfür\n\n624\n\njedes\n\n625\n\nbetroffene Waldschutz-\n\n626\n\nund\n\n627\n\nAufforstungsprojekt belegt werden müssen, inwieweit eine der\n\n628\n\nVerbrauchererwartung entsprechende Verbriefung einer CO2-Kompensation\n\n629\n\nvorliegt.\n\n630\n\nIn diesen Fällen ist es tatsächlich nicht hinreichend gesichert, dass durch die\n\n631\n\nProjekte die Erwartung von Verbrauchern an die Speicherdauer erfüllt\n\n632\n\nwerden.\n\n633\n\nZu Recht weist der Kläger darauf hin, dass ein ungeeignetes Projekt\n\n634\n\nausreicht, den Unterlassungsanspruch zu begründen, da der Verbraucher\n\n635\n\nkeinen Einfluss auf die Projektauswahl hat und da die Werbeaussage\n\n636\n\nbezogen auf alle Projekte zutreffen muss.\n\n637\n\nDas gilt unabhängig von der weiteren Frage, ob und inwieweit ein\n\n638\n\nVerbraucher sich mit den jeweiligen Projekten konkret beschäftigt. Auch\n\n639\n\nwenn er ohne weitere Befassung mit den einzelnen Projekten auf die\n\n640\n\nBewerbung vertraut, muss diese in der Sache zutreffend sein.\n\n641\n\nc.\n\n642\n\nIst aus den vorgenannten Gründen der Unterlassungsanspruch bereits\n\n643\n\ngerechtfertigt, bedarf es der Befassung mit den weiteren Gründen nicht\n\n644\n\nmehr.\n\n645\n\n21\n\n646\n\nDies gilt für die Frage, ob der Verbraucher den Einbezug auch indirekter,\n\n647\n\nnicht unmittelbar den Flug betreffender Emissionen erwartet.\n\n648\n\nAuch kann dahinstehen, ob eine Täuschung darüber vorliegt, dass es sich\n\n649\n\ntatsächlich nur um eine zubuchbare Leistung handelt.\n\n650\n\nEbenso kann dahinstehen, ob eine Täuschung des Verbrauchers darüber\n\n651\n\nstattfindet, dass nur eine Kompensation und nicht eine Vermeidung von\n\n652\n\nEmissionen erfolgt, wenngleich aus den schon angeführten Gründen zum\n\n653\n\nVerbraucherverständnis davon auszugehen sein dürfte, dass der\n\n654\n\nVerbraucher insoweit keiner Täuschung unterliegt.\n\n655\n\nAuch kann dahinstehen, ob das Werbeversprechen CO2-neutral nicht\n\n656\n\neingehalten wird, sei es, weil wie der Kläger meint, nicht nur Kohlendioxid,\n\n657\n\nsondern auch andere Stoffe, die das Klima negativ beeinflussen, emittiert\n\n658\n\nwerden, bei denen die Klimawirkungen eines Fluges zwei- bis viermal so\n\n659\n\ngroß wie die CO2-Effekte sein sollen, oder sei es, weil wie der Kläger\n\n660\n\nvorträgt, durch das Zubuchen der Verwendung von SAF eine CO Reduktion\n\n661\n\n2-\n\n662\n\nnur zu 80% statt zu 100% erfolge. Bei den SAF kann auch offenbleiben, ob\n\n663\n\nentgegen der vermeintlichen Erwartung des Verbrauchers SAF nicht direkt\n\n664\n\nfür den jeweiligen Flug eingesetzt wird, sondern die errechnete Menge SAF\n\n665\n\nin das Flughafenbetankungssystem eingespeist wird.\n\n666\n\nWeiter muss nicht entschieden werden, ob eine Täuschung vorliegt, weil bei\n\n667\n\nSAF schädliche Klimaeffekte durch die Verwendung von Biomasse,\n\n668\n\ninsbesondere auch durch Waldrestholz, nicht berücksichtigt seien.\n\n669\n\nSoweit der Kläger von einer prinzipiellen Ungeeignetheit der\n\n670\n\nWaldschutzprojekte ausgeht, bedarf das ebenfalls keiner Entscheidung.\n\n671\n\nAuch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine doppelte Nutzung\n\n672\n\nder Klimaschutzzertifikate aus europäischen Projekten erfolgt ist, kann\n\n673\n\ndahinstehen, ebenso wie die Frage, ob eine vollständige Kompensation\n\n674\n\ndurch die Projekte zum Einsatz effizienter Kocher gewährleistet ist.\n\n675\n\n3\n\n676\n\n.\n\n677\n\nIn gleicher Weise bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Fall der\n\n678\n\nVorenthaltung wesentlicher Informationen gemäß § 5a UWG i.V.m. §§ 3, 8\n\n679\n\nUWG gegeben ist, wie der Kläger meint. Ist die beanstandete Bewerbung in\n\n680\n\nder konkreten Verletzungsform zu unterlassen, führt ein auf § 5a UWG\n\n681\n\nbegründeter Anspruch nicht weiter. Es kann daher offenbleiben, ob eine\n\n682\n\n22\n\n683\n\nunzureichende Aufklärung wegen unzureichender Verlinkung anzunehmen\n\n684\n\nist, ob von einer unzureichenden Aufklärung über die einzelnen Projekte\n\n685\n\nauszugehen ist, ob eine Aufklärung über den unterbliebenen Einbezug\n\n686\n\nindirekter Emissionen erforderlich war, ob darüber aufzuklären war, dass\n\n687\n\nkeine Emissionsvermeidung und nur eine – kompensation erfolgte sowie ob\n\n688\n\neine Aufklärung über sonstige schädliche Klimaemissionen neben CO2\n\n689\n\nnotwendig war.\n\n690\n\n4\n\n691\n\n.\n\n692\n\nDie Wiederholungsgefahr ist durch den begangenen Verstoß indiziert.\n\n693\n\nUnerheblich ist die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers\n\n694\n\nerfolgte Abänderung der Werbung durch die Beklagte, da die Beklagte ohne\n\n695\n\nAbgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht gehindert ist, die\n\n696\n\nWerbung wieder in der beanstandeten Fassung zu wiederholen. In den\n\n697\n\nAbänderungen ist andererseits kein förmliches Eingeständnis der Irreführung\n\n698\n\nzu sehen.\n\n699\n\nII.\n\n700\n\nDie in der Höhe unbedenklichen Abmahnkosten sind gemäß § 13 Abs. 3\n\n701\n\nUWG zu erstatten.\n\n702\n\nIII.\n\n703\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.\n\n704\n\nStreitwert: 50.000 €\n\n705\n\nA\n\n706\n\n1\n\n707\n\nBilddatei entf.\n\n708\n\nBilddatei entf.\n\n709\n\nBilddatei entf.\n\n710\n\nBilddatei entf.\n\n711\n\nBilddatei entf.\n\n712\n\nBilddatei entf.\n\n713\n\nBilddatei entf.\n\n714\n\nBilddatei entf.\n\n715\n\nBilddatei entf.\n\n716\n\nBilddatei entf.\n\n717\n\nBilddatei entf.\n\n718\n\nBilddatei entf.\n\n719\n\nBilddatei entf.\n\n720\n\nBilddatei entf.\n\n721\n\nBilddatei entf.\n\n722\n\nBilddatei entf.\n\n723\n\nBilddatei entf.\n\n724\n\nBilddatei entf.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/375829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-03-28/81-o-32-23","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/375829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/375829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-03-28/81-o-32-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/375829","retrieved":"2026-07-09 05:17:46.242800+00:00"}}