{"status":"available","doknr":"OLD376506","ecli":"ECLI:DE:LGK:2024:0220.2O295.22.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2024-02-20","aktenzeichen":"2 O 295/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien sind beide Steuerberater. Der Kläger verkaufte auf den 30.06.2017\n\n3\n\ndatierenden Vertrag seine Einzelsteuerberaterpraxis an den Beklagten (Anlage B4\n\n4\n\nzum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.08.2023, Bl. 217 ff. GA).\n\n5\n\nIn § 1 des Kaufvertrages (im Folgenden: KV) heißt es auszugsweise:\n\n6\n\n„Gegenstand des Verkaufs ist die im Sonderbetriebsvermögen des Verkäufers befindliche\n\n7\n\nEinzelsteuerberatungspraxis D. inklusive Kundenstamm und Mandatsbeziehungen\n\n8\n\n…][\n\n9\n\nDie Mandantenliste und Berechnung des Kaufpreises (Anlage 1 und 1a) liegen dem\n\n10\n\nVertrag bei.“\n\n11\n\nDie Anlage 1 des KV (Bl. 222 ff. GA) enthält eine nicht anonymisierte Mandantenliste\n\n12\n\nmit ungefähr 700 Mandantennamen und Umsatzangaben für 2015 und 2016.\n\n13\n\nIn § 2 des KV heißt es auszugsweise:\n\n14\n\n„Der Käufer zahlt einen (vorläufigen) Kaufpreis für den good-will (s.o.) in Höhe von EUR\n\n15\n\n630.000,00. […]\n\n16\n\nDer Verkäufer gewährt dem Käufer in Höhe des vorläufigen Kaufpreises in Höhe von\n\n17\n\nEUR 630.000.00 zwei Darlehen gemäß anliegenden Darlehensverträgen. (Anlage 4)“\n\n18\n\nDer als Anlage dem Kaufvertrag beigefügte Darlehensvertrag I von II (im Folgenden:\n\n19\n\nDarlehensvertrag I, Bl. 244 f. GA) sah vor, dass der Darlehensnehmer, d.h. der\n\n20\n\nBeklagte, im Falle des Verzugs höhere Zinsen zahlen sollte.\n\n21\n\nIn § 6 des KV heißt es:\n\n22\n\n„Übertragungsstichtag für den Verkauf ist der 01.07.2017.\n\n23\n\nMit diesem Zeitpunkt gehen der Mandantenstamm und das Inventar auf den Käufer\n\n24\n\nüber.“\n\n25\n\nIn § 10 des KV heißt es:\n\n26\n\n„Der Verkäufer wird sich um die Zustimmung seiner Mandanten zur Übernahme der\n\n27\n\nBeratungsverträge durch die Gesellschaft bemühen. Falls ein Mandant die Zustimmung\n\n28\n\nausdrücklich verweigert, wird das Mandat auf Rechnung der Gesellschaft, aber im\n\n29\n\nNamen des Einbringenden weitergeführt.“\n\n30\n\nIn § 13 des KV heißt es:\n\n31\n\n„1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der\n\n32\n\nSchriftform. Gleiches gilt für einen Verzicht dieses Schriftformerfordernis selbst.\n\n33\n\n2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein\n\n34\n\noder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die\n\n35\n\nGültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.\n\n36\n\n3. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine\n\n37\n\nangemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich nur möglich, dem am nächsten\n\n38\n\nkommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses\n\n39\n\nVertrages gewollt haben würden, wenn sie fraglichen Punkt bedacht hätten.“\n\n40\n\nDer Kläger meint, er habe das Darlehensvertrag I berechtigter Weise gekündigt und\n\n41\n\ner könne die Darlehensvaluta, die sich seiner Ansicht nach noch auf 180.500,00 €\n\n42\n\nbeläuft, von dem Beklagten verlangen. Ferner stünden ihm wegen Zahlungsverzugs\n\n43\n\ndes Beklagten rückwirkend erhöhte Zinsen aus dem Darlehensvertrag I in Höhe von\n\n44\n\n38.064,24 € bis zum Ausspruch der Kündigung am 15.07.2019 und erhöhte Zinsen\n\n45\n\nab Ausspruch der Kündigung vom 16.07.2019 bis zum 30.05.2022 in Höhe von\n\n46\n\n39.807,51 € und danach Verzugszinsen auf 180.500 € in Höhe von neun\n\n47\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz zu.\n\n48\n\nDer Kläger beantragt,\n\n49\n\n1.\n\n50\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 180.500,00 € aus dem\n\n51\n\nDarlehensvertrag I vom 30. Juni 2017 nebst ausgerechneten Zinsen bis\n\n52\n\nzum Ausspruch der Kündigung am 15.07.2019 in Höhe von 38.064,24 €\n\n53\n\nnebst weiteren ausgerechneten Zinsen ab Ausspruch der Kündigung vom\n\n54\n\n16.07.2019 in Höhe von 39.807,51 € bis zum 30.05.2022, sowie weiteren\n\n55\n\n%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von\n\n56\n\n80.500 € ab dem 31. Mai 2022 zu zahlen;\n\n57\n\n2.\n\n58\n\nden Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in\n\n59\n\nHöhe von 3.694,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\n\n60\n\ndem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2019 an den Kläger zu\n\n61\n\nzahlen.\n\n62\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n63\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n64\n\nEntscheidungsgründe:\n\n65\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n66\n\nA.\n\n67\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n68\n\nI.\n\n69\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer vermeintlichen restlichen\n\n70\n\nDarlehensvaluta in Höhe 180.500 € gegen den Beklagten. Nach dem Klägervortrag\n\n71\n\nkommt als alleinige Anspruchsgrundlage lediglich § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in\n\n72\n\nBetracht, dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind.\n\n73\n\nDenn der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag I ist nichtig. Die\n\n74\n\nNichtigkeit des Darlehensvertrags I folgt aus § 139 BGB. Denn der KV ist nichtig. Der\n\n75\n\nDarlehensvertrag I ist Teil des Praxiskaufvertrags. Er ist als Anlage 1 dem\n\n76\n\nKaufvertrag beigefügt worden. Ferner wird in § 2 des KV auf ihn verwiesen. Ohne\n\n77\n\neine wirksame Bestimmung des Kaufpreises ist der Darlehnsvertrag I sinnentleert, da\n\n78\n\ner die Umwandlung eines Teils der Kaufpreisverpflichtung in ein Darlehen beinhaltet.\n\n79\n\nZwar bestimmt § 13 des KV, dass, sofern eine Regelung des Vertrages unwirksam\n\n80\n\nsein sollte, dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werde. Eine\n\n81\n\nsolche sogenannte Erhaltungsklausel entbindet das Gericht jedoch nicht von einer\n\n82\n\nPrüfung, ob die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Regelung\n\n83\n\nvorgenommen hätten (vgl. Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 139 Rn. 17). Dies ist hier zu\n\n84\n\nverneinen, denn die nichtige Regelung ist für das streitige Geschäft – hier das\n\n85\n\nDarlehen I - von grundlegender Bedeutung. Ohne Kaufvertrag gibt es keine\n\n86\n\nKaufpreiszahlungsverpflichtung des Beklagten, die die Parteien in ein Darlehen\n\n87\n\nhätten umwandeln können.\n\n88\n\nDer Kaufvertrag ist gemäß § 139 BGB nichtig. Denn die im Kaufvertrag vereinbarte\n\n89\n\nÜbernahme des Mandantenstamms ist nach § 134 BGB nichtig. Die vereinbarte\n\n90\n\nÜbernahme des Mandantenstamms hat gegen die berufsrechtlichen\n\n91\n\nVerschwiegenheitspflichten des Klägers und das informationelle\n\n92\n\nSelbstbestimmungsrecht der Mandanten verstoßen (OLG Hamm, Urteil vom 15.\n\n93\n\nDezember 2011 – I-2 U 65/11 –, juris). § 28 Abs. 2 BOStB hebt ausdrücklich hervor,\n\n94\n\ndass die Pflicht zur Verschwiegenheit bei der Übertragung der Praxis in besonderer\n\n95\n\nWeise zu beachten sei. Unterlagen zur Praxiswertermittlung dürften keine\n\n96\n\nRückschlüsse auf die Auftraggeber zulassen. Den Auftraggeber betreffende Akten\n\n97\n\nund Unterlagen dürften nur nach seiner Einwilligung übergeben werden. Der Kläger\n\n98\n\nhat jedoch dem Beklagten eine nicht anonymisierte Mandantenliste (Anlage 1 des\n\n99\n\nKV) mit ungefähr 700 Mandantennamen und den dazugehörigen Umsätzen der\n\n100\n\nJahre 2015 und 2016 übergeben, ohne dass die Mandanten dem zuvor zugestimmt\n\n101\n\nhaben.\n\n102\n\nSolche Einwilligungen der in der Anlage 1 zum KV aufgeführten Mandanten gab es\n\n103\n\nvor dem Abschluss des KV nicht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach\n\n104\n\ndem Ergebnis der gesamten mündlichen Verhandlung fest. Die Parteien haben keine\n\n105\n\nsolche Zustimmung vor Kaufvertragsschluss vorgetragen. Ferner ergibt sich die\n\n106\n\nfehlende Einwilligung aus der Regelung des § 10 des KV. Danach war vereinbart,\n\n107\n\ndass der Kläger als Verkäufer sich um die Zustimmung der Mandanten zur\n\n108\n\nÜbernahme der Beraterverträge bemühen werde, was nicht erforderlich gewesen\n\n109\n\nwäre, wenn die Zustimmungen bereits bei Abschluss des Vertrages vorgelegen\n\n110\n\nhätten. Ferner haben beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am\n\n111\n\n19.12.2023, zu dem beide Parteien persönlich erschienen sind, nach dem Hinweis\n\n112\n\ndes Gerichts, dass durch die nicht anonymisierte Mandantenliste ein Verstoß gegen\n\n113\n\nberufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten vorliege, nicht vorgetragen, dass die\n\n114\n\nEinwilligungen der Mandanten vor Vertragsschluss vorgelegen hätten. Die Parteien\n\n115\n\nschienen vielmehr überrascht, dass eine Offenlegung der Mandantenliste ein\n\n116\n\nberufsrechtlicher Verstoß sei.\n\n117\n\nInsoweit führt auch der generische Vortrag des Klägervertreters im nachgelassenen\n\n118\n\nSchriftsatz vom 22.01.2024 zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger trägt bereits\n\n119\n\nkeine für den vorliegenden Rechtsstreit relevante Einwilligung der ungefähr 700\n\n120\n\nMandanten vor. Es wird vorgetragen, dass der Kläger die Mandanten entweder\n\n121\n\ntelefonisch oder persönlich z.B. anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens von der\n\n122\n\nbevorstehenden Liquidation unterrichtet und diese gefragt habe, ob sie damit\n\n123\n\neinverstanden seien von einer neuen Gesellschaft der I. T.\n\n124\n\nD. Partnerschaftsgesellschaft am selben Standort in H. mit denselben\n\n125\n\nMitarbeitern weiterbetreut zu werden. Selbst bei unterstellter positiver Beantwortung\n\n126\n\ndieser Frage durch die Mandanten ist darin keine Einwilligung in die Veröffentlichung\n\n127\n\nder Daten aus der Mandantenliste gegenüber dem Beklagten zu sehen. Der Kläger\n\n128\n\nhat die Mandantenliste inklusive der vergangenen Umsätze gegenüber dem\n\n129\n\nBeklagten offengelegt und nicht gegenüber der I. T. D.\n\n130\n\nPartnerschaftsgesellschaft.\n\n131\n\nDoch selbst wenn die Zustimmung auch als Zustimmung zur Offenlegung gegenüber\n\n132\n\ndem Beklagten auffassen wollte, widerspricht dieser Klägervortrag im\n\n133\n\nnachgelassenen Schriftsatz der vertraglichen Regelung in § 10 des KV, nach dem\n\n134\n\ndie Zustimmungen noch eingeholt werden mussten. Eine Erklärung dieses\n\n135\n\nWiderspruchs erfolgt nicht. Schließlich steht der Vortrag auch im Widerspruch zum\n\n136\n\nVerhalten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung. Es wäre dem Kläger\n\n137\n\nein Leichtes gewesen, die Tatsache, dass er angeblich mit den 700 Mandanten, die\n\n138\n\nin der Anlage 1 des KV aufgeführt sind, allesamt persönlich oder telefonisch\n\n139\n\ngesprochen habe. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag im nachgelassenen\n\n140\n\nSchriftsatz als eine schlichte Schutzbehauptung des Klägers zu werten.\n\n141\n\nDie Nichtigkeit der Vereinbarung der Übertragung des Mandantenstamms nach §\n\n142\n\n134 BGB führt zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages nach § 139 BGB. Zwar\n\n143\n\nbestimmt § 13 des KV, dass, sofern eine Regelung des Vertrages unwirksam sein\n\n144\n\nsollte, dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werde. Eine\n\n145\n\nsolche sogenannte Erhaltungsklausel entbindet das Gericht jedoch nicht von einer\n\n146\n\nPrüfung, ob die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Regelung\n\n147\n\nvorgenommen hätten (vgl. Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 139 Rn. 17). Dies ist hier zu\n\n148\n\nverneinen, denn die nichtige Regelung ist für das streitige Geschäft – hier den\n\n149\n\nKaufvertrag - von grundlegender Bedeutung.\n\n150\n\nVorliegend steht die Vereinbarung zur Übertragung des Mandantenstamms in\n\n151\n\nunmittelbaren Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlungsverpflichtung. Die eine kann\n\n152\n\nnicht losgelöst von der anderen betrachtet werden. Denn der Kaufpreis kann nach\n\n153\n\nden vertraglichen Vereinbarungen nicht ohne den Mandantenstamm bestimmt\n\n154\n\nwerden. Ohne den Mandantenstamm würde an einer selbständigen\n\n155\n\nKaufpreisregelung mangeln. Die Erhaltungsklausel in § 13 des KV vermag daher den\n\n156\n\nVertrag nicht zu retten - vielmehr erstreckt sich die Nichtigkeit der Bestimmungen zur\n\n157\n\nÜbertragung des Mandantenstamms (§ 1 des KV) auch auf die Regelung des\n\n158\n\nKaufpreises (§ 2 des KV) und erfasst damit, da es sich bei dem Kaufpreis um ein\n\n159\n\nessentiale negotii handelt, letztlich den gesamten Praxisübertragungsvertrag.\n\n160\n\nII.\n\n161\n\nMangels Darlehensvertrags kann der Kläger auch keine vertraglichen\n\n162\n\nDarlehenszinsen verlangen weder bis zur Kündigung noch nach der\n\n163\n\nKündigungserklärung.\n\n164\n\nIII.\n\n165\n\nMangels Darlehensrückzahlungsanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf\n\n166\n\nVerzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.\n\n167\n\nB.\n\n168\n\nSoweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.01.2024 neue Haupt- und\n\n169\n\nHilfsanträge gestellt hat, sind diese prozessual unbeachtlich, da sie erst nach\n\n170\n\nSchluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind und von einem\n\n171\n\nSchriftsatznachlass nicht gedeckt sind.\n\n172\n\nDer Schriftsatz vom 22.01.2024 bot darüber hinaus auch keinen Anlass die\n\n173\n\nmündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Zwar wurde der Hinweis auf\n\n174\n\ndie Nichtigkeit des KV und des Darlehensvertrags I erst im Termin zur mündlichen\n\n175\n\nVerhandlung gegeben, dem Kläger ist jedoch ein Schriftsatznachlass eingeräumt\n\n176\n\nworden. Die Einführung völlig neuer Streitgegenstände, nämlich Auskunft des\n\n177\n\nBeklagten zu Umsätzen, Erträgen und Gewinnen einer nicht am Rechtsstreit\n\n178\n\nbeteiligten Gesellschaft, eidesstattliche Versicherung des Beklagten und\n\n179\n\nunbezifferter Zahlungsantrag, zur Begründung einer Hilfsstufenklage war von dem\n\n180\n\nSchriftsatznachlass nicht umfasst. Eine Wiedereröffnung würde dem Recht des\n\n181\n\nBeklagten auf ein zügiges Verfahren widersprechen.\n\n182\n\nDer Streitwert wird auf 180.500,00 EUR festgesetzt.\n\n183\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n184\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der\n\n185\n\ndurch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n186\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n187\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.\n\n188\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung\n\n189\n\ndieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1\n\n190\n\n50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des\n\n191\n\nUrteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung\n\n192\n\ngerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt\n\n193\n\nwerde, enthalten.\n\n194\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei\n\n195\n\nMonaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht\n\n196\n\nKöln zu begründen.\n\n197\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt\n\n198\n\nvertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die\n\n199\n\nBerufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n200\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des\n\n201\n\nangefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n202\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln\n\n203\n\nstatthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder\n\n204\n\ndas Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens\n\n205\n\ninnerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache\n\n206\n\nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem\n\n207\n\nLandgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher\n\n208\n\nSprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.\n\n209\n\nDie Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden\n\n210\n\nAmtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor\n\n211\n\nAblauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines\n\n212\n\nMonats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses\n\n213\n\neingelegt werden.\n\n214\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n215\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die\n\n216\n\nelektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für\n\n217\n\ndie Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten\n\n218\n\nelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der\n\n219\n\nverantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß\n\n220\n\n§130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen\n\n221\n\nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere\n\n222\n\nelektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die\n\n223\n\nPflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem\n\n224\n\n01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit\n\n225\n\nden Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen\n\n226\n\nAkte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n227\n\nvom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n228\n\nmit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird\n\n229\n\nhingewiesen.\n\n230\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n231\n\n232\n\nVerkündet am 20.02.2024","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-02-20/2-o-295-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/376506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2024-02-20/2-o-295-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/376506","retrieved":"2026-07-09 05:19:15.309953+00:00"}}