{"status":"available","doknr":"OLD379738","ecli":"ECLI:DE:LGK:2023:0731.84O98.23.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-07-31","aktenzeichen":"84 O 98/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:\n\nbis zum 27.07.2023:              65.000,00 EUR\n\ndanach:              Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Parteien haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n3\n\nGemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.\n\n4\n\nUnter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.\n\n5\n\nNach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner unterlegen wäre.\n\n6\n\n§ 93 ZPO streitet nicht für den Antragsgegner.\n\n7\n\nZwar hat er sich nach Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sofort unterworfen. Er hat aber Veranlassung für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben, da er vorprozessual die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung verweigert hat.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat  die Echtheit des Prüfzeichens im Rahmen seiner Artikelbeschreibung selbst in Frage gestellt. Er hat es daher für möglich gehalten, dass das Prüfzeichen nicht echt ist. Dann aber hätte er die Briefmarke nicht anbieten dürfen oder hätte zuvor eine Prüfung auf Echtheit vornehmen lassen müssen.\n\n9\n\nZur Vorlage der Anlage A 4 im Rahmen des Abmahnverfahrens war der Antragsteller nicht verpflichtet. Der Abmahner braucht keine Beweismittel vorzulegen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 13 UWG Rn. 29).\n\n10\n\nKöln, 31.07.20234. Kammer für Handelssachen\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/379738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2023-07-31/84-o-98-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/379738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/379738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2023-07-31/84-o-98-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/379738","retrieved":"2026-07-09 05:26:59.124281+00:00"}}