{"status":"available","doknr":"OLD380644","ecli":"ECLI:DE:LGK:2023:0602.3.7O12.22.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-06-02","aktenzeichen":"3 7 O 12/22","doktyp":"Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.254,26 nebst Zinsen i.H.v. 5\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. Dezember 2021\n\nzu zahlen, und\n\n2\n\nan den Kläger EUR 713,76 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst\n\nZinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.\n\nDezember 2021 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39% und der Beklagte zu\n\n6\n\n1%.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n10% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien sind Brüder und die leiblichen Kinder der Zeugin E. I. und\n\n3\n\ndes zwischenzeitlich verstorbenen W. I.. Sie haben einen weiteren\n\n4\n\nBruder, den Zeugen Q. I.. Im Jahre 1992 vereinbarten allen\n\n5\n\nFamilienmitglieder gemeinschaftlich, dass die Parteien sich alle anfallenden Kosten\n\n6\n\nder im Familienbesitz befindlichen Immobilie J.-straße in M. hälftig teilen. Die\n\n7\n\nImmobilie wurde auf den Beklagten übertragen und wirtschaftlich belastet, um dem\n\n8\n\nZeugen Q. I. einen Betrag auszuzahlen. Im Gegenzug verzichtete\n\n9\n\ndieser auf eine wirtschaftliche Nutzung der Immobilie. Den Eltern der Parteien wurde\n\n10\n\nein Wohnrecht für das Erd- und Teile des Untergeschosses eingeräumt, von\n\n11\n\nwelchem die Zeugin I. derzeit Gebrauch macht. Der Beklagte bewohnt mit\n\n12\n\nseiner Familie das Ober- und Dachgeschoss mit einer Gesamtfläche von 180 qm.\n\n13\n\nHierzu einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte an den Kläger eine\n\n14\n\nmonatliche Zahlung von EUR 677,96 als hypothetische halbe Miete zahlt. Weiter\n\n15\n\nvereinbarten die Parteien, dass diese Miete alle fünf Jahre in Höhe des\n\n16\n\ngegenwärtigen Mietindexes steigen solle, wobei die letzte Anpassung im Januar\n\n17\n\n2\n\n18\n\n011 stattfand. Im Jahr 2016 wandelten die Parteien diese Regelung\n\n19\n\nübereinstimmend dahingehend ab, dass anstelle der Steigerung gemäß des\n\n20\n\nMietindexes eine Erhöhung der monatlichen Zahlung gemäß des Inflationsausgleichs\n\n21\n\nerfolgen solle.\n\n22\n\n3\n\n23\n\nAb Januar 2016 zahlte der Beklagte an den Kläger als Nutzungsentschädigung einen\n\n24\n\nBetrag von EUR 677,96 monatlich. Seit Januar 2019 zahlt der Beklagte eine um 10%\n\n25\n\ngekürzte Nutzungsentschädigung.\n\n26\n\nFür den Monat Januar 2020 steht noch eine Grundzahlung von EUR 440,16 offen.\n\n27\n\nInzwischen haben die Parteien sich darauf geeinigt, dass der Beklagte an den Kläger\n\n28\n\neinen Betrag von EUR 287.500,00 zahlt und die BGB-Gesellschaft mit der Zahlung\n\n29\n\nals aufgelöst gilt, so dass der Beklagte auch keine Nutzungsentschädigung mehr an\n\n30\n\nden Kläger zu zahlen hat.\n\n31\n\nMit Schreiben vom 24.12.2021 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den\n\n32\n\nBeklagten zur Zahlung von offenstehendem Nutzungsentgelt in Höhe von EUR\n\n33\n\n6\n\n34\n\n.595,70 bis zum 29.12.2021 auf.\n\n35\n\nDer Beklagte machte dem Kläger gegenüber Kosten für Renovierungs- und\n\n36\n\nUmbauarbeiten der Immobilie geltend.\n\n37\n\nDer Beklagte legt im Prozess Belege zum Hauskonto und den Nebenkosten ab dem\n\n38\n\nJahr 2014 vor, s. Bl. 110 ff d.A.\n\n39\n\nDer Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ab Januar 2016 eine weitere jährliche Zahlung\n\n40\n\nvon EUR 582,72 für die Jahre 2016-2020 sowie von EUR 439,29 für 9 Monate in\n\n41\n\n27021 zu. Insoweit habe sich die monatliche Miete um dem Inflationsausgleich von\n\n42\n\n,20% erhöht, was einem Betrag von EUR 48,81 monatlich entspreche. Für Januar\n\n43\n\nbis September 2021 sei eine weitere Anpassung an die Inflation vorzunehmen\n\n44\n\ngewesen, so dass dann auf die erhöhte Ausgangsmiete von EUR 726,77 eine\n\n45\n\nAnpassung von 5,81% habe erfolgen müssen, was einem monatlichen Betrag von\n\n46\n\nEUR 42,25 entspreche. Es ergebe sich hier ein weiterer Betrag von EUR 380,25.\n\n47\n\nAuch habe der Beklagte nicht eine um 10% gekürzte, sondern die volle Miete zu\n\n48\n\nzahlen; dem Kläger stehe insoweit noch ein Betrag von EUR 2.237,40 für 33 Monate\n\n49\n\nzu.\n\n50\n\n4\n\n51\n\nSchließlich stehe dem Kläger auch die gekürzte Grundmiete für Februar 2020 in\n\n52\n\nHöhe von EUR 610,16 zu.\n\n53\n\nDer Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden\n\n54\n\nVertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.\n\n55\n\nWeiter habe der Beklagte an den Kläger aus dem GbR-Vertrag i.V.m. § 241 Abs. 2\n\n56\n\nBGB eine geordnete Aufstellung über die abgerechneten Gewerke für Aus- und\n\n57\n\nUmbaukosten in den Jahren 1995-1999 sowie für das Hauskonto und Nebenkosten\n\n58\n\nder Jahre 1993-2021 zu übergeben. Soweit der Beklagte behaupte, Unterlagen\n\n59\n\nteilweise bereits vernichtet zu haben, sei dies rechtlich unerheblich, weil dann ein\n\n60\n\nAnspruch des Klägers auf Auskunft über sämtliche vermögensrelevanten\n\n61\n\nVerfügungen der Gesellschaft aus § 716 BGB bestehe.\n\n62\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt,\n\n63\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.595,70 nebst Zinsen i.H.v. 5\n\n64\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. Dezember 2021\n\n65\n\nzu zahlen,\n\n66\n\nan den Kläger EUR 713,76 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst\n\n67\n\nZinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.\n\n68\n\nDezember 2021 zu zahlen, und\n\n69\n\ndem Kläger zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erstellung seiner\n\n70\n\nSteuererklärung eine geordnete Aufstellung nebst Kopien der korrespondierenden Rechnungen und Belege zu überreichen hinsichtlich der\n\n71\n\nvon dem Beklagten gegenüber dem Kläger seit 1993 geltend gemachten\n\n72\n\nKosten bezüglich der Liegenschaft J.-straße, 51147 M..\n\n73\n\nNachdem der Beklagte für Zahlungsansprüche aus den Jahren 2016 und 2017 die\n\n74\n\nEinrede der Verjährung erhoben hat, hat der Kläger die Klage insoweit\n\n75\n\nzurückgenommen. Weiter hat er auch die Klage zurückgenommen, soweit die\n\n76\n\nGrundzahlung für Februar 2020 betroffen ist, nachdem der Beklagte mitgeteilt hat,\n\n77\n\ndiese bereits am 28.02.2020 gezahlt zu haben. Insoweit macht er nunmehr die\n\n78\n\n5\n\n79\n\nZahlung für dem Monat Januar 2020 iHv EUR 440,16 geltend, die unstreitig\n\n80\n\noffensteht.\n\n81\n\nHinsichtlich des letztgenannten Betrags hat der Beklagte ein Anerkenntnis erklärt.\n\n82\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n83\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.254,26 nebst Zinsen i.H.v. 5\n\n84\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. Dezember 2021\n\n85\n\nzu zahlen,\n\n86\n\nan den Kläger EUR 713,76 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst\n\n87\n\nZinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.\n\n88\n\nDezember 2021 zu zahlen, und\n\n89\n\ndem Kläger zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erstellung seiner\n\n90\n\nSteuererklärung eine geordnete Aufstellung nebst Kopien der korrespondierenden Rechnungen und Belege zu überreichen hinsichtlich der\n\n91\n\nvon dem Beklagten gegenüber dem Kläger seit 1993 geltend gemachten\n\n92\n\nKosten bezüglich der Liegenschaft J.-straße, 00000 M..\n\n93\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n94\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n95\n\nEr ist der Ansicht, der Inflationsausgleich sei vom Kläger falsch berechnet worden.\n\n96\n\nDieser habe im Jahr 2016 1,50% betragen, weshalb sich lediglich eine Anpassung\n\n97\n\num EUR 10,17 monatlich ergebe. Für 2018 bis 2020 ergebe sich mithin ein Betrag\n\n98\n\nvon EUR 366,12. Im Jahr 2020 habe die Inflationsrate 5,39% betragen, so dass sich\n\n99\n\ndie Nutzungsentschädigung für die in diesem Jahr geltend gemachten neun Monate\n\n100\n\nauf insgesamt EUR 328,21 (monatlich EUR 37,09) ergebe. Es bestünde daher\n\n101\n\ninsgesamt maximal ein Anspruch in Höhe von EUR 694,33. Im Übrigen sei eine\n\n102\n\nErhöhung erst ab dem Jahr 2021 möglich. Im Schriftsatz vom 06.04.2023 trägt er vor,\n\n103\n\nder Inflationsausgleich betrage für 2018 1,8%, also EUR 146,43, für 2019 1,4%,\n\n104\n\n6\n\n105\n\nmithin EUR 113,89, für 2020 0,5% und EUR 40,46 und für 2021 3,1%, also EUR\n\n106\n\n197,37 sowie für 9 Monate im Jahre 2022 5,25% und damit EUR 321,56.\n\n107\n\nSoweit die Nutzungsentschädigungskürzung betroffen sei, sei ein Abzug von 10%\n\n108\n\nberechtigt, da eine erhebliche Einschränkung der vom Beklagten benutzten\n\n109\n\nWohnung vorliege. Dieser nutze – tastsächlich unstreitig – einen Kellerraum als\n\n110\n\nWasch- und Vorratsraum, zu dem der Kläger seit Anfang 2018 den Zugang\n\n111\n\nversperre, indem er den bis dato gemeinsam genutzten Hausflur versperrt halte.\n\n112\n\nDementsprechend könne der Kellerraum nur über einen Zugang von außen erreicht\n\n113\n\nwerden, indem der Beklagte und seine Familie eine außen liegende Wendeltreppe\n\n114\n\nnutze und dann durch den Garten gehe, um über eine weitere Außentreppe in den\n\n115\n\nKellerraum zu gelangen. Da der Kläger hier den Flur durch zwei Türen verschlossen\n\n116\n\nhabe, müsse der Beklagte weiter durch den Heizraum und seinen Vorratsraum\n\n117\n\ngehen, um zu seiner Waschmaschine zu gelangen.\n\n118\n\nBelege aus den Jahren bis 1999 könne der Beklagte nicht herausgeben, da er über\n\n119\n\ndiese nicht mehr verfüge. Des Weiteren habe er diese auch dem Kläger im Mai/ Juni\n\n120\n\n2015 für mehrere Monate zur Einsicht überlassen.\n\n121\n\nDas Hauskonto habe bis 2013 nicht der Beklagte, sondern der zwischenzeitlich\n\n122\n\nverstorbene Vater der Parteien geführt, bei Übernahme des Kontos seien dem\n\n123\n\nBeklagten keine Unterlagen ausgehändigt worden, was der Kläger nicht bestreitet.\n\n124\n\nGleiches gelte für die Nebenkostenabrechnungen, auch insoweit liegt kein Bestreiten\n\n125\n\ndes Klägers vor. Die Unterlagen ab 2014 habe der Beklagte dem Kläger jährlich mit\n\n126\n\nder Abrechnung jeweils zur Verfügung gestellt.\n\n127\n\nSchließlich erklärt der Beklagte die Aufrechnung in Höhe eines Betrags von EUR\n\n128\n\n1.171,58 mit einer Gegenforderung in Höhe von EUR 6.533,10, die er daraus\n\n129\n\nherleitet, dass sich am 14.08.2020 im Keller der Immobilie ein Hochwasserschaden\n\n130\n\nereignet habe, aufgrund dessen das Abwasserrohr habe erneuert werden müssen.\n\n131\n\nVon dem hieraus resultierenden Rechnungsbetrag von EUR 13.066,20, den der\n\n132\n\nBeklagte ausweislich des Zahlungsbelegs vom 30.01.2021 bezahlt habe, wobei die\n\n133\n\nZahlung aufgrund eines Abzugs von 2% Skonto in Höhe von EUR 12.804,87 erfolgt\n\n134\n\nsei, habe der Kläger die Hälfte zu übernehmen. Die Wohngebäudeversicherung habe\n\n135\n\ndie Übernahme dieses Schadens abgelehnt, da dieser Rohre betreffe, die außerhalb\n\n136\n\ndes Gebäudes verlaufen. Dies sei auch tatsächlich zutreffend. Soweit eine Zahlung\n\n137\n\n7\n\n138\n\nder Versicherung erfolgt sei, habe diese sich auf einen Wasserschaden im Keller\n\n139\n\nnach einem Unwetter am 14.08.2020 bezogen.\n\n140\n\nZur Kürzung der Nutzungsentschädigung behauptet der Kläger, er habe die Türen\n\n141\n\ndeshalb verschlossen, weil der Beklagte und seine Familie das Treppenhaus\n\n142\n\nmutwillig extensiv genutzt und dabei die Privatsphäre der Mutter der Parteien, die im\n\n143\n\nKellergeschoss ihr Badezimmer habe, gestört hätten.\n\n144\n\nEntscheidungsgründe:\n\n145\n\nDie Klage ist zulässig und teilweise begründet.\n\n146\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch zu in Höhe von EUR\n\n147\n\n5.245,26 aus § 705 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen\n\n148\n\nNutzungsentgeltabrede.\n\n149\n\nSoweit die begehrte Grundzahlung für Januar 2020 in Höhe von EUR 440,16\n\n150\n\nbetroffen ist, hat der Beklagte die Forderung anerkannt.\n\n151\n\nAuch hat der Beklagte einen jährlich berechneten Inflationsausgleich nicht bestritten,\n\n152\n\nkommt hier allerdings in seinen verschiedenen Schriftsätzen zu verschiedenen\n\n153\n\nBerechnungen. Im Schriftsatz vom 06.04.2023 berechnet er für jedes Jahr einen\n\n154\n\nAnpassungsbetrag nach der jeweiligen Inflationsrate, setzt hier aber zum einen\n\n155\n\nfalsche Jahreszahlen an, indem der Beträge bis September 2022 berechnet, obwohl\n\n156\n\ndie GbR im September 2021 aufgelöst worden ist. Zum anderen passt diese\n\n157\n\nBerechnung auch inhaltlich nicht zu derjenigen in der Klageerwiderung, in der er nur\n\n158\n\nden Inflationsausgleich für die Jahre 2016 und 2020 berücksichtigt.\n\n159\n\nBeide Berechnungsmethoden erscheinen indes nicht sachgerecht und nicht\n\n160\n\nvereinbar mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, sondern die\n\n161\n\nAuslegung dieser nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass alle fünf Jahre eine Anpassung\n\n162\n\nüber die kumulierte Inflationsrate der letzten fünf Jahre zu erfolgen hat, mithin die\n\n163\n\nBerechnung so zu erfolgen hat, wie der Kläger sie vorgenommen hat und diesem\n\n164\n\n8\n\n165\n\ndamit ein Anspruch in Höhe von EUR 2.576, 70 entstanden ist. Diese Auslegung\n\n166\n\nfolgt ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung der Parteien. Diese\n\n167\n\nwollten erreichen, dass die Nutzungsentschädigung, die der Beklagte dem Kläger\n\n168\n\nmonatlich zahlt, an die entstandene Inflation angeglichen werden soll, damit der\n\n169\n\nBeklagte einen inflationsbereinigt gleichbleibenden Betrag an den Kläger zahlt. Die\n\n170\n\nParteien wollten also verhindern, dass der Betrag zwar nach seinem nominellen Wert\n\n171\n\ngleich bleibt, aber tatsächlich schrumpft, indem er durch die fortschreitende Inflation\n\n172\n\ndem Kläger weniger Kaufkraft beschert. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aber\n\n173\n\nerforderlich, die kumulierte Inflationsrate der letzten fünf Jahre aufzuschlagen und\n\n174\n\nnicht nur die Rate des jeweils letzten Jahres des Fünfjahreszeitraums. Dies würde\n\n175\n\nnämlich dazu führen, dass die Inflation der vier Jahre davor unberücksichtigt bleibt.\n\n176\n\nAuch ist aus der Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln, dass die erste Erhöhung\n\n177\n\nbereits 2016 stattfinden sollte, was sich daraus ergibt, dass mit der\n\n178\n\nInflationsanpassung die Regelung der fünfjährigen Anpassung an den Mietspiegel\n\n179\n\nersetzt werden sollte und dort die letzte Anpassung 2011 stattgefunden hatte.\n\n180\n\nDes Weiteren ist auch der Anspruch des Klägers in Höhe von EUR 2.237,40\n\n181\n\nentstanden. Auch dieser ergibt sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen\n\n182\n\nVereinbarung, dass der Beklagte dem Kläger ein monatliches Nutzungsentgelt für\n\n183\n\ndas Bewohnen der streitgegenständlichen Immobilie zahlt und über 33 Monate\n\n184\n\n(Januar 2019-September 2021) ein um zehn Prozent gemindertes Entgelt gezahlt\n\n185\n\nhat. Insoweit kann es dahinstehen, ob die mietrechtlichen Minderungsvorschriften\n\n186\n\nnach §§ 535, 536 Abs. 1 BGB auf das Rechtsverhältnis der Parteien entsprechend\n\n187\n\nanwendbar sind oder nicht. Denn jedenfalls ist der Beklagte auch nach diesen\n\n188\n\nVorschriften nicht zu einer Mietkürzung berechtigt. Diese kommt nach § 536 Abs. 1\n\n189\n\nS. 3 BGB nur in Betracht, wenn die Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum\n\n190\n\nvertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich ist. Bei der Frage, wann ein Mangel\n\n191\n\nunerheblich erscheint, ist aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu\n\n192\n\nüberprüfen, ob ein Mangel so geringfügig ist, dass eine hierauf gestützte\n\n193\n\nMietminderung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde\n\n194\n\n(Spielbauer in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Auflage 2018, § 536, Rn. 82,\n\n195\n\nm.w.N.).\n\n196\n\nDies ist vorliegend anzunehmen. Der Beklagte macht geltend, er könne seinen\n\n197\n\nVorrats- und Waschraum nicht mehr erreichen, indem er durch die innerhalb des\n\n198\n\nHauses gelegene Kellertreppe geht, sondern müsse hierfür die Außentreppe nutzen\n\n199\n\n200\n\n9\n\n201\n\nund durch den Garten gehen. Dies bedeutet aber auch, dass er mit der Nutzung des\n\n202\n\nim Keller gelegenen Raums nicht ausgeschlossen, sondern diese lediglich leicht\n\n203\n\nerschwert ist. Eine Erschwernis ist auch nur dann zu besorgen, wenn die Witterung\n\n204\n\nden Aufenthalt im Freien unangenehm macht, also bei Regen und kalten\n\n205\n\nTemperaturen. Dann ist es zwar etwas mühsamer, mit Vorräten oder einem\n\n206\n\nWäschekorb in den Keller und aus dem Keller wieder in die Wohnung zu gelangen,\n\n207\n\naber über eine reine Lästigkeit geht dies nicht hinaus. Der Beklagte kann sowohl\n\n208\n\nseine Wohnung als auch den Kellerraum weiter ohne Mangel nutzen; lediglich die\n\n209\n\nVerbindung zwischen diesen beiden Einheiten kann etwas erschwert sein. Auch\n\n210\n\nwenn der Beklagte und seine Familie den Kellerraum mehrmals täglich aufsuchen,\n\n211\n\nstellt dies lediglich eine unerhebliche Tauglichkeitsminderung der gesamten\n\n212\n\nWohnung dar.\n\n213\n\nDer Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus\n\n214\n\n§\n\n215\n\n§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.\n\n216\n\nDer Zinsanspruch auf die Hauptforderung und die vorgerichtlichen\n\n217\n\nRechtsverfolgungskosten folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.\n\n218\n\nEine aufrechenbare Gegenforderung steht dem Beklagten nicht zu, so dass keine\n\n219\n\nAufrechnungslage nach §§ 387 BGB besteht. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §\n\n220\n\n705 BGB. Zwar ergibt sich aus dem GbR-Vertrag der Parteien, dass der Kläger\n\n221\n\nverpflichtet ist, sich hälftig an notwendigen Reparaturarbeiten der\n\n222\n\nstreitgegenständlichen Immobilie zu beteiligen. Der Beklagte hat aber nicht schlüssig\n\n223\n\nvorgetragen, dass ihm hier entsprechende Kosten angefallen sind, an denen der\n\n224\n\nKläger sich beteiligen müsste. Denn der Vortrag des Beklagten dazu, woraus sich\n\n225\n\nder Schaden, dessen Kosten der Beklagte hier geltend macht, ergeben soll, ist\n\n226\n\nwidersprüchlich. Insoweit hat der Beklagte mit der Klageerwiderung geltend gemacht,\n\n227\n\nam 14.08.2020 habe sich im Keller des Hauses ein Hochwasserschaden ereignet,\n\n228\n\nworaufhin eine Kanaldichtigkeitsprüfung erforderlich geworden sei, aus der sich\n\n229\n\nergeben habe, dass das Abwasserrohr defekt und zu erneuern sei. Die Kosten dieser\n\n230\n\nReparatur mache er als Gegenanspruch geltend.\n\n231\n\nIm Schriftsatz vom 07.03.2022 trägt er dann vor, die Zahlung der Versicherung\n\n232\n\nbeziehe sich nicht auf den streitbefangenen Schaden, sondern auf einen\n\n233\n\nWasserschaden im Keller nach einem Unwetter am 14.08.2020. Diese Zahlung habe\n\n234\n\nmit dem zur Verrechnung gestellten Betrag nichts zu tun. Dies ist nicht\n\n235\n\n236\n\n10\n\n237\n\nnachvollziehbar, da der Beklagte mit der Klageerwiderung gerade geltend gemacht\n\n238\n\nhat, der streitbefangene Schaden sei exakt der Hochwasserschaden am 14.08.2020,\n\n239\n\nder nach dem Schriftsatz am 07.03.2023 dann nicht mehr der streitbefangene\n\n240\n\nSchaden sein soll. Es wird vom Beklagten nicht erörtert, woher dieser Widerspruch\n\n241\n\nkommt und auch nicht, auf welches Schadensereignis der hier geltend gemachte\n\n242\n\nBetrag denn nun zurückzuführen sein soll. Dementsprechend ist mit dem Kläger\n\n243\n\ndavon auszugehen, dass die Zahlung der Versicherung sich doch – wie vom\n\n244\n\nBeklagten auch in der Klageerwiderung vorgetragen – auf den Hochwasserschaden\n\n245\n\nam 14.08.2020 bezogen hat und daher aufgrund der Regulierung der Versicherung\n\n246\n\nkein Schaden des Beklagten mehr gegeben ist.\n\n247\n\nEin Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Unterlagen besteht nicht. Ein solcher\n\n248\n\nergibt sich weder aus § 241 Abs. 2, 705 BGB noch aus § 716 BGB. Soweit der\n\n249\n\nKläger die Herausgabe von Nebenkostenabrechnungen und Abrechnungen des\n\n250\n\nHausgeldkontos begehrt, hat der Kläger unbestritten vorgetragen, bis Ende 2013\n\n251\n\nseien diese Unterlagen vom zwischenzeitlich verstorbenen Vater der Parteien erstellt\n\n252\n\nworden; der Beklagte verfüge über diese Unterlagen nicht. Dementsprechend ist der\n\n253\n\nBeklagte auch nicht Schuldner der Herausgabe dieser Unterlagen. Soweit die\n\n254\n\nUnterlagen zu Nebenkosten und Hausgeldkonto ab 2014 bis zur Auflösung der\n\n255\n\nGesellschaft betroffen ist, kann es dahinstehen, ob ein solcher Anspruch gegen den\n\n256\n\nBeklagten entstanden ist. Denn er ist jedenfalls durch Erfüllung nach § 362 BGB\n\n257\n\nuntergegangen, da der Beklagte diese Unterlagen im vorliegenden Rechtsstreit als\n\n258\n\nAnlagen zum Schriftsatz vom 09.05.2022 übersandt hat.\n\n259\n\nWeiter begehrt der Kläger die Übergabe von Unterlagen für Arbeitslohn und Ausbau-\n\n260\n\nund Umbaukosten für den Zeitraum 1995-1999. Auch insoweit hat er allerdings\n\n261\n\nkeinen durchsetzbaren Anspruch. Auf § 716 BGB kann der Kläger einen solchen\n\n262\n\nschon deshalb nicht stützen, weil er keine Auskunft zu den hier getätigten\n\n263\n\nAufwendungen und damit Angelegenheiten der Gesellschaft verlangt, sondern die\n\n264\n\nHerausgabe der entsprechenden Rechnungen. Dies ergibt sich schon aus seinem\n\n265\n\nVortrag in der Klageschrift, in der er ausführt, auf welche Beträge sich die Baukosten\n\n266\n\nfür die einzelnen Jahre jeweils belaufen. Dem Kläger ist mithin bekannt, welche\n\n267\n\nKosten hier angefallen sind und auf welchen Betrag sich die einzelnen Rechnungen\n\n268\n\nbelaufen. Sein Interesse geht dahin, Belege für diese Aufwendungen zu erhalten, wie\n\n269\n\ner auch in seinem Schriftsatz vom 08.05.2023 ausführt, in dem er deutlich macht,\n\n270\n\ndass er die Unterlagen zur Vorlage bei der C.-B. F. benötigt, falls\n\n271\n\n11\n\n272\n\ndort noch Nachfragen zu seiner bereits eingereichten Steuererklärung bestehen. Er\n\n273\n\nbegehrt mithin – wie sich auch aus der unmissverständlichen Formulierung des\n\n274\n\nKlageantrags ergibt – nicht Auskunft, sondern die Herausgabe von Unterlagen.\n\n275\n\nDer entsprechende Anspruch kann sich mithin nur aus §§ 241 Abs. 2, 705 BGB oder\n\n276\n\naus § 242 BGB ergeben. Ein solcher Anspruch – geht man davon aus, dass er\n\n277\n\nentstanden ist – ist aber jedenfalls durch Unmöglichkeit untergegangen, weil der\n\n278\n\nBeklagte vorträgt, nicht mehr im Besitz der entsprechenden Unterlagen zu sein. Er ist\n\n279\n\nalso gemäß § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit.\n\n280\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 S.\n\n281\n\n1, 709 ZPO.\n\n282\n\nStreitwert: bis zum 11.06.2022 EUR 8.595,70\n\n283\n\nDanach EUR 7.254,26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2023-06-02/3-7-o-12-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/380644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2023-06-02/3-7-o-12-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/380644","retrieved":"2026-07-09 05:29:39.101186+00:00"}}