{"status":"available","doknr":"OLD381301","ecli":"ECLI:DE:LGK:2023:0427.1.4O555.13.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2023-04-27","aktenzeichen":"1 4 O 555/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird mit Blick auf den Antrag vom 12.04.2022 (Bl. 1696 GA)\n\nund auf die Anträge vom 02.01.2023 (Bl. 2243 f. GA) zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten im Wege der Stufenklage um urheberrechtliche\n\n3\n\nNachvergütungsansprüche für diverse Werke des Herrn H. F. R. (kurz „Z.“),\n\n4\n\ndie im Verlag der Beklagten verlegt worden sind.\n\n5\n\nZunächst wird zum Hintergrund des Rechtsstreits auf den sehr ausführlichen\n\n6\n\nTatbestand im Teilurteil der Kammer vom 22.12.2016 (Bl. 1317, Band VI) und das\n\n7\n\ndazu ergangene Berufungsurteil des OLG Köln (Az. 6 U 13/17) verwiesen.\n\n8\n\nIm jetzigen Verfahrensstand streiten sich die Parteien um die Richtigkeit der von der\n\n9\n\nBeklagten erteilten Auskunft. Insofern sind folgende Sachverhaltsumstände\n\n10\n\nmaßgeblich:\n\n11\n\nNach Verkündung des Teilurteils der Kammer vom 22.12.2016 erteilte die Beklagte\n\n12\n\nzur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 06.07.2017 eine erste Auskunft\n\n13\n\nbetreffend die Jahre 2000 – 2016 (für die Zeit vor 2000 berief sie sich auf\n\n14\n\nUnmöglichkeit, was zu einem Zwangsmittelverfahren unter hiesigem Aktenzeichen\n\n15\n\nführte, s.u.).\n\n16\n\nNach Verkündung des Urteils des OLG Köln – 6 U 13/17 – am 01.12.2017, mit dem\n\n17\n\ninsbesondere die Auskunftspflicht zeitlich auf die Zeit ab 1998 beschränkt, aber\n\n18\n\ninhaltlich im Vergleich zum Urteil der Kammer erweitert worden ist, erteilte die\n\n19\n\nBeklagte am 13.06.2018 eine weitere Auskunft zur Abwendung der\n\n20\n\nZwangsvollstreckung. Damit ergänzte sie einerseits die erste Auskunft inhaltlich nach\n\n21\n\nMaßgabe des Berufungsurteils und andererseits auch zeitlich mit Daten für das Jahr\n\n22\n\n2017.\n\n23\n\nGegen das Berufungsurteil des OLG Köln (Az. 6 U 13/17) hatte die Beklagte\n\n24\n\nNichtzulassungsbeschwerde erhoben, die der BGH am 17.10.2018 als unzulässig\n\n25\n\nverworfen hat (Az. I ZR 4/18).\n\n26\n\n3\n\n27\n\nDas Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO betreffend fehlender Auskünfte für die\n\n28\n\nJahre 1998 und 1999 ist seitens der Klägerinnen am 17.09.2018 eingeleitet und\n\n29\n\ndurch Beschluss der Kammer vom 15.07.2021 nach Beweisaufnahme\n\n30\n\nzurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen dagegen hatte\n\n31\n\nkeinen Erfolg und ist vom OLG Köln am 28.09.2021, 6 W 64/21, zurückgewiesen\n\n32\n\nworden.\n\n33\n\nMit Schriftsatz vom 12.04.2022 haben die Klägerinnen den Antrag auf Abgabe einer\n\n34\n\neidesstattlichen Versicherung betreffend die Auskünfte vom 06.07.2017 und\n\n35\n\n23.06.2018 erstmals gestellt und begründet. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am\n\n36\n\n7.04.2022 zugestellt worden.\n\n37\n\nDie Beklagte erteilte nach Aufforderung der Klägerinnen am 25.05.2022 und\n\n38\n\n20.07.2022 weitere Auskunft über den Zeitraum 2018 bis 2021, wobei diese Auskunft\n\n39\n\n–\n\n40\n\nanders als frühere Auskünfte – keine Aufstellung der „sales by customer“ mit\n\n41\n\nKundendaten und –adressen beinhaltet.\n\n42\n\nMit Schriftsatz vom 02.01.2023 haben die Klägerinnen erstmals die Anträge auf\n\n43\n\nSchadensersatzfeststellung gestellt und begründet. Dieser ist der Beklagten am\n\n44\n\n10.01.2023 zugestellt worden.\n\n45\n\nDie Beklagte verlegt das Werk „M.“ des Z. nicht mehr, weder in der sog.\n\n46\n\nkleinen“, „großen“, noch der „K.“ Reihe. Der Grund hierfür ist zwischen den„\n\n47\n\nParteien streitig. Es ist jedoch unstreitig, dass keine vertragliche Verpflichtung der\n\n48\n\nBeklagten zur fortwährenden Verwertung des Werks besteht.\n\n49\n\nJedenfalls seit dem 01.01.2020 betreibt die Beklagte den Online-Shop unter dem\n\n50\n\nMarkennamen „E.“ selbst und nicht mehr über Tochterunternehmen.\n\n51\n\nJedenfalls seit dem 01.07.2022 betreibt die Beklagte die „E.-Stores“ in X.\n\n52\n\nund T. selbst und nicht mehr über Tochterunternehmen.\n\n53\n\nDie Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Auskunft unvollständig bzw. unrichtig sei.\n\n54\n\nSie begründen dies mit folgenden Behauptungen:\n\n55\n\nDie Beklagte habe im Laufe des Verfahrens vor Rechtskraft der „ersten Stufe“ immer\n\n56\n\nDirektverkäufe an Verbraucher verneint. Erst im Jahr 2017 habe die Beklagte dann\n\n57\n\nDirektverkäufe in wirtschaftlich unbedeutendem Umfang eingeräumt. Käufe von\n\n58\n\n4\n\n59\n\nPrivatkunden, insbesondere über den Online Shop, seien jedenfalls schon im\n\n60\n\nZeitraum der Auskunft von 2000 – 2016 möglich gewesen. Die Beklagte betreibe„E.-Stores“ seit jeher selbst und tätige dort Direktverkäufe. Gleichwohl weisedie Auskunft hierzu einen Betrag von 0 € aus.\n\n61\n\nDie Beklagte unterschlage Verkaufszahlen über S.. Ein Verkauf an den\n\n62\n\nI. O. mit mind. 999 Exemplaren von „W. U.“ fehle in der Auskunft.\n\n63\n\nEs fehlten Angaben zu Erlösen aus Lizenzvergabe sowie die diesbezüglichen\n\n64\n\nLizenzverträge mit Dritten, insbesondere eine Lizenz an den Weltbildverlag für\n\n65\n\n„D.“ und an den Zweitausendeinsverlag über eine Lizenz zu 10.000\n\n66\n\nExemplaren der „MI-M.-Sonderausgabe“ sowie an „Y.\n\n67\n\nVerlagsgesellschaft mbH“ zum Werk „M. KR“ und an den Verlag A. &\n\n68\n\nJ. zu demselben Werk. „Rechteverkäufe“ ergäben sich auch aus Anlage K226\n\n69\n\ndort in der Fußnote **), wonach alleine 2008 Lizenzen für 140.400 Exemplare\n\n70\n\nvergeben worden seien. Diverse Lizenzen seien an die Deutsche Nationalbibliothek\n\n71\n\ngemeldet worden.\n\n72\n\nDie Zahl der Verkäufe übersteige die Anzahl der Auflagen, was auf eine Unrichtigkeit\n\n73\n\nschließen lasse. Angaben zu Retouren/Gutschriften seien nicht nachvollziehbar.\n\n74\n\nDie Klägerinnen behaupten weiter, dass die Beendigung des Verlags des Werks\n\n75\n\n„M.“ darin begründet liege, dass die Beklagte gegenüber den Erben des\n\n76\n\nKünstlers nicht ordnungsgemäß über Verkäufe abgerechnet habe. Daraufhin hätten\n\n77\n\ndie Erben des Künstlers die Vermarktung verhindert. Sie legen dafür eine E-Mail aus\n\n78\n\nder „M. Administration/Paris“ vor.\n\n79\n\nDie Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen\n\n80\n\nVersicherung nicht verjährt sei. Es handele sich um einen Hilfsanspruch zur Auskunft\n\n81\n\nim Rahmen der Stufenklage, sodass dieser nicht unabhängig davon verjähren könne.\n\n82\n\nDieser Anspruch sei angesichts des Zwangsmittelverfahrens und der dort gerügten\n\n83\n\nUnvollständigkeit der als Einheit anzusehenden Auskunft auch nicht fällig gewesen.\n\n84\n\nInsofern könne sie sich auf die Verjährungshemmung durch dieses Verfahren\n\n85\n\nberufen. Das Vollstreckungsverfahren endete erst am 28.09.2021 und sei den\n\n86\n\nKlägerinnen erst am 12.10.2021 wirksam zugestellt worden bzw. dann sei die\n\n87\n\n5\n\n88\n\nZustellung geheilt worden; die 6-Monatsfrist von § 204 Abs. 2 BGB sei durch\n\n89\n\nAnhängigmachen am 12.04.2022 gewahrt. Vorsorglich berufen sich die Klägerinnen\n\n90\n\nauf Probleme einen neuen Rechtsanwalt zu finden und ein unredliches Verhalten der\n\n91\n\nBeklagten, das ihrer Berufung auf die Verjährung entgegenstehen soll.\n\n92\n\nDie Klägerinnen sind außerdem der Ansicht, dass ihnen wegen der unvollständigen\n\n93\n\nund fehlerhaften Auskunft ein Schadensersatzanspruch zustehe. Hierin liege eine\n\n94\n\nPflichtverletzung der Beklagten. Eine Bezifferung sei wegen des Verhaltens der\n\n95\n\nBeklagten nicht möglich. Auch wegen der nach ihrem bestrittenen Vortrag durch\n\n96\n\nFehlverhalten der Beklagten beendeten Lizenzvergabe durch die M. Erben und\n\n97\n\nder damit einhergehenden Einstellung des Werks „M.“ von Z. stehe den\n\n98\n\nKlägerinnen ein Schadensersatzanspruch zu.\n\n99\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n100\n\nI. Im Wege der Stufenklage:\n\n101\n\nDie Beklagte wird verurteilt, durch den Geschäftsführer der Beklagten,\n\n102\n\nHerrn N. E., zu Protokoll an Eides Statt zu versichern,\n\n103\n\ndass sie die Auskünfte gemäß den Schreiben ihrer\n\n104\n\nProzessbevollmächtigten vom 06.07.2017 und 13.06.2018 nebst\n\n105\n\nAnlagen K189 – K215 so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu\n\n106\n\nimstande ist.\n\n107\n\nII. Unabhängig von der Stufenklage:\n\n108\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den\n\n109\n\nKlägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der durch\n\n110\n\nSchreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017 und\n\n111\n\n13.06.2018 nebst Anlagen K189 - K215 erteilten Auskunft entstanden\n\n112\n\nist und entstehen wird.\n\n113\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den\n\n114\n\nKlägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der durch E-\n\n115\n\nMail-Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2022 und\n\n116\n\n20.07.2022 nebst Anlage K241 erteilten Auskunft entstanden ist und\n\n117\n\nentstehen wird.\n\n118\n\n6\n\n119\n\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den\n\n120\n\nKlägerinnen den Schaden zu ersetzten, der den Klägerinnen aufgrund\n\n121\n\nder Einstellung der Verbreitung des Werks „M.\" des Autors und\n\n122\n\nHerausgebers H. F. R. aufgrund der Verträge mit der Beklagten\n\n123\n\nvom 13./17. März 0000, vom 5./8. Dezember 0000 sowie der\n\n124\n\ndazugehörigen Zusatzvereinbarungen vom 18. Juni 0000, vom 29.\n\n125\n\nJanuar 0000 sowie vom 15. September 0000 entstanden ist und\n\n126\n\nentstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n127\n\nDie Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung betreffend den Antrag auf Abgabe\n\n128\n\nder eidesstattlichen Versicherung. Sie hält diesen Antrag für einen neuen und\n\n129\n\neigenständigen Streitgegenstand. Dieser sei neu in das Verfahren eingeführt worden.\n\n130\n\nDies wiederum sei erst nach Eintritt der dreijährigen Regelverjährung für diesen\n\n131\n\nkonkreten Anspruch geschehen. Denn spätestens nach Auskunft im Jahr 2018\n\n132\n\nhätten die Klägerinnen ihren Verdacht hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit\n\n133\n\nverfahrensgegenständlich machen können, dies sei aber erst 2022 geschehen. Auf\n\n134\n\ndas Zwangsmittelverfahren könnten sich die Klägerinnen nicht berufen, weil hier nur\n\n135\n\ndas Fehlen von Auskünften für 0000 und 0000 gerügt war und nicht etwa eine\n\n136\n\nUnvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Auskünfte für die Jahre 2000 – 2017.\n\n137\n\nAuch die bisherige Stufenklage wirke nicht verjährungshemmend, weil die\n\n138\n\nKlägerinnen die „zweite Stufe“ nicht von Anfang an oder sonst in unverjährter Zeit\n\n139\n\nanhängig gemacht hätten.\n\n140\n\nIn der Sache bestehe auch kein Anspruch der Klägerinnen nach § 259 Abs. 2 BGB.\n\n141\n\nDie Vorwürfe gegen die Auskunft seien bereits vor Erlass der Urteile der Kammer\n\n142\n\nund des Senats geäußert worden und nicht neu. Direktverkäufe an Verbraucher\n\n143\n\nseien nach den Urteilen nicht gesondert auszuweisen und seien in den Zahlen\n\n144\n\nenthalten. Die „E.-Stores“ seien vor 2022 von ihren Tochterunternehmen\n\n145\n\nbetrieben worden und diese hätten im eigenen Namen Verkäufe getätigt. Die\n\n146\n\nverkauften Exemplare fänden sich aber mittelbar durch Angabe des Verkaufs der\n\n147\n\nBeklagten an ihre Tochterunternehmen. Ein eigener Verkauf über S. finde nicht\n\n148\n\n7\n\n149\n\nstatt, vielmehr würde S. von Tochterunternehmen beziehen, womit die\n\n150\n\nExemplare mittelbar wiederum in der Auskunft enthalten seien.\n\n151\n\nEs existierten keine weiteren Lizenzverträge mit Dritten. Bei den klägerseits\n\n152\n\nbenannten Beispielen handele es sich um „Fremddrucklizenzen“ ohne\n\n153\n\nNutzungsrechteeinräumung. Die Exemplare, im Fall von Imprints, seien wiederum in\n\n154\n\nden Auskünften enthalten.\n\n155\n\nDie angebliche Abweichung der Verkaufs- und Auflagenzahlen beruhe darauf, dass\n\n156\n\nim Jahr 2000 die Auskünfte beginnen würden und bereits in den Vorjahren Auflagen\n\n157\n\nbestanden hätten und dann ab 2000 auch abverkauft worden seien.\n\n158\n\nDie Einstellung des Werks „M.“ beruhe auf erhöhten „Royalty-Forderungen“ der\n\n159\n\nErben des Künstlers. Lizenzen seien immer über die VG Bild-Kunst erworben\n\n160\n\nworden, was durch die erhöhten Lizenzgebühren nicht mehr wirtschaftlich sei.\n\n161\n\nDass in der Auskunft für die Jahre 2018 – 2021 keine Liste „Sales by Customer“\n\n162\n\nmehr enthalten sei, liege daran, dass die Beklagte nunmehr verstärkt im\n\n163\n\nDirektvertrieb mit Verbrauchern agiere und datenschutzrechtliche Vorschriften die\n\n164\n\nHerausgabe von Kundendaten verbiete.\n\n165\n\nDie Beklagte stimmt der Klageänderung betreffend die Ergänzung der\n\n166\n\nSchadensersatzfeststellungsanträge nicht zu und rügt deren Zulässigkeit. Sie sei\n\n167\n\nnicht sachdienlich, weil sie das Verfahren verzögere, indem sie einen völlig neuen\n\n168\n\nStreitgegenstand in das ohnehin schon umfangreiche Verfahren einführe. Die\n\n169\n\nAnträge seien außerdem unbestimmt. Es mangele am Feststellungsinteresse. Sie\n\n170\n\nerhebt auch hierzu die Einrede der Verjährung.\n\n171\n\nEntscheidungsgründe:\n\n172\n\nDie zulässige Klage ist im aktuell zu bescheidenden Umfang unbegründet.\n\n173\n\nI. Zulässigkeit\n\n174\n\n1.Die Klageänderung betreffend die Ergänzung der\n\n175\n\nSchadensersatzfeststellungsanträge ist zulässig. Die neuen Anträge zu II. 1.) und 2.)\n\n176\n\nsind gem. § 261 ZPO sachdienlich, weil hiermit derselbe Prozessstoff wie zum\n\n177\n\n8\n\n178\n\nAntrag nach § 259 Abs. 2BGB herangezogen werden kann. Die\n\n179\n\nSchadensersatzfeststellung ist insoweit eine weitere Anknüpfung an die\n\n180\n\nvorgetragenen Sachverhaltsumstände zur Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der\n\n181\n\nAuskunft der Beklagten.\n\n182\n\nAuch die Klageänderung, die in der Einfügung des Antrags zu II. 3.) zu erblicken ist,\n\n183\n\nhält die Kammer nach § 261 ZPO für sachdienlich. Zwar handelt es sich um einen\n\n184\n\nneuen Tatsachenkomplex. Jedoch besteht auch hier eine hinreichende Verknüpfung\n\n185\n\nzum bisherigen Sach- und Streitstand, sodass eine Einbeziehung in dieses\n\n186\n\nVerfahren einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden geeignet ist. Insbesondere\n\n187\n\nbetrifft dieser Antrag ein Werk, das bereits in der Auskunftsstufe betroffen war.\n\n188\n\n2. Das Feststellungsinteresse für die neuen Anträge unter Ziffer II. ist gegeben. Das\n\n189\n\ngemäß 256 Abs. ZPO erforderliche rechtliche Interesse bei §1\n\n190\n\nSchadensersatzfeststellungsklagen liegt schon dann vor, wenn künftige\n\n191\n\nSchadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar\n\n192\n\nihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Die Wahrscheinlichkeit einer\n\n193\n\nSchadensentstehung stellt keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur\n\n194\n\nmateriellen Klagebegründung. Allein die Abwendung der Verjährung reicht im\n\n195\n\nÜbrigen als rechtliches Interesse aus (vgl. BGH, GRUR 1992, 559). So liegt der Fall\n\n196\n\nhier. Hier ist noch offen, ob – an dieser Stelle den Schadensersatzgrund unterstellt –\n\n197\n\nein Schaden entstanden ist. Es stellen sich aber ebenfalls gewisse Probleme bei der\n\n198\n\nVerjährung, was nachfolgend für den Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB noch\n\n199\n\ndarzustellen ist. Die Auskunfts- bzw. Stufenklage sperrt insbesondere die Anträge zu\n\n200\n\nII. 1.) und 2.) nicht, weil hier ein anderer materieller Anspruch, nämlich die\n\n201\n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht begehrt wird.\n\n202\n\nII. Begründetheit\n\n203\n\nDie nunmehr zur Entscheidung gestellten Anträge sind unbegründet.\n\n204\n\n1. Zum Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\n\n205\n\nEin etwaiger Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 259 Abs. 2 BGB ist\n\n206\n\njedenfalls verjährt.\n\n207\n\n9\n\n208\n\nWie die Parteien zutreffend in ihren Schriftsätzen herausgearbeitet haben, ist die\n\n209\n\nFrage entscheidend, ob der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung\n\n210\n\nals Teil einer Stufenklage, nämlich als zweite Stufe zwischen Auskunfts- und\n\n211\n\nZahlungsstufe, als eigenständiger Streitgegenstand oder aber als Teil der\n\n212\n\neinheitlichen Stufenklage anzusehen ist.\n\n213\n\nNach Ansicht der Kammer ist hier bei § 259 Abs. 2 BGB von einem eigenständigen\n\n214\n\nAnspruch und einem eigenständigen Streitgegenstand auszugehen, der nicht ohne\n\n215\n\nWeiteres in eine bereits erhobene Stufenklage, die zunächst nur Auskunft und\n\n216\n\nZahlung beinhaltete, „nachgeschoben“ werden kann, ohne dass für diesen Anspruch\n\n217\n\neine isolierte Prüfung der Verjährungshemmung zu erfolgen hätte. Insbesondere\n\n218\n\nkann die Erhebung der zunächst ihrem Wortlaut nach nicht auch die Abgabe der\n\n219\n\neidesstattlichen Versicherung enthaltende Stufenklage auch eben diesen Anspruch\n\n220\n\nan- bzw. rechtshängig machen. Hierfür wäre eine ausdrückliche Formulierung dieser\n\n221\n\nStufe, und sei es unter der Bedingung der Erforderlichkeit, notwendig gewesen.\n\n222\n\nZwar ist der Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB das einzige gesetzlich vorgesehene\n\n223\n\nZwangsmittel der Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Erklärung,\n\n224\n\ndie bei § 259 BGB in der Rechnungslegung besteht. Jedoch ist § 259 Abs. 2 BGB\n\n225\n\nauch eine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl. BeckOGK/Röver, 1.2.2022, BGB §\n\n226\n\n259 Rn. 48 f.). Insbesondere verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB) der Anspruch auf Abgabe\n\n227\n\nder eidesstattlichen Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB grundsätzlich selbstständig\n\n228\n\ngem. §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren. § 259 Abs. 2 BGB enthält eine\n\n229\n\neigenständige Anspruchsgrundlage, die erst mit Rechnungslegung entsteht und ab\n\n230\n\ndiesem Zeitpunkt verjährt (BeckOGK/Röver, a.a.O., Rn. 57).\n\n231\n\nFolglich überzeugt es nicht, dass die Klägerinnen hier eine Abhängigkeit der\n\n232\n\nVerjährung von der nach ihrer Ansicht nach nicht vollständigen Erfüllung des in erster\n\n233\n\nStufe rechtskräftig tenorierten Auskunftsanspruchs im Rahmen des Antrags nach §\n\n234\n\n8\n\n235\n\n88\n\n236\n\nZwangsvollstreckungsverfahren dient nicht der Verfolgung des Anspruchs nach §\n\n237\n\n59 Abs. 2 BGB, sondern ist vielmehr auf die Erzwingung der richtigen Erfüllung der ZPO in hiesigem Verfahren einwenden. Denn dieses\n\n238\n\n2\n\n239\n\nAuskunft gerichtet. Auch wenn zweifellos eine gewisse Verknüpfung zum\n\n240\n\nAuskunftsanspruch besteht, bezieht sich der neue Antrag auf einen anderen\n\n241\n\nmateriellen Anspruch.\n\n242\n\n10\n\n243\n\nEs kommt deshalb nach Ansicht der Kammer auch nicht vor dem Hintergrund der\n\n244\n\nVerknüpfung mit der Auskunft als „Hauptanspruch“ auf die Einhaltung der 6-\n\n245\n\nMonatsfrist\n\n246\n\nvon § 204 Abs. 2 BGB nach Beendigung des\n\n247\n\nZwangsvollstreckungsverfahrens an und ob diese nach Zustellung des\n\n248\n\nZurückweisungsbeschlusses des OLG Köln im Zwangsmittelverfahren gewahrt ist.\n\n249\n\nDiese Frist wurde aber durch die erstmalige Antragstellung zur Abgabe einer\n\n250\n\neidesstattlichen Versicherung im Schriftsatz vom 12.04.2022 ohnehin nicht gewahrt.\n\n251\n\nInsoweit überzeugt der Vortrag der Klägerinnen nicht, wenn sie meinen, dass die\n\n252\n\nZustellung des o.g. Beschlusses des OLG Köln erst an dem Tag wirksam erfolgt sei,\n\n253\n\nals der Beschluss dem Herrn RA G. kanzleiintern zugeleitet worden ist. Eine\n\n254\n\nBeschränkung der Prozessvollmacht in diesem Rechtsstreit auf einen bestimmten\n\n255\n\nRechtsanwalt der früher für die Klägerinnen tätigen Kanzlei X. (bzw. zuvor\n\n256\n\nL. & L.) ist der Akte nicht zu entnehmen, vielmehr waren jeweils alle\n\n257\n\nRechtsanwälte der jeweiligen Sozietäten bevollmächtigt. Es ist somit auch von einer\n\n258\n\nwirksamen Zustellung des o.g. Beschlusses des OLG Köln an die früheren\n\n259\n\nProzessbevollmächtigten am 11.04.2021 zu Händen von Herrn RA Axel X.\n\n260\n\n(Bl. 2150 GA) auszugehen, sodass die 6-Monatsfrist am 12.04.2022 ohnehin\n\n261\n\nabgelaufen war.\n\n262\n\nDa die nunmehr im Antrag als unvollständig und unrichtig gerügte Auskunft unstreitig\n\n263\n\nzuletzt im Jahr 2018 erfolgt ist, so hätte bis spätestens Ende 2021 der Anspruch\n\n264\n\nnach § 259 Abs. 2 BGB anhängig gemacht werden müssen. Dies erfolgte aber erst\n\n265\n\nim April 2022. Die Argumentation der Klägerinnen, dass erst nach Beendigung des\n\n266\n\nZwangsmittelverfahrens der Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB fällig geworden ist,\n\n267\n\nüberzeugt im Einzelfall auch nicht. Zunächst ist dem § 259 Abs. 2 BGB keine\n\n268\n\nbesondere Leistungszeitbestimmung bzw. Fälligkeitsregelung zu entnehmen. Eine\n\n269\n\nsolche Leistungszeit ist auch nicht aus den Umständen gem. § 271 Abs. 1 BGB zu\n\n270\n\nentnehmen. Demnach konnten die Klägerinnen nach der hier maßgeblichen\n\n271\n\nAuskunft, zuletzt am 18.06.2018, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sofort\n\n272\n\nfordern. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich um eine sehr umfangreiche\n\n273\n\nAuskunft gehandelt hat. Gleichwohl ist sie im Juni 2018 (als Ergänzung einer\n\n274\n\nausführlichen bereits im Juli 2017 erteilten Auskunft) erfolgt, sodass selbst bei\n\n275\n\nAnnahme einer mehrwöchigen Prüfungsdauer immer noch die Kenntnis bzw. eine\n\n276\n\nfahrlässige Unkenntnis noch im Jahr 2018 anzunehmen ist, womit wiederum die\n\n277\n\nVerjährung zum Ende des Jahres 2021 eingetreten ist. Hinzu kommt, dass die\n\n278\n\nKlägerinnen im Antrag nach § 888 ZPO nur das Fehlen der Auskunft für die Jahre\n\n279\n\n1998 und 1999 gerügt haben, im Übrigen keine sonstigen Mängel für die Jahre ab\n\n280\n\n2000 gerügt haben. Auch unter Beachtung der klägerischen Argumentation, dass\n\n281\n\neine Auskunftserteilung eine „Einheit“ darstellt und nicht künstlich aufgespalten\n\n282\n\nwerden darf, ist die Kammer der Ansicht, dass der Antrag nach § 888 ZPO und der\n\n283\n\nStufenantrag nach § 259 Abs. 2 BGB nicht zwingend in einem „entweder oder“\n\n284\n\nVerhältnis stehen. Die Kammer erkennt entgegen der Argumentation der Klägerinnen\n\n285\n\nkeine Unzulässigkeit des Antrags nach § 259 Abs. 2 BGB vor dem Abschluss des\n\n286\n\nZwangsmittelverfahrens. Denn entsprechende Anträge werden in einer Stufenklage\n\n287\n\nteilweise bereits zulässig gestellt, bevor überhaupt irgendeine Auskunft erfolgt ist,\n\n288\n\nwobei dieser Antrag dann regelmäßig bedingt gestellt wird. Dies ist im Rahmen der\n\n289\n\nStufenklage nach § 254 ZPO zulässig. Es war deshalb erforderlich neben den\n\n290\n\nKritikpunkten, die im Zwangsmittelverfahren zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs\n\n291\n\nvorgebracht worden sind, auch die nunmehr geäußerten Zweifel an der Richtigkeit\n\n292\n\nund Vollständigkeit der Auskunft im Rahmen der Stufenklage zu verfolgen. Letzteres\n\n293\n\nist zunächst in unverjährter Zeit unterblieben.\n\n294\n\nNach den vorstehenden Ausführungen hat auch die Zwangsvollstreckung betreffend\n\n295\n\nden Auskunftsanspruch nicht zu einem Neubeginn der Verjährung des Anspruchs\n\n296\n\naus § 259 Abs. 2 BGB gem. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB geführt. Es handelt sich um zwei\n\n297\n\nverschiedene Ansprüche, die jeweils isoliert zu betrachten sind. Zuletzt führen auch\n\n298\n\ndie von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände des Rechtsanwaltswechsels und\n\n299\n\ndes Verhaltens der Beklagten bei der Auskunftserteilung führen zu keinem anderen\n\n300\n\nErgebnis.\n\n301\n\n2. Zu den Schadensersatzfeststellungsanträgen\n\n302\n\nDie Anträge zu II. 1.) – 3.) sind unbegründet.\n\n303\n\na) Für die Anträge zu II. 1.) und 2.) ist ein Schadensersatzanspruch dem Grunde\n\n304\n\nnach nicht schlüssig vorgetragen. Nach dem aktuellen Sach- und Streitstand ist für\n\n305\n\ndiese beiden Anträge kein substantiierter Vortrag zu einer Pflichtverletzung zu\n\n306\n\nerkennen. Die Klägerinnen tragen zwar diverse Verdachtsumstände für die\n\n307\n\nUnrichtigkeit und Unvollständigkeit der Auskünfte im Jahr 2018 sowie im Jahr 2022\n\n308\n\nvor. Dies mag für die Anspruchsvoraussetzung von § 259 Abs. 2 BGB für einen\n\n309\n\nsubstantiierten Vortrag reichen, weil hierfür nach dem Gesetzeswortlaut nur Grund\n\n310\n\nzur Annahme bestehen muss, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt\n\n311\n\nerteilt worden ist. Dies bedarf angesichts der oben dargelegten Verjährung keiner\n\n312\n\nEntscheidung.\n\n313\n\nFür einen hier in Frage stehenden Anspruch aus § 280 BGB bedürfte es aber des\n\n314\n\nsubstantiierten Vortrags einer Pflichtverletzung, folglich also der Feststellung, dass\n\n315\n\ndie Auskunft in der Tat unrichtig bzw. unvollständig erteilt worden ist. Die Parteien\n\n316\n\nstreiten im Einzelnen über diverse Positionen der Auskunft, wobei die Beklagte zu\n\n317\n\nnahezu allen Vorwürfen der Klägerinnen qualifiziert erwidert hat. Die Klägerinnen\n\n318\n\nzeigen insoweit Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft auf, legen jedoch keine\n\n319\n\nkonkrete Unrichtigkeit der Auskunft dar, die eine Pflichtverletzung der Beklagten\n\n320\n\naufzeigen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine Schadensersatzfestellung\n\n321\n\nbedingt für den Fall, dass die Auskunft sich in der Zukunft möglicherweise als falsch\n\n322\n\nheraus, möglich erscheint.\n\n323\n\nEine Haftung der Beklagten aus deliktischen Vorschriften (§§ 823 ff. BGB) ist\n\n324\n\nebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit wäre auch das Verschulden der\n\n325\n\nBeklagten nicht vermutet, sondern den Klägerinnen obläge der Vollbeweis. Hierfür\n\n326\n\nfehlt es an substantiiertem Vortrag.\n\n327\n\nb) Der Antrag zu II. 3.) ist unbegründet. Einem hier geltend gemachten\n\n328\n\nSchadensersatzanspruch mangelt es an der Pflichtverletzung der Beklagten sowie\n\n329\n\nan der notwendigen Kausalität, weil die Beklagte ohnehin jederzeit den Vertrieb des\n\n330\n\nstreitgegenständlichen Werks „M.“ hätte einstellen können. Dies ist zwischen\n\n331\n\nden Parteien unstreitig. Es bestand und besteht keine Verwertungspflicht der\n\n332\n\nBeklagten zu diesem Werk. Wenn die Klägerinnen aber schon keinen Anspruch\n\n333\n\ngegen die Beklagte auf Verwertung des Werks haben, so kann die Einstellung der\n\n334\n\nVerwertung desselben keinen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen begründen.\n\n335\n\nSelbst wenn die Beklagte hier im Streit mit den M. Erben war und diese derart\n\n336\n\nerzürnte, dass diese keine Bildlizenzen mehr an die Beklagte vergeben wollten, so\n\n337\n\nhätte sie genauso gut aus eigenem Willen gleich aus welchen Motiven die\n\n338\n\nVerwertung einstellen können. Würde man dem Klägervortrag folgen, so würde sich\n\n339\n\nentgegen der eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen zu dem Werk „M.“ sehr\n\n340\n\nwohl eine Auswertungspflicht der Beklagten ergeben.\n\n341\n\nIII. Einer Kostenentscheidung bedarf es angesichts der noch ausstehenden\n\n342\n\nZahlungsstufe der ursprünglich erhobenen Stufenklage nicht. Diese bleibt dem\n\n343\n\nEndurteil vorbehalten. Demnach hat dieses Teilurteil keinen vollstreckbaren Tenor,\n\n344\n\nsodass auch ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht notwendig ist.\n\n345\n\nIV. Streitwert:\n\n346\n\nfür den Antrag zu I.: 50.000,00 € (siehe Beschluss vom 27.05.2022, Bl. 2155)\n\n347\n\nfür die Anträge zu II.:\n\n348\n\n15.000,00 €\n\n349\n\n10.000,00 €\n\n350\n\n7.500,00 €.\n\n351\n\nDie Kammer lehnt sich bei der Wertfestsetzung an die Schätzung der Klägerinnen im\n\n352\n\nnachgelassenen Schriftsatz an, hält aber angesichts der Vielzahl der von der\n\n353\n\nAuskunft betroffenen Werke des Herrn R. für die Anträge zu II. 1.) und 2.) einen\n\n354\n\netwas höheren Ansatz als von den Klägerinnen angegeben für angemessen. Beim\n\n355\n\nAntrag zu II. 3.) entspricht die Festsetzung der eigenen Schätzung der Kläger, die\n\n356\n\ninsoweit indizielle Bedeutung für das eigene maßgebliche Interesse hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2023-04-27/1-4-o-555-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/381301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/381301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2023-04-27/1-4-o-555-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/381301","retrieved":"2026-07-09 05:31:38.885763+00:00"}}