{"status":"available","doknr":"OLD383652","ecli":"ECLI:DE:LGK:2022:1221.84O131.22.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2022-12-21","aktenzeichen":"84 O 131/22","doktyp":"Anerkenntnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Der Beklagte wird verurteilt,\n\n1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Mischer für Zwei-Komponenten-Kartuschen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/ oder zu bewerben oder bewerben zu lassen, die wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:\n\n2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten\n\nVerzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu\n\nerteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten\n\nHandlungen seit dem 25.04.2022 begangen hat, und zwar unter Angabe\n\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der\n\nNamen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,\n\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach\n\nTypenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen\n\nsowie Namen und Anschriften der Abnehmer,\n\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,\n\nAngebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der\n\nAngebotsempfänger,\n\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren\n\nHerstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und\n\nVerbreitungsgebiet,\n\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten\n\nGestehungskosten und des erzielten Gewinns,wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 2a) und 2b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat;\n\n3. an die Klägerin € 4.489,40 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\n\nüber dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2022 zu zahlen.\n\nII. Es wird festgestellt,\n\ndass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,\n\nder ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem\n\n25.04.2022 entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nIV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nStreitwert: 250.000,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/383652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-21/84-o-131-22","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/383652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/383652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-21/84-o-131-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/383652","retrieved":"2026-07-09 05:37:32.689515+00:00"}}