{"status":"available","doknr":"OLD384691","ecli":"ECLI:DE:LGK:2022:1027.33O209.22.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2022-10-27","aktenzeichen":"33 O 209/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Y. O.\n\nGmbH mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene\n\nSperrung des Klägers für den Einsatz auf S.-Linien bis zum\n\n7.07.2026 befristet ist und für den Zeitraum ab dem 08.07.2026\n\naufgehoben wird.\n\n2\n\n. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3\n\n. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die\n\nBeklagte zu 30 %.\n\n4\n\n. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 7.800,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu\n\n) für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\n\n3\n\njeweils zu vollstreckenden Betrages; der Kläger darf die Vollstreckung\n\nhinsichtlich des Tenors zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %\n\ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht\n\ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des\n\njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufhebung einer\n\n3\n\nausgesprochenen Fahrersperre geltend.\n\n4\n\nDer Kläger war in der Vergangenheit aufgrund verschiedener Arbeitsverträge als\n\n5\n\nOmnibusfahrer tätig - zuletzt bei der Firma D. R. I. GmbH & Co.\n\n6\n\nKG aus B. - und wurde von seinen Arbeitgebern auf den Linien der Beklagten\n\n7\n\neingesetzt.\n\n8\n\nDie Beklagte ist ein öffentliches Verkehrsunternehmen des Personennahverkehrs für\n\n9\n\nden T.. Den Großteil der Verkehre erbringt die Beklagte selbst. Ein Teil\n\n10\n\nder Verkehre wird jedoch durch die Y. O. GmbH (J.) erbracht,\n\n11\n\nwelche wiederum – soweit nach dem Verkehrsvertrag gestattet – einzelne Aufträge\n\n12\n\nan private Busunternehmen erteilt, wie etwa an die D. R. I. GmbH &\n\n13\n\nCo. KG.\n\n14\n\nDer Kläger bediente am 22.06.2021 während der Fahrt mit einem besetzten Bus sein\n\n15\n\nHandy. Die Handynutzung wurde durch einen Fahrgast per Video aufgezeichnet,\n\n16\n\ndem die unsichere Fahrweise des Klägers aufgefallen war.\n\n17\n\nAnlässlich dieses Vorfalls sprach die Beklagte nach einer internen Untersuchung mit\n\n18\n\nSchreiben vom 07.07.2021, welches an die Y. O. GmbH gerichtet\n\n19\n\nwar, eine Sperre des Klägers auf ihren Linien aus (vgl. Anlage K3, Bl. 22 d. A.). Aus\n\n20\n\n3\n\n21\n\ndiesem Grunde wurde dem Kläger durch seine Arbeitgeberin mit Schreiben vom\n\n22\n\n0\n\n23\n\n7.07.2021 das Arbeitsverhältnis zunächst außerordentlich (vgl. Anlage K4, Bl. 23 d.\n\n24\n\nA.) und sodann mit Schreiben vom 23.07.2021 ordentlich zum 30.09.2021 gekündigt.\n\n25\n\nIm Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Köln (Az.\n\n26\n\n1\n\n27\n\n7 Ca 3916/21) trafen der Kläger und seine Arbeitgeberin eine gütliche Einigung\n\n28\n\ndahin, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 23.07.2021 sein\n\n29\n\nEnde gefunden hat.\n\n30\n\nDie Bewerbungen des Klägers im Februar 2022 bei den Firmen „K.-N.\n\n31\n\nM. M. GmbH“ sowie „F.-N., Inhaber C. U. e. K.“ wurden\n\n32\n\nmit der Aussage abgelehnt, man stelle derzeit keine Busfahrer ein. Auch auf weitere\n\n33\n\nBewerbungen erhielt er Absagen, wie etwa am 12.07.2022 von den X.\n\n34\n\nH. (Anlage K12, Bl. 263 f. d. A.) und am 14.07.2022 von der\n\n35\n\nV. G. (Anlage K13, Bl. 165 f. d. A.).\n\n36\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die gegen ihn gerichtete Sperrung als Busfahrer auf\n\n37\n\nden S.-Linien sei aufzuheben, da ihm die Berufsausübung im gesamten\n\n38\n\nEinflussbereich der Beklagten und der Y. O. GmbH unmöglich\n\n39\n\ngemacht werde. Die Sperre sei unverhältnismäßig und komme einem\n\n40\n\nBerufsausübungsverbot gleich. Er sei durch die Fahrersperre an seiner\n\n41\n\nBerufsausübung vollständig gehindert. Er behauptet, die Beklagte habe für den\n\n42\n\nöffentlichen Linien-Verkehr mit Bussen im T. eine Monopolstellung\n\n43\n\ninne.\n\n44\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt,\n\n45\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die am 07.07.2021 gegen den Kläger\n\n46\n\nverhängte Sperrung für den Einsatz auf den S.-Linien aufzuheben.\n\n47\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n48\n\ndie Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Y. O. GmbH\n\n49\n\nmitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene Sperrung\n\n50\n\ndes Klägers für den Einsatz auf S.-Linien aufgehoben wird.\n\n51\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n52\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n53\n\n4\n\n54\n\nSie ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Aufhebung der Sperre\n\n55\n\nzu, da diese gegenüber der Y. O. GmbH ausgesprochen worden\n\n56\n\nsei. Zudem sei die Fahrersperre wirksam und verhältnismäßig.\n\n57\n\nMit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.10.2022 hat sie das Vorliegen einer\n\n58\n\nmarktbeherrschenden Stellung im Bereich des öffentlichen Linien-Verkehrs mit\n\n59\n\nBussen im T. bestritten.\n\n60\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten\n\n61\n\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n62\n\nEntscheidungsgründe:\n\n63\n\nDie zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet.\n\n64\n\nDer Kläger stützt sich zwar zur Begründung seines Anspruchs auf §§ 823 i.V.m. 1004\n\n65\n\nBGB und ist insoweit der Auffassung, es liege eine Verletzung seines\n\n66\n\nPersönlichkeitsrechts aufgrund eines Eingriffs in die Sozialsphäre vor. Da er sich\n\n67\n\njedoch auf eine Monopolstellung der Beklagten beruft, war vordergründig ein\n\n68\n\nAnspruch aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GWB zu prüfen. Ein solcher steht dem\n\n69\n\nKläger lediglich im tenorierten Umfang zu.\n\n70\n\n1\n\n71\n\n. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert.\n\n72\n\nBei Kartellrechtsverstößen kann jeder Betroffene Beseitigung und bei\n\n73\n\nWiederholungsgefahr Unterlassung verlangen (§ 33 Abs. 1 S. 1 GWB). Betroffen ist\n\n74\n\nnach § 33 Abs. 3 GWB, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch\n\n75\n\nden Verstoß beeinträchtigt ist (Immenga/Mestmäcker/Fuchs, 6. Aufl. 2020, GWB, §\n\n76\n\n1\n\n77\n\n9, Rn. 394).\n\n78\n\nVorliegend wurde das Schreiben, in dem die Sperre ausgesprochen wurde, zwar an\n\n79\n\ndie J. adressiert. Der Ausspruch der Sperre durch die Beklagte beeinträchtigt\n\n80\n\njedoch den Kläger, da dieser hierdurch nicht mehr als Fahrer auf den S.-Linien\n\n81\n\ntätig werden kann.\n\n82\n\n2\n\n83\n\n. Zudem hat die Beklagte hinsichtlich des öffentlichen Personennahverkehrs im\n\n84\n\nT. eine marktbeherrschende Stellung inne und ist insoweit auf dem\n\n85\n\nmaßgeblichen Markt der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs\n\n86\n\nMonopolistin. Die Beklagtenseite hat zugestanden, dass sie als lokales\n\n87\n\nVerkehrsunternehmen einen Großteil des Verkehrs im T. betreibt. Sie\n\n88\n\nist für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Nahverkehrs im\n\n89\n\n5\n\n90\n\ngenannten Gebiet zuständig und bedient sich hierzu teilweise der J., die wiederum\n\n91\n\nan private Unternehmen entsprechende Aufträge verteilt.\n\n92\n\nSoweit die Beklagtenseite im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.10.2022\n\n93\n\nbestritten hat, eine marktbeherrschende Stellung inne zu haben, war dieses\n\n94\n\nVorbringen unerheblich, § 296 a ZPO. Es bestand auch kein Anlass zur\n\n95\n\nWiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO.\n\n96\n\n3\n\n97\n\n. Zwar besteht aufgrund des unstreitigen Verhaltens des Klägers am 22.06.2021\n\n98\n\ngrundsätzlich eine sachliche Rechtfertigung für den Ausspruch der Sperre durch die\n\n99\n\nBeklagte.\n\n100\n\nDenn dadurch, dass der Kläger im Streitfall während der laufenden Fahrt in einem\n\n101\n\nmit Fahrgästen besetzten Bus sein Mobiltelefon bediente, verstieß er gegen\n\n102\n\nVorschriften, zu deren Einhaltung er verpflichtet war.\n\n103\n\nSo hat der Kläger gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verstoßen. Die\n\n104\n\nBenutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ist geeignet, die Beherrschung des\n\n105\n\nFahrzeuges einzuschränken und den Fahrer abzulenken. Die Handy-Nutzung kann\n\n106\n\nverspätetes Bremsen, Nichteinhalten der Fahrspur, das Übersehen von\n\n107\n\nVerkehrszeichen und andere Fahrfehler bewirken. Es ist daher verboten, ein\n\n108\n\nMobiltelefon zu benutzen, wenn dazu das Telefon selbst oder der Hörer\n\n109\n\naufgenommen oder gehalten werden muss. Das Verbot will bewirken, dass der\n\n110\n\nFahrzeugführer während des Telefonierens jedenfalls beide Hände für die\n\n111\n\nBewältigung seiner Fahraufgabe frei behält (MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO,\n\n112\n\n§\n\n113\n\n23, Rn. 9). Daher ist jede Art der Benutzung des Mobiltelefons (während der Fahrt\n\n114\n\nohne Freisprecheinrichtung) untersagt, soweit das Gerät insgesamt oder der Hörer\n\n115\n\naufgenommen oder in der Hand gehalten wird (MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016,\n\n116\n\nStVO § 23 Rn. 11).\n\n117\n\nIm Streitfall hat der Kläger über einen längeren Zeitraum sein Mobiltelefon während\n\n118\n\nder Fahrt bedient; ein Fahrgast beschwerte sich über die unsichere Fahrweise,\n\n119\n\nsodass es durch die Mobiltelefonnutzung sogar zu einer tatsächlichen\n\n120\n\nBeeinträchtigung der Fahrweise des Beklagten gekommen ist.\n\n121\n\nZudem verstieß der Kläger durch das oben genannte Verhalten auch gegen § 7 der\n\n122\n\nVerordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\n\n123\n\n(BOKraft), wonach das im Fahrdienst eingesetzte Personal die besondere Sorgfalt\n\n124\n\nanzuwenden hat, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung\n\n125\n\nanvertraut sind.\n\n126\n\n6\n\n127\n\nDer Kläger hat somit die ihm generell im Straßenverkehr obliegenden Pflichten sowie\n\n128\n\ndie ihm speziell aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit treffenden Pflichten verletzt. Zu\n\n129\n\nden konkreten Aufgaben des Klägers in seiner Funktion als Busfahrer gehörte es\n\n130\n\ninsbesondere, die vorgenannten Vorschriften einzuhalten und die Fahrgäste nicht\n\n131\n\ndurch sein Verhalten in Gefahr zu bringen. Der Schutz der Teilnehmenden im\n\n132\n\nStraßenverkehr und der Schutz der Fahrgäste, welchen die Beklagte im Rahmen\n\n133\n\nihrer Tätigkeit zu gewährleisten hat, tritt somit grundsätzlich hinter die\n\n134\n\nEinzelinteressen des Klägers zurück, sodass die Verhängung einer Fahrersperre\n\n135\n\ngrundsätzlich gerechtfertigt war. Denn durch den Ausspruch der Sperre konnte die\n\n136\n\nBeklagte die Sicherheit ihrer Fahrgäste - und darüber hinaus aller Teilnehmenden\n\n137\n\ndes Straßenverkehrs - gewährleisten und künftigen potenziellen Schaden von den\n\n138\n\nFahrgästen/Verkehrsteilnehmenden abwenden.\n\n139\n\nJedoch ist der Ausspruch einer unbefristeten Sperre – wie im Streitfall erfolgt - als\n\n140\n\nMissbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu qualifizieren.\n\n141\n\nHierdurch ist der Kläger anhand einer Gesamtwürdigung aller beteiligten Interessen\n\n142\n\nunbillig behindert worden. Die Beklagte hätte bei der Bemessung der Dauer der\n\n143\n\nFahrersperre auch die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigen müssen.\n\n144\n\nIm Streitfall hat der Kläger, der im T. wohnt, ein schutzwürdiges\n\n145\n\nInteresse daran, auch dort weiterhin seinen Beruf auszuüben. Dass er darin derzeit\n\n146\n\neingeschränkt ist, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Sperre sich auf alle\n\n147\n\nS.-Linien bezieht und die Beklagte insoweit im T. eine\n\n148\n\nMonopolstellung innehat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass\n\n149\n\nder Kläger lediglich für den Linienverkehr der Beklagten gesperrt ist, mithin auch im\n\n150\n\nBereich des T.es noch als Busfahrer außerhalb des Linienverkehrs\n\n151\n\ntätig werden kann. Da viele Busunternehmen sowohl im öffentlichen Linienverkehr\n\n152\n\ntätig sind als auch private Busreisen durchführen, schränkt die Fahrersperre die\n\n153\n\nEinsatzmöglichkeiten des Klägers für potentielle Arbeitgeber im T.\n\n154\n\nerheblich ein und verringert so die Chancen des Klägers, sich erfolgreich bei\n\n155\n\nBusunternehmen in diesem Bereich zu bewerben.\n\n156\n\nDem Kläger ist es zwar zumutbar, jedenfalls vorübergehend, auch außerhalb der\n\n157\n\nS.-Linien, somit außerhalb des T.es, seinen Beruf auszuüben. Die\n\n158\n\nbeklagtenseits ausgesprochene Fahrersperre hat keine Auswirkungen auf die\n\n159\n\nFahrerlaubnis generell und auch auf die Möglichkeit des „Hineinfahrens“ in den\n\n160\n\nT.. Die Fahrersperre bewirkt lediglich, dass ein Fahrer auf den Linien\n\n161\n\nder Beklagten nicht mehr eingesetzt werden darf. Dies ergibt sich bereits aus dem\n\n162\n\neindeutigen Wortlaut der Fahrersperre gegenüber der J. vom 07.07.2021, in der\n\n163\n\nes heißt, der Kläger sei „mit sofortiger Wirkung für den Einsatz auf S. Linien\n\n164\n\ngesperrt“. Der Kläger lebt in der Nähe von W. und Köln, in beiden Städten\n\n165\n\n7\n\n166\n\nbesteht ein ausgeprägtes Busliniennetz, welches nicht durch die Beklagte betrieben\n\n167\n\nwird. Dass die Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets der Beklagten aufgrund der\n\n168\n\nausgesprochenen Sperre für ihn unmöglich ist, hat der Kläger bereits nicht\n\n169\n\nhinreichend dargetan. Zwar wurden ihm auf seine Bewerbungen als Busfahrer\n\n170\n\naußerhalb des T.es (etwa die Bewerbungen bei den X.\n\n171\n\nH. oder der V. G.) Absagen erteilt, dass diese Absagen\n\n172\n\nauf der Fahrersperre der Beklagten beruhten, hat er jedoch bereits nicht hinreichend\n\n173\n\ndargetan, nachdem die Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten hat. Aus den\n\n174\n\nvorgelegten Anlagen K12 und K13 ergibt sich gerade nicht, dass diese Absagen\n\n175\n\nauch nur teilweise auf den Umstand zurückzuführen seien, dass der Kläger einer\n\n176\n\nFahrersperre der Beklagten unterliegt.\n\n177\n\nGegen den Ausspruch einer zeitlich unbegrenzten Sperre spricht jedoch das\n\n178\n\nInteresse des Klägers, langfristig auch in dem Gebiet, in dem er wohnt, beruflich tätig\n\n179\n\nzu werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der\n\n180\n\nstreitgegenständlichen Sperre nur das einmalige Fehlverhalten des Klägers\n\n181\n\nzugrunde liegt. Zudem ist bereits durch eine auf mehrere Jahre zeitlich begrenzte\n\n182\n\nSperre hinreichend sichergestellt, dass eine Gefährdung der Fahrgäste und der\n\n183\n\nVerkehrsteilnehmenden künftig ausgeschlossen wird. Insbesondere aufgrund des\n\n184\n\nlediglich einmaligen Fehlverhaltens, auf welches die Sperre gestützt wurde, ist davon\n\n185\n\nauszugehen, dass der Kläger während eines mehrjährigen Sperrzeitraums sein\n\n186\n\nVerhalten hinreichend überdenken und die Sperre zum Anlass nehmen wird,\n\n187\n\nderartige Verhaltensweisen künftig zu unterlassen.\n\n188\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält die Kammer daher eine\n\n189\n\nBefristung der Sperre von fünf Jahren für verhältnismäßig, sodass der Anspruch des\n\n190\n\nKlägers – wie tenoriert – nach Ablauf einer Dauer von fünf Jahren besteht.\n\n191\n\n4\n\n192\n\n. Die Beklagte ist passiv legitimiert, da sie aufgrund ihrer marktbeherrschenden\n\n193\n\nStellung diejenige gewesen ist, welche durch die Fahrersperre letztlich ihre\n\n194\n\nAuftragnehmer dazu verpflichtet hat, den Kläger auf den S.-Linien nicht weiter\n\n195\n\neinzusetzen.\n\n196\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n197\n\nIII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,\n\n198\n\n7\n\n199\n\n11, 709 S. 1, S. 2 ZPO.\n\n200\n\nStreitwert: 7.032,48 €\n\n201\n\n8\n\n202\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n203\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der\n\n204\n\ndurch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n205\n\n1\n\n206\n\n2\n\n207\n\n. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n208\n\n. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.\n\n209\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung\n\n210\n\ndieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,\n\n211\n\n5\n\n212\n\n0670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des\n\n213\n\nUrteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung\n\n214\n\ngerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt\n\n215\n\nwerde, enthalten.\n\n216\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei\n\n217\n\nMonaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht\n\n218\n\nKöln zu begründen.\n\n219\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt\n\n220\n\nvertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die\n\n221\n\nBerufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n222\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des\n\n223\n\nangefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n224\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln\n\n225\n\nstatthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder\n\n226\n\ndas Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens\n\n227\n\ninnerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache\n\n228\n\nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem\n\n229\n\nLandgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher\n\n230\n\nSprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.\n\n231\n\nDie Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden\n\n232\n\nAmtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor\n\n233\n\nAblauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines\n\n234\n\nMonats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses\n\n235\n\neingelegt werden.\n\n236\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n237\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die\n\n238\n\nelektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für\n\n239\n\ndie Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten\n\n240\n\nelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der\n\n241\n\nverantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß\n\n242\n\n9\n\n243\n\n§\n\n244\n\n130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen\n\n245\n\nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere\n\n246\n\nelektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die\n\n247\n\nPflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem\n\n248\n\n0\n\n249\n\n1.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit\n\n250\n\nden Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen\n\n251\n\nAkte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n252\n\nvom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n253\n\nmit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird\n\n254\n\nhingewiesen.\n\n255\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n256","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-10-27/33-o-209-22","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/384691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-10-27/33-o-209-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/384691","retrieved":"2026-07-09 05:39:58.867493+00:00"}}